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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 62/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 278 Abs. 6 |
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.03.2008, Az.: 2 Ca 1718/06, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 173,16 € festgesetzt.
Gründe:
I. Das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Klageverfahren endete durch im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO durch das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.09.2007 festgestellten Vergleich. Ziffer 4) des von den Parteien vorgeschlagenen und sodann festgestellten Vergleichs lautet:
"4.
Der Beklagte verpflichtet sich, die Gehaltsabrechnungen der Klägerin ab dem 01.08.2006 zu korrigieren und den dort ausgewiesenen Sachbezug von monatlich 346,80 € an die Klägerin zu erstatten."
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 beantragte die Klägerin (Gläubigerin):
"1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die dem Schuldner nach Ziff. 4 des Vergleichs des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.09.2007, Az. 9 Sa 335/07, obliegende vertretbare Handlung zur Erstellung von Gehaltsabrechnungen für die Monate August, September, Oktober, November sowie Dezember 2006 auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch einen von der Gläubigerin beauftragten Dritten, insbesondere einen , vornehmen zu lassen.
2. Der Schuldner wird verpflichtet, vor Auftragserteilung der nach Ziff. 1 vorzunehmenden Ersatzvornahme der Gläubigerin den Auftragswert von 173,16 € vorab als Kostenvorschuss zu zahlen."
Mit Beschluss vom 19.03.2008, Az.: 2 Ca 1718/06, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Vollstreckungsantrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme zurückgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Beklagte ausweislich der mit seinem Schriftsatz vom 05.03.2008 vorgelegten Unterlagen die Abrechnung korrigiert habe.
Gegen diesen ihr am 25.03.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 08. April 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Beklagte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Gehaltsabrechnungen nicht korrigiert und mit der Korrektur den Sachbezug von 346,80 € monatlich erstattet habe. Er habe vielmehr den ausgewiesenen Sachbezug ersatzlos gestrichen ohne aber Zahlungen zu leisten.
Mit Beschluss vom 24. April 2008 hat das Arbeitsgericht der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass Ziffer 4) des Vergleiches bereits keinen vollstreckbaren Inhalt habe, da nicht ersichtlich sei, welche Gehaltsabrechnungen in welcher Weise korrigiert werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird im Übrigen auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf abgestellt, dass Ziffer 4) des festgestellten Vergleiches keinen hinreichend bestimmten, einer Vollstreckung zugänglichen Inhalt hat, da nicht ersichtlich ist, welche genaue Korrektur in Bezug auf die Gehaltsabrechnungen ab dem 01.08.2006 vorzunehmen ist.
An einem vollstreckbaren Inhalt fehlt es auch bei Vornahme der an sich möglichen Auslegung des Vollstreckungstitels. Ausgehend vom Wortlaut und des Sachvortrages der Parteien wies der Beklagte in den Gehaltsabrechnungen jeweils einen geldwerten Vorteil zugunsten der Klägerin in Höhe von 346,80 € für die Überlassung eines PKW auch zur privaten Nutzung aus. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass dies deshalb unzutreffend sei, weil der Beklagte den Kaufpreis des von der Klägerin zunächst selbst angeschafften PKW nicht entrichtet habe und deshalb der Ausweis eines geldwerten Vorteils unzutreffend sei.
Ausgehend hiervon kann sich im Wege der Auslegung allenfalls die Verpflichtung des Beklagten ergeben, die Gehaltsabrechnungen der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass ein Sachbezug nicht mehr ausgewiesen wird. Einer derartigen Verpflichtung ist der Beklagte allerdings ausweislich der vorgelegten Unterlagen gerecht geworden. Wenn die Klägerin gleichwohl diese Korrektur nicht als Erfüllung der Vergleichsverpflichtung ansehen will sondern eine anderweitige Korrektur begehrt, lässt sich dem Vollstreckungstitel auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen, welche genauen inhaltlichen, über die vom Beklagten vorgenommenen Korrekturen hinausgehenden Änderungen geschuldet sein sollen.
Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der von der Klägerin mitgeteilten zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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