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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 93/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 |
Das gilt auch dann, wenn die Abfindung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung noch nicht gezahlt worden oder noch nicht fällig ist. Ist die Forderung auf die Abfindung später z.B. wegen Insolvenz des Arbeitgebers tatsächlich nicht mehr oder nicht in voller Höhe durchsetzbar, kann der Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 120 Abs. 4 ZPO eine nachträgliche Änderung des PKH-Beschlusses beantragen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 93/05
Verkündet am 25.05.2005
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 25.05.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.03.2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger/Antragsteller hat am 08.12.2004 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Elmshorn erhoben. Er hat zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P... zu bewilligen. Der Rechtsstreit ist am 24.01.2005 durch Abschluss eines Prozessvergleiches beendet worden. In diesem ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2005 aus betriebsbedingten Gründen enden wird und dass dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 EUR brutto zu zahlen ist.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04.03.2005 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die an die Kläger zu zahlende Abfindung als Vermögen zu berücksichtigen sei. Unerheblich sei, dass die Abfindung (noch) nicht fällig sei. Die Forderung sei bereits entstanden, tituliert und in absehbarer Zeit zu zahlen.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 15.03.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.03.2005 eingegangene sofortige Beschwerde, in der der Kläger sich darauf beruft, dass die Abfindung noch nicht fällig und noch nicht gezahlt worden sei. Ob es tatsächlich zu einer Zahlung komme und nicht vorher Insolvenz eintrete, sei derzeit unklar.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 29.03.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P... zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die an den Kläger zu zahlende Abfindung als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist und damit einer Bewilligung entgegensteht.
2. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat zuletzt in seinem Beschluss vom 22.04.2005 - 1 Ta 15/05 - entschieden, dass Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich als Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen sind. Einzusetzen ist dabei als Vermögen 1/10 des Gesamtbetrages der Abfindung, wobei allerdings die sozialrechtliche Schongrenze nicht überschritten werden darf. Dieser Kostenbeitrag von 10 % der Abfindungssumme kann ausnahmsweise reduziert oder erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage benötigt wird. Daraus folgt, dass der Kläger/Antragsteller sich an den Kosten der Prozessführung mit einem Betrag von 1.500,00 EUR zu beteiligen hat. Dieser Betrag liegt über den anfallenden Kosten liegen.
3. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Abfindung noch nicht gezahlt und auch nicht sicher sei, ob sie gezahlt werde. Die titulierte Forderung ist ein berücksichtigungsfähiger Vermögenswert. Etwas anderes mag gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlung nicht erfolgen wird. Hierfür hat der Kläger jedoch keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Im Übrigen könnte in diesem Fall das Abänderungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 120 Abs. 4 ZPO betrieben werden.
Eine Kostenerstattung entfällt mangels Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren (§127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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