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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 206/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 | |
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 206/04
Verkündet am 18.10.2004
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung pp
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein am 18.10.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.8.2004 -4 Ga 16 a/04 - abgeändert:
Dem Verfügungsbeklagten wird zur Verteidigung gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H... bewilligt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe:
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Verfügungsbekl. war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.11.2003 und 27.11. 2003 bei der Verfügungskl. als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvereinbarung der Parteien mit Wirkung vom 18.2.2004. Am 10.6.2004 hat die Verfügungskl. den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der dem Verfügungsbekl. eine Tätigkeit für die Firma P... GmbH in F. untersagte werden sollte. Die Verfügungskl. ließ sich anwaltlich vertreten. Der Verfügungsbekl. meldete sich mit Fax vom 29.6.2004 und beantragte gleichzeitig, ihm zur Verteidigung gegen den Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H... zu bewilligen. Dem Antrag war eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belege beigefügt. In dem Antrag gibt der Verfügungsbekl. an, er beziehe 297 € Sozialhilfe und 430 € für Miete. Mit Verfügung vom 7.7.2004 wurde der Verfügungsbekl. aufgefordert, den Sozialhilfebescheid und den Mietvertrag in Kopie zu übersenden. Es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Mit dem am 13.7.2004 eingegangenen Fax hat der Verfügungsbekl. den Sozialhilfebescheid, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, eingereicht. Aus diesem ergibt sich, dass der Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 438,54 € ab 5.5.2004 und ab 1.6.2004 727 € erhalten sollte. Weiter ist laufendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 398,50 € angegeben. Hiervon sind Fahrtkosten, Arbeitsmittel und ein angemessener Betrag für Erwerbstätige in Abzug gebracht worden, so dass sich ein Betrag von 255,82 € ergibt. Ab Juni 2004 geht das Sozialamt ausweislich des Bescheides nicht mehr von einem laufenden Einkommen aus.
Das Arbeitsgericht hat den Verfügungsbekl. mit Verfügung vom 13.8.2004 aufgefordert, den Mietvertrag einzureichen und eine Verdienstbescheinigung binnen zwei Wochen vorzulegen. Der Verfügungsbekl. hat mit Fax vom 16.8.2004 mitgeteilt, ihm liege keine Verdienstbescheinigung vor, da er Sozialhilfe erhalte. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.8.2004 Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen am 20.8.2004 zugestellten Beschluss hat der Verfügungsbekl. Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbekl. hat Erfolg.
Der Verfügungsbekl. hat, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen. Gem. § 114 ZPO an erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise erbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gem. § 117 ZPO hat die Partei eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Dem Antrag sind entsprechende Belege beizufügen, § 117 Abs. 2 ZPO. Die Angaben der Partei sind auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, § 118 Abs. 2 ZPO. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Fristangabe über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Aus dem vom Verfügungsbekl. eingereichten Sozialhilfebescheid ergibt sich, dass das laufende Einkommen ab Juni 2004 nicht mehr vorhanden war. Er verfügte damit lediglich über die Sozialhilfe, und zwar 297 € Regelsatz und 430 € Unterkunftskosten, gesamt 727 €. Der Verfügungsbekl. konnte daher auch eine Verdienstbescheinigung nicht mehr vorlegen.
Soweit das Arbeitsgericht dem Verfügungsbeklagten vorwirft, er habe nicht innerhalb der gesetzten Frist den Mietvertrag eingereicht, kann dies allein die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht begründen. Denn im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Sozialhilfebescheid, dass Mietkosten in Höhe von 430 € Kaltmiete zu begleichen sind. Dass das Arbeitsgericht die Vorlage des Mietvertrages gefordert hatte, war zunächst sinnvoll gewesen, da das Gericht davon ausgegangen war, dass der Kläger Einkünfte aus einer Tätigkeit erzielte. Eine Klärung, ob und in welcher Höhe der Kläger zu den Kosten der Führung des Rechtsstreits beitragen konnte, war daher erforderlich. Diese Notwendigkeit entfiel aber, nachdem der Sozialhilfebescheid vorgelegt worden war, da sich aus diesem auch die Daten für Juni 2004 ergeben.
Auf die Beschwerde des Verfügungsbekl. hin war daher der angefochtene Bescheid abzuändern und Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsanwaltsbeiordnung ergibt sich aus § 121 Abs. 2, 2. Alternative ZPO.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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