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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 1408/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, EntgeltfortzahlungsG, BUrlG
Vorschriften:
ArbGG §§ 64 ff. | |
ZPO §§ 512 ff. | |
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 387 | |
BGB § 614 | |
EntgeltfortzahlungsG § 3 | |
EntgeltfortzahlungsG § 4 | |
EntgeltfortzahlungsG § 4 Abs. 1 Buchstabe a | |
BUrlG § 7 Abs. 4 | |
BUrlG § 3 Abs. 1 | |
BUrlG § 5 Abs. 1 b |
Aktenzeichen: 9 Sa 1408/03
Verkündet am: 17.03.2004
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.07.2003, Az.: 5 Ca 1757/02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) für den Monat Januar 2002 als rückständigen Lohn 2.452,80 EUR brutto abzüglich 911,29 EUR netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 zu zahlen;
b) für den Monat Februar 2002 als rückständigen Lohn und Entgeltfortzahlung weitere 1.635,20 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2002 zu zahlen;
c) für den Monat März 2002 als Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung weitere 2.070,75 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2002 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.868,48 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung.
Im Jahr 2001 veröffentlichte der damals arbeitslose Kläger folgende Kleinanzeige in der Zeitschrift "X".
"Wer unterstützt meine Existenzgründung mit Rat und Tat, sowie in Praxis und Theorie? Wald, Baumschul- und Landwirtschaftsarbeiten mit Kaltblutpferden. Tel.:
Daraufhin meldete sich der Beklagte. Dieser besitzt verschiedene Pferde sowie forst- und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke; darüber hinaus ist er Geschäftsführer der A. GmbH, die eine Tischlerei betreibt. Der Beklagte bot dem Kläger allerdings ausschließlich die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses an, da hierdurch Lohnkostenzuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen werden konnten.
Der Kläger legte in dem Brief vom 24.12.2001 (Bl. 5 ff. d.A.) gegenüber dem Beklagten dar, wie er sich eine Zusammenarbeit vorstelle. Zwischen den Parteien wurde sodann unstreitig ein Stundenlohn in Höhe von 10,22 EUR brutto vereinbart.
Anfang des Jahres 2002 zog der Kläger von seinem bisherigen Wohnort D-Stadt in eine Unterkunft in A-Stadt, die dem Beklagten gehört. Am 05.01.2002 nahm er die Arbeit auf und führte in der Folgezeit vor allem Schneeräumarbeiten aus. Der Beklagte legte dem Kläger sodann den Entwurf eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 9 ff. d.A.) vor, den dieser aber nicht unterzeichnete.
Der Kläger war vom 15.02.2002 bis einschließlich 31.03.2002 arbeitsunfähig erkrankt und legte dem Beklagten dementsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Beklagte leistete Vergütungszahlungen an den Kläger in Höhe von 911,29 EUR netto.
Mit Schreiben vom 25.02.2002 (Bl. 34 d.A.) kündigte der Beklagte das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.2002. Danach unterzeichnete er die Arbeitsbescheinigung des Klägers vom 17.09.2992 (Bl. 64 ff. d.A.) für die Bundesanstalt für Arbeit unter der Rubrik "Unterschrift des Arbeitgebers". Darüber hinaus waren in der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2002 (Bl. 68 f. d.A.) unter der Rubrik "Anschrift des Arbeitgebers" ebenfalls der Name des Beklagten und dessen Anschrift angegeben.
Über das Vermögen der Firma A. GmbH ist zwischenzeitlich ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereichten Klage hat der Kläger Zahlungsforderungen gegen den Beklagten erhoben.
Der Kläger hat geltend gemacht,
der Beklagte schulde ihm Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2002 in Höhe von 3.410,93 EUR brutto, zumal er der Kläger in diesem Monat insgesamt 333 Stunden gearbeitet habe. Er lasse sich auf diesen Vergütungsanspruch den bereits vom Beklagten gezahlten Nettobetrag in Höhe von 911,29 EUR anrechnen. Im Monat Februar 2002 habe er 117,83 Stunden gearbeitet und sei während der zwölf Arbeitstage ab dem 15.02.2002 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so dass insgesamt ein Vergütungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 2.742,12 EUR entstanden sei. Für den Monat März 2002 schulde der Beklagte Entgeltfortzahlung für 25 Arbeitstage; hieraus folge ein Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 3.203,97 EUR brutto. Darüber hinaus sei Ende des Monats März 2002 auch ein Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 512,64 EUR brutto fällig geworden. Ihm sei nämlich ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Teilurlaubsanspruches von vier Urlaubstagen erwachsen.
Die geltend gemachten Forderungen auf Arbeitsvergütung beruhten unter anderem darauf, dass eine tägliche Arbeitszeit von 05.30 Uhr bis 19.30 Uhr zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Soweit er Arbeitsleistungen geltend mache, ergebe sich Inhalt und Umfang der an den einzelnen Tagen angefallenen Arbeit aus einer handschriftlichen Aufstellung (Bl. 16 ff. d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
für den Monat Januar 2002 als rückständigen Lohn 3.410,93 EUR brutto, entspricht 1.882,98 EUR, abzüglich bereits gezahlter 911,29 EUR, mithin weitere 971,69 EUR netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 zu zahlen;
für den Monat Februar 2002 als rückständigen Lohn und Lohnfortzahlung weitere 2.742,12 EUR brutto, entspricht 1.609,18 EUR netto, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2002 zu zahlen;
für den Monat März 2002 als Lohnfortzahlung 3.716,61 EUR brutto, entspricht 2.202,47 EUR netto, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat ausgeführt,
der Kläger sei als Hausmeister mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingestellt worden. Im Monat Januar 2002 habe er 240 Stunden bei Schneeräumarbeiten abgeleistet. Soweit der Kläger tägliche Tätigkeitsberichte vorgelegt habe, sei deren Inhalt frei erfunden. Die Hausmeistertätigkeit habe der Kläger überwiegend für die Firma A. GmbH erbracht, was für ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH und gegen ein ebensolches mit ihm selbst, dem Beklagten spreche. Für die Klage fehle es daher an der Passivlegitimation des Beklagten.
Für die vom Kläger genutzte teilmöblierte Wohnung schulde dieser monatliche Kaltmietzahlungen in Höhe von 342,57 EUR und monatliche Abschlagszahlungen auf die Nebenkosten in Höhe von 51,13 EUR. Da der Kläger darüber hinaus ein für Arbeitszwecke übergebenes Handy privat genutzt habe, sei er insoweit zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Von den Vergütungsforderungen des Klägers sei daher monatlich für Wohnungsmiete, Nebenkosten und Handynutzung ein Betrag von 444,82 EUR in Abzug zu bringen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 15.04.2003 (Bl. 104 ff. d.A.) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf S. 4 des Urteils (= Bl. 107 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihm am 24.10.2003 zugestellt worden ist, am 12.11.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 26.01.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 26.01.2004 verlängert worden war.
Der Beklagte macht geltend,
das Arbeitsgericht hätte den Sachvortrag des Klägers zu den von ihm erbrachten Arbeitsleistungen nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zu Grunde legen dürfen. Denn er, der Beklagte habe den vom Kläger behaupteten Tagesablauf hinreichend substantiiert bestritten. Er habe nämlich vorgetragen, dass seiner Auffassung nach die vom Kläger handschriftlich aufgelisteten Stunden und Arbeitsleistungen frei erfunden seien. Es sei ihm daher auch nicht möglich weiter auszuführen, warum der Kläger nicht näher dargelegte Leistungen nicht erbracht habe. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger habe die Schneeräumarbeiten im Januar 2002 auf dem Betriebsgelände der Firma A. GmbH erledigt, so dass vom Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dieser juristischen Person auszugehen sei. Der Kläger habe auf dem für Dienstzwecke überreichten Handy Privatgespräche geführt, wofür eine monatliche Pauschale in Höhe von 51,13 EUR in Ansatz zu bringen sei. Darüber hinaus seien auch die erstinstanzlich dargelegten Kaltmiet- und Nebenkosten angefallen, so dass diese Beträge von der Vergütungsforderung des Klägers in Abzug zu bringen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 24.01.2004 (Bl. 123 ff. d.A.) verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.07.2003, zugestellt am 24.10.2003, Az.: 5 Ca 1757/02 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus,
er habe detailliert und überzeugend dargelegt, welche Arbeiten er zu welcher Zeit ausgeführt habe. Von einer Hausmeistertätigkeit sei bei der mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht die Rede gewesen. Deshalb habe er auch den schriftlichen Arbeitsvertragsentwurf des Beklagten nicht unterzeichnet. Nichtsdestotrotz habe er teilweise Hausmeistertätigkeiten ausgeübt, weil er vom Beklagten darum gebeten worden sei und kein anderer da gewesen sei, der diese Arbeiten hätte erledigen können. Soweit er dabei auf dem Gelände der Firma A. GmbH gearbeitet habe, sei dies auf Weisung des Beklagten geschehen. Er sei im Übrigen auch nicht von sich aus und zu seinem Hobby für den Beklagten tätig gewesen; vielmehr habe es sich ausschließlich um Arbeiten gehandelt, die angewiesen und entsprechend ausgeführt worden seien. Soweit der Beklagte Kosten für vom Kläger geführte Privatgespräche nach D-Stadt vom Arbeitslohn in Abzug bringen wolle, werde die Rechtmäßigkeit der Gegenforderungen bestritten. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang auch keinen Einzelgesprächsnachweis bisher vorgelegt. Die Angemessenheit der in Anrechnung gebrachten Mietkosten werde bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.03.2004 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig und in der Sache teilweise begründet.
Unbegründet ist die Berufung insoweit, als dem Kläger folgende Zahlungsforderungen vom Arbeitsgericht zu Recht zugesprochen worden sind:
1. Für den Monat Januar 2002 ein Anspruch auf rückständigen Lohn in Höhe von 2.452,80 EUR brutto abzüglich 911,29 EUR netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2002.
2. Für den Monat Februar 2002 ein Anspruch auf rückständigen Lohn- und Entgeltfortzahlung auf weitere 1.635,20 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2002.
3. Für den Monat März 2002 als Entgeltfortzahlung- und Urlaubsabgeltung weitere 2.070,75 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2002.
1.
Der Kläger hat im Monat Januar 2002 unstreitig 240 Arbeitsstunden abgeleistet, so dass sich bei einem ebenfalls unstreitigen Stundenlohn in Höhe von 10,22 EUR brutto ein Anspruch auf Vergütung von geleisteter Arbeit in Höhe von 2.452,80 EUR brutto (240 Arbeitsstunden x 10,22 EUR) ergibt.
Soweit der Kläger weitergehende Arbeitszeiten geltend macht, hat dies keinen Erfolg. Der Kläger macht insoweit Überstunden geltend, ohne als darlegungspflichtige Partei substantiiert vorzutragen, dass diese Überstunden vom Beklagten angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben notwendig waren. Diese Umstände sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes notwendige Anspruchsvoraussetzungen, wenn - so wie hier - Überstundenvergütung für mehrere Monate zurückliegende Arbeitszeiten verlangt wird (vgl. BAG, Urt. v. 15.06.1961 = AP Nr. 7 zu § 253 ZPO). Es führt im Übrigen auch nicht weiter, wenn der Kläger darauf hinweist, dass er nicht zu seinem Hobby für den Beklagten gearbeitet habe, sondern nur auf dessen Anordnung hin. Entsprechende Anordnungen hätte er substantiiert nach Zeit, Ort und Inhalt vortragen müssen.
Dass es sich bei den weitergehenden Arbeitszeiten, die der Kläger geltend macht, um Überstunden handelt, folgt daraus, dass als vertragliche Arbeitszeit 40 Wochenstunden letztlich zugrundezulegen sind. Der Kläger behauptet zwar, die Vereinbarung einer täglichen Arbeitszeit von 05.30 Uhr bis 19.30 Uhr, er vermochte als Anspruchsteller und mithin darlegungs- und beweisbelastete Partei die Vereinbarung dieser Tagesarbeitszeit aber weder substantiiert vorzutragen noch unter Beweis zu stellen. Für den Monat Januar 2002 ergeben sich dementsprechend 160 vereinbarte Arbeitsstunden, während der Kläger unschlüssig geltend macht, er habe in diesem Monat über die unstreitig tatsächlich abgeleisteten 240 Stunden hinaus Arbeitsleistung erbracht.
Von dem Vergütungsanspruch für den Monat Januar 2002 in Höhe von 2.452,80 EUR brutto ist die vom Beklagten unstreitig erbrachte Nettozahlung in Höhe von 911,29 EUR in Abzug zu bringen. Die vom Beklagten auf die sich hieraus ergebene Forderung zu zahlenden Verzugszinsen beruhen auf §§ 614, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Soweit sich die Berufung des Klägers auch gegen den gerade festgestellten Vergütungsanspruch richtet, ist sie unbegründet.
Insbesondere fehlt es nicht an der Passivlegitimation des Beklagten. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, welche schlüssig ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma A. GmbH ergeben würden. Dass der Kläger Schneeräumarbeiten auf dem Betriebsgelände dieser GmbH ausgeführt hat, lässt nicht den Rückschluss zu, dass dann in jedem Fall ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH bestanden haben muss. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte, aufgrund des ihm als Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechtes den Kläger angewiesen hat, auf dem Betriebsgelände der GmbH tätig zu werden. Für ein Arbeitsverhältnis zwischen den Prozessparteien sprechen die Indizien, welche bereits das Arbeitsgericht dargelegt hat. So hat sich der Beklagte selbst in dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertragsentwurf als Arbeitgeber bezeichnet; von der GmbH ist in diesem Vertragsentwurf an keiner Stelle die Rede. Des Weiteren hat sich der Beklagte persönlich als Arbeitgeber sowohl in der Arbeitsbescheinigung wie auch in der Lohnsteuerkarte des Klägers bezeichnet. Kombiniert man diese Umstände mit der Tatsache, dass der Beklagte den Kläger offenbar zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hat, dass dieser als Arbeitnehmer für die GmbH tätig werden solle, muss im vorliegenden Zusammenhang von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Prozessparteien ausgegangen werden.
Soweit der Beklagte mit Gegenforderungen aus einem Mietverhältnis sowie aus der Überlassung eines Handys gegen die Vergütungsansprüche des Klägers aufrechnen will, ist die nach § 387 BGB notwendige Aufrechnungslage nicht gegeben, da die Gegenforderungen vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt wurden. Hinsichtlich der Mietforderung (Kaltmiete in Höhe von 342,57 EUR und ein Abschlag auf Nebenkosten in Höhe von 51,13 EUR) ist nicht ersichtlich, woraus sich die Höhe der Forderung ergeben soll. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang erstinstanzlich einen Mietspiegel vorgelegt hat, fehlt es an Ausführungen, welche einen Zusammenhang zwischen der vermieteten Wohnung und dem Mietspiegel herstellen.
Auch der Anspruch auf Leistung von Aufwendungsersatz für Kosten, die durch Privatgespräche des Klägers auf einem Diensthandy entstanden sein sollen, ist bereits der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen. So ist in keiner Weise nachvollziehbar, woraus sich ein monatlicher Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 51,13 EUR ergeben soll.
2.
Für den Monat Februar 2002 schuldet der Beklagte Arbeitsvergütung vom 01.02. bis zum 14.02.2002 und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Rest des Monats in Höhe von insgesamt 1.635,20 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2002.
Bei einer 40-Stunden-Woche, die - wie oben ausgeführt - zu Grunde zulegen ist, wären im Monat Februar 2002 insgesamt 160 Arbeitstunden angefallen. Von diesen Arbeitsstunden hat der Kläger die Hälfte bis zur Monatsmitte abgeleistet und für den restlichen Monat besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Beklagten aus §§ 3, 4 EntgeltfortzahlungsG. Hieraus resultiert eine Vergütungspflicht für 160 Stunden a 10,22 EUR brutto = 1.635,20 EUR brutto.
Soweit der Kläger weitergehende Arbeitsstunden geltend macht, scheitert eine Vergütungspflicht an dem fehlenden Sachvortrag zur Anordnung, Duldung oder Billigung oder Notwendigkeit von Überstunden. Im Rahmen der Entgeltfortzahlung wirken sich etwaige Überstunden aus dem Vormonat darüber hinaus auch nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a EntgeltfortzahlungsG nicht anspruchserhöhend aus. Demnach gehört zum fortzahlungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht das zusätzlich für - außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegende - Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu 1. dieser Entscheidungsgründe entsprechend.
3.
Für den Monat März 2002 hat der Kläger einen Anspruch nach §§ 3, 4 EntgeltfortzahlungsG auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 1.798,22 EUR brutto und auf Urlaubsabgeltung gemäß §§ 7 Abs. 4, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 c BUrlG in Höhe von 272,53 EUR brutto. Die Gesamtforderung für diesen Monat beläuft sich mithin auf 2.070,75 EUR brutto zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2002.
Für den Entgeltfortzahlungsanspruch waren - ausgehend von einer 40-Stunden-Woche - 176 vergütungspflichtige Stunden bei einem Stundenlohn von 10,22 EUR brutto zu berücksichtigen.
Der nach §§ 7 Abs. 4, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 b BUrlG abgeltungspflichtige Urlaub beläuft sich auf zwei Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch umfasst nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage. Für die zwei vollen Monate (Februar und März 2002) war nach § 5 Abs. 1 c BUrlG ein Teilurlaubsanspruch in Höhe von 2/12 des Mindestjahresurlaubes entstanden, mithin in Höhe von vier Werktagen.
Die Urlaubsabgeltung entspricht dem Arbeitslohn, der während dieser vier Werktage angefallen wäre. Dies sind 272,53 EUR brutto (40 Wochenstunden : 6 Werktage x 4 Werktage x 10,22 EUR).
Im Übrigen gelten auch hier die Ausführungen zu 1. dieser Entscheidungsgründe entsprechend.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil - wie geschehen - teilweise abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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