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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 68/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 68/04
Im Beschwerdeverfahren
in dem Rechtsstreit
hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 25.03.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.02.2004 - 3 Ca 230/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hatte am 23.01.2004 Klage gegen die Kündigung seines mit der Insolvenzschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisses erhoben. Dabei hatte er im Hinblick auf eine angestrebte außergerichtliche Einigung um langfristige Terminierung gebeten. In der Güteverhandlung vom 10.02.2004 verglichen sich die Parteien unter Widerruf bis zum 24.02.2004. Mit dem am 23.02.2004 mit Fax und 24.02.2004 im Original beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger mitgeteilt, es solle bei dem Vergleich verbleiben. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse und Unterlagen hat er nicht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2004 den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 08.03.2004 eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen Mietvertrag in Ablichtung eingereicht hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Der Kläger kann nicht Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die von ihm durchgeführte Klage verlangen, da er den Antrag nicht vollständig vor Abschluss des Verfahrens gestellt hat.
Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muss die Partei sich ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Der Kläger irrt, wenn er meint, er habe seinen Antrag rechtzeitig ordnungsgemäß gestellt. Zwingende Voraussetzung eines vollständigen Prozesskostenhilfeantrages ist, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wird. Diese Erklärung soll das Gericht in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob der Antragsteller bedürftig i. S. v. § 114 ZPO ist. Der Vordruck muss deshalb vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein ist ein Prozesskostenhilfeantrag erst durch die Benutzung des ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Formulars wirksam begründet und prüfungsfähig (u.a. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 11.02.2002 - 6 Ta 11/02 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 11.02.2002 - 6 Ta 18/02 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.06.2001 - 3 Ta 75/01 -). Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.
Entgegen der Auffassung des Klägers war das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, ihm eine Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich kommt eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Rechtsstreits bzw. der Instanz nicht in Betracht. Eine nachträgliche Bewilligung ist überhaupt nur dann zulässig, wenn die Unterlagen rechtzeitig prüfungsfähig vorgelegen hatten und das Gericht die Bearbeitung verzögert hat. Sonst ist es von der Partei zu verlangen, dass sie, die ja vom Staat eine Sozialleistung verlangt, ihrerseits alles Erforderliche tut, damit der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Abschluss der Instanz, beschieden werden kann. Das hat der Kläger nicht getan.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinen nachgereichten Unterlagen auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht vollständig ausgefüllt. Er hat bei dem Feld "E", das die Einnahmen des Klägers betrifft, keine Angaben gemacht, sondern lediglich "Arbeitslos" hineingeschrieben. Hieraus ergibt sich nicht, wovon der Kläger derzeit lebt. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass eine Partei, die jegliches Vermögen abstreitet, aber laufende Verpflichtungen vorträgt (z. B. für Wohnung) ohne jegliche Einkünfte ihren Lebensunterhalt decken kann. Soweit der Kläger noch nicht Arbeitslosengeld beziehen sollte, müsste er zumindest darlegen, wovon er in der Zwischenzeit bis zur Bewilligung seinen Lebensunterhalt deckt, sei es durch die Inanspruchnahme von Sozialleistung oder Unterstützung von dritten Personen. Wenn er dies nicht tut, muss er damit rechnen, dass ihm die Prozesskostenhilfe, wie hier geschehen, versagt wird.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich gemäß § 51 BRAGO mit dem der Hauptsache.
Ende der Entscheidung
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