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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 21/09
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 5 Abs. 3
ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2008, Az.: 11 Ca 584/08 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Vergütungsansprüche des Klägers. Von einer wiederholenden Darstellung des Parteivorbringens im Ausgangsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2008, Az.: 11 Ca 584/08. Nachdem gegen den Kläger am 06.11.2008 zunächst ein Versäumnisurteil erging, hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Beschluss nach fristgemäßer Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bad Kreuznach verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses erforderliche persönliche Abhängigkeit, insbesondere das Bestehen eines Weisungsrechts der Beklagten bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt. Auch gelte er nicht gem. § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer, da nicht behauptet und auch nicht ersichtlich sei, dass der Kläger vertraglich nur für die Beklagte habe tätig werden dürfen. Es liege auch kein sogenannter Sic-Non-Fall deshalb vor, weil der Kläger eine Nettolohnforderung aus einer Bruttolohnforderung geltend mache. Eine Bruttolohnforderung könne auch im Rahmen eines reinen Dienstverhältnisses bestehen. Wegen der Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Mit einem am 06. Januar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen den genannten Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er nach wie vor kein Geld erhalten habe. Er habe für den Inhaber der Beklagten gearbeitet und kein eigenes Gewerbe bzw. Handelsvertretergewerbe angemeldet. Auch treffe die Behauptung des Inhabers der Beklagten nicht zu, dass er keine Lohnsteuerkarten erhalten habe. Mit Beschluss vom 26.01.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist an sich statthaft. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Kläger lässt sich mangels Rücklauf der ausgefüllten Zustellungsurkunde nicht feststellen. Auch eine Auskunft der JVA Rohrbach blieb ergebnislos. Andererseits steht aufgrund der Beschwerde des Klägers fest, dass dieser den Beschluss erhalten haben muss. Zu Gunsten des Klägers ist daher von einer fristgemäßen Beschwerdeerhebung auszugehen. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Rechtswegseröffnung zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG nicht vorliegen und der Kläger auch nicht als Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gilt. Die Beschwerdekammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts ohne Einschränkungen an und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch in der Beschwerde schildert der Kläger keine Anhaltspunkte dafür, dass er einem Weisungsrecht der Beklagten unterlag. Ob ein Gewerbe angemeldet war oder nicht, ist für die Frage des Bestehens einer persönlichen Abhängigkeit unerheblich. Das Arbeitsgericht hat damit zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht verwiesen. Dem Kläger steht es frei, dort die von ihm geltend gemachten Ansprüche weiter zu verfolgen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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