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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 223/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.10.2008, Az.: 8 Ca 446/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 717,66 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat trotz Aufforderungen gem. gerichtlichen Schreiben vom 07.07., 29.07. und 21.08.2008 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt und keine entsprechenden Belege, die eine Überprüfung ermöglich würden, vorgelegt. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 29.10.2008 lediglich darauf verweist, er beziehe "seit längerem Hartz IV und hieran habe sich bis heute nichts geändert", stellt dies keine ordnungsgemäße Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Ein aktueller Bescheid wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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