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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 33/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 | |
ZPO § 118 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 124 Ziff. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 33/04
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 12.02.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20.01.2004 - 2 Ca 1720/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.800 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.
Mit der am 13.11.2003 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hatte sich die Klägerin gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und Sozialwidrigkeit gerügt. Mit Fax vom 15.12.2003 hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen und angekündigt, ein Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde unverzüglich nachgereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2003 hat der Klägervertreter erneut angekündigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich nachzureichen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin verkündet, über den Prozesskostenhilfeantrag werde entschieden, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht sei und das Protokoll vorliege. Die Parteien haben sich sodann unter Widerrufsvorbehalt verglichen, wobei sich die Klägerin den Widerruf des Vergleichs bis zum 30.12.2003 vorbehalten hat. Ein Widerruf ist von ihr nicht erklärt worden.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging am 12.01.2004 ein. In der Erklärung hat die Klägerin mitgeteilt, sie erhalte Krankengeld in Höhe von 840 EUR. Aus der eingereichten Ablichtung des Kontoauszuges ergibt sich, dass die Klägerin am 08.12.2003 von der B. Leistungen für die Zeit vom 04.11. bis 02.12.2003 in Höhe von 840,71 EUR erhalten hat. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.01.2004 den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgewiesen, da die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss des Rechtsstreits eingereicht habe. Gegen diesen am 23.01.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung ist ihr nicht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie den Antrag erst nach Abschluss der Instanz gestellt hat.
Gemäß § 117 ZPO hat die Partei eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Dabei muss die Partei sich des Vordruckes bedienen. Nach ständiger Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts, die das Arbeitsgericht zutreffend wiedergegeben hat, ist ein Prozesskostenhilfegesuch erst dann ordnungsgemäß gestellt, wenn nicht nur mitgeteilt wird, es werde ein Antrag gestellt, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht ist. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zwingender Bestandteil des Prozesskostenhilfeantrags. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2003 (5 AZB 46/03) nicht zu einer anderen Beurteilung. Der vom BAG entschiedene Fall betraf die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Wege einer Nachprüfung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO. Dieser Fall ist aber anders gelagert als der vorliegende. Der Gesetzgeber hat ersichtlich zwischen den Anforderungen an ein Bewilligungsverfahren und dem Vorbringen im Fall der Nachprüfung unterschieden. Während § 124 Ziff. 2 ZPO besagt, das Gericht könne die Bewilligung aufheben, mithin ein Ermessensspielraum des Gerichts besteht, besagt § 118 ZPO "Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab". Die Entscheidung des BAG ist daher nicht auf sämtliche Prozesskostenhilfeentscheidungen übertragbar. Insbesondere kann sie nicht dann herangezogen werden, wenn ein Prozesskostenhilfegesuch erst nach Abschluss der Instanz gestellt wird, wie es hier der Fall ist.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO mit dem der Hauptsache anzunehmen.
Ende der Entscheidung
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