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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 80/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 4 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 80/08
30.05.2008
Im Beschwerdeverfahren
betreff Prozesskostenhilfe
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.05.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.03.2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin hat 12.03.2008 beim Arbeitsgericht Lübeck beantragt, ihr für eine gegen sie gerichtete Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., B. S., zu bewilligen.
Durch Verfügung vom 11.03.2008 hat das Arbeitsgericht der Antragstellerin aufgegeben, bis zum 26.03.2008 "den ausgefüllten Vordruck und die Belege" nachzureichen. Die Antragstellerin hat am 26.03.2008 per Telefax und am 28.03.2008 im Original eine Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht; Belege hat sie nicht beigefügt. Der Rechtsstreit ist am 13.03.008 durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 28.03.2008 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Antragstellerin entgegen der ihr gemachten Auflage Belege nicht beigefügt habe. Außerdem ergebe sich aus den Angaben in der Erklärung, dass der Antrag gemäß § 115 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen sei, weil Raten in Höhe von 135 EUR anzuordnen seien.
Am 02.04.2008 hat die Antragstellerin Belege nachgereicht (Bl. 10 - 17 des PKH-Beiheftes).
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 01.04.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die 08.04.2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, in der sie auf die nachgereichte Erklärung und die nachgereichten Beleg Bezug nimmt.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 11.04.2008 der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die verspätete Erledigung der Auflage nicht abgeholfen.
Zudem seien die nachgereichten Unterlagen nach wie vor unvollständig. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO); in der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Die nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.03.2008 eingereichten Belege können nicht mehr berücksichtigt werden. Überdies sind diese Belege - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - unvollständig.
1. Im Prozesskostenbewilligungsverfahren sind Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Hierzu wird auf den Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 11.09.2001 - 4 Ta 125/01 - verwiesen, in dem es u. a. heißt:
"Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll das Gericht in die Lage versetzen, festzustellen, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne von § 114 ZPO ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss ein antragstellender Kläger gem. § 117 ZPO sowohl eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben als auch die entsprechenden Belege beifügen. Dass ohne Belege Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden darf, entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Obergerichte. Streitig ist allenfalls, ob es sich um ein Formerfordernis des Antrags handelt oder ob es sich bei der Verpflichtung zur Beifügung nur um Glaubhaftmachung handelt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.1996 - 4 Ta 8/96 m. w. H.). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antragsteller eine Einkommens- oder Vermögenssteuererklärung abzugeben hat. Es sind aber zumindest die Belege beizufügen, aus denen sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zweifelsfrei ergibt (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.1983 - 5 Ta 170/83 - m. v. H.). Hierzu hat ein Kläger sich vollständig zu erklären, denn der Hilfsbedürftige muss alles ihm Zumutbare getan haben, um eine Bewilligungsentscheidung noch während der ersten Instanz herbeizuführen (Zweibrüggen, Juristisches Büro 79, 1377; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.05.1985 - 5 Ta 74/85). Daran fehlt es, wenn die Partei es versäumt hat, die erforderlichen Bewilligungsunterlagen rechtzeitig vollständig einzureichen.
...
Die Beschwerde des Klägers konnte nicht zu einer Abänderung der Entscheidung führen, weil das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Die Vorlage der Unterlagen ist verspätet, denn die Unterlagen müssen fristgerecht abgeliefert werden. Zutreffend weist Philippi (in Zöller, ZPO, 22. Aufl., 2001, Rdnr. 17 zu § 118) darauf hin, dass es Aufgabe des Hilfsbedürftigen und nicht des Gerichts ist, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, glaubhaft zu machen und konkrete Fragen alsbald zu beantworten; kommt er diesen Anforderungen nicht nach und betreibt er sein eigenes PKH-Verfahren nachlässig, dann hat das Gericht sich nicht um weitere Aufklärung zu bemühen, sondern die Bewilligung zu versagen, allerdings erst nach Aufforderung und Fristsetzung. Eine solche verfahrensleitende Anordnung hat das Arbeitsgericht nicht nur einmal, sondern zweimal, allerdings ohne Erfolg, getroffen (ebenso im Ergebnis OLG München, Senat für Familiensachen vom 25.09.1995 -12 UF 986/95 - in FamRZ 1996, 418; BFH, Entscheid vom 06.04.1993 - VII B 250/92 - in Juris Nr. STRE935056260). Ob dem Antragsteller für seine Beschwerde im Übrigen sogar das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wie das LSG Niedersachsen meint (LSG Niedersachsen, Entscheid vom 02.04.1996 - L 7S(Ar) 34/96 in Nds. RPfl, 1996, 259), weil der Antragsteller dann auf einfachere Weise als durch die Beschwerde den erstrebten Erfolg erreichen kann, kann dahinstehen. Dass die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, ist herrschende Ansicht, der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. u. a. BFH, Entscheidung vom 11.08.1998, VII B 3/98 in Juris Nr. STRE985101860)."
Dem haben sich die 2. und 3. Kammer des LAG Schleswig-Holstein (Beschl. vom 08.03.2002 - 3 Ta 22/02 -; Beschl. vom 29.10.2004 - 2 Ta 219/04 -) und die Beschwerdekammer angeschlossen (zuletzt Beschl. vom 29.12.2006 - 1 Ta 250/06 -). Hieran ist festzuhalten.
2. Vorliegend sind keine Besonderheiten erkennbar, die es rechtfertigen, von diesen Rechtsgrundsätzen abzuweichen. Der Antragstellerin ist durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.03.2006 hinreichend Gelegenheit gegeben worden, nicht nur die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sondern auch die dazu erforderlichen Belege nachzureichen. Diese Auflage war besonders sorgfältig zu erledigen, da der Antragstellerin schon ausnahmsweise eine Nachfrist nach Beendigung der Instanz gewährt worden ist. Sie hat die Auflage jedoch weder fristgerecht noch ordnungsgemäß erfüllt, da die Belege unvollständig waren. Entschuldigungsgründe hierfür hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
Die sofortige Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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