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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.06.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 181/09
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 620 Abs. 3
BGB § 622 Abs. 3
BGB § 622 Abs. 4
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 306 Abs. 1
BGB §§ 307 ff.
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1
TzBfG § 14
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 5
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 15 Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.02.2009, Az.: 8 Ca 1666/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2008 erst mit Ablauf des 30.06.2008 oder aber in Anwendung der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit bereits mit Ablauf des 11.06.2008 geendet hat. Ferner begehrt der Kläger die Zahlung weiteren Gehalts für den Monat Juni 2008 in Höhe von 824,60 EUR nebst Zinsen. Der (Formular-)Arbeitsvertrag der Parteien vom 17.01.2008 sieht u. a. vor: "§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses / Tätigkeit

Herr J. wird mit Wirkung ab dem 17.01.2008 (Vertragsbeginn) als Verpacker/in eingestellt.

......

§ 9 Probezeit / Kündigungen

Die ersten 6 Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag kündigen. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen einen Werktag, bis zum Ende des ersten Monats zwei Werktage, während des zweiten Monats drei Werktage, danach bis zum Ende des dritten Monats eine Woche, vom vierten bis sechsten Monat zwei Wochen. Nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen." Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.02.2009, Az: 8 Ca 1666/08 (Bl. 102 ff. d. A.). Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht insoweit durch so genanntes unechtes Versäumnisurteil die Klage mit den Anträgen 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2008, zugegangen am 28.05.2008, nicht sein Ende gefunden, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.06.2008 fortbesteht; 2 .... e) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Gehalt für den Monat Juni 2008 in Höhe von 1.302,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008 zu bezahlen, ... abgewiesen. Zur Begründung dieser Klageabweisung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe aufgrund der ordentlichen, innerhalb der Probezeit ausgesprochenen Kündigung vom 26.05.2008 in Wahrung der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB zum 11.06.2008 seine Beendigung gefunden. Dem stehe die gleichfalls vereinbarte Befristung nicht entgegen. Die Vereinbarung einer Probezeit hänge außer von der Einhaltung der in § 622 Abs. 3 BGB vorgegebenen Höchstgrenze von sechs Monaten von keinen weiteren Voraussetzungen ab. Gegen eine weitere Einschränkung der Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverträgen je nach vereinbarter Befristungsdauer spreche bereits der Zweck der Probezeit. Der Arbeitgeber solle während der Probezeit die Gelegenheit erhalten, den Arbeitnehmer auf seine Leistungsfähigkeit zu testen. Ebenso solle dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Tätigkeitsgebiet sowie sein Arbeitsumfeld näher kennenzulernen. Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis bestehe ein Bedürfnis für die Überprüfung der Fähigkeiten des Arbeitnehmers. Ein Ausschöpfen der gesetzlich maximal zulässigen Probezeit von sechs Monaten bei einer Befristungsdauer des Arbeitsverhältnisses von ebenfalls sechs Monaten sei daher jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn nicht von Anfang an feststehe, dass eine Verlängerung des Arbeitsvertrages nicht in Betracht komme. Der Gleichlauf von Probezeit und Befristung könne auch nicht als einseitige Benachteiligung des Arbeitnehmers gewertet werden, weil die Vereinbarung einer Probezeit und die sich daraus ergebenden verkürzten Kündigungsmöglichkeiten gerade für beide Vertragsparteien Wirksamkeit entfalteten. Die arbeitsvertraglichen Regelungen hielten auch einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Vereinbarung einer Probezeit weiche nicht im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften ab oder ergänze Rechtsvorschriften. Die Vereinbarung einer Probezeit sei auch nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen. Die Unwirksamkeit der Probezeitregelung sowie der ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten ergebe sich auch nicht aus der Unwirksamkeit der in § 9 Satz 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten Kündigungsfristen. Diese verstießen zwar gegen § 622 Abs. 3 BGB. Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibe der Vertrag bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam. Dies führe zur Anwendung des § 622 Abs. 3 BGB. Aus der Unwirksamkeit der für die Probezeit arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen folge auch keine Unwirksamkeit der gesamten vertraglichen Bestimmung des § 9 des Arbeitsvertrages. Soweit die dort normierten - unzulässigen - Kündigungsfristen durch die Frist des § 622 Abs. 3 BGB ersetzt würden, handele es sich auch nicht um eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion. Das Verbot geltungserhaltende Reduktion gelte nur bei Unwirksamkeit einer Klausel nach §§ 307 ff. BGB. § 307 BGB greife aber nur bei Abweichungen von dispositivem Gesetzesrecht. Bei zwingendem Gesetzesrecht - hier § 622 Abs. 3 BGB - folge die Unwirksamkeit vertraglich abweichender Klauseln unmittelbar aus der entsprechend gesetzlichen Vorschrift. Hinzu komme, dass zwar eine Klausel bei Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB im Ganzen unwirksam sei. Eine Ausnahme hiervon gelte jedoch dann, wenn die Klausel neben der unwirksamen Bestandteile auch inhaltlich unbedenkliche, aus sich heraus verständliche sprachlich und inhaltlich teilbare Bestimmungen enthalte. Letztere blieben dann wirksam. Vorliegend ergebe sich nach dem sogenannten "blue-pencil-Test", dass der unwirksame Teil der Klausel (unzulässige Kündigungsfristen) weggestrichen werden könne, der verbleibende Teil aber gleichwohl aus sich heraus verständlich bliebe. Die Vertragsklausel des § 9 sei insoweit teilbar. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 13.03.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem 26.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.05.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 176 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend: Die Vereinbarung einer Probezeit, die genau so lang und sogar länger als die gleichzeitig im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung sei, halte eine Überprüfung an den Maßstäben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand. Sie führe zu einer Aushöhlung des Erprobungsgrundes und führe zu einer Umgehung des § 14 TzBfG. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Klausel in § 9 des Arbeitsvertrages auch nicht teilbar. Es handele sich um eine einheitliche Regelung, so dass die Unwirksamkeit von § 9 Satz 3 des Arbeitsvertrages zur Unwirksamkeit auch der dort ebenfalls vorgesehenen Probezeitvereinbarung an sich führe. Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2008 erst mit Ablauf des 30.06.2008 seine Beendigung gefunden hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Gehalt für den Monat Juni 2008 in Höhe von 824,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2008 zu zahlen. Nachdem im Verhandlungstermin des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.06.2009 auch nach erneutem Aufruf für die Beklagte niemand erschienen war, hat der Kläger ferner den Erlass eines entsprechendes Versäumnisurteils beantragt. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung der Beklagten vom 26.5.2008 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in Wahrung der Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) mit Ablauf des 11. 6.2008 beendet hat. Demgemäß besteht ein Vergütungsanspruch des Klägers auch nur bis einschließlich 11.6.2008 in zutreffend ermittelter Höhe von 477,40 EUR. Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst: 1. Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, eine vereinbarte Probezeit die genauso lange andauert wie aufgrund der zugleich vereinbarten Befristung das Arbeitsverhältnis selbst führe zu einer Umgehung des § 14 TzBfG, ist dies unzutreffend. § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG sieht für die mit Sachgrund erfolgende Befristung als gesetzlich anerkannten Befristungsgrund die Erprobung des Arbeitnehmers ausdrücklich vor. Hinzu kommt, dass § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich bis zur Dauer von 2 Jahren bei einer Ersteinstellung eine sachgrundlose Befristung ermöglicht. Die gleichzeitige Vereinbarung einer Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit neben der Vereinbarung einer Befristung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei den vorliegenden Vertragsklauseln, die zu dieser Vertragsgestaltung führen (§ 1 Abs. 2, § 9 Satz 1, 2 des Arbeitsvertrages) handelt es sich insbesondere nicht um überraschende Klauseln im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Sie führen auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Derartige Vertragsgestaltungen sind üblich und rechtlich anerkannt (vgl. etwa BAG 4.7.2001 -2 AZR 88/00- EzA § 620 BGB Kündigung Nr. 4). Die Vertragsklauseln sind sprachlich leicht verständlich gefasst und hinsichtlich ihres Regelungsgegenstandes durch deutliche Überschriften inhaltlich gekennzeichnet. 2. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung einer Probezeit auch bei Befristung eines Arbeitsverhältnisses eine Berechtigung unter dem Gesichtspunkt der Erprobung deshalb findet, weil die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG der gesetzgeberischen Intention entspricht, ein derart befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes einmünden zu lassen (so für § 1 BeschFG BAG 4.7.2001, aaO.; zu § 14 TzBfG vgl. etwa KR-KSchG/Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 250 ff.). Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einer Probezeit für beide Seiten Wirksamkeit entfaltet und nicht nur den Interessen des Arbeitgebers Rechnung trägt. Der Zweck der Probezeit für den Arbeitnehmer besteht darin, die Arbeitsbedingungen zu erproben und sich bei negativem Ausgang mit kurzer Frist und ohne Vertragsbruch aus dem Arbeitsverhältnis lösen zu können (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/4902 S. 9; BAG 24.01.2008 -6 AZR 519/07- EzA § 622 BGB 2002 Nr 4). Eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Die vorliegende Vertragsgestaltung entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 3 TzBfG und § 620 Abs. 3 BGB. 3. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die in § 9 Satz1 und 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Probezeit und die dort vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nicht deshalb unwirksam sind, weil Satz 3 der vertraglichen Bestimmung mit § 622 Abs. 3 BGB unvereinbar ist und eine unwirksame Regelung der Kündigungsfrist enthält. Die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung der Kündigungsfristen während der Probezeit lässt die Wirksamkeit der in § 9 Satz 1, 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelungen auch bei Anwendung des Grundsatzes des Verbots geltungserhaltender Reduktion unberührt. Eine Unwirksamkeit eines Klauselteils führt dann nicht zur Unwirksamkeit des restlichen Klauselinhalts, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. In einem solchen Falle wird nicht im Wege der Auslegung eine zu weitgehende Klausel so neu gefasst, dass sie für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist. Dies setzt eine sprachlich und inhaltlich teilbare Klauselfassung voraus, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann (BAG 11.4.2006 -9 AZR 610/05- EzA § 307 BGB 2002 Nr 14). Die Teilbarkeit der Klausel ist mittels einer Streichung des unwirksamen Teils mit einem "blauen Stift" zu ermitteln blue-pencil-Test; BAG 12.03.2008 -10 AZR 152/07- EzA § 307 BGB 2002 Nr. 33 ; BAG 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 -EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3). Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Maßgeblich ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 14) und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch bei Streichung von Satz 3 des § 9 des Arbeitsvertrages bleiben die in Satz 1 und 2 der vertraglichen Bestimmung getroffenen Regelungen weiterhin verständlich. § 9 des Arbeitsvertrages enthält insoweit mehrere sachliche Regelungen, nämlich zum einen die Vereinbarung einer Probezeit, die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit trotz gleichzeitig vereinbarter Befristung und die (unzulässige) Regelung von Kündigungsfristen. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche sachliche Regelungen mit unterschiedlichen gesetzlichen Anknüpfungspunkten. Während Satz 1 und 2 § 622 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 TzBfG betreffen, ist Satz 3 an § 622 Abs. 3 und Abs. 4 zu messen. Sowohl die Vereinbarung einer Probezeit als auch die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit trotz vereinbarter Befristung bleiben verständlich und vollziehbar. Insbesondere setzt die Maßgeblichkeit der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB nicht voraus, dass überhaupt eine Vereinbarung über die Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit getroffen wird, sondern nur, dass vertraglich eine Probezeit vereinbart wird. Auch aus der Überschrift der Vertragklausel wird bereits deutlich, dass unterschiedliche Regelungsgegenstände erfasst werden. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, da ungeachtet der Säumnis der Beklagten das tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers die Berufungsanträge nicht rechtfertigt, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 539 Abs. 2 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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