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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 107/06
Rechtsgebiete: DÜG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
ArbGG § 11 a Abs. 1
ArbGG § 78 S. 1
ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 107/06

Entscheidung vom 15.08.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2006, Az. 7 Ca 1619/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.845,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - einen Rechtsstreit um die Zahlung von Arbeitsvergütung, die Entrichtung von Sozialabgaben und die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Klägers geführt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, rückständiges Gehalt in Höhe von 6.000,00 EUR netto pro Monat, beginnend ab Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 36.000,00 EUR, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ab Januar 2006 ein monatliches Gehalt in Höhe von 6.000,00 EUR netto an den Kläger zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Sozialabgaben für den Kläger rückwirkend ab März 2004 bis einschließlich Dezember 2005 zu entrichten,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger beginnend ab Januar 2006 ordnungsgemäß anzumelden und die hierzu notwendigen Sozialversicherungsabgaben zu zahlen.

Des Weiteren hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z., E-Stadt für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.

Die Parteien haben im Rahmen des Rechtsstreites vor dem Arbeitsgericht insbesondere darum gestritten, ob zwischen dem Kläger und den Beklagten überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand und inwiefern die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Leistung eines monatlichen Arbeitentgeltes in Höhe von 6.000,00 EUR netto getroffen wurde. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages beider Parteien wird auf die beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2006 die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der darlegungspflichtige Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und den Beklagten zu 1. und 2. ergeben würde. Des Weiteren habe er auch nicht schlüssig dargelegt, wann und wo sowie mit wem eine Vereinbarung über die Zahlung eines monatlichen Gehaltes in Höhe von 6.000,00 EUR netto getroffen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 23.02.2006 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.04.2006 hat das Arbeitsgericht darüber hinaus den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es habe an den hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage gefehlt und darüber hinaus sei auch von einer mutwilligen Klageerhebung auszugehen. Auf die Urteilsbegründung werde Bezug genommen.

Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigten der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2006 am 03.05.2006 zugestellt worden ist, hat am 01.06.2006 Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Bewilligungs- und Beiordnungsantrages eingelegt.

Der Kläger führt aus, die beiden Beklagten seien tatsächlich die Betreiber der in der Klage genannten Gaststätten; dies hätte durch die Einvernahme von Zeugen zweifelsfrei und unwiderlegbar nachgewiesen werden können. Durch die Weigerung der Beklagten, die ihm zustehende Arbeitsvergütung auszubezahlen, sei er in eine wirtschaftliche und finanzielle Notlage geraten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben des Klägers vom 31.05.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das erstinstanzliche Verfahrren unter Berücksichtigung von §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH NJW 94, 1161 m. w. N.). Im vorliegenden Fall reichte die Sachdarstellung des Klägers nicht aus, um für die von ihm gestellten Anträge eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne bejahen zu können. Alle Anträge konnten nämlich nur dann Erfolg haben, wenn hinreichende tatsächliche Anahaltspunkte für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten vorgetragen gewesen wären. Dies war aber - wie das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.02.2006 zu Recht festgestellt hat - nicht der Fall, zumal der Kläger im Wesentlichen lediglich den Zeugen Y. für seine Behauptung, die Beklagten zu 1. und 2. seien die wirklichen Betreiber der Gaststätte "X." benannt hatte, ohne weitere konkrete Tatsachen darzulegen, über die Beweis hätte erhoben werden können. Die erstinstanzlich beantragte Beweiserhebung wäre mithin auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Auch aus den weiteren von ihm vorgetragenen Umständen ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses; dies hat das Arbeitgericht im Einzelnen auf Seite 9 f. des Urteils vom 23.02.2006 - ausgehend vom erstinstanzlichen Sachvortrag - zutreffend ausgeführt.

Soweit der Kläger die Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 6.000,00 EUR netto monatlich gegenüber beiden Beklagten geltend macht, hat er es des Weiteren als darlegungspflichtige Partei versäumt, das Zustandekommen einer entsprechenden Gehaltsabrede konkret vorzutragen. Auch in diesem Zusammenhang lag daher keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Zahlungsanträge vor.

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 11 a Abs. 1 ArbGG konnte gem. Abs. 2 dieser gesetzlichen Regelung unterbleiben, da die Rechtsverfolgung - ausgehend vom erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers - als offensichtlich mutwillig zu qualifizieren ist. Angesichts des fehlenden erstinstanzlichen Vortrages von konkreten Umständen zur Begründung der gestellten Klageanträge erschien das Klagebegehren des Klägers so aussichtslos, dass eine Prozessführung als auf den ersten Blick von Mutwillen getragen erscheint. Ausgehend von dem vorliegenden Tatsachenmaterial hätte eine besonnen abwägende Prozesspartei den vorliegenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht nicht geführt.

Der Kläger kann nach alledem nicht verlangen, dass die finanziellen Aufwendungen für seine erstinstanzliche Prozessführung vom Staat getragen werden.

Nach alldem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der erstinstanzlich anfallenden Prozesskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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