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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 6 TaBV 14/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, SGB IX


Vorschriften:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
SGB IX § 84 Abs. 2
1. Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig i. S. v. § 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wenn eine strittige Mitbestimmungsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob für den strittigen Regelungsgegenstand ein Mitbestimmungsrecht besteht.

2. Hieran gemessen hat die Einigungsstelle in eigener Kompetenz zu prüfen, ob bei der Aufstellung eines formalisierten Verfahrens für das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG in Betracht kommt, d.h. ob die Einigungsstelle zuständig ist.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 6 TaBV 14/06

Verkündet am 19.12.2006

Im Beschlussverfahren

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 19.12.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Neumünster vom 7. März 2006, Az.: 2 BV 6 c/06, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den 17-köpfigen Betriebsrat des N... Werkes der Antragsgegnerin. In dem N... Werk beschäftigt die Antragsgegnerin mehr als 1.500 Mitarbeiter. Im N... Betrieb finden folgende zwischen den Beteiligten vereinbarte Betriebsvereinbarungen (künftig: BV) Anwendung:

- BV Nr. 404 "Grundsätze zur Durchführung von Krankengesprächen" v. 25.03.1996 (Bl. 17 ff. d. GA.)

- BV "Integrationsvereinbarung" v. 01.01.2002 (Bl. 20 ff. d. GA.)

- BV Nr. 703"Jahresdialog v. 07.11.2003 " (Bl. 24 ff. d. GA.)

- BV Nr. 706 "Gesundheitszirkel" v. 12.02.2004 (Bl. 30 ff. d. GA.)

- BV "Leitfaden für Vorgesetzte zum Verhalten gegenüber suchtauffälligen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sowie Aufgaben der Suchtberatung im Rahmen der Leitlinie (Bl. 33 ff. d. GA.)

- BV Nr. 660 "Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes" v. 26.01.2000 (Bl. 37 ff. d. GA.)

Mit einem Begleitschreiben zur Juni-Abrechnung 2005 informierte die Antragsgegnerin die Mitarbeiter am Standort N... darüber, dass sie ihrer Verpflichtung nach § 84 Abs. 2 SGB IX nachkommen werde und Mitarbeiter, die innerhalb der letzten 12 Monate mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt gefehlt hätten, zu Gesprächen über präventive Maßnahmen (betriebliches Wiedereingliederungsmanagement) einladen werde. Die anzuschreibenden Mitarbeiter ermittelte die Antragsgegnerin, nachdem der Gesamtbetriebsrat am 31.05.2005 zugestimmt hatte, unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung. Mit Schreiben vom 01.07.2005 widersprach der Antragsteller der bereits durchgeführten elektronischen Datenverarbeitung, der Gesamtbetriebsrat sei hierfür nicht zuständig. Er forderte die Antragsgegnerin zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf (Bl. 8 d. GA.). Mit Schreiben vom 20.07.2005 widerrief der Gesamtbetriebsrat seine erteilte Zustimmung zur elektronischen Datenerhebung im Rahmen der Verpflichtungen der Antragsgegnerin nach § 84 Abs. 2 SGB IX und untersagte der Antragsgegnerin die weitere Nutzung des Paisy-Programmlaufs Nr. 6559234 und forderte sie auf, in Verhandlungen über eine BV einzutreten, da die gesetzlichen Regelungen zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement nur einen Rahmen vorgäben (Bl. 11 d. GA.). Am 20.10.2005 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Entwurf einer BV "Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement" vor (Bl. 13 ff. d. GA.). Darin sind u. a. die Ziele des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements, das Verfahren der Datenerfassung, die Schaffung eines Eingliederungsteams, dessen Aufgabe und sich ergebende Maßnahmen beschrieben. Mit der BV "Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement sollte nach dem Willen des Antragstellers die BV Nr. 404 "Grundsätze zur Durchführung von Krankengesprächen" entfallen. Mit Schreiben vom 07.11.2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass für sie der Abschluss einer BV "Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement" nicht in Betracht komme. Daraufhin beschloss der Antragsteller am 17.11.2005, die Einigungsstelle anzurufen.

Wegen des weiteren Vorbringens, insbesondere der widerstreitenden Rechtsauffassungen, der Beteiligten in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf Ziff. I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2006 den Richter am Arbeitsgericht H... F... zum Einigungsstellenvorsitzenden bestimmt und die Anzahl der Beisitzer für jede Betriebspartei auf zwei festgesetzt. Die Einigungsstelle sei für das Thema "Abschluss einer BV über das betriebliche Widereingliederungsmanagement" nicht gemäß § 98 Abs. 1 BetrVG offensichtlich unzuständig. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BetrVG scheide nicht von vornherein aus. Ob ein solches letztlich bestehe, müsse die Einigungsstelle selbst entscheiden. Das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX habe zum Ziel, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen, länger als sechs Wochen erkrankten Mitarbeiter die Möglichkeit herauszufinden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden, mit welchen Leistungen oder welcher Hilfe erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden könne. Um dieses Ziel erreichen zu können, sei ein Verfahren erforderlich, in dem geregelt werde, auf welche Art und Weise die betroffenen Arbeitnehmer erfasst würden, was geschehen solle, um evtl. Probleme zu erfassen, wie erkannte Probleme gelöst werden sollten. Das betriebliche Eingliederungsmanagement unterfalle deshalb sowohl der Ordnung des Betriebs i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch dem Gesundheitsschutz i. S. d. § 87 Abs. Nr. 7 BetrVG und gebe dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Der Einsetzung der Einigungsstelle stände auch nicht die Existenz der - eingangs aufgelisteten - Betriebsvereinbarungen entgegen. Alle diese Betriebsvereinbarungen deckten den Inhalt des § 84 Abs. 2 SGB IX nicht vollständig ab. So würden beispielsweise die Erfassung der betroffenen Arbeitnehmer nicht umfassend geregelt, was geschehen solle, wenn ein Arbeitnehmer seine Zustimmung verweigert, welche betrieblichen und außerbetrieblichen Organisationen / Personen hinzugezogen werden sollten, wie der Arbeitnehmer auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen werden solle. Alle diese Fragen beträfen auch das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer sowie allgemein gültige Verhaltensregelungen, die dazu dienten, das Verhalten der Arbeitnehmer, das nicht dem Arbeitsverhalten zuzurechnen sei, zu beeinflussen und zu koordinieren. Ob durch die genannten Beispielsfälle im konkreten Fall tatsächlich Mitbestimmungsrechte tangiert seien, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls könne die Einigungsstelle nicht als offensichtlich unzuständig angesehen werden.

Gegen diesen ihr am 13.03.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 23.03.2006 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung,

für den Abschluss der beabsichtigten BV sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Vielmehr erschlössen sich die Rechtsfragen ohne weiteres und eindeutig aus dem Gesetz selbst. § 84 Abs. 2 S. 1, 6 und 7 SGB IX sehe eine Beteiligung des Betriebsrats ausschließlich für den Einzelfall eines Eingliederungsmanagements vor. Die Art der Beteilung sei mithin abschließend und umfassend in § 84 Abs. 2 SGB IX geklärt. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht ziele auf den abstrakten, d.h. auf alle Arbeitnehmer abzielenden, Unfall- und Gesundheitsschutz im Betrieb, während § 84 Abs. 2 SGB IX den Gesundheitszustand eines konkreten Arbeitnehmers betreffe. Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG scheide aus. Mit einem Eingliederungsmanagement werde den Arbeitnehmern weder ein bestimmtes Verhalten abverlangt, noch habe dieses einen Bezug zur betrieblichen Ordnung. Ziel des Eingliederungsmanagements sei allein die Leistungsfähigkeit einzelner Arbeitnehmer und deren Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Dies werde auch daran deutlich, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement insgesamt unter dem Vorbehalt der Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Personen stehe. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergebe sich jedoch zumindest aus der Sperrwirkung der bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen. Der Antragsteller gehe hiervon selbst aus, da er in seinem Entwurf einer Betriebsvereinbarung "betriebliches Eingliederungsmanagement" unter § 10.3 eine ablösende Wirkung der angestrebten BV in Bezug auf die BV Nr. 404 "Grundsätze zur Durchführung von Krankengesprächen" statuiere. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bedürfe es auch keiner Regelung über die Erfassung der betroffenen Arbeitnehmer. Der maßgebliche Zeitraum (sechswöchige Arbeitsunfähigkeit) sei gesetzlich festgelegt. Die Feststellung des Fehlzeitraums obliege dem Arbeitgeber. Nur dann, wenn der Arbeitgeber diese Feststellungen in einem automatisierten Verfahren vornehmen will, könne gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bestehen. Dies sei aber keine Frage des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Unerheblich sei auch die vom Arbeitsgericht aufgeworfene Frage, was geschehen solle, wenn ein Arbeitnehmer seine Zustimmung für ein betriebliches Eingliederungsmanagement verweigere. Diese Frage beantworte das Gesetz selbst. Auch einer Regelung, welche betrieblichen und außerbetrieblichen Organisationen / Personen hinzugezogen werden sollten, bedürfe es nicht. Diese Frage sei durch die BV Nr. 404 längst geklärt. Dasselbe gelte für die Frage, wie der Arbeitnehmer auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen werden solle.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.03.2006, Az.: 2 BV 6 c/06, abzuändern und den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Anragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der wechselseitigen Beschwerdeschriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2006 verwiesen.

II.

Die eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 98 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 ArbGG).

In der Sache selbst hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zur Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsbereich betriebliches Eingliederungsmanagement sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht stattgegeben. Die Person des benannten Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle stehen in der Beschwerdeinstanz außer Streit. Das Arbeitsgericht hat mit dem sorgfältig begründeten Beschluss zu Recht darauf erkannt, dass die Einigungsstelle für die Verhandlungen über den Abschluss einer BV "betriebliches Eingliederungsmanagement" nicht offensichtlich unzuständig ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann und soll insoweit auf Ziff. II der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Lediglich ergänzend und auf die Einwände der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz eingehend, sei noch auf Folgendes hingewiesen:

Das Arbeitsgericht ist sowohl von dem zutreffenden Prüfungsmaßstab des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als auch von zutreffenden Regelungsgegenständen der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG ausgegangen.

Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort und ohne Weiteres erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (LAG Hamm, Beschl. v. 21.12.2005 - 10 TaBV 173/05 -, zit. n. Juris; ErfK/ Eisemann; 7. Aufl. Rn. 3 zu § 98 ArbGG).

Hieran gemessen ist vorliegend die Einigungsstelle gerade nicht offensichtlich für den beabsichtigten Regelungsgehalt unzuständig. Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgehalt "betriebliches Eingliederungsmanagement" weder augenscheinlich nicht zuständig (1.), noch ergibt sich eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle aus einer bereits bestehenden Betriebsvereinbarung, die den strittigen Regelungsgehalt bereits abdeckt (2.).

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht aufgeführt, dass ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen sowohl nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht kommt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Zwischen den Beteiligten herrscht Streit, ob dem Betriebsrat über die in § 84 Abs. 2 S. 1, 6 und 7 SGB IX genannten Beteiligtenrechte noch weitergehende Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BetrVG zustehen. Der Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX könnte dafür sprechen, dass insoweit die im konkreten Einzelfall untergeordneten Beteiligungsrechte des Betriebsrats umfassend und abschließend geregelt sind, wie die Antragsgegnerin meint. § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber nicht zu einem generellen präventiven Gesundheitsschutz, sondern nur bezogen auf konkrete Arbeitnehmer. Ziel des Eingliederungsmanagements ist es, durch rechtzeitige Initiative Indikatoren zu erkennen, die für lang andauernde Arbeitsunfähigkeitszeiten verantwortlich sind und die wiederum häufig ein Indiz sind für Krankheitsverläufe, die schließlich zu bleibenden Gesundheitsschäden und vor allem zu chronisch degenerativen Erkrankungen und Behinderungen führen (Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: 2006, K § 84 Rn. 8). Sofern indessen der Arbeitgeber zur Erhebung der betroffenen Arbeitnehmer und zur Durchführung der Eingliederungsgespräche ein formalisiertes Verfahren einführt, könnten darüber hinaus Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG tangiert sein. Denn § 84 Abs. 2 SGB IX schreibt gerade keine konkreten Maßnahmen vor, sondern verpflichtet den Arbeitgeber - unabhängig vom jeweiligen Einzelfall - ein System mit strukturierten Abläufen zu entwickeln, das sowohl ein Frühwarnsystem, als auch ein konkretes Maßnahmespektrum enthält, welches sämtliche Strategien für den Erhalt der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit beinhaltet. An dieser Stelle könnten die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG betroffen sein.

a) Die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit bei Maßnahmen nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Sofern eine strittige Mitbestimmungsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob für den streitigen Regelungsgegenstand ein Mitbestimmungsrecht besteht, kann gerade nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ausgegangen werden (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 11.11.1993 - 1 BV 59/93 -, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 27). Da die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit und damit die Frage nach einem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht in eigener Kompetenz zu klären hat, kann mithin dahingestellt bleiben, ob für das nach § 84 Abs. 2 SGB IX gesetzlich vorgeschriebene betriebliche Eingliederungsmanagement noch Raum für ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht besteht, sofern diese Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum streitig erörtert wird.

b) So liegt der Fall vorliegend. Soweit ersichtlich ist diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt. Mit Ausnahme des Arbeitsgerichts Dortmund (Beschl. v. 20.06.2005 - 5 BV 48/05 -, zit. n. Juris) sowie des Arbeitsgerichts Neumünster in der angefochtenen Entscheidung haben sich die Gerichte mit der etwaigen Mitbestimmungspflichtigkeit eines Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX - soweit ersichtlich - noch nicht befasst. Gegenteilige Beschlüsse sind zumindest in der einschlägigen Fachliteratur nicht veröffentlicht. Das Arbeitsgericht Dortmund ist - ebenso wie das Arbeitsgericht Neumünster in dem angefochtenen Beschluss - davon ausgegangen, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht von vornherein ausscheidet, sodass die Einigungsstelle einzusetzen ist. In der Literatur stößt diese Rechtsprechung sowohl auf Zustimmung als auch auf Widerstand. Für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und/ oder 7 BetrVG sprechen sich Gagel in NZA 2004, 1359 ff., Gaul/ Süßbrich/ Kulejewski in ArbRB 2004, 308 ff., Steinau-Steinbrück/ Hagemeister in NJW-Spezial 2005, 129, Britschgi in AiB 2005, 284 ff., Feldes in AiB 2005, 546 ff. aus. Demgegenüber verneinen ein Mitbestimmungsrecht Balders/ Lepping in NZA 2005, 854 ff. und Namendorf/ Natzel in DB 2005, 1794 ff. Es wird mithin nicht nur von einer unbeachtlichen Mindermeinung ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX bejaht, sondern von der h. M. in der Literatur sowie von der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung. Angesichts dieses höchst strittigen Meinungsstands zur Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit bei Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements braucht die Berufungskammer nicht zu klären, ob tatsächlich ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es ist vielmehr Sache der Einigungsstelle, ihre Zuständigkeit selbst zu prüfen. Es ist der Vorsitzenden der Beschwerdekammer nicht ganz nachvollziehbar, warum sich die Antragsgegnerin vorliegend so massiv gegen den Einsatz einer Einigungsstelle wehrt, die ja zunächst selbst ihre Zuständigkeit zu prüfen hat.

2. Die offensichtliche Unzuständigkeit folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus einer Sperrwirkung der BV Nr. 404 zur Durchführung von Krankengesprächen.

a) Die Einigungsstelle ist entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht (z.B.: Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., Rn 12 zu § 98; ErfK/ Eisemann, a.a.O., Rn. 3 zu 3 98 ArbGG) nicht ohne weiteres offensichtlich unzuständig, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht wurde und diese weder gekündigt noch für unwirksam erklärt ist (LAG Köln, Beschl. v. 06.09.2005 - 4 TaBV 41/05 -, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 44 a). Die zitierte Literaturmeinung übersieht, dass es sich bei einer Betriebsvereinbarung um eine Norm handelt und für Normen der Grundsatz gilt, dass die jüngere Norm die ältere ablöst. So entspricht es auch ganz herrschender Auffassung, dass eine Betriebsvereinbarung mit dem Inkrafttreten einer neuen Betriebsvereinbarung über den selben Gegenstand endet (BAG, 10.08.1994, AP Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting BetrVG § 77 Rn. 143; Richardi BetrVG § 77 Rn. 180). Gleiches gilt, wenn eine neue Betriebsvereinbarung nur teilweise die Regelungen der älteren ersetzt. Dann treten diese älteren insoweit außer Kraft. Eine solche Ablösung kann unter Umständen auch über die Einigungsstelle erzwungen werden (vgl. BAG, Beschl. v. 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 -, zit. n. Juris; vgl. BAG, Beschl. v. 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 -, zit. n. Juris). Es ist mithin trotz ungekündigten Fortbestehens der BV Nr. 404 zum Regelungsgehalt "Krankengespräche" nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Einigungsstelle für die Verhandlungen über den Abschluss einer BV "betriebliches Eingliederungsmanagement" nicht zuständig ist. Dies gilt zumindest im Hinblick darauf, dass die BV "Krankengespräche" unstreitig zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als es die gesetzliche Vorgabe des betrieblichen Eingliederungsmanagements noch nicht gab. In der BV "Krankengespräche" konnten mithin die Besonderheiten der zwar ähnlichen, aber gleichwohl nicht deckungsgleichen Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Berücksichtigung finden.

b) Ungeachtet dessen hat die Einigungsstelle in eigener Kompetenz zu prüfen, ob der vorgesehene Regelungsgehalt über das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement bereits abschließend durch die BV "Krankengespräche" geregelt ist. Da bei Abschluss der BV "Krankengespräche" die Verpflichtung nach § 84 Abs. 2 SGB IX noch gar nicht bestand, konnten mithin auch nicht die Besonderheiten des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements Berücksichtigung finden. In der BV "Krankengespräche" wurden Durchführungsgrundsätze für vom Arbeitgeber fakultativ initiierte Krankengespräche seitens der Betriebsparteien aufgestellt. Ob überhaupt und ab welchem Krankenstand diese Gespräche stattfinden sollten, war dem Arbeitgeber frei gestellt. Die Krankengespräche aufgrund eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements sind indessen nicht in das Belieben des Arbeitgebers gestellt, sondern an gesetzliche Vorgaben geknüpft, die ggf. auch Auswirkungen auf die zu treffenden Maßnahmen haben.

3. Nach alledem ist die Einigungsstelle zur Entscheidung über den Regelungsgehalt "betriebliches Eingliederungsmanagement" nicht offensichtlich unzuständig, sodass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den stattgebenden Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen war.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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