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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 5 TaBV 30/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 95 Abs. 3
1. Ohne Veränderung der Tätigkeit als solche ist eine Veränderung des Arbeitsplatzes in der betrieblichen Organisation nur dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird. Eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösende maßgebliche Änderung der organisatorischen Umwelt des Arbeitnehmers liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer infolge der Versetzung künftig mit neuen Arbeitskollegen und unter neuer Leitung arbeiten muss.

2. Umso größer und in sich geschlossener eine Verkaufsabteilung eines Textileinzelhandelsgeschäfts ist, umso eher ist die Arbeitsleistung der speziellen Umgebung, die maßgeblich von der auszuübenden Tätigkeit, den Kollegen und dem weisungsberechtigten Vorgesetzten geprägt ist, angepasst. Ein Wechsel aus einem solchen Arbeitsbereich greift tiefer in die Stellung und Rechte des Arbeitnehmers ein, als bei einem Wechsel innerhalb einer kleineren, homogen organisierten Verkaufsfiliale, die nach einem einheitlichen Verkaufskonzept betrieben und geleitet wird.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 5 TaBV 30/06

Verkündet am 27.02.2007

Im Beschlussverfahren

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 27.02.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 12.05.2006, Az.: 1 BV 2/06, abgeändert und die Anträge abgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers (künftig: Betriebsrat) nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG, insbesondere um den Begriff der Versetzung.

Die Antragsgegnerin (künftig: Arbeitgeberin) betreibt in F... eine selbstständige Filiale des weltweit im Bereich des Textileinzelhandels agierenden Unternehmens "H... & M...". In der Filiale in F... sind ca. 40 Mitarbeiter beschäftigt, wovon 17 vollzeitbeschäftigt sind. Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 3-köpfige Betriebsrat.

Das Bekleidungsgeschäft der Arbeitgeberin ist in drei Bereiche gegliedert. In dem Unternehmenshandbuch "Fit für H... & M..." sind diese als Herrenabteilung (HAKA), Kinderabteilung (KIKO) und Damenabteilung (DOB) bezeichnet und sind mit dem jeweiligen Warenangebot bestückt (Bl. 90 - 95 d. GA.). Die Damenabteilung ist im ersten Stock angesiedelt, während sich die Kinder- und Herrenabteilungen im Erdgeschoss befinden. Mit Ausnahme des unterschiedlichen Warenangebots wird in den drei Abteilungen nach dem gleichen Verkaufskonzept mit dem Schwerpunkt der Selbstbedienung der Kunden und der lediglich unterstützenden Beratung gearbeitet. Die Art der Warenpräsentation ist in allen drei Abteilungen gleich aufgebaut und die Abteilungen werden einheitlich unter gleichen Grundsätzen und einheitlichen Arbeitsabläufen geführt und betrieben.

Die Verkäuferinnen und Verkäufer werden arbeitsvertraglich für alle Abteilungen der Filiale eingestellt. Während der dreiwöchigen Einarbeitungszeit werden sie für das gesamte Warensortiment der Arbeitgeberin geschult und arbeiten in der letzten Woche der Einarbeitungsphase in den unterschiedlichen Abteilungen (Bl. 49 ff. d. GA.). Danach werden die Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung zugewiesen. Unterabteilungen in den Bereichen DOB, HAKA und KIKO gibt es nicht, es sei denn, dass das unterschiedliche Warenangebot entsprechend beschrieben wird (z.B. Baby, Jungen, Mädchen im Bereich KIKO). Personell hat diese Warenunterteilung keine Auswirkung, insbesondere bilden sie keine Unterabteilung. Die Verkäuferinnen und Verkäufer werden für alle Verkaufsartikel der jeweiligen Abteilung eingesetzt. Jährlich kommt es durchschnittlich zu 10 bis 15 von der Arbeitgeberin angeordneten Mitarbeiterwechsel zwischen den Abteilungen, die eine Dauer von einem Monat übersteigen. Durch personelle Ausfälle bedingt, werden darüber hinaus relativ häufig tageweise Mitarbeiter in einer anderen Abteilung eingesetzt. Durch die Ladenöffnungs- und Schichtarbeitszeiten bedingt, werden pro Abteilung je nach Bedarf indessen nur vier bis sechs Arbeitnehmer gleichzeitig eingesetzt.

Die Filiale wird organisatorisch, betriebswirtschaftlich und personell geleitet durch die Filialleiterin, die in der Gehaltsgruppe 5 des Einzelhandelstarifvertrages eingruppiert ist. Sie allein kann Personal einstellen und entlassen und sie allein hat die Disziplinargewalt inne. Neben der Filialleiterin sind in der F... Filiale zwei Filialassistentinnen beschäftigt, wobei es sich regelmäßig um eine besonders erfahrene Verkäuferin handelt, die nach der Gehaltsgruppe 4 vergütet wird. Die Verkäuferinnen sind grundsätzlich in der Gehaltsgruppe 2 eingruppiert. Jeweils eine Filialassistentin ist einem Verkaufsstockwerk zugewiesen und leitet dort die tägliche Arbeit. Mithin ist eine Filialassistentin für die Damenabteilung und die andere gleichzeitig für die Herren- und Kinderabteilung zuständig. Weitere Filialassistentinnen für die Bereiche Lager und das so genannte Pickteam gibt es nicht. Neben der Warenpräsentation fällt in den Aufgabenbereich der Filialassistentin die Vorbereitung des Personaleinsatzplanes sowie der Urlaubspläne. Die Filialassistentinnen vertreten sich bei Abwesenheit wechselseitig und vertreten zugleich die Filialleiterin bei entsprechender Abwesenheit. Die Filialleiterin und die Filialassistentinnen erhielten in der Vergangenheit gemeinsame Schulungen in Personalführung. In der Willkommensmappe für neue Mitarbeiter werden diese u. a. auf Folgendes hingewiesen (Bl. 97 d. GA.):

"Eine Filiale besteht aus verschiedenen Abteilungen. Du arbeitest in erster Linie in einer speziellen Abteilung, für die du mitverantwortlich bist. Denke aber daran, dass du H...&M... repräsentierst, den Kunden ist es egal, in welcher Abteilung du arbeitest. Jede Abteilung hat einen Filialassistenten, der die tägliche Arbeit leitet. Dein Filialleiter hat die Aufgabe, das gesamte Geschäft zu leiten und die übergreifende Arbeit zu organisieren. Wenn Du Fragen hast, kannst du dich immer an deinen Filialassistenten, deinen Patenverkäufer oder den Filialleiter wenden. Zögere nicht, denn sie sind für dich da. ... Du gehörst gleichzeitig zum Team des Geschäfts, was bedeutet, dass du auch an anderen Stellen aushelfen kannst."

Die Arbeitgeberin versetzte ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats die im Verkauf tätigen Arbeitnehmerinnen P... M..., A... P..., A... C..., M... E... und A... M... Anfang 2006 dauerhaft von der Abteilung KIKO in die Abteilung DOB bzw. umgekehrt bzw. machte zuvor angeordnete befristete Versetzungen nicht wieder rückgängig. Bei vorherigen längerfristigen Umsetzungen hatte die Arbeitgeberin stets die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten,

dass jede Umsetzung eines Mitarbeiters von einer Abteilung (Stockwerk) für eine längere Zeit als einen Monat eine zustimmungspflichtige Versetzung nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG darstelle. Aus dem Einarbeitungsprogramm für Filialassistenten (Bl. 99 ff. d. GA.) und den sich daraus ergebenden Aufgaben der Filialassistenten folge, dass der Filialassistent eine Abteilung und die dort beschäftigten Arbeitnehmer führe. Die Arbeitgeberin habe die Einstellungs-, Versetzungs- und Kündigungsbefugnis bei der Filialleitung belassen, jedoch andere Bereiche des Weisungsrechts den Filialassistentinnen übertragen. Die Filialassistentinnen erstellten auch die Dienst- und Urlaubspläne. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Filialleiterin diese von den Filialassistentinnen erstellten Dienst- und Urlaubspläne dem Betriebsrat vorlegten. Die Personalführungs- und Weisungsbefugnis ergebe sich auch aus der Stellenbeschreibung für Filialassistenten (Bl. 98 d. GA.). Zudem wiesen die Abteilungen ein unterschiedliches Warenangebot und eine unterschiedliche Art der Präsentation auf. Daher handele es sich bei den Abteilungen um selbstständig abgrenzbare betriebliche Einheiten. Es stehe dieser Annahme nicht entgegen, dass es gemeinsame Einarbeitungsrichtlinien für die Mitarbeiter gebe. Aus der Nennung des Begriffs Abteilung in einer Vielzahl von Zusammenhängen ergebe sich, dass die Arbeitgeberin selbst von der Unterteilung in verschiedene Einheiten ausgehe.

Der Antragsteller/ Betriebsrat hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Versetzung von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Abteilung "DOB - Damenoberbekleidung" in die Abteilung "KIKO - Kinderkonfektion" und umgekehrt, die die Dauer von einem Monat übersteigt, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG hat.

2. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung der Arbeitnehmerinnen

a) P... M... in die Abteilung "KIKO" (Kinderkonfektion),

b) A... P... in die Abteilung "DOB" (Damenoberbekleidung),

c) A... C... in die "KIKO" (Kinderkonfektion) aufzuheben.

3. für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 2. a), b) und c) wird je einzelner personeller Maßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250,00 EUR angedroht.

4. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung der Arbeitnehmerinnen

a) M... E... in die Abteilung "DOB" (Damenoberbekleidung),

b) A... M... in die Abteilung "KIKO" (Kinderkonfektion) aufzuheben

5. für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 4. a) und b) wird je einzelner personeller Maßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250,00 EUR angedroht.

Die Antragsgegnerin / Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen,

dass es sich bei den Abteilungen innerhalb der Filiale nicht um selbstständige Einheiten handele. Es fehle insoweit bereits an einer eigenständigen organisatorischen Einheit, da die Filialassistentinnen weder eine eigenständige Disziplinargewalt noch sonstige Weisungsbefugnisse eines arbeitsrechtlichen Vorgesetzten hätten. Die Filialassistentinnen unterstützten die Filialleiterin bei der Organisation der Abteilung bezüglich des Warenangebots und der Präsentation der Waren. Sie bereiteten darüber hinaus organisatorische Angelegenheiten vor, die die einzelne Abteilung betreffen, wie z. B. den Personaleinsatz und die Urlaubsplanung, damit die Filialleitung hierüber abschließend befinden könne. Die vom Betriebsrat eingeführte Stellenbeschreibung (Ast 5, Bl. 98 d. GA.) gelte nicht nur für Filialassistenten, sondern auch für Filialleiter. Der Stellenbeschreiung könne nicht entnommen werden, dass Filialassistenten in irgendeiner Weise Personalentscheidungen träfen. Auch dem Einarbeitungsprogramm könne nur entnommen werden, dass zwischen Filialassistenten und Filialleiter Teamwork gefordert werden. Auch das Arbeitsumfeld in den verschiedenen Abteilungen differiere nicht derart, dass dies im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne als Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich gewertet werden könne. Die Arbeitnehmerinnen würden arbeitsvertraglich als Verkäuferinnen für Textilien eingesetzt, wobei sie im Wesentlichen die gleiche Schulung und Unterweisung erhielten. Letztlich bedeute die Umsetzung in eine andere Abteilung auch kein neues Arbeitsumfeld, da unstreitig kurzzeitige Umsetzungen innerhalb der Filiale häufig stattfänden und es sich überdies um einen überschaubaren Arbeitnehmerkreis handele.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des streitigen Beteiligtenvorbringens wird auf Ziff. I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 12.05.2006 den Anträgen des Betriebsrats in vollem Umfang stattgegeben. Die Maßnahmen seien, soweit sie die Dauer von einem Monat überstiegen, als Versetzungen im Sinne des BetrVG zu verstehen. Im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich handele es sich bei einer Versetzung von einer Abteilung in die andere nicht um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG. Aufgrund des einheitlichen, auf Selbstbedienung angelegten Verkaufskonzepts, der einheitlichen Schulung der Verkäuferinnen und der einheitlichen Präsentation der Ware in den einzelnen Abteilungen könne davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit an sich in allen Bereichen etwa gleichförmig verläuft und insbesondere auch die Anforderungen an die warenkundlichen Kenntnisse nicht sehr speziell ausgeprägt seien. Eine Versetzung sei jedoch anzunehmen, weil ein Mitarbeiter, der von einer Abteilung in die andere versetzt werde, den organisatorischen Bereich wechsele. Die Abteilungen würden jeweils durch eine Filialassistentin geleitet. Diese übte das arbeitsrechtliche Weisungsrecht nach § 106 GewO gegenüber den Mitarbeitern in den jeweiligen Abteilungen aus und hätte durch Aufstellung der Dienstpläne maßgeblich zu bestimmen, in welchem Umfang Arbeitnehmer eingesetzt würden. Der Arbeitsalltag werde maßgeblich durch das Weisungsrecht der Filialassistentinnen geprägt und lediglich einschneidende Maßnahmen, die das "Grundverhältnis" beträfen, würden von der Filialleiterin getroffen. Hierfür spreche auch die intensive Schulung der Filialassistentinnen im Bereich der Personalführung.

Gegen diesen ihr am 13.07.2006 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 26.07.2006 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt und diese am 30.08.2006 begründet.

Die Beteiligten haben den erstinstanzlichen Antrag des Betriebsrats zu Ziff. 2 lit b, betreffend die Arbeitnehmerin A... P... übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Arbeitgeberin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts oblägen den Filialassistentinnen nicht die Weisungsrechte nach § 106 GewO. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer würden ausschließlich von der Filialleiterin bestimmt. Dies gelte auch für den Personaleinsatz. Die Filialassistentinnen seien Hilfspersonen, die darauf achteten, dass die bestehenden Vorgaben umgesetzt würden. Eigenes Ermessen übten sie dabei nicht aus. Die Hierarchiestruktur sei bei ihr sehr flach. Filialassistenten seien nichts anderes als erfahrene Mitarbeiter im Verkauf ohne Vorgesetztenfunktion, was auch durch die Eingruppierung in Gehaltsgruppe 4 mit zum Ausdruck komme. In der F... Filiale mit nur ca. 35 Mitarbeitern, die nicht zeitgleich, sondern in Schichten tätig seien, sei es nicht erforderlich, unterhalb der Filialleitung eine weitere hierarchische Struktur mit eigener Weisungsbefugnis einzusetzen. Darüber hinaus finde ein regelmäßiger, zumeist kurzfristiger Wechsel sowohl unter den Mitarbeitern als auch unter den Filialassistentinnen statt, sodass bei einem Abteilungswechsel nicht davon ausgegangen werden könne, dass der versetzte Mitarbeiter nun mit einem völlig anderen und neuen Mitarbeiterteam zusammenarbeiten müsse. Im Übrigen sei nicht in jeder der drei Abteilungen (DOB, HAKA, KIKO) jeweils eine Filialassistentin tätig, sondern nur in jedem Stockwerk jeweils eine. Auch diese Organisation spreche gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei den Abteilungen um die kleinste organisatorische Einheit handele. Auch die gemeinsame Personalschulung der Filialleiter und Filialassistenten lasse keine Rückschlüsse auf den Umfang der Personalverantwortung der Filialassistenten zu. Die gemeinsame Schulung erfolge aus ökonomischen Gründen. Sie diene auch den potentiellen Aufstiegschancen der Filialassistenten. In rechtlicher Hinsicht könne auch nur bei größeren Betrieben mit ausdifferenzierter Verkaufsstruktur von einer betriebsverfassungsrechtlichen Versetzung von einer in die andere Abteilung gesprochen werden. Davon könne bei einem Betrieb, in dem pro Stockwerk und Schicht jeweils nur bis zu sechs Mitarbeiter tätig seien, nicht ausgegangen werden. Ob eine Versetzung von einer organisatorischen Einheit in die andere eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung darstelle, habe die Rechtsprechung bisher vom Gesamtbild der neuen Tätigkeit abhängig gemacht, wobei die Änderung des Arbeitsumfeldes bzw. Arbeitsbereichs zentrale Bedeutung habe und nicht ausgeblendet werden dürfe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Flensburg vom 12.05.2006 - 1 BV 2/06 - die Anträge des Antragstellers und Beteiligten zu 1. abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller trägt vertiefend vor,

dass der Betrieb der Arbeitgeberin in weitere Einheiten (Abteilungen) untergliedert sei, nämlich den Abteilungen DOB, KIKO und HAKA. Das Verkaufspersonal sei diesen Abteilungen fest zugeordnet. Die Abteilungen würden auch durch entsprechende Führungskräfte geführt, den Filialassistentinnen. Diese seien gegenüber den Mitarbeiterinnen weisungsbefugt. Die Filialassistentinnen hätten die Pflicht, die gesamten Arbeitgeberaufgaben, die im Rahmen der täglichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses anfielen, durchzuführen. Insbesondere hätten sie die Kompetenz, mit den Mitarbeitern den Personaleinsatzplan vorzubereiten. Die Abstimmungs- und Einteilungsgespräche mit den Mitarbeitern führten mithin die Filialassistentinnen. Ebenso verhalte es sich mit der Urlaubsplanung. Die Arbeitsabläufe in den einzelnen Abteilungen würden durch die Filialassistentinnen organisiert. Sie erteilten Arbeitsanweisungen in Einzelgesprächen oder so genannten Meetings. Die "Morgen-Meetings" würden von den Filialassistentinnen einberufen und geleitet. Sie führten auch Personal- und Bewerbungsgespräche sowie Standort-, Kritik- und Feedbackgespräche mit den jeweiligen Mitarbeitern. Darüber hinaus hätten die Filialassistentinnen über das vorgegebene Budget im Bereich Personal und über die vorgegebenen Umsatzziele zu wachen und die Einhaltung zu gewährleisten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 27.02.2007 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch begründet worden, §§ 87 Abs. 2, S. 1; 66 Abs. 1; 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Abweisung der Anträge des Betriebsrats.

Die Anträge des Betriebsrats sind nicht begründet.

Die noch im Streit stehenden dauerhaften Zuweisungen der betreffenden Arbeitnehmerinnen zu anderen Abteilungen können nicht als Versetzungen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne beurteilt werden. Dem Betriebsrat steht daher kein Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG bezüglich der getroffenen Direktionsentscheidungen zu, in welcher Abteilung bzw. welchem Stockwerk die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter in der Filiale in F... einsetzen will.

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, wenn es sich um eine Versetzung handelt.

a) Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne in der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

b) Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG, Beschl. v. 11.09.2001 - 1 ABR 2/01 -, EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 34 m. w. Rspr.-Nachw.; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., Rn. 103 zu § 99). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, wenn der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG, Beschl. v. 19.02.1991 - 1 ABR 21/90 -, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972). Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (BAG, Beschl. v. 22.04.1997 - 1 ABR 84/96 -, AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 'Versetzung'). Das Mitbestimmungsrecht setzt mithin erst ein, wenn sich das Gepräge der Tätigkeit durch die Versetzung maßgeblich ändert. Hierfür könnte u. a. sprechen, wenn durch die neue Zuweisung die Einordnung in bestimmte Arbeitsabläufe wechselt oder sich die Einbindung des betroffenen Arbeitnehmers in eine eigenständig organisierte Arbeitsgruppe ändert.

Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf umschrieben (LAG München, Beschl. v. 31.03.1999 - 7 TaBV 66/98 -, zit. n. Juris). Ob und welche Arbeitsbereiche in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der jeweils geltenden Organisation des Betriebs. Indessen ist nicht jede Änderung der bestehenden Arbeitsorganisation und damit verbundene Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes eine mitbestimmungspflichtige Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich. Die mit der Zuweisung des anderen Arbeitsplatzes verbundene Veränderung muss vielmehr so erheblich sein, dass ein vom bisherigen zu unterscheidender, anderer Arbeitsbereich vorliegt, sodass sich das Gesamtbild der Tätigkeit für den Arbeitnehmer maßgeblich ändert. Dass der Arbeitnehmer mit anderen Arbeitskollegen als bisher zusammenarbeiten muss, reicht für sich betrachtet grundsätzlich nicht aus, um eine Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu bejahen (BAG, Beschl. v. 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 -, AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972). Sofern sich durch die Umsetzung des Arbeitnehmers weder der Arbeitsort noch die auszuübende Tätigkeit ändern, sondern der Arbeitnehmer von einer Abteilung in eine andere Abteilung wechselt, muss damit auch ein Wechsel des disziplinarrechtlichen Vorgesetzten einhergehen, um von einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung ausgehen zu können (Kraft/Raab in: GK-BetrVG, 8. Aufl., Rn. 71 zu § 99).

2. Hieran gemessen, handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn die Arbeitgeberin eine Verkäuferin von der Abteilung DOB in die Abteilung KIKO oder umgekehrt dauerhaft umsetzt.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschlussverfahren maßgeblich darum, ob den beiden Filialassistentinnen im arbeitsrechtlichen Sinne eine Vorgesetztenfunktion zukommt, diese mithin jeweils die drei Abteilungen in personeller Hinsicht leiten. Hiervon kann indessen aufgrund der tatsächlichen Arbeitsabläufe sowie der eher teamorientierten und flachen hierarchischen Strukturen in der H...&M... Filiale in F... nicht ausgegangen werden.

a) Bei den von dem jeweiligen textilen Warenangebot geprägten drei Abteilungen DOB, HAKA und KIKO handelt es sich nicht um betriebliche Organisationseinheiten im oben dargestellten Sinne. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitnehmer nach ihrer dreiwöchigen Einarbeitungszeit einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden. Denn unstreitig ändert sich die Tätigkeit durch die Umsetzung von einer Abteilung in die andere nicht. Die Warenbereitstellung und Verkaufstätigkeit in den einzelnen Abteilungen ist mit Ausnahme der angesprochenen Zielgruppe (Damen, Kinder, Herren) im Wesentlichen gleich. Auch der Wechsel der Etage führt nicht per se zu einer Versetzung i. S. v. § 99 BetrVG. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgestellt; insoweit kann und soll an dieser Stelle auf die zutreffenden Gründe unter Ziff. II. 2.3., Seite 9, der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

b) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handelt es sich weder bei den zwei Etagen der Filiale noch bei den Abteilungen DOB, HAKA und KIKO um betriebsorganisatorisch eigenständige Arbeitsbereiche.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten sind die Mitarbeiter im Verkauf gerade nicht einer bestimmten Etage (Erdgeschoss oder 1. Obergeschoss) zugewiesen, sondern einer bestimmten, nach dem Warensortiment bezeichneten Abteilung, nämlich der Damen-, Kinder- oder Herrenabteilung zugewiesen. Diese drei Abteilungen besitzen gerade keine organisatorisch abgrenzbare, in sich geschlossene Personalstruktur, die unter einer eigenen mit Personalführungsbefugnissen ausgestatteten Leitung steht. Die Abteilungen stellen auch keine kleinste organisatorische Einheit dar, der eine Leitung mit arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis vorsteht (vgl. Fitting, BetrVG, Rn. 117 zu § 99). Vielmehr handelt es sich um nach dem jeweiligen Warensortiment abgrenzbare Einheiten, in denen jeweils feste Arbeitnehmerteams arbeiten, die ihrerseits einheitlich von dem Führungsteam Filialleiterin und Filialassistentinnen geleitet werden.

aa) Zu Recht wendet die Arbeitgeberin ein, dass in der F... Filiale, die über drei Abteilungen verfügt, nur zwei Filialassistentinnen beschäftigt sind. Denklogisch ist es mithin ausgeschlossen, dass die Abteilungen DOB, HAKA und KIKO jeweils unter einer eigenständigen Leitung mit arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis oder Disziplinargewalt stehen und somit mit dem dort fest eingeteilten Personal zusammen einen Arbeitsbereich darstellen. Der Betriebsrat widerspricht sich an dieser Stelle auch, wenn er meint, dass eine Abteilungsleitung (Filialassistentin) auch zwei Abteilungen leiten könne bzw. dass eine Abteilung aus zwei Unterabteilungen bestehen könne. Denn eine Veränderung des Arbeitsplatzes in der betrieblichen Organisation ist nur dann eine Versetzung, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird. Von einem Wechsel der betrieblichen Einheit kann hingegen nur gesprochen werden, wenn eine maßgebliche Änderung der organisatorischen Umwelt des Arbeitnehmers vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer künftig mit neuen Arbeitskollegen unter neuer Leitung zusammen arbeiten muss. Dies bedeutet aber, dass eine im versetzungsrechtlichen Sinne organisatorische Einheit nur dann vorliegt, wenn dieser Einheit bestimmte Arbeitnehmer zugewiesen sind und diese Einheit von einer eigenen, mit Personalführungsbefugnissen ausgestatteten Person geleitet wird. Nicht ausreichend ist hingegen der Wechsel einer Arbeitsgruppe oder Arbeitskolonne (Fitting, BetrVG, Rn. 117 zu § 99; Kraft/Raab in: GK-BetrVG, Rn. 71 zu § 99). Allein der Umstand, dass der umgesetzte Mitarbeiter mit anderen Arbeitnehmern zusammenarbeiten muss, führt noch nicht zu einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände, die das Gesamtbild der Tätigkeit prägen (BAG, Beschl. v. 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 -, AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972). Auch die Zuweisung einer Sekretärin zu einem anderen Sachbearbeiter der gleichen betrieblichen Einheit ist keine Versetzung (Kraft/Raab in GKK, Rn. 71 zu § 99).

Die Verkäufer und Verkäuferinnen der Arbeitgeberin sind unstreitig nicht einer Etage, sondern einer Warenabteilung zugeordnet. Nicht die Etagen stellen die Abteilung im versetzungsrechtlichen Sinne dar, sondern die Warenabteilungen DOB, HAKA und KIKO. Diese werden aber nicht von verschiedenen mit Weisungsbefugnissen ausgestatteten Personen geleitet, sondern ausschließlich von der Filialleiterin, die in ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit von den Filialassistentinnen unterstützt wird. Die betriebliche Einheit "HAKA/KIKO" mit einem festen Personalteam gibt es im hier verstandenen Sinne nicht, da die Mitarbeiter gerade nicht einer Abteilung "HAKA/KIKO", sondern entweder der Abteilung DOB, der Abteilung HAKA oder der Abteilung KIKO zugewiesen sind.

bb) Die Filialassistentinnen üben aber auch nicht das der Arbeitgeberin nach § 106 GewO zustehende Weisungsrecht aus. Das für die nähere inhaltliche, örtliche und zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht hat die Arbeitgeberin vorliegend ausschließlich der Filialleiterin übertragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Filialassistentinnen - nach den Vorgaben der Filialleiterin - die Morgen-Meetings führen, die Dienstpläne und Urlaubspläne mit den Arbeitnehmern absprechen, auf die Einhaltung des Unternehmenskonzepts achten und als Ansprechpartner für die Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Filialassistentinnen sind insoweit der "verlängerte Arm" der Filialleiterin, ohne erkennbare eigene Dispositionsbefugnisse oder Disziplinargewalt gegenüber den Mitarbeitern. Sie führen in personeller Hinsicht nicht eigenverantwortlich die Abteilungen, sondern setzen die ihnen von der Filialleitung vorgegebenen Maßstäbe um. Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht die Versetzung von der Tagesschicht in die Nachtschicht eines Pflegeheims nicht als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 99 BetrVG angesehen, obgleich dem Nachtdienst und dem Tagesdienst jeweils eine andere Gruppenschwester vorstand (BAG, Urt. v. 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 -, AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972).

cc) Auch die Eingruppierung der Filialassistentinnen steht mit dem hier gefundenen Ergebnis in Einklang. Die Filialassistentinnen sind in der Gehaltsgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Schleswig-Holstein eingruppiert. Die Tätigkeit in dieser Gehaltsgruppe setzt "selbstständig nach allgemeinen Anweisungen zu verrichtende Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung" voraus. Hierunter fallen beispielsweise Erste Verkäufer, Disponenten, Substituten und Etagenaufsichten. Demgegenüber sind Abteilungsleiter nach dem Regelbeispiel in Gehaltsgruppe 5 eingruppiert, da diese regelmäßig die dortigen Tarifmerkmale "leitende Tätigkeit mit größerer Verantwortung" erfüllen. Auch die Eingruppierung der Filialassistentinnen gegenüber derjenigen der Filialleiterin, die in Gehaltsgruppe 5 eingruppiert ist, macht mithin deutlich, dass die Filialassistentinnen in personeller Hinsicht keine Weisungsbefugnisse ausüben.

dd) Gegen die Annahme einer organisatorischen Einheit der Abteilungen DOB, HAKA und KIKO spricht zudem, dass die Filialassistentinnen, die jeweils für ein Stockwerk (nicht Abteilung) zuständig sind, sich unstreitig wechselseitig vertreten. Bei Abwesenheit der Filialleiterin vertreten sie auch diese. Auch hieran wird die flache hierarchische Betriebsorganisation der Arbeitgeberin deutlich. Wenn es sich bei den Abteilungen DOB, HAKA und KIKO um eigenständige Betriebsorganisationen handeln würde, wäre die Vertretung innerhalb dieser Abteilung selbst geregelt. Es handelt sich mithin nicht um "geschlossene" Einheiten, sondern um Arbeitsgruppen bzw. Verkaufsteams, die von der Filialleitung, bestehend aus der Filialleiterin und deren Assistentinnen, geleitet werden. Umso größer und in sich geschlossener eine Verkaufsabteilung bzw. ein Arbeitsbereich mit eigener Führung ist, um so eher ist die Arbeitsleistung der speziellen Umgebung, die maßgeblich von der auszuübenden Tätigkeit, den Kollegen und dem weisungsberechtigten Vorgesetzten geprägt ist, angepasst. Ein Wechsel aus einem solchen Arbeitsbereich greift tiefer in die Stellung und Rechte des Arbeitnehmers ein, als bei dem Wechsel innerhalb einer kleineren, homogen organisierten Verkaufsfiliale, die nach einem einheitlichen Verkaufskonzept betrieben und geleitet wird.

Auch die Mitarbeiter der unterschiedlichen Abteilungen kennen sich mutmaßlich alle, da es sich bei der H...&M... Filiale in F... nicht um ein großes Kaufhaus mit einer Vielzahl von Beschäftigten handelt, sondern um ein Bekleidungsgeschäft mit insgesamt nur ca. 35 Verkäuferinnen. Obgleich die Verkäuferinnen und Verkäufer in feste Arbeitsbereiche eingeteilt sind, werden sie aufgrund des geringen Mitarbeiterstamms in den einzelnen Abteilungen unstreitig häufig kurzfristig in andere Abteilungen versetzt, sodass sie sowohl die Arbeitsstrukturen als auch die Kollegen in den jeweils anderen Abteilungen ebenso kennen wie die auf den beiden Etagen eingesetzten Filialassistentinnen. Zudem werden alle Arbeitnehmer während der Einarbeitungsphase in allen Abteilungen eingesetzt und in der Produktpalette aller Abteilungen geschult. Da die Filialassistentinnen sich wechselseitig vertreten, sind sie auch bei den Mitarbeitern aller Abteilungen bzw. beider Etagen bekannt. Vor diesem Hintergrund kann auch bei einem dauerhaften Abteilungswechsel aber nicht von einer Änderung des prägenden Gesamtbildes der Tätigkeit ausgegangen werden. Auch der zugunsten der Arbeitnehmer statuierte Schutzzweck des § 99 BetrVG gebietet es nicht, bei den hier strittigen Versetzungen von der Abteilung DOB in die Abteilung KIKO oder umgekehrt von einer mitbestimmungspflichtigen personellen Einzelmaßnahme auszugehen. Das prägende Arbeitsumfeld der betroffenen Mitarbeiter ändert sich gerade nicht. Sie kennen die angebotenen Waren, die Arbeitsabläufe, die Kollegen und die Vorgesetzten im ganzen Haus. Das Gesamtbild ihrer Tätigkeit ändert sich aus der Sicht eines mit den Gegebenheiten vertrauten Betrachters gerade nicht. Eine Benachteiligungsmöglichkeit der durch den Wechsel der Abteilungen betroffenen Verkäuferinnen ist angesichts dessen nicht ersichtlich. Der konkrete Wechsel von der Abteilung DOB in die Abteilung KIKO ist auch nicht zu vergleichen mit der Versetzung eines Verkäufers eines großen Warenhauses mit ca. 300 Mitarbeiten von der Abteilungsgruppe "Sport" in die Abteilungsgruppe "Schuhe" (LAG Köln, Beschl. v. 28.01.1987 - 6 TaBV 116/86 -, NZA 1988, 69).

dd) Dass sich eine isolierte Betrachtung des Wechsels von einer - wie auch immer organisierten und in die Unternehmensstrukturen eingebetteten - Abteilung in die nächste verbietet, hat mittelbar auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29.02.2000 - 1 ABR 5/99 - (AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972) zum Ausdruck gebracht. Hierin beurteilt es den Wechsel eines Pflegers von einer Station zu einer anderen innerhalb desselben Pflegeheims nur deshalb als Versetzung i. S. d. § 95 Abs. 3 BetrVG, weil im Hinblick auf die Besonderheit der Tätigkeit einer Pflegekraft in einem Seniorenheim, der Pflege und Betreuung von älteren Menschen maßgebliche Bedeutung zukomme. Insoweit stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass es wesentlich auf die Bindung zwischen dem Pfleger und den von ihm zu betreuenden Personen, also die persönliche Bindung an die Patienten, ankommt. Eine Situation die mit den Kunden einer Filiale einer Textilienkette mit breitem Publikum in keiner Weise zu vergleichen ist. Wenn das Bundesarbeitsgericht dann noch heraushebt, dass der Arbeitsbereich neben dem räumlichen Bezug und der Arbeitsaufgabe u. U. durch weitere Elemente gekennzeichnet sei, die sich insbesondere aus der mit der Aufgabe verbundenen Verantwortung, den besonderen Belastungsfaktoren, der Einbindung in eine bestimmte betriebliche Einheit oder Gruppe und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Personen ergeben könne, wird ersichtlich, wie breit das Spektrum der heranzuziehenden Variablen sein kann, wenn es um die Festlegung des Begriffs Arbeitsbereich geht. Eines der Abgrenzungskriterien dürfte auch die Größe des Betriebs sein. Entgegen der Annahme des Betriebsrats verbietet es sich, den Begriff der "kleinsten organisatorischen Einheit" in einem Betrieb derart zu verstehen, dass diese auch nur aus einem Vorgesetzten und einem Arbeitnehmer bestehen könne. Hierbei übersieht der Betriebsrat bei der zitierten Kommentarstelle (Fitting, BetrVG, Rn. 117 zu § 99), dass sie im Zusammenhang mit der Aussage steht, dass "in größeren Betrieben mit Abteilungen und weiteren Unterbereichen ... auch ein innerbetrieblicher Wechsel von einer dieser Einheiten zu einer anderen für die Mitbestimmung des Betriebsrats ausreichen" dürfte. Denn nach einhelliger Ansicht bedarf es bei dem typisierten Fall einer solchen kleinen organisatorischen Einheit, der zwischen Sachbearbeiter und der ihm zugewiesenen Sekretärin, im Falle des Wechsels der Sekretärin zu einem anderen Sachbearbeiter keiner vorherigen Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG.

3. Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Beschluss unter Abweisung der Anträge abzuändern.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Rechtssache hat über den hier entschiedenen Fall hinaus rechtsgrundsätzliche Bedeutung, da es sich bei der Antragsgegnerin um eine Filiale der Unternehmensgruppe H...&M... handelt, für deren Filialen bundeseinheitliche Unternehmensstrukturen gelten.

Ende der Entscheidung

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