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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 86/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 |
Aktenzeichen: 9 Ta 86/06
Entscheidung vom 30.05.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.04.2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Beschäftigungsrechtstreit geführt, der durch den gerichtlichen Vergleich vom 06.03.2006 beendet worden ist.
Nachdem der Kläger einen Antrag auf Festsetzung des Streitwertes gestellt hatte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.04.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 15.500,00 EUR und für den Vergleich auf 58.000,00 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 27.04.2006 und seinem Prozessbevollmächtigten am 26.04.2006 zugestellt worden.
Am 03.05.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers "namens und im Auftrag des Klägers" sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.04.2006 eingelegt.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
der Gegenstandswert für das Verfahren sei gem. § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 GKG auf 43.500,00 EUR festzusetzen gewesen, da der Kläger einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 14.500,00 EUR erzielt habe und Gegenstand des Rechtsstreits unter anderem das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers fehlt.
Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren der Kläger persönlich; dies folgt aus der klaren und ausdrücklichen Formulierung in dem Beschwerdeschriftsatz vom 03.05.2006: "... namens und im Auftrag des Klägers ...". Hieraus wird deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht im eigenen, sondern im Namen des Klägers Beschwerde eingelegt hat.
Der Kläger hat aber kein Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung eines höheren Gegenstandwertes für das erstinstanzliche Verfahren. Denn eine dahingehende Festsetzung würde zu einer höheren Anwaltsvergütung führen, welche er an seinem Prozessbevollmächtigten zu zahlen hätte. Hieran hat er aber kein rechtlich geschütztes Interesse.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde unter Berücksichtigung der Vergütungsdifferenz der Rechtsanwaltsgebühren, welche sich bei Zugrundelegung einerseits des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwertes und andererseits des vom Beschwerdeführer angestrebten Streitwertes ergeben würde, berücksichtigt.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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