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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 220/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 114 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ff.
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG §§ 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 220/05

Entscheidung vom 11.11.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.08.2005, Az.: 4 Ga 16/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 223,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der 1961 geborene, verheiratete Verfügungskläger, der gegenüber drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, wurde seit dem 01.11.2003 bei der Verfügungsbeklagten zum Altenpfleger ausgebildet. Nachdem die Verfügungsbeklagte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 03.03.2005 außerordentlich gekündigt hatte, haben die Prozessparteien einen Streit um die Pflicht der Verfügungsbeklagten zur Zahlung von Ausbildungsvergütung geführt. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung hat der Verfügungskläger mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung die Zahlung von Ausbildungsvergütung für den Monat Juli 2005 verlangt.

Vor dem Monat Juli 2005 erhielt der Verfügungskläger von seinem erwachsenen Sohn, Herrn C., ein Darlehen über einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € ausgezahlt. Des Weiteren bezog er während des Monats Juli 2005 Leistungen der Gesellschaft für Arbeitsmarktintegration zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 1.001,79 € und Kindergeld in Höhe von insgesamt 462,00 €.

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger eine wirtschaftliche Notlage geltend gemacht und unter anderem darauf verwiesen, dass sein Sohn die Rückzahlung des Darlehens zum 15.08.2003 verlange. Er wolle sich nämlich ein Auto kaufen.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 15.08.2003 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an dem notwendigen Verfügungsgrund, da der Verfügungskläger eine finanzielle Notlage nicht hinreichend dargetan habe. Zum einen erhalte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.463,00 € und sein Bankkonto befinde sich nicht im Soll. Darüber hinaus könne er auf ein Darlehen seines Sohnes in Höhe von 1.500,00 € zurückgreifen und sich dabei nicht darauf berufen, dass dieses Darlehen gekündigt worden sei. Vielmehr habe der Verfügungskläger die Kündigung des Darlehens selbst mutwillig herbeigeführt, so dass dies nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könne. Für eine Beeinflussung seines Sohnes spreche nämlich der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Hinweisen der Vorsitzenden vom 04.08.2005 in einem Vorprozess auf die Unvereinbarkeit der Darlehensgewährung mit der Geltendmachung von Lohnansprüchen in einem Eilverfahren sowie mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits und andererseits der am 05.08.2005 geltend gemachten Rückzahlung des Darlehens zum 15.08.2005. Es sei nicht glaubwürdig, dass sich der Sohn, der mit dem Vater in einer Lebensgemeinschaft wohne, gerade jetzt in der angespannten finanziellen Situation der Familie ein Auto kaufen wolle.

Des Weiteren hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das arbeitsgerichtliche Eilverfahren mit Beschluss vom 15.08.2005 zurückgewiesen und dabei ausgeführt, die Voraussetzungen des § 114 ZPO seien nicht erfüllt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Der Verfügungskläger habe mit seinem Eilantrag von vornherein nicht durchdringen können, da - wie in dem Urteil vom 15.08.2005 im Einzelnen ausgeführt - es an einem Verfügungsgrund gefehlt habe.

Der Kläger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes, der ihm am 18.08.2005 zugestellt worden ist, am 08.09.2005 Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend, ab dem 01.07.2005 habe er lediglich noch einen Betrag in Höhe von 1.001,79 € abzüglich 25,00 €, mithin einen Gesamtbetrag von 976,79 € erhalten, den er zur Bestreitung des Unterhaltes für seine vierköpfige Familie benötigt habe. Da die monatlichen Mietzahlungen, einschließlich der Nebenkosten, sich auf 1.128,59 € belaufen hätten, habe er den Lebensunterhalt seiner Familie nur deshalb sichern können, weil er sich vom Sparbuch seines Sohnes einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € habe darlehensweise zur Verfügung stellen lassen. Dabei sei das Darlehen über vier Monate hinweg von seinem Sohn hingegeben worden, damit der Verfügungskläger den Lebensunterhalt bestreiten könne. Bei der Beurteilung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse könnten allenfalls eigene Ersparnisse eine Rolle spielen, die aber vorliegend nicht gegeben seien, nicht hingegen die Ersparnisse des Sohnes, welche darlehensweise weitergegeben worden seien. Im Übrigen habe der Verfügungskläger auch nicht mutwillig eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation herbeigeführt. Vielmehr fordere sein Sohn die darlehensweise zur Verfügung gestellten Ersparnisse in Höhe von 1.500,00 € selbstverständlich wieder zurück. Es sei ohne Belang, aus welchem Grund diese Rückforderung erfolge.

Mithin habe sich der Verfügungskläger in einer finanziellen Notlage befunden, so dass die Erfolgsaussichten seines Eilantrages nicht hätten verneint werden dürfen.

Der Verfügungskläger beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.08.2005, Az.: 4 Ga 16/05 aufzuheben und dem Verfügungskläger für das einstweilige Verfügungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ff., 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Dem Verfügungskläger war Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da es für den von ihm eingereichten Eilantrag an der nach § 114 Abs. 1 ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlte. Das Arbeitsgericht hat dies mit zutreffender Begründung in dem angefochtenen Beschluss wie auch in dem Urteil vom 15.08.2005 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt; die Beschwerdekammer macht sich die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes zu eigen. Soweit der Verfügungskläger in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen hat, er habe im Monat Juli 2005 lediglich über ein Einkommen in Höhe von 976,79 € verfügt, lässt er außer Acht, dass seiner vierköpfigen Familie darüber hinaus Kindergeld in Höhe von 462,00 € für den Lebensunterhalt zur Verfügung stand. Wenn der Verfügungskläger dann weiter darauf hinweist, er sei lediglich aufgrund des sukzessive hingegebenen Darlehens seines Sohnes in Höhe von 1.500,00 € in der Lage gewesen, die Warmmiete in Höhe von 1.128,59 € monatlich zu bezahlen, lässt er des Weiteren außer Betracht, dass in den Monaten vor dem Juli 2005 die monatlichen Unterhaltsleistungen höher waren; des Weiteren legt er nicht konkret dar, in welcher Höhe er von dem Darlehen Geld für Mietzahlungen eingesetzt haben will. Bei dem Darlehen handelt es sich im Übrigen um einen Betrag, der ihm im Monat Juli 2005, also für jene Zeit zur Verfügung stand, für welche er Ausbildungsvergütung im Wege eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens von der Beklagten verlangte. Auf dieses ihm zur Verfügung stehende Geld muss er sich verweisen lassen, auch wenn diese finanziellen Mittel später an seinen Sohn zurückzuzahlen waren.

Dass der Rückzahlungszeitpunkt von dem Sohn unter Hinweis auf einen Autokauf auf den 15.08.2005 festgelegt worden sein soll, ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - angesichts der Gesamtumstände auf das eigene Verhalten des Verfügungsklägers zurückzuführen. Angesichts der zeitlichen Zusammenhänge mit den Hinweisen der Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen in einem vorausgegangenen Eilverfahren muss davon ausgegangen werden, dass der Verfügungskläger seinen Sohn veranlasst hat, das Darlehen zurückzufordern, damit der Verfügungskläger im Rahmen des Eilverfahrens eine finanzielle Notsituation darlegen kann. Die Rückforderung des Sohnes erfolgte nämlich genau einen Tag nach der Güteverhandlung, in welcher die Kammervorsitzende auf die Unvereinbarkeit einer finanziellen Notsituation mit dem zur Verfügung gestellten Darlehen hingewiesen hatte.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ff. ZPO in Höhe der Prozesskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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