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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.04.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 78/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3 | |
BRAGO § 128 Abs. 5 | |
ZPO § 395 | |
ZPO § 395 Abs. 2 | |
ZPO § 613 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 78/04
Im Beschwerdeverfahren
betr. Festsetzung einer Beweisgebühr
hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein am 16.04.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichtes ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 27.01.2004 - 4 Ca 292 e/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben.
Gründe:
Mit der Beschwerde erstrebt die Klägervertreterin Festsetzung einer Beweisgebühr für das erstinstanzliche Verfahren.
Der Kläger hatte sich mit der am 05.02.2002 erhobenen Klage gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Ihm war zur Durchführung des Rechtsstreits erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. bewilligt worden. Zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2002 war die Zeugin B. geladen worden. Sie wurde unvernommen entlassen. Die Klägervertreterin hat für das erstinstanzliche Verfahren Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von insgesamt 851,44 Euro beantragt. Hierin war eine Beweisgebühr mit 238,00 Euro enthalten. Der Urkundsbeamte hat die Vergütung der Klägervertreterin auf 575,36 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 22.10.2002 eingelegte sofortige Beschwerde, die das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.01.2004 zurückgewiesen hat. Der hiergegen am 26.02.2004 eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Festsetzung einer Beweisgebühr versagt. Durch die Ladung der Zeugin B. ist eine Beweisgebühr, § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO, nicht entstanden. Nach dieser Vorschrift erhält der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt eine volle Gebühr für die Vertretung in Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder Vernehmung einer Partei nach § 613 ZPO. Die Ladung eines Zeugen löst diese Beweisgebühr noch nicht aus. Beweisaufnahme ist die Tätigkeit eines Gerichts innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die zum Ziel hat, beweisbedürftige erhebliche Umstände durch Beweismittel zu klären (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Rn. 83 zu § 31 BRAGO). Ein formeller Beweisbeschluss ist nicht erforderlich. Für die Entstehung der Beweisgebühr ist die Vertretung in einem Beweisaufnahmeverfahren erforderlich, wobei genügt, wenn die Beweisanordnung aus dem Verfahrensablauf nachweisbar ist (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Rn. 90 zu § 31 BRAGO).
Ob die Zeugin zur Wahrheit ermahnt und über die Strafbarkeit einer falschen Aussage belehrt worden ist, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls stellt eine Belehrung noch nicht den Beginn einer Beweisaufnahme dar. Aus § 395 ZPO ergibt sich, dass der Zeuge vor der Vernehmung belehrt wird. Die Vernehmung beginnt mit der Befragung zu den persönlichen Daten, § 395 Abs. 2 ZPO. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Beweisaufnahme (Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert, Rn. 101 zu § 31 BRAGO).
Die Durchführung einer Beweisaufnahme kann daher im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 128 Abs. 5 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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