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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 180/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGB IV
Vorschriften:
ZPO § 883 | |
ZPO § 888 | |
SGB IV § 18 h |
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 27.4.2009 teilweise abgeändert:
Zur Erzwingung der dem Schuldner nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 25.09.2008, Az. 6 Ca 206/08- obliegenden Verpflichtung, zugunsten des Gläubigers eine Urlaubsbescheinigung auszufüllen, wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 200,- EUR, ersatzweise für den Fall der Nicht-Beitreibbarkeit für je 100,- EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Im Übrigen wird der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens tragen der Schuldner zu 3/4 und der Gläubiger zu 1/4.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- EUR festgesetzt Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist -soweit ihr das Arbeitsgericht nicht bereits durch Beschluss vom 29.06.2009 teilweise abgeholfen hat- teilweise begründet.
Eine Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft kommt für die im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 25.09.2008, Az. 6 Ca 206/08- ausgeurteilte Verpflichtung zur Ausfüllung und Herausgabe u.a. des Sozialversicherungsausweises nicht in Betracht. Soweit der genannte Titel die Verpflichtung zur Herausgabe des Sozialversicherungsausweises enthält, ist zutreffende Vollstreckungsart die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO, für die eine keine Zuständigkeit des Prozessgerichts, sondern eine solche des Gerichtsvollziehers besteht. Soweit der Titel hinsichtlich des Sozialversicherungsausweises eine Ausfüllungsverpflichtung enthält, ist er auf eine rechtlich nicht mögliche Leistung gerichtet. Gem. § 18 h SGB IV wird der Sozialversicherungsausweis vom Träger der Rentenversicherung mit einem bestimmten, gesetzlich normierten Inhalt ausgestellt, ohne dass hierauf noch Eintragungen des Arbeitgebers vorzunehmen sind oder auch nur vorgenommen werden dürfen.
Soweit sich die Beschwerde noch gegen die demnach unter Berücksichtigung der teilweisen Abhilfe durch das Arbeitsgericht weiter auch gegen die Festsetzung von Zwangsgeld wegen der Erteilung einer Urlaubsbescheinigung richtet, hat sie nur insoweit Erfolg, als ein Zwangsgeld nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen war. Hinsichtlich dieser Verpflichtung ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zutreffende Vollstreckungsart. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Da nach dem zuvor Ausgeführten dem Vollstreckungsantrag aber nur hinsichtlich dieser Verpflichtung zu entsprechen war, erscheint eine Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR und die ersatzweise Festsetzung von Zwangshaft in Höhe von für je 100,- EUR einem Tag Zwangshaft als erforderlich, aber auch als ausreichend, um den Schuldner zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891, § 92 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 63 GKG.
Ende der Entscheidung
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