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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 68/06
Rechtsgebiete: NachwG
Vorschriften:
NachwG § 2 Abs. 1 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 1 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 2 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 3 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 4 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 5 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 6 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 7 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 8 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 9 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 68/06
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 19.06.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.01.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Klägerin hat am 21.12.2005 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
1.
a. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den in der Zeit vom 01.10. bis 30.11.2005 verdienten Lohn eine Lohnabrechnung zu erteilt.
b. die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der Lohnabrechnung für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2005 ergebenden Lohn an die Klägerin zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
c. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 01.12.2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses monatlich, spätestens aber bis zum 15. eines Folgemonats, eine Lohnabrechnung zu erteilen.
d. Die Beklagte wird verurteilt, den aus sich den monatlichen Lohnabrechnungen ergebenden Lohn für die Zeit ab 01.12.2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
2.
a. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den in der Zeit vom 01.12.2004 bis 30.09.2005 verdienten Lohn eine Lohnabrechnung zu erteilen und hierbei Auszahlungen an die Klägerin in die Abrechnung einzustellen.
b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den sich aus der Lohnabrechnung ergebenden Lohn für die Zeit vom 01.12.2004 bis 30.09.2005 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Abschrift des Arbeitsvertrages vom Juli 2005 zu erteilen und zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... zu bewilligen.
Die Beklagte hat eingewendet, dass das Arbeitsverhältnis nur bis zum 30.04.2005 bestanden habe (Bl. 9 d. A.).
Die Klägerin hat den Rechtsstreit am 13.01.2006 für erledigt erklärt, nachdem ihre Ansprüche vollständig erfüllt worden sind.
Die Klägerin hat vorgetragen: Sie sei weiterhin der Auffassung, dass sie mit der Beklagten bis zum heutigen Tage arbeitsvertraglich verbunden sei. Da die Beklagte gegen das Nachweisgesetz verstoßen habe, sei sie für die gegenteilige Behauptung darlegungs- und beweisbelastet.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 20.01.2006 Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Antrages zu 2.a) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und ihr zugleich Rechtsanwalt F... beigeordnet. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
Die Klage habe insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klägerin habe keinerlei Umstände dargetan, die ihre Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, dass sie auch anschließend arbeitsvertraglich mit der Beklagten verbunden gewesen sei.
Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 25.01.2006 zugestellten Beschluss richtet die am 27.01.2006 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangene Beschwerde.
Die Klägerin meint, dass das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Beklagte bestritten habe, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2005 hinaus mit ihr bestanden habe. Die Beklagte sei der gesetzlichen Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes nicht nachgekommen. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte den Beweis des Gegenteils erbringen müsse. Demnach habe die Beklagte nachzuweisen, dass sie nicht Arbeitgeber der Klägerin sei bzw. gewesen sei. Ergänzend verweise sie auf die Grundsätze der Beweisvereitelung. Weshalb sie die vorgelegte Vertragsurkunde für eine Fälschung halte, habe sie bereits erstinstanzlich dargelegt.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04.04.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Klägerin könne das Nachweisgesetz für sich nicht in Anspruch nehmen, soweit es um die Frage des Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses über den 30.04.2005 hinausgehe. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Nachweisgesetzes sei gerade der Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO); in der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, soweit er über den Antrag zu 2. a. hinausgeht. Insoweit bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage (§ 114 ZPO). Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht darin, dass ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht zu einer Beweislastumkehr dahingehend führt, dass der Arbeitgeber nunmehr beweisen müsse, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Auch eine Beweisvereitelung tritt dadurch nicht ein.
2. Durch das Nachweisgesetz soll in Umsetzung der RL 91/533/EWG über die wesentlichen Arbeitsbedingungen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dadurch geschaffen werden, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen, wie sie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 des Nachweisgesetzes beschrieben sind, schriftlich niederzulegen sind (vgl. hierzu ErfK/Preis, Einf. zum NachwG Rz.1). Nur hinsichtlich dieser Vertragsbedingungen wird die Frage erörtert, ob es zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Arbeitnehmers kommt bzw. ob die Grundsätze der sog. Beweislastvereitelung anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber den Nachweis unterlässt (hierzu ErfK/Preis, a.a.O., Rz. 22 f.). Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz ändert deswegen nichts an der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht (so zutreffend Schaefer, Das Nachweisgesetz, Rz. 95). Insoweit bleibt die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Den erforderlichen Beweis hierfür hat sie nicht angetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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