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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 142/08
Rechtsgebiete: SGB XII, ZPO
Vorschriften:
SGB XII § 82 | |
SGB XII § 82 Abs. 2 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 b | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 142/08
26.08.2008
In der Beschwerdesache
betreffend Prozesskostenhilfe
in dem Rechtstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 26.08.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.07.2008 - 2 Ca 465 d/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die nachträgliche Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hatte mit der am 15.03.2007 erhobenen Klage Zahlung verlangt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtstreits zu bewilligen. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 13.04.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus B. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Ratenzahlung ist zu dieser Zeit nicht angeordnet worden. Der Rechtstreit ist durch Vergleich vom 28.06.2007 beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 30.01.2008 aufgefordert anzugeben, ob und gegebenenfalls welche Änderungen sich in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben. Der Kläger hat hierauf eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 18.02.2008 eingereicht. Beigefügt waren verschiedene Unterlagen. Im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens hat das Arbeitsgericht ergänzende Unterlagen erhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.07.2008 hat das Arbeitsgericht den Bewilligungsbeschluss dahingehend geändert, dass nunmehr Ratenzahlung in Höhe von 95,00 EUR zu leisten ist. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Anlage zu dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Gegen diesen am 17.07.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Anordnung der Ratenzahlung wendet. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
Der Kläger macht geltend, er sei regelmäßig auf auswärtigen Baustellen eingesetzt und reise hierzu sonntags an. Am Freitag erfolge die Rückreise. Für diese vier Wochenenden habe er daher Kosten in Höhe von 600,00 EUR monatlich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht der Kläger unter anderem geltend, die Berücksichtigung von Fahrtkosten habe nicht im Rahmen des § 82 SGB XII zu erfolgen. Vielmehr sei er nach der Verordnung zu ALG II zu behandeln.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend Ratenzahlung in Höhe von 95,00 EUR monatlich angeordnet. Auch bei Zugrundelegung eines anderen Berechnungsweges ergeben sich Raten in dieser Höhe. insoweit wird auf folgende Aufstellung verwiesen:
EINKÜNFTE | ||
Bruttoeinkommen | 1.500,33 | |
sonstige Arbeitseinkünfte | 377,48 | |
sonstige geldwerte Vorteile (1) | 123,42 | |
Summe der Einkünfte | 2.001,23 | |
ABZÜGE (§ 82 Abs. 2 SGB XII) | ||
Lohnsteuer | 170,20 | |
Solidaritätsbeitrag | 9,20 | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 130,83 | |
Rentenversicherung | 145,45 | |
Arbeitslosenversicherung | 30,70 | |
Unfallversicherung | 5,21 | |
Kfz-Haftpflichtversicherung | 27,81 | |
Lebensversicherung | 52,46 | |
priv. Krankenversicherung | 3,77 | |
sonstige Versicherungen(Haftpflicht) | 3,33 | |
Fahrkosten | 140,00 | |
sonstige Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung) | 130,00 | |
Summe der Abzüge | 848,96 | |
FREIBETRÄGE | ||
Erwerbsfreibetrag § 115 I Nr. 1 b ZPO | 174,00 | |
Freibetrag der Partei nach § 115 I Nr. 2 a ZPO | 382,00 | |
Summe der Freibeträge | 556,00 | |
WOHNKOSTEN | ||
Miete | 177,00 | |
Heizkosten | 50,00 | |
sonstige Nebenkosten | 60,00 | |
anrechenbare Wohnkosten | 287,00 | |
BESONDERE BELASTUNGEN | ||
Abzahlungsverpflichtungen | 24,91 | |
Kfz-Steuer | 14,67 | |
Summe der besonderen Belastungen | 39,58 | |
SUMME ALLER ABZÜGE | 1.731,54 | |
ERGEBNIS | ||
anrechenbares Einkommen | 269,69 |
(1) Kosten der Unterkunft, ermittelt nach der SachbezugsVO 2006, gekürzt um 15 % und berechnet für 22 Arbeitstage
PKH-Rate 95,00
Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass bei dem Bruttoeinkommen als "sonstige Arbeitseinkünfte" die dem Kläger gewährte arbeitstägliche Auslösung in Höhe von 377,48 EUR und als "sonstige geldwerte Vorteile" der Vorteil der Gewährung der Unterkunft entsprechend der Sachbezugsverordnung 2006 mit 123,42 EUR eingestellt worden sind. Dabei ist der geldwerte Vorteil der Gewährung von Unterkunft zugunsten des Klägers um 15 % für die Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft und unter Berücksichtigung der Arbeitstage zu kürzen. Da diese dem Kläger gewährten Vorteile bei den Einkünften zu berücksichtigen sind, sind sie auch als Abzüge gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII zu beachten.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 82 SGB XII nicht außer acht gelassen werden. Der von dem Kläger angezogenen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.07.2007 (6 F 34/07) kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzestext des § 115 ZPO ist eindeutig. Das Gericht ist nicht berechtigt, sich über diesen eindeutigen Gesetzestext hinwegzusetzen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2008 - 2 WF 278/07 - zitiert nach JURIS; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008 - 9 WF 465/08 - zitiert nach JURIS). Zugunsten des Klägers sind dabei die anteiligen monatlichen Kosten für Kraftfahrzeughaftpflicht und Kraftfahrzeugsteuer zu berücksichtigen (OLG Koblenz, a.a.O.).
Da die Aufwendungen des Klägers für die auswärtige Unterkunft nach § 82 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, sind Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 130,00 EUR monatlich sowie Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Höhe von 140,00 EUR monatlich einzusetzen. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass der Kläger auf Baustellen mit einer erheblichen Distanz zu seinem Wohnort eingesetzt wird. Die Kosten einer Hin- und Rückfahrtkarte mit Bahncard 50 2. Klasse von B. nach M., B. oder einem Ort ähnlicher Distanz belaufen sich auf 122,00 EUR. Hinzu kommen die Kosten für eine Bahncard 50 mit derzeit 220,00 EUR jährlich, entsprechend 18,33 EUR pro Monat. Damit ergeben sich Fahrtkosten in Höhe von 140,00 EUR.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat damit, unabhängig davon, dass teilweise andere Positionen in die Berechnung eingestellt worden sind, Bestand.
Die Beschwerde ist daher auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist insbesondere nicht im Hinblick darauf geboten, dass der Kläger der Meinung ist, die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sei nicht zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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