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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 3 Ta 8/03
Rechtsgebiete: ArbGG, GKG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
GKG § 18
KSchG § 4
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 8/03

Beschluss

vom 07. Februar 2003

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 07. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2002 - 4 Ca 350/02 - abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf 458,08 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, wie die gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin gerichtete Klage zu bewerten ist.

Das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter des Ausgangsverfahrens hat seit 04. Juli 2002 bestanden. Mit Schreiben vom 24.07.2002 (Fotokopie Blatt 6 der Akte) hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 08. August 2002 gekündigt. Unter Hinweis darauf, dass die Kündigung der Klägerin erst am 06. August 2002 zugegangen und dass sie selbst sei 22. Juli 2002 arbeitsunfähig erkrankt sei, hat diese Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 24.07.2002 mit Ablauf des 08.08.2002 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 20.08.2002 abzurechnen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den sich aus Ziff. 2 ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 08.08.2002 hinaus bis zum 20.08.2002 fortbesteht.

Der Klägerin ist für die Durchführung des Rechtsstreits Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Er hat durch Prozessvergleich geendet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG für den Klageantrag zu 1 einen Wert von 1.259,72 EUR als Gebührenstreitwert angenommen. Dieser Betrag entspricht einer Monatsvergütung der Klägerin im streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis. Die Klageanträge zu 2 und 3 hat es unter Berücksichtigung von § 18 GKG mit 458,08 EUR bewertet, allerdings keine Addition vorgenommen. Den Klageantrag zu 4 hat es nicht bewertet, weil er wirtschaftlich identisch mit dem Klageantrag zu 1 sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse, die eine Festsetzung auf insgesamt nur 458,08 EUR für richtig hält. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf die Beschwerdeschrift vom 07.01.2003 (Bl. 47 der Akte) Bezug genommen, die ihrerseits auf die Antragsschrift vom 22.10.2002 (Bl. 31/32 der Akte) verweist. Dieser Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen.

II.

Die an sich statthafte und zulässige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt. Wie der Gebührenstreitwert richtig zu messen ist, hat die Landeskasse in der genannten Antragsschrift zutreffend dargestellt und errechnet. Hierauf wird der Einfachheit halber Bezug genommen. Danach sind alle Klageanträge mit dem dort angegebenen Wert zu berechnen, wobei aber auf Folgendes hinzuweisen ist:

Richtig ist, dass für die Bemessung des Gegenstandswerts die Zulässigkeit oder Erfolgsaussicht der Klage keine Bedeutung hat (wohl aber für die Frage, in welchem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Dies hat das Arbeitsgericht uneingeschränkt getan, obwohl kein Kündigungsschutz bestand). Allerdings ist bei der Bewertung von den tatsächlich gestellten und nicht von fiktiven Anträgen auszugehen. Ist schon nicht ersichtlich, wieso das Arbeitsgericht dann von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht den Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ausgeschöpft hat (Hat die Klägerin bereits ein neues Arbeitsverhältnis gefunden?), ist doch zu berücksichtigen, dass § 4 KSchG nicht einschlägig war und der Antrag zu 1 deshalb als Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO auszulegen gewesen wäre. Die Annahme, die Klägerin hätte mit dem Antrag zu 1 die unbefristete und mit dem Antrag zu 4 nur eine befristete Feststellung begehrt, ist aber widersinnig. Vielmehr ergibt sich aus der Auslegung des Verhältnisses beider Klageanträge zueinander, die in Wirklichkeit auf dasselbe Ziel hinauslaufen und damit entweder als ein Antrag auszulegen oder aber im selben Verfahren zweimal rechtshängig gemacht worden sind, dass in Wirklichkeit nur die Feststellung beantragt war, dass das Arbeitsverhältnis (nur) bis zum 20. August 2002, dem Ablauf der Kündigungsfrist (ausgehend von dem von der Klägerin bezeichneten Zugangsdatum) fortbestanden hat. Bei dieser nur allein möglichen Auslegung der Klageanträge kann aber keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass sich das wirtschaftliche Ziel der Klage auf die Einhaltung der Kündigungsfrist und auf die Bezüge während dieses Zeitraums beschränkt hat. Auch aus der Klagebegründung ergibt sich der Wille, die unbefristete Feststellung des Arbeitsverhältnisses beantragen zu wollen, nicht. Soweit ausgeführt wird, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis "frühestens mit Ablauf des 20.08.2002" geendet habe, kann hieraus auf einen darüber hinausgehenden Willen nicht geschlossen werden, wenn mit dem Klageantrag zu 4 eine zeitliche Grenze gesetzt wird. Dann ist aber die in diesem Zeitraum maßgebliche Vergütung die obere Grenze für die Bemessung des Gegenstandswerts. Deshalb ist auf die Beschwerde der Landeskasse der Gegenstandswert in der von ihr zutreffend angegebenen Höhe festzusetzen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).



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