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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.05.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 73/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1 | |
ArbGG § 78 Satz 1 |
Aktenzeichen: 9 Ta 73/05
Verkündet am: 06.05.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.03.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2005, Az. 2 Ca 355/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 883,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang den Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit B-Stadt vom 03.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht und desweiteren angegeben, dass sie Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versandhaus Otto in Höhe von 30,00 € monatlich habe.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 01.03.2005 der Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung vom 24.01.2005 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt W bewilligt und der Klägerin gleichzeitig auferlegt, aus ihrem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Zur Begründung der Ratenzahlungsverpflichtung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die Klägerin beziehe monatlich Arbeitslosengeld in Höhe von 600,00 €; nach dem gemäß § 115 Abs. 1 ZPO hiervon abzuziehenden Betrag in Höhe von 442,00 € sowie nach Abzug der monatlichen Zahlungsverpflichtung von 30,00 € verblieben noch 128,00 € zugunsten der Klägerin. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO seien dementsprechend zulasten der Klägerin Monatsraten in Höhe von 45,00 € festzusetzen gewesen.
Die Klägerin, der die Prozesskostenhilfeentscheidung des Arbeitsgerichtes am 08.03.2005 zugestellt worden ist, hat am 18.03.2005 ein Beschwerdeschreiben beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht, das nicht handschriftlich unterzeichnet ist, sondern lediglich den maschinenschriftlichen Namen der Klägerin ("B.") enthält.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 30.03.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Gegenüber dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2005, das am 14.04.2005 bei Gericht einging, weitere Belege zur Untermauerung ihrer finanziellen Belastungen eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die von der Klägerin eingereichte Beschwerde ist nicht zulässig, da sie den gesetzlichen Formanforderungen im Sinne von § 78 Satz 1 ArbGG, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht genügt. Nach § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Schriftform soll gewährleisten, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGHZ 75, 340, 349). Deshalb ist grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeschrift erforderlich. Reicht eine anwaltlich nicht vertretene Partei einen Schriftsatz bei Gericht ein, so mag davon, dass dies mit ihrem Wissen und Willen geschieht, unter Umständen auch dann auszugehen sein, wenn auf dem Schriftsatz die Unterschrift fehlt. So hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungshäftlings, der nur das Begleitschreiben, nicht auch die Beschwerdeschrift unterzeichnet hatte, als zulässig erachtet (vgl. BGHZ 92, 251 ff. m.w.N.).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeschrift vom 16.03.2005 von der Klägerin nicht handschriftlich unterzeichnet. Die weiteren Umstände lassen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die Beschwerdeschrift tatsächlich von der Klägerin stammt und auch nicht lediglich ein Entwurf sein sollte. Zwar sind im Briefkopf des Beschwerdeschreibens der Name und die Anschrift der Klägerin aufgeführt, der Beschwerdetext endet jedoch mit der maschinenschriftlichen Namensbezeichnung "B.". Der Beschwerdeschrift waren als Anlage verschiedene schriftliche Dokumente beigefügt, welche an Frau B. und Herrn B. adressiert waren. Dies zeigt, dass es im persönlichen Umfeld der Klägerin weitere Personen gibt, die den Nachnamen B. tragen. Aufgrund dessen kann aus der maschinenschriftlichen Unterzeichnung des Beschwerdeschreibens - auch in Kombination mit dem Briefkopf - nicht der hinreichend sichere Rückschluss gezogen werden, dass das Beschwerdeschreiben tatsächlich von der Klägerin stammt und des Weiteren über einen bloßen Entwurf hinausging.
Etwaige Umstände, aus denen sich die Identität des Beschwerdeführers ergeben konnten, hätten dem Beschwerdegericht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist bekannt sein müssen; dies war aber nicht der Fall.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der im Rahmen des Kündigungsrechtsstreites angefallenen Anwaltskosten auf Seiten der Klägerin festgesetzt.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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