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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 127/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB VI


Vorschriften:

ZPO § 130 Nr. 6
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
SGB VI § 237 a
1. Zu den Anforderungen an die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung.

2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nicht deshalb vor, weil die Tarifvertragsparteien die Zahlung eines Rentenverlustausgleichs für Flugdatenbearbeiterinnen und Fluglotsinnen vereinbart haben, nicht aber für Verwaltungsangestellte.


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

2 Sa 127/05

Verkündet am 22. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Hoffmann und Fries als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 7. Oktober 2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (64 Ca 40/05) dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die sich mit der Flugsicherung und der Flugverkehrskontrolle befasst, als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Im Dezember 1995 schlossen die Parteien einen Vorruhestandsvertrag (Blatt 6 bis 8 der Akten). Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin ab dem 1. Oktober 1996 in den Vorruhestand tritt. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages sollte sich der Vorruhestand nach dem Tarifvertrag über Strukturmaßnahmen und Vorruhestand für die bei der GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 10. Mai 1994 (Blatt 49 bis 57 der Akten) bestimmen. Für die Dauer des Vorruhestandes sollte die Klägerin Vorruhestandsgeld erhalten. In § 5 Ziffer 1 des Vorruhestandsvertrages heißt es:

"1. Der Vorruhestand endet zu dem Zeitpunkt, in dem frühestens eine gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Versorgungsleistungen beansprucht werden können (§ 7 Struktur-TV). Diese Voraussetzung wird spätestens am 20.09.2008 erfüllt sein."

§ 7 Absatz 1 Buchstabe a des Tarifvertrages über Strukturmaßnahmen und Vorruhestand für die bei der GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt

a) mit Beginn des Monats, von dem an die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann;" Am 20. September 2003 wurde die Klägerin 60 Jahre alt. Ab dem 1. Oktober 2003 erhielt sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Beklagte die Zahlung des Vorruhestandsgeldes ein. Die Klägerin beanstandet, dass ihr Anspruch auf Zahlung von Vorruhestandsgeld früher ende als der Anspruch ihrer männlichen Kollegen, die Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragen könnten als Frauen. Das sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Weiter verweist die Klägerin darauf, dass diese unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern aufgrund eines von der Beklagten geschlossenen Tarifvertrages bei Fluglotsinnen und Flugdatenbearbeiterinnen durch die Gewährung eines Rentenverlustausgleichs korrigiert worden sei, nicht aber bei den Verwaltungsangestellten. Auch diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Aus der Ungleichbehandlung der Frauen gegenüber den Männern resultiere in ihrem Fall eine um 423,42 € geringere monatliche Rente. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihr für einen längeren Zeitraum Vorruhestandsgeld zu zahlen oder ihr zumindest einen Rentenverlustausgleich zu gewähren. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Vorruhestandsgeld bis zum 30. September 2006 zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen dem Vorruhestandsgeld und der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlten Rente sowie der Betriebsrente mit jeweils 5 % über dem Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit zu verzinsen. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Vorruhestandsgeld bis zum 30. September 2006 zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen dem Vorruhestandsgeld und der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlten Rente sowie der Betriebsrente mit jeweils 5 % über dem Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit zu verzinsen. Hilfsweise dazu hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2006 einen Rentenverlustausgleich zwischen dem Vorruhestandsgeld und der tatsächlich erhaltenen Rente zu zahlen. Weiter hilfsweise dazu hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an sie für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2006 einen Rentenverlustausgleich zwischen dem Vorruhestandsgeld und der tatsächlich erhaltenen Rente zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Klägerin freiwillig in den Vorruhestand gegangen sei. Es sei ihr stattdessen möglich gewesen, an einem anderen Ort, so etwa in Nürnberg, weiterzuarbeiten. Sie habe sich jedoch gegen diese Möglichkeit entschieden. Die Situation bei den Fluglotsinnen und den Flugdatenbearbeiterinnen sei anders. Diese müssten aufgrund einer tariflichen Regelung mit der Vollendung des 55. beziehungsweise des 59. Lebensjahres zwingend in Rente gehen. Dass die Klägerin, anders als männliche Verwaltungsangestellte, bereits ab der Vollendung des 60. Lebensjahres habe in Rente gehen können, beruhe auf der gesetzlichen Regelung. Zu bedenken sei zudem weiter, dass die Klägerin zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente erhalte. Berücksichtige man dies, so belaufe sich die Lücke in der Versorgung der Klägerin auf lediglich 83,62 €.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin für die Zeit bis zum 30. September 2004 Vorruhestandsgeld und für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 einen Rentenverlustausgleich zwischen dem Vorruhestandsgeld und der tatsächlich erhaltenen Rente zu zahlen. Der primär von der Klägerin gestellte, auf Zahlung von Vorruhestandsgeld gerichtete Klageantrag sei zu unbestimmt, er sei in dieser Form nicht vollstreckbar und daher unzulässig. Gleiches gelte für den auf Zahlung eines Rentenverlustausgleichs gerichteten Hilfsantrag. Die Feststellungsanträge hingegen seien zulässig, da davon auszugehen sei, dass die Beklagte, die zu dem öffentlichen Dienst rechne, auch aufgrund eines bloß feststellenden Urteils leisten werde. Bis zum 30. September 2004 sei der Klägerin Vorruhestandsgeld zu zahlen, für die Zeit danach habe sie einen Anspruch auf einen Rentenverlustausgleich. Diese Ansprüche folgten aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Anders als männliche Verwaltungsangestellte habe die Klägerin bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in Rente gehen können und nicht erst mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Dazu sei sie nach der Vorruhestandsvereinbarung und nach der entsprechenden tariflichen Regelung auch verpflichtet gewesen. Das führe dazu, dass sie nur für einen kürzeren Zeitraum Vorruhestandsgeld beziehen könne und dass sie höhere Rentenabschläge hinnehmen müsse als männliche Verwaltungsangestellte. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht. Die Klägerin sei daher so zu stellen wie ein männlicher Mitarbeiter. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte beanstandet, dass das Arbeitsgericht die Feststellungsanträge als zulässig angesehen hat. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht nämlich davon ausgegangen, dass sie, die Beklagte, zum öffentlichen Dienst zähle. Sie sei vielmehr eine juristische Person des Privatrechts. Auch der Auffassung des Arbeitsgerichts, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, könne nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass einem Tarifvertrag, der zwischen strukturell gleichwertigen Verhandlungspartnern abgeschlossen werde, eine Richtigkeitsgewähr zukomme. Das Arbeitsgericht beschränke mit der von ihm getroffenen Entscheidung den verfassungsrechtlich gewährleisteten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Für die vorgenommene Differenzierung gebe es einen sachlichen Grund. Dieser ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung, die unterschiedliche Renteneintrittsalter für Männer und Frauen vorsehe. Das daraus resultierende Risiko, Altersrente für Frauen nur mit erhöhten Abschlägen beziehen zu können, resultiere aus dieser gesetzlichen Regelung. Dieses Risiko könne nicht auf sie, die Beklagte, abgewälzt werden. Schließlich seien auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, wie der vorgesehene Ausgleich erfolgen solle, nicht nachvollziehbar. Weil ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vorliege, könne auch die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Berufung der Klägerin sei im übrigen auch unzulässig, weil die Berufungsschrift lediglich mit einer Paraphe unterzeichnet worden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Beklagte zu verurteilen, an sie Vorruhestandsgeld bis zum 30. September 2006 zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen dem Vorruhestandsgeld und der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlten Rente sowie der Betriebsrente mit jeweils 5 % über dem Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit zu verzinsen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2006 durch Zahlung eines Rentenverlustausgleichs (brutto) hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung aus Altersrente und GmbH-Altersruhegeld so zu stellen, wie ein vergleichbarer männlicher Angestellter gestellt ist, der zum frühest möglichen Zeitpunkt aus der Übergangsversorgung zum gleichen Zeitpunkt wie die Klägerin ausgeschieden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die in erster Instanz gestellten Leistungsanträge zu Unrecht als unzulässig angesehen. Die Parteien hätten genau gewusst, was unter "Vorruhestandsgeld" zu verstehen sei. Ob die Anträge vollstreckbar seien, sei für deren Zulässigkeit nicht von Bedeutung. Zudem ergebe sich bereits aus der Klageschrift, dass sich der Nettobetrag, den sie monatlich weniger zur Verfügung habe, auf 423,42 € belaufe. Zu Unrecht mache die Beklagte geltend, dass die Berufungsschrift nicht formgerecht unterzeichnet worden sei. Vorsorglich beantragt die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung verweist sie darauf, dass ihr Prozessbevollmächtigter seit etwa dreißig Jahren alle Schriftsätze in der selben Weise unterschreibe, ohne dass dies von einem Gericht beanstandet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wegen des Inhalts des Urteils des Arbeitsgerichts und wegen des ergänzenden Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 75 bis 87 der Akten), auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz sowie auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer (Blatt 188 bis 190 der Akten) Bezug genommen. Mit einer Verfügung vom 29. August 2006 (Blatt 165 bis 166 der Akten) sowie mit einer weiteren Verfügung vom 15. November 2006 (Blatt 187 der Akten) hat die Kammer auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte aufmerksam gemacht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein konnten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist begründet, diejenige der Klägerin ist unbegründet.

I. Auch die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufung wurde formgerecht eingelegt und begründet. Insbesondere wurden sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründungsschrift von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt Dr. Z., formgerecht unterzeichnet (§§ 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 519 Absatz 4, 519 Absatz 5, 130 Nummer 6 ZPO). Beide Schriftsätze tragen die Unterschrift von Herrn Dr. Z.

Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nummer 6 ZPO ist ein Schriftzug anzusehen, der individuell und einmalig ist und der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, so dass er von einem Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Es genügt vielmehr, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (BAG, Urteil vom 10. Oktober 1996, 2 AZR 621/95). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Denn Sinn und Zweck des Unterschrifterfordernisses ist die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift durch den Anwalt, die gewährleistet ist, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt (BGH, Beschluss vom 27. September 2005, VIII ZB 105/04 mit weiteren Nachweisen).

Davon ausgehend tragen die beiden Schriftsätze eine den Anforderungen des § 130 Nummer 6 ZPO genügende Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Bei beiden Schriftzügen ist der Anfangsbuchstabe des Namens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ein "Z", ohne weiteres erkennbar. An den unteren horizontalen Strich des "Z" schließt sich in beiden Fällen zunächst ein schräg nach links oben gehender Strich an, der durch einen weiteren, leicht nach rechts oben verlaufenden Strich fortgesetzt wird. Diese beiden Striche können als Andeutung einer Fortsetzung des Namenszuges des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesehen werden. Herr Rechtsanwalt Dr. Z. unterzeichnet, wie gerichtsbekannt ist, seit vielen Jahren die von ihm verantworteten Schriftsätze stets in solcher Weise. Dabei ist die Gestaltung des Schriftzuges durch Herrn Dr. Z. so individuell und charakteristisch wie bei kaum einem anderen beim Landesarbeitsgericht auftretenden Rechtsanwalt. Dass die Schriftzüge unter den beiden Schriftsätzen tatsächlich von Herrn Dr. Z. stammen, bezweifelt auch die Beklagte nicht. Dass es auch bei den Unterschriften von Herrn Dr. Z. eine geringe Variationsbreite gibt (so ist etwa in manchen Fällen noch ein Punkt vorhanden, der als Punkt auf dem ersten "i" in dem Namenszug von Herrn Dr. Z. gedeutet werden kann), ist nicht von Bedeutung, denn solche Variationen gibt es bei Unterschriften stets. Da Herr Dr. Z. immer so unterschreibt, kann der Schriftzug auch nicht bloß als Paraphe, also als eine bewusste und gewollte Namensabkürzung, mit dem lediglich der Entwurf eines Schriftsatzes gekennzeichnet werden soll (dazu etwa BAG, Urteil vom 10. Oktober 1996, 2 AZR 621/95, und BAG, Urteil vom 27. März 1996, 5 AZR 576/94), angesehen werden.

Wollte man das anders sehen, so wäre der Klägerin auf ihren vorsorglich gestellten Antrag hin jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen (§§ 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 233 ff ZPO). Die Art, wie Herr Dr. Z. seine Schriftsätze unterzeichnet, wird seit vielen Jahren beim Landesarbeitsgericht des Saarlandes nicht beanstandet. Bereits mit einem Beschluss vom 21. Oktober 1987 (2 TaBV 2/86) wurde sie von der Zweiten Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland ausdrücklich gebilligt. Auch das Bundesarbeitsgericht hatte dagegen in der bereits erwähnten Entscheidung vom 10. Oktober 1996, die sich auf die Unterschrift von Herrn Dr. Z. bezieht, keine Bedenken. Herr Dr. Z. konnte daher ohne Verschulden davon ausgehen, dass seine Unterschrift den Anforderungen des § 130 Nummer 6 ZPO genüge und daher auch weiterhin akzeptiert werde (zu diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch: BFH, Urteil vom 16. März 1999, X R 41/96, NJW 1999, 2919 mit weiteren Nachweisen). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch innerhalb der Fristen des § 234 Absatz 1 ZPO gestellt. Anlass, einen solchen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, hatte die Klägerin erst, nachdem auch das Gericht ihr - auf die Beanstandung der Beklagten hin - mit der gerichtlichen Verfügung vom 29. August 2006 Gelegenheit gegeben hatte, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Diese Verfügung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. September 2006 zugegangen. Bereits mit einem am 5. September 2006 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz haben diese daraufhin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit diesem Antrag mussten nicht noch einmal die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift vorgelegt werden, denn die versäumte Prozesshandlung ist dann nicht nachzuholen, wenn sie bereits zuvor, wenn auch unwirksam, vorgenommen wurde (dazu etwa, BGH, Urteil vom 18. Mai 2000, VII ZB 25/99, NJW 2000, 3286 mit weiteren Nachweisen).

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Vorruhestandsgeld bis zum 30. September 2006 zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen dem Vorruhestandsgeld und der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlten Rente sowie der Betriebsrente mit jeweils 5 % über dem Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit zu verzinsen, ist die Klage unzulässig, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt ist.

Nach § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Dadurch soll unter anderem eine Fortsetzung des Streits im Zwangsvollstreckungsverfahren verhindert werden (dazu beispielsweise BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998, II ZR 330/97, NJW 1999, 954 mit weiteren Nachweisen). Zahlungsanträge sind daher grundsätzlich zu beziffern (dazu etwa BAG, Urteil vom 11. November 1997, 9 AZR 598/96, und BGH, Urteil vom 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586 mit weiteren Nachweisen). Eine der Ausnahmen, die nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte insoweit zu machen sind (dazu etwa Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, Randnummer 13a und 14 zu § 253 ZPO mit weiteren Nachweisen), liegt nicht vor. Ist ein bestimmter Zahlungsantrag nicht möglich, so kann nur Feststellungsklage erhoben werden. Das Arbeitsgericht hat daher die unbezifferte Zahlungsklage der Klägerin zu Recht als unzulässig angesehen.

2. Der Antrag auf Zahlung von Vorruhestandsgeld über den 30. September 2003 hinaus und der sich darauf beziehende Verzinsungsantrag wären im übrigen auch unbegründet gewesen.

Nach den §§ 2 und 5 Nummer 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vorruhestandsvertrages endet der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vorruhestandsgeld ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin eine gesetzliche Altersrente beantragen kann. Das war hier ab dem 1. Oktober 2003 der Fall, ab diesem Tag hatte die Klägerin einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente, denn ab diesem Zeitpunkt erfüllte sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI. Gegen diese Vereinbarung in dem Vorruhestandsvertrag, die an eine entsprechende Regelung in § 7 Absatz 1 Buchstabe a des Tarifvertrages über Strukturmaßnahmen und Vorruhestand für die bei der GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anknüpft, bestehen keine rechtliche Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Das vereinbarte Vorruhestandsgeld hatte den Zweck, die Klägerin wirtschaftlich abzusichern, bis sie die Möglichkeit hatte, gesetzliche Altersrente zu beziehen. Dass sie einerseits früher in Rente gehen konnte als ihre männlichen Kollegen, dass damit andererseits eine geminderte Rentenhöhe verbunden ist, beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, zu deren Kompensation die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie nicht verpflichtet sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05) für eine Überbrückungsbeihilfe mit gleicher Zielsetzung entschieden und ausführlich begründet. Entsprechendes gilt für das hier vereinbarte Vorruhestandsgeld.

3. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung eines Rentenverlustausgleichs zu. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht deshalb zu, weil die Tarifvertragsparteien - in § 7 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Übergangsversorgung für die bei der GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK vom 7. Juli 1993 (Blatt 191 ff, 193 f der Akten) - einen solchen Rentenverlustausgleich für Flugdatenbearbeiterinnen eingeführt haben. Dass die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung nicht auch für Verwaltungsangestellte getroffen haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zwar haben die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Ihnen steht dabei aber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm erst dann verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BAG, Urteil vom 27. April 2006, 6 AZR 437/05, mit weiteren Nachweisen).

An diesen Grundsätzen gemessen durften die Tarifvertragsparteien zwischen Flugdatenbearbeiterinnen einerseits und Verwaltungsangestellten andererseits differenzieren. Für Flugdatenbearbeiter und Flugdatenbearbeiterinnen gilt - wegen der besonderen Beanspruchung durch ihre berufliche Tätigkeit - eine tarifvertraglich vereinbarte vorgezogene Altersgrenze. Ihr Arbeitsverhältnis endet nach Ziffer 10 Buchstabe b der "Sonderregelungen für die FS-Dienste" (Blatt 39 ff, 44 f der Akten) bereits mit der Vollendung des 59. Lebensjahres. Ihnen steht daher - nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK vom 7. Juli 1993 - bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie eine gesetzliche Altersrente beziehen können, höchstens aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ein Anspruch auf Übergangsversorgung zu. Dass Flugdatenbearbeiterinnen, die bestimmten Geburtsjahrgängen angehören, wegen § 237 a SGB VI zu einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf gesetzliche Altersrente haben als ihre männlichen Kollegen, mit der Folge, dass ihr Anspruch auf Übergangsversorgung in der Regel früher endet als derjenige ihrer männlichen Kollegen, wird seit der Änderung des Tarifvertrages im November 2002 dadurch kompensiert, dass den Flugdatenbearbeiterinnen ein Rentenverlustausgleich gezahlt wird.

Dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung für Verwaltungsangestellte nicht vereinbart haben, gibt es, worauf sich die Beklagte zu Recht beruft, allerdings einen sachlich vertretbaren Grund. Die Flugdatenbearbeiterinnen haben nicht die Wahl, ob sie mit der Vollendung des 59. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen oder ob sie das Arbeitsverhältnis bis höchstens zum 65. Lebensjahr fortsetzen. Das rechtfertigt es, sie in weitgehendem Umfang für die Zeit nach der Vollendung des 59. Lebensjahres wirtschaftlich abzusichern. In einer solchen Situation befand sich die Klägerin nicht. Für sie als Verwaltungsangestellte gab es keine vorgezogene Altersgrenze. Sie hätte ihr Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortsetzen können. Sie hat sich aber freiwillig anders entschieden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin, nachdem ihr Arbeitsplatz am Flughafen S. weggefallen war, zumindest in N. hätte weiterbeschäftigt werden können und das auch geschehen wäre, wenn die Klägerin das gewünscht hätte. Darauf hatte die Klägerin nach § 13 Absatz 3 des Tarifvertrages über Strukturmaßnahmen und Vorruhestand für die bei der GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch einen Anspruch. Die Klägerin hat sich aber anders entschieden und den Vorruhestand gewählt. Dass sie damit ein Risiko hinsichtlich der Höhe ihrer wirtschaftlichen Absicherung im Ruhestand einging, musste der Klägerin klar sein. Die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, gibt es für Frauen bereits seit 1957. Bereits das Rentenreformgesetz 1992 bewirkte, dass die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente für Frauen mit Abschlägen bei der Rentenhöhe verbunden ist. Beides musste die Klägerin bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages mit der Beklagten im Dezember 1995 wissen. Durch das Rentenreformgesetz 1996 wurde diese Entwicklung nur verstärkt, mit der Folge, dass die Abschläge höher ausfielen (ausführlich zur zeitlichen Entwicklung der Altersrente für Frauen: BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2004, 1 BvR 2491/97). Es kann offen bleiben, ob bereits Ende 1995 absehbar gewesen ist, dass es im Folgejahr zu einer weiteren Rentenreform kommen wird. Denn die Klägerin hatte jedenfalls keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass der Gesetzgeber künftig von weiteren, auch ihr nachteiligen Reformen des Rentenrechts absehen wird. Dieses Risiko musste der Klägerin bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages mit der Beklagten bewusst sein. Das gilt um so mehr, als die Klägerin den Vorruhestandsvertrag bereits im Alter von 52 Jahren - und damit zeitlich noch weit entfernt von den gesetzlichen Altersgrenzen - geschlossen hat.

Diese Erwägungen gelten entsprechend, soweit die Klägerin darauf verweist, dass nicht nur für Flugdatenbearbeiterinnen, sondern auch für Fluglotsinnen ein solcher Rentenverlustausgleich tarifvertraglich vereinbart worden sei.

III. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und die Klage war insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zuzulassen. Der Frage, ob die tarifvertragliche Differenzierung zwischen den Flugdatenbearbeiterinnen und Fluglotsinnen einerseits und den Verwaltungsangestellten andererseits gerechtfertigt ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beklagte wird bundesweit tätig. Wie der Vertreter der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt hat, sind von der Beantwortung dieser Rechtsfrage die Ansprüche von etwa zwanzig bis dreißig weiteren früheren Mitarbeiterinnen der Beklagten betroffen.

Ende der Entscheidung

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