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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 3 Ta 135/02
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, GKG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613a
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3
GKG § 19 Abs. 4
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 135/02

Beschluss vom 25. November 2002

In dem Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 25. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2002 - 7 Ca 533/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der Gegenstandswert der Feststellungsklagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu addieren ist.

Der Beschwerdeführer hat namens des Klägers des Ausgangsverfahrens und jetzigen Beteiligten zu 2 Klage gegen die Kündigung der Schuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 1 des Ausgangsverfahrens und jetzige Beteiligte zu 3 ist, erhoben. Diese Kündigungsschutzklage hat er im Laufe des Verfahrens um einen weiteren Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2 und jetzige Beteiligte zu 5 erweitert, weil der Kläger der Auffassung war, das nicht wirksam gekündigte Arbeitsverhältnis sei auf diese nach § 613a BGB übergegangen. Der Rechtsstreit hat durch Prozessvergleich vom 16. Oktober 2002 geendet.

Im angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert für den gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klageantrag auf "drei Bruttomonatsgehälter" des Klägers festgesetzt und die Auffassung vertreten, der Wert des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Antrags sei damit wirtschaftlich identisch und deshalb nicht jenem Wert hinzuzurechnen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde, die einen Gebührenwert für richtig hält, der sechs Monatsbezügen des Klägers entspricht, weil beide Werte zu addieren seien.

2. Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Wert beider Feststellungsklagen zu Recht nicht addiert. Dabei ist anzunehmen, was allerdings nicht ausdrücklich dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck kommt, dass beide Klagen mit jeweils einem Betrag bewertet werden, der dem Höchstbetrag des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG entspricht.

Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass beide Werte nicht zu addieren sind, ist zutreffend. Zwar liegt kein Hilfsverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG vor, zumal in einem solchen Fall wegen § 19 Abs. 4 GKG ohnehin das Additionsverbot nicht greifen würde. Über die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 hinaus ist aber auch im Rahmen des § 5 ZPO eine Addition dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um Anträge handelt, die wirtschaftlich auf denselben Erfolg zielen. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es reicht deshalb nicht aus, lediglich auf die Frage abzustellen, wie viele Streitgegenstände im Verfahren anhängig gemacht wurden. Vielmehr muss auch geprüft werden, inwieweit der eine Anspruch logische Voraussetzung für den anderen Anspruch ist und welche wirtschaftlichen Folgen sich aus der Anspruchsmehrheit ergeben (vgl. auch Zöller-Herget, ZPO § 5 Rdnr. 8). Dies übersieht die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln. Demzufolge entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass auch der Wert mehrerer in einem Verfahren anhängig gemachter Kündigungsschutzklagen nicht zu addieren ist (vgl. etwa Beschluss vom 11. Januar 2000 - 3 Ta 4/00 - http://www.lagbw.de/Ta/3ta400.htm). Es ging im Ausgangsrechtsstreit, worauf das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat, um den Fortbestand ein und desselben Arbeitsverhältnisses. Ob dieses im Verhältnis zum Beklagten zu 1 oder zur Beklagten zu 2 fortbestand, ist wirtschaftlich im Hinblick auf die Bewertung im Verhältnis zum Kläger gleichgültig. Zwar sind beide Anträge mit einem Vierteljahresbezug des Klägers zu bewerten; jedoch kann es für die Bewertung des gesamten Verfahrens nicht darauf ankommen, ob Rechtsnachfolge eingetreten ist oder nicht. Für den Kläger hat das Arbeitsverhältnis entweder ganz geendet oder es besteht, mit wem auch immer, weiterhin fort. Die positive Entscheidung gegenüber dem Beklagten zu 1 ist auf jeden Fall gedankliche Voraussetzung für eine positive Entscheidung gegenüber der Beklagten zu 2. Die hier vertretene Auffassung hat auch den Vorzug, mit dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn des § 12 Abs. 7 ArbGG in Einklang zu stehen, wonach der in einem einheitlichen Verfahren anhängig gemachte Streit über eine Kündigung oder über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Streitwertgrenze des Werts, den die Vergütung des Arbeitnehmers für ein Kalendervierteljahr beschreibt, nicht überschritten werden darf, gleichgültig, aus welchem Anlass der Streit besteht.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil der vom Arbeitgericht angenommene Wert zutreffend ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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