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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 9 TaBV 1210/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, MTV
Vorschriften:
ArbGG §§ 87 ff. | |
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 | |
BetrVG § 99 Abs. 4 | |
MTV § 9 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 9 TaBV 1210/03
Verkündet am: 25.02.2004
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2003, Az.: 10 BV 629/03 abgeändert und die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin X W in die Gehaltsgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr ersetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Eingruppierung.
Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Arbeitgeberin, die in V einen Verbrauchermarkt betreibt (im Folgenden: Die Arbeitgeberin). Antragsgegner und Beteiligter zu 2) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Der Betriebsrat).
Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat im Schreiben vom 26.11.2002 (Bl. 4 d.A.) mit, dass sie Frau X W am 16.12.2002 aus dem "WWS-Büro" in den Bereich "Kassenraum/Kasse" versetzen und in die Tarifgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz am 30.07.2002 (im Folgenden: GTV) eingruppieren will. Die Arbeitgeberin bat um die Zustimmung des Betriebsrates zu diesen Personalmaßnahmen. Daraufhin stimmte der Betriebsrat mit Schreiben vom 26.11.2002 (Bl. 3 d.A.) der beabsichtigten Versetzung zu, lehnte aber die mitgeteilte Eingruppierung ab, da für Kassentätigkeiten mit zusätzlicher Verantwortung im GTV die Gehaltsgruppe IV vorgesehen sei.
Nach ihrer Versetzung wurde die Klägerin im Bereich Kassenraum eingesetzt. Dort sind insgesamt fünf Arbeitnehmerinnen tätig: Eine Kassenleiterin, deren Stellvertreterin sowie drei Mitarbeiterinnen, zu denen auch Frau W gehört. Die Kassenleiterin erhält Arbeitsvergütung nach der Gehaltsgruppe G V b GTV, ihre Stellvertreterin nach der Gehaltsgruppe G IV b GTV, eine der drei Mitarbeiterinnen (Frau U) - aus Gründen der Besitzstandswahrung - nach der Gehaltsgruppe G IV a GTV und die beiden anderen Mitarbeiterinnen (Frau W und Frau T) erhalten Arbeitsvergütung nach der Gehaltsgruppe G III GTV.
Im Kassenraum ist Frau W mit folgenden Arbeitstätigkeiten befasst:
- Tägliches Zählen des Tresorgeldbestandes unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips,
- Entgegennahme von Kassenunterlagen/Geldkassetten
- die Tageseinnahmen werden von zwei Mitarbeitern gezählt,
- dies erfolgt gesondert für die Umsätze mit Kreditkarten,
- danach folgt der Abgleich im Marktsystem,
- Einnahmen/Ausgaben werden in den SAP-Anwendungen erfasst soweit Differenzen festgestellt werden, wird das Zählen wiederholt,
- Bankabwicklung
- die Geldscheine werden gezählt und gebündelt. Die Banderolen werden mit Marktstempel, Datum und Unterschrift versehen,
- nach der Identitätskontrolle wird das Geld vom Geldspediteur abgeholt,
- Geldabwicklung Kassen,
- Ausgabe der Wechselgelder an die Kassen im Umfange so wie in der Ablaufbeschreibung festgehalten,
- Ausgabe von Wechselgeld für die Service-Center-Kasse,
- die Erstbestückung der Leergutkasse
- Belegabwicklung
- Soweit Einzahlungen im Kassenbüro erfolgen ist eine Quittung mit Durchschlag zu erstellen.
- Abwicklung von Geschenkgutscheinen und Mitarbeiter-warengutscheinen
- Bearbeitung von Kassendifferenzen
- Dies bedeutet, dass die vom Kassensystem bereitgestellte Differenzliste von den Mitarbeitern archiviert wird und die Plus-/Minus-Differenzen werden in die Auflistungen "Kassendifferenzen" übernommen. Insoweit erschöpft sich die Tätigkeit in einem Abgleich und Eingabe ins System.
- Leergutkassen werden, falls die Erstbestückung nicht ausreicht, zusätzlich vom Kassenbüro mit Beträgen versorgt. Im Kassenbüro wird die Leergutabrechnung überprüft.
- Stornoabwicklung
Dies bedeutet täglicher Abgleich anhand der Liste "Übersichtsfreigaben"
Die Einzelheiten der Tätigkeit im Kassenraum ergeben sich im Übrigen aus der Ablaufbeschreibung vom 01.12.2002 (Bl. 48 ff. d.A.).
An Kassen, an denen Kunden die gekaufte Ware bezahlen ("Check-Out-Kassen"), wird Frau W nur in Notfällen eingesetzt. Während des gesamten Jahres 2003 belief sich der Anteil dieser Kassiertätigkeit an der Gesamttätigkeit von Frau W auf 2,91% (vgl. zu den Einzelheiten den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 27.01.2004 Bl. 67 f. d.A.).
Die Arbeitgeberin hat beim Arbeitsgericht Mainz die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung von Frau W in die Gehaltsgruppe III GTV beantragt.
Die Arbeitgeberin hat ausgeführt,
es fehle bei der Tätigkeit von Frau W an der für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV GTV erforderlichen Verantwortung.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin X W in die Gehaltsgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten,
der Tätigkeitsbereich von Frau W sei mit jenem von Frau U vergleichbar, so dass eine Eingruppierung in die Tarifgruppe G IV GTV zu erfolgen habe.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 12.06.2003 (Bl. 25 ff. d.A.) den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit von Frau W erfülle die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels aus der Gehaltsgruppe IV GTV, nämlich "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" (z.B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben). Frau W sei nämlich unstreitig mit zusätzlichen kassentechnischen und buchhalterischen Aufgaben befasst.
Die Arbeitgeberin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz am 20.08.2003 zugestellt worden ist, hat am 19.09.2003 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.10.2003 ihr Rechtsmittel begründet.
Die Arbeitgeberin macht geltend,
Frau W werde im Kassenraum als Sachbearbeiterin mit kaufmännischen Aufgaben betraut. Dabei handele es sich um relativ einfache kontoristische Tätigkeiten: Das Erstellen der Stornolisten bedeute, dass die Zahlen per Haken abgeglichen würden. Auch bei Kassenprotokollen habe die Mitarbeiterin lediglich einen Abgleich vorzunehmen. Die Abrechnungen Gesamt-SAP seien die Geldeingabe ins SAP Programm. Die Bereitstellung des Wechselgeldes für die Kassiererinnen erfolge nach Vorgabe. Die Verantwortung für die Abwicklung im Kassenbüro obliege dem zuständigen Teamleiter Kasse, für die einfache kaufmännische Tätigkeit von Frau W sei allenfalls eine "größere Verantwortung" entsprechend der Gehaltsgruppe G III GTV notwendig. Eine hierauf aufbauende zusätzliche Verantwortung könne nicht einfach unterstellt werden. Als Check-Out-Kassiererin arbeite Frau W lediglich sporadisch; sie werde aktuell fast ausschließlich im Kassenraum eingesetzt. Dort erledige sie keinesfalls die typischen Arbeiten der Kassenleiterin und der Stellvertreterin während deren Abwesenheit mit. Sie sei gegenüber Kassenaufsichten und den Kassiererinnen auch nicht weisungsbefugt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 13.10.2003 (Bl. 44 ff. d.A.), 08.12.2003 (Bl. 61 ff. d.A.) und 27.01.2004 (Bl. 67 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 12.06.2003, die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin X W in die Gehaltsgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr zu ersetzen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat trägt vor,
bei den Tätigkeiten an der Hauptkasse handele es sich prinzipiell um herausragende Tätigkeiten, da der Hauptkasse sowohl die Kassenaufsicht als auch die Kassen hierarchisch untergeordnet seien. Die Kasse sei von 07.00 Uhr bis 20.30 Uhr besetzt und die dort zu erledigenden Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung sei auf alle Mitarbeiterinnen übertragen, da die Kassenleiterin und ihre Stellvertreterin nicht ständig anwesend sein könnten. Im Übrigen seien von Frau W die einzelnen Tätigkeiten wie sie sich aus der Ablaufbeschreibung ergeben würden auszuführen, jedoch sei damit eine zusätzliche Verantwortung im Sinne der Gehaltsgruppe IV GTV verbunden, zumal Frau W gegenüber einer dritten Person als "Stellvertreterin" vorgestellt worden sei.
Frau W werde auch an der Check-Out-Kasse beschäftigt. Auf die tatsächliche Dauer der dortigen Beschäftigung komme es nicht an, zumal insoweit allein die Möglichkeit für die Arbeitgeberin, Frau W dort einzusetzen, ausschlaggebend sei. Der in den Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppe G IV GTV verwendete Begriff "Kassierer" bzw. "Kassiererin" sei laut Duden mit dem "Einnehmen von Münzen" gleichzusetzen. Damit sei Frau W befasst, zumal sie das Geld aller Kassiererinnen einnehme und zähle. Frau W mache zudem die Kassenabrechnung und sei verantwortlich für die gesamte Kasse. Sie bestelle das Geld bei der Bank eigenverantwortlich und zeichne auch dafür, darüber hinaus verwalte sie in eigener Verantwortung das Hartgeld (Wechselgeld). Sie unterzeichne Einzahlungsbelege für die Bank, die in die Geldkassette gelegt würden und von je zwei Mitarbeitern der Hauptkasse unterzeichnet würden. Sie unterzeichne ebenfalls den Beleg für die Verplombung, der auf die Geldkassette gelegt werde. Auch hier würden zwei Mitarbeiter der Hauptkasse unterschreiben. Sie sei verantwortlich für die Herausgabe und Rücknahme von Wechselgeld und Telefonkarten; sie gebe darüber hinaus auch sogenannte Stornokarten heraus. Des Weiteren sei Frau W dafür verantwortlich, den Personaleinsatzplan den sich ständig ändernden Situationen anzupassen. Sie nehme ferner Verknüpfungen mit dem Warenwirtschaftssystem vor, um Preisänderungen bzw. nicht scannbare Artikel in das System einzupflegen. Mithin sei auch das Tatbestandsmerkmal "mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben" im Sinne der tariflichen Vergütungsgruppe G IV erfüllt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Betriebsrates vom 12.11.2003 (Bl. 57 ff. d.A.) und 04.02.2004 (Bl. 70 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 87 ff. ArbGG, 99 Abs. 4 BetrVG zulässig und darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet.
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau W in die Gehaltsgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr GTV war zu ersetzen, da ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht vorlag. Hiernach kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde.
Die von der Arbeitgeberin für zutreffend erachtete Eingruppierung der Tätigkeit von Frau W in die Gehaltsgruppe G III GTV verstößt nicht gegen tarifliche Bestimmungen, zumal die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G IV GTV - entgegen der Auffassung des Betriebsrates - nicht erfüllt sind.
Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen lauten wie folgt:
"Gehaltsgruppe II
Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z.B. ... einfache Kassiertätigkeit (z.B. Ladenkassiererin), ...
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z.B. ... Kassiererin mit höheren Anforderungen, Kassiererin in Verbrauchermärkten, ...
Gehaltsgruppe IV
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, ..., z.B. ... Kassenaufsicht, Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung (z.B. ... mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassierer/in,...)."
Nach § 9 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz vom 05.11.2002 (im Folgenden: MTV) erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale einer Gehaltsgruppe dann nicht mehr zu prüfen, wenn ein Tätigkeitsbeispiel dieser Gehaltsgruppe erfüllt ist. Kann jedoch das Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels im konkreten Fall nicht festgestellt werden, so ist die Tätigkeit an den allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zu messen (vgl. BAG, Urt. v. 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 = Juris m.w.N.).
Bei dem Tätigkeitsbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" kann nicht verlangt werden, dass das Kassieren den Kern der Tätigkeit der Angestellten darstellt. Ausreichend und dann allerdings auch erforderlich ist, dass die Angestellte - wenn auch nur bei entsprechendem Bedarf - in nicht unerheblichen Umfang mit der Abwicklung "normaler" Kassiervorgänge betraut ist und außerdem weitere Aufgaben selbständig wahrnimmt welche zu einer zusätzlichen Verantwortung führen (vgl. Urt. des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.09.2002 - 5 Sa 545/02 = Juris).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist die Tätigkeit von Frau W nicht in die Gehaltsgruppe G IV GTV eingruppiert.
1.
Entgegen der Auffassung des Betriebsrates und des Arbeitsgerichtes Mainz ist Frau W nicht mit Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung befasst.
Als Kassieren im Tarifsinne ist lediglich die Tätigkeit an Kassen, die von Kunden frequentiert werden, aufzufassen, nicht hingegen die Entgegennahme und das Zählen von Kasseneinnahmen, welche Kassiererinnen im Kassenraum abliefern. Denn der Tarifaufbau in den Gehaltsgruppen II bis IV GTV und dort insbesondere die Tätigkeitsbeispiele zu Kassiertätigkeiten lassen erkennen, dass beim Kassieren insbesondere der Umgang mit einem breit gefächerten Waren- und Preissortiment sowie der durch Kundenandrang entstehende Zeitdruck bei Eingaben in die Kasse sowie dem Zählen von entgegengenommenem und zurückzugebendem Geld vergütet werden soll. Dies kommt im GTV zum Ausdruck, wenn als Tätigkeitsbeispiel für die Gehaltsgruppe II eine Ladenkassiererin und für die Gehaltsgruppe III Kassiererin mit höheren Anforderungen (die höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassiererinnen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittelsupermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche sowie an Sammelkassen beschäftigt sind) genannt werden. Dementsprechend kann die Entgegennahme und das Zählen von Kasseneinnahmen durch Frau W nicht als "Kassieren" im Tarifsinne verstanden werden.
Die Tätigkeit von Frau W an den Check-Out-Kassen reicht vom zeitlichen Umfang her nicht aus, um unter den Begriff "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" subsumiert zu werden. Sie wird dort nur in Notfällen eingesetzt, so dass der Zeitanteil dieser Kassiertätigkeit an der Gesamttätigkeit im Jahr 2003 lediglich 2,91% ausmachte. Ein derart geringfügiger Tätigkeitsanteil kann nicht als erheblich im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels erachtet werden. Denn die geringfügige Kassiertätigkeit prägt die Gesamttätigkeit von Frau W nicht und kann daher auch nicht als erheblich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz verstanden werden. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass man im rheinland-pfälzischen Einzelhandelsbereich die Erheblichkeitsgrenze aus dem Tarifbereich des BAT (25 bis 35%; vgl. Urt. d. BAG vom 06.12.1978 - 4 AZR 321/77 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 12.06.1996 - 4 AZR 7/95 = AP Nr. 213 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nicht exakt übernehmen und geringere Prozentsätze für maßgeblich halten würde.
Entgegen der Auffassung des Betriebsrates kommt es auch nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin zumindest die Möglichkeit hat, Frau W in weitergehendem Umfang mit Kassiertätigkeiten zu befassen. Nicht die arbeitsvertraglich der Arbeitgeberin eingeräumte Möglichkeit ist insofern maßgeblich, sondern unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 MTV allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
2.
Frau W erfüllt im Übrigen auch nicht die mithin zu prüfenden allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe G IV, da eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung nicht feststellbar ist. Von einer selbständigen Tätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer bei der Erledigung von Arbeitsaufgaben eine Gedankenarbeit zu leisten hat, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG, Urt. v. 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 = AP Nr. 178 zu §§ 22,23 BAT 1975). Eine derartige Situation tritt bei der zeitlich klar überwiegenden Arbeitstätigkeit von Frau W im Kassenraum jedoch nicht auf. Sie ist dort - wie die Arbeitgeberin zutreffend ausgeführt hat - mit einfachen kontoristischen Tätigkeiten wie der Geldbestandskontrolle, der Ausgabe von Stornokarten, der Bankabwicklung, der Feststellung von Kassenbeständen, der Ausgabe von Belegen und mit Kontrolltätigkeiten (Kassensturz, Warenrücknahme, Stornoabwicklung) befasst. Hierbei muss sie keine eigenen Beurteilungen und Entscheidungen bezüglich der Arbeitsmethode oder des Arbeitsergebnisses treffen.
Soweit der Betriebsrat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, Frau W müsse all die Aufgaben erfüllen, welche die Leiterin des Kassenraumes sowie deren Stellvertreterin zu erbringen hätten, vermochte der in der letzten mündlichen Anhörung anwesende Betriebsratsvorsitzende hierfür keine konkreten Beispiele zu benennen. Da sowohl die Leiterin des Kassenraumes wie auch deren Stellvertreterin in Vollzeit tätig sind, ist nicht im Einzelnen nachvollziehbar, dass deren Tätigkeit von weiteren Vertreterinnen so wahrgenommen werden müssten, dass dies Konsequenzen für die tarifliche Eingruppierung hätte.
Schließlich war auch nicht feststellbar, dass Frau W eine selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Änderung von Personaleinsatzplänen ausführt. Hierzu hat der Betriebsrat ausgeführt, sie müsse den Personaleinsatzplan den sich ständig ändernden Situationen anpassen. Hierzu ergab sich im Rahmen des letzten Anhörungstermins vor dem Beschwerdegericht, dass im Wesentlichen die dem Kassenraum übergeordnete Abteilungsleitung die Anzahl der einzusetzenden Kassiererinnen festlegt. Der Betriebsratsvorsitzende führte zwar aus, dass Frau W dann aber zumindest bestimme, welche Aushilfskräfte telefonisch kontaktiert und mit Kassentätigkeiten betraut würden. Nachdem die Arbeitgeberin darauf hingewiesen hatte, dass dies Aufgabe der Leiterin bzw. Stellvertreterin des Kassenraumes sei, vermochte der Betriebsrat keinerlei konkreten Beispiele für eine entsprechende Tätigkeit von Frau W vorzutragen.
Nach alledem war eine selbständige Tätigkeit von Frau W nicht feststellbar.
Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates war unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses mithin zu ersetzen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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