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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 297/06
Rechtsgebiete: KSchG, SGB III, BGB, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
KSchG § 4 | |
KSchG § 4 S. 1 | |
KSchG § 7 | |
KSchG § 13 Abs. 1 S. 2 | |
SGB III § 312 | |
BGB § 247 | |
ArbGG §§ 64 ff. | |
ZPO § 512 ff. |
Aktenzeichen: 9 Sa 297/06
Entscheidung vom 31.05.2006 Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.12.2005, Az. 5 Ca 2702/04 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Teilurteiles lautet: "Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht außerordentlich fristlos durch die Kündigung vom 13.09.2004 beendet wurde, sondern erst durch ordentliche Kündigung mit Ablauf des 30.10.2004 endete. Desweiteren wird die Klage abgewiesen soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung beantragt hat, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 15.10.2004 endete". 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit es Grundlage der vorliegenden Berufungsentscheidung ist, zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger, der in B-Stadt (Deutschland) wohnt, schloss mit der Beklagten zu 1., die in E-Stadt (Deutschland) ein Montageunternehmen betreibt und in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, mündlich einen Arbeitsvertrag, wobei die Beklagte zu 1. durch ihren Ehemann, den Beklagten zu 2., vertreten wurde. Die Beklagte zu 3., die unter anderem mit der Errichtung von Fassaden befasst ist, beauftragte die "Firma E. Bauelemente, Herr E." mit Schreiben vom 25.05.2004 (Bl. 104 d. A.) damit, in X-Stadt eine Stahl/Glas-Fassade zu montieren. Der Kläger, der auf dieser Baustelle als Monteur eingesetzt werden sollte, reichte mit Schreiben vom 22.05.2004 beim Migrationsamt des Kantons X-Stadt ein Gesuch ein (vgl. Bl. 83 d. A.), mit welchem er eine Einreisebewilligung beantragte. Dem Gesuch war ein Formular "Aufnahme der Erwerbstätigkeit" beigefügt (vgl. Bl. 84 d. A.), in dem angegeben wurde, dass Arbeitgeber des Klägers die "Arbeitsgemeinschaft I./ E. Bauelemente" sei und dass ein garantierter monatlicher Bruttolohn in Höhe von 4.800,00 Schweizer Franken gezahlt werde. Dieses Formular wurde vom Kläger, dem Beklagten zu 2. und einem Vertreter der Beklagten zu 3. unterzeichnet, obwohl zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. keine arbeitsvertragliche Vereinbarung ausdrücklich getroffen und auch der ausgewiesene Monatslohn vom Kläger mit keiner der beklagten Parteien ausdrücklich vereinbart worden war. Der Kläger nahm sodann am 14.06.2004 die Montagetätigkeit auf der Baustelle in X-Stadt auf und erhielt in der Folgezeit eine Zahlung von der Beklagten zu 1. in Höhe von 1.500,00 EUR netto. Mit Schreiben vom 13.09.2004 (Bl. 48 d. A.) das dem Kläger am 15.09.2004 zuging, teile die Beklagte zu 1. dem Kläger folgendes mit: " Sehr geehrter Herr C., Hiermit kündige ich Ihnen fristlos zum 31.09.04. Leider ist eine Zusammenarbeit wegen Unstimmigkeiten mit Ihnen nicht mehr möglich, zudem war eine Zeit - X-Stadt bis ca. 3 Monate ausgemacht, die heute zu Ende geht vom 14.06. - 13.09.04. Ihre Lohnsteuerkarte wird Ihnen zugeschickt." Am 20.10.2004 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Wiesbaden eine Klage eingereicht, mit der er gegenüber der Beklagten zu 1. die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, restliche Vergütungsansprüche und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, einer Arbeitsbescheinigung sowie eines Sozialversicherungsnachweises geltend gemacht hat. Nachdem der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - verwiesen worden war, hat der Kläger die Klage am 30.03.2005 erweitert und nunmehr auch gegen den Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 3. Zahlungsansprüche geltend gemacht. Der Kläger hat unter anderem zur Begründung seiner Klage vorgetragen, er akzeptiere die Kündigung vom 13.09.2004 als ordentliche Kündigung. Die Geltendmachung der zutreffenden Kündigungsfrist unterliege nicht der Klagefrist aus § 4 KSchG. Ein Grund, welcher die Beklagte zu 1. zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte, liege nicht vor. Der Kläger hat beantragt,
1. gegenüber der Beklagten zu 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht außerordentlich fristlos durch die Kündigung vom 13.09.2004 beendet wurde, sondern erst durch ordentliche Kündigung mit Ablauf des 30.10.2004 endete, hilfsweise
gegenüber der Beklagten zu 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 15.10.2004 endete. 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt, 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt gemäß § 312 SGB III unter Berücksichtigung des Antrags zu 1) zu erteilen, 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger einen Sozialversicherungsnachweis unter Berücksichtigung des Antrages gemäß Ziffer 1 zu erteilen, 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 4.816,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 2.464,00 EUR seit dem 01.10.2004 sowie aus weiteren 2.352,00 EUR brutto seit dem 01.11.2004 zu zahlen, 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger netto 6.210,70 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus netto 2.139,00 EUR vom 01.08.2004 bis zum 07.10.2004, aus 1.977,70 EUR seit dem 08.10.2004, aus weiteren 2.169,00 EUR seit dem 01.09.2004, aus weiteren 1.056,00 EUR seit dem 01.10.2004 und aus 1.008,00 EUR ab dem 01.11.2004 zu zahlen, 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 1.169,12 EUR netto nebst jeweils Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB aus 292,28 EUR seit dem 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004 und 01.11.2004 zu zahlen, 8. den Beklagten zu 2. gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, an den Kläger 10.811,14 EUR brutto abzüglich gezahlter 3.584,18 EUR netto sowie Verzugszinsen aus dem Bruttobetrag von 7.226,95 EUR seit Rechtshängigkeit und eine Netto-Auslösung von 1.827,66 EUR zu zahlen, 9. die Beklagte zu 3. gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an den Kläger 10.811,14 EUR brutto, abzüglich gezahlter 3.584,18 EUR netto sowie Verzugszinsen aus dem Bruttobetrag von 7.226,95 EUR seit Rechtshängigkeit und eine Netto-Auslösung von 1.827,66 EUR zu zahlen, 10. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. und 3., soweit diese nach den Anträgen gemäß der Klage vom 29.03.2005 ebenfalls verurteilt werden, an den Kläger 9.410,00 EUR brutto abzüglich am 08.09.2004 gezahlter 1.711,44 EUR netto und am 07.10.2004 gezahlter 161,30 EUR netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.155,00 EUR seit dem 01.08.2004, aus 1.727,56 EUR seit dem 01.09.2004, aus 2.302,70 EUR seit dem 01.10.2004 und aus 2.352,00 EUR seit dem 01.11.2004 sowie weitere 5.570,98 EUR netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB daraus seit dem 16.10.2004 zu zahlen, 11. hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsgericht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.10.2004 kommt, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. und 3., soweit diese nach den Anträgen gemäß der Klage vom 29.03.2005 ebenfalls verurteilt werden, an den Kläger 8.290,00 EUR brutto abzüglich am 08.09.2004 gezahlter 1.711,44 EUR netto und am 07.10.2004 gezahlter 161,30 EUR netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.155,00 EUR seit dem 01.08.2004, aus 1.727,56 EUR seit dem 01.09.2004, aus 2.302,70 EUR seit dem 01.10.2004 und aus 1.232,00 EUR seit dem 16.10.2004 sowie weitere 5.570,98 EUR netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB daraus seit dem 16.10.2004 zu zahlen. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. haben beantragt,
die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat unter anderem ausgeführt, die streitgegenständliche Kündigung sei wegen Versäumnis der Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG rechtswirksam geworden. Die Beklagten zu 2. und 3. haben die Auffassung vertreten, sie seien nicht Arbeitgeber des Klägers gewesen. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Teilurteil vom 06.12.2005 (Bl. 153 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 13.09.2004 zum 15.09.2004 beendet worden ist. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagten zu 1. und 2. verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen. Zur Begründung der in dem Teilurteil getroffenen Feststellung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Kläger habe die Kündigungsklage nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist erhoben, so dass die gesetzliche Fiktion des § 4 KSchG zur Rechtswirksamkeit der Kündigung führe. Es sei auch nicht um den Ausspruch einer Kündigung mit unrichtiger Kündigungsfrist, sondern eindeutig um eine fristlose Kündigung mit Datum vom 13.09.2004 gegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des Teilurteils vom 06.12.2005 (= Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger, dem das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - am 16.03.2006 zugestellt worden ist, hat am 06.04.2006 unter gleichzeitiger Begründung seines Rechtsmittels Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Der Beklagte zu 2., dem das Teilurteil am 15.03.2006 zugestellt worden ist, hat am 11.05.2006 Anschlussberufung eingelegt. Während der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger seine Berufung, soweit sie gegen die Beklagten zu 2. und 3. gerichtet war, zurückgenommen; des Weiteren hat auch der Beklagte zu 2. seine Anschlussberufung zurückgenommen. Der Kläger macht geltend, die Kündigungserklärung der Beklagten zu 1. vom 13.09.2004 habe das Arbeitsverhältnis nicht mit Zugang des Kündigungsschreibens beendet, da das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitsgemeinschaft I./ E. Bauelemente hätte gekündigt werden müssen. Im Übrigen habe es sich bei der Kündigungserklärung vom 13.09.204 nicht um eine fristlose Kündigung gehandelt, da eine Auslegung ergebe, dass allenfalls eine ordentliche Kündigung gewollt gewesen sei. Die Beendigung der Baumaßnahme in Zürich ergebe nämlich lediglich einen ordentlichen, aber keinen außerordentlichen Kündigungsgrund. Zudem finde § 4 KSchG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht anzuwenden sei; vielmehr unterliege demnach das Arbeitsverhältnis dem Schweizer Recht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.04.2006 (Bl. 194 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.12.2005 in dem Verfahren 5 Ca 2702/04 bezüglich der Entscheidung unter Ziff. 1 abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht außerordentlich fristlos durch die Kündigung vom 13.09.2004 beendet wurde, sondern erst durch die ordentliche Kündigung mit Ablauf des 31.10.2004 endete, 2. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des 15.10.2004, äußerst hilfsweise mit Ablauf des 30.09.2004 endete. Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. führt aus, als Besonderheit sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass klägerseits ein Bestandsschutzantrag gestellt worden und nicht eine Beschränkung auf die Rüge einer unrichtigen Kündigungsfrist erfolgt sei. Infolge dessen sei die Kündigungsschutzklage verfristet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 11.05.2006 (Bl. 218 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zwar nach §§ 64 ff. ArbG, 512 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche Kündigung vom 13.09.2004 zum 15.09.2004 rechtswirksam beendet, so dass alle Feststellungsanträge des Klägers, mit denen ein späterer Beendigungszeitpunkt geltend gemacht worden ist, als unbegründet abzuweisen waren. Soweit demgegenüber der Kläger in der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten hat, Arbeitgeber sei nicht die Beklagte zu 1. allein, sondern nur im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft "I., Firma E. Bauelemente" gewesen, ändert dies nichts an der Rechtswirksamkeit der Kündigung. Denn es gibt keinerlei konkreten Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der genannten Arbeitsgemeinschaft tatsächlich um die Arbeitgeberin des Klägers gehandelt hätte. Bei dem auch von der Firma I. unterzeichneten Formular "Aufnahme der Erwerbstätigkeit", in welchem die Arbeitsgemeinschaft als Arbeitgeber benannt ist, handelt es sich um eine Wissenserklärung, die objektiv falsch war. Denn zwischen dem Kläger und der Arbeitsgemeinschaft gab es keine arbeitsvertragliche Vereinbarung wie dies in dem Formular dokumentiert worden ist. Im Übrigen haben die Prozessparteien sowie die Firma I. bei der Unterzeichnung des Formulares keine Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich das Bestehen von Rechtsbeziehungen - wenn auch objektiv falsch - bekundet. Die außerordentliche Kündigung, welche die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 13.09.2004 erklärt hat, gilt nach §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1, 7 KSchG als von anfangs an rechtswirksam. 1.
Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbar. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung folgt aus Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht die Anwendbarkeit des Schweizer und die gleichzeitige Unanwendbarkeit des deutschen Rechtes. Nach dieser gesetzlichen Regelung unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, mangels einer Rechtswahl dem Recht jenes Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Im vorliegenden Fall sollte der Kläger zwar für ca. 1/4 Jahr Montagearbeiten in der Schweiz für die Beklagte zu 1. verrichten. Die Gesamtheit der Umstände ergibt aber, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu dem deutschen als zu dem Schweizer Staat aufweist. Die Berufungskammer stützt diese Auffassung auf eine Gesamtschau folgende Einzelumstände: a) Der Kläger macht nicht geltend, dass der mit der Beklagten zu 1. geschlossene Arbeitsvertrag auf die Dauer seiner Beschäftigung in der Schweiz befristet sein sollte. Mithin war ein anschließender Einsatz auf anderen Baustellen, mithin auch solchen, die nicht in der Schweiz liegen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zumindest nicht ausgeschlossen. b) Die Angaben in dem Formular "Aufnahme der Erwerbstätigkeit", das dem Einreisebewilligungsgesuch des Klägers beigefügt war, sind - wie oben schon ausgeführt - objektiv unrichtig. Der Kläger hatte keinen Arbeitsvertrag mit der "Arbeitsgemeinschaft I./ E. Bauelemente" geschlossen und auch nicht einen garantierten Bruttolohn in Höhe von 4.800,00 Schweizer Franken vereinbart. Diese Angaben, deren Richtigkeit von allen Prozessparteien gegenüber dem Migrationsamtes des Kantons X-Stadt bestätigt wurde, sind weder mit dem Sachvortrag des Klägers noch mit jenem der Beklagten zu 1. vereinbar. Einen Arbeitsvertrag hat der Kläger mündlich nur mit der Beklagten zu 1., die dabei von dem Beklagten zu 2. vertreten wurde, ausdrücklich geschlossen. Ein Arbeitsvertrag mit einer Arbeitsgemeinschaft existiert hingegen weder mündlich noch schriftlich. Durch die Unterzeichnung des oben genannten Formulares wurde kein Rechtsgeschäft vereinbart, sondern lediglich eine objektiv unrichtige Wissenserklärung abgegeben. Des Weiteren wurde auch kein Monatslohn vereinbart, der in Schweizer Franken beziffert werden könnte. Nach dem Vortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. war mündlich ein Stundenlohn vereinbart worden, dessen Höhe zwar streitig ist. Unstreitig ist aber, dass der Stundenlohn in Euro und nicht in Schweizer Franken beziffert wurde. Dementsprechend hat der Kläger auch seine Klageanträge, die beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - noch anhängig sind, formuliert. c) Der Kläger und die Beklagte zu 1. haben ihren Wohn- bzw. Firmensitz in B-Stadt bzw. E-Stadt, mithin in Deutschland. Alles in allem weisen diese Umstände auf einen starken Bezug des Arbeitsverhältnisses zu deutschem Recht auf, so dass § 4 KSchG Anwendung findet. 2.
Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist aus § 4 KSchG nicht gewahrt. Das Kündigungsschreiben ging ihm unstreitig am 15.09.2004 zu und seine Klage ging beim Arbeitsgericht Wiesbaden über einen Monat später, nämlich erst am 20.10.2004 ein. Bei der Kündigungserklärung der Beklagten zu 1. handelt es sich, angesichts des Wortlautes, um eine außerordentliche Kündigung. Im einleitenden Satz des Kündigungsschreibens vom 13.09.2004 heißt es nämlich: "Hiermit kündige ich Ihnen fristlos zum 13.09.2004." Konkrete Anhaltspunkte für eine ordentliche Kündigung gibt es nicht und wurden vom Kläger auch nicht dargelegt. Soweit er in der Berufungsbegründung aus dem Fehlen eines wichtigen Grundes auf das Vorliegen einer ordentlichen Kündigung schließt, führt dies nicht weiter. Denn das Kündigungsschreiben enthält keine Angaben zu dem außerordentlichen Kündigungsgrund, so dass der Rückschluss des Klägers spekulativer Natur ist. Aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens wird jedenfalls der Wille der Beklagten zu 1. deutlich, dass Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung, also außerordentlich zu beenden. 3.
Tatsächlich hat das Arbeitsverhältnis dementsprechend mit Zugang des Kündigungsschreibens, also am 15.09.2004 geendet. 4.
Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wurde zur Klarstellung von der Berufungskammer umformuliert. Das Arbeitsgericht hat die ausschließlich gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Kündigungsklage (vgl. die Klageschrift vom 20.10.2004; Bl. 13 d. A. und die erstinstanzlich vom Klägervertreter gestellten Anträge, Sitzungsprotokoll vom 06.12.2005, Bl. 149 d. A.) mit seinem Teilurteil der Sache nach abgewiesen. Dies war im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen; darüber hinaus aber auch, welche Anträge durch das Teilurteil erfasst werden sollten.
Nach alle dem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, erstreckt sich aber nur auf jenen Teil des Streitgegenstandes, der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht bereits durch (Berufungs- und Anschlussberufungs-) Rücknahmeerklärungen erledigt war.
Ende der Entscheidung
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