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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 35/00
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 1 Abs. 1 | |
BRAGO § 4 | |
BRAGO §§ 121 ff. | |
BGB § 612 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
1 Ta 35/00
Beschluss vom 07.06.2000
In dem Beschwerdeverfahren
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 07.06.2000 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2000 - 9 Ca 564/99 - wird auf Kosten des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 939,60 DM.
Gründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Beteiligte Ziff. 1 beantragt die Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütungen nach §§ 121 ff. BRAGO. Das setzt voraus, dass die zu vergütende Tätigkeit von einem Rechtsanwalt bzw. von dessen Vertreter ausgeübt wird.
Die dem Antrag zu Grunde liegenden Tätigkeiten hat der Beteiligte Ziff. 1 selbst nicht wahrgenommen, aber auch kein Vertreter nach § 4 BRAGO. Herr Rechtsassessor Gatti, der im Termin vom 06.12.1999 den Beteiligten Ziff. 1 in Untervollmacht vertreten hat, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn er war weder allgemeiner Vertreter noch ein zur Ausbildung zugewiesener Referendar i. S. des § 4 BRAGO. Deshalb kann der Beteiligten Ziff. 1 bei der Vertretung durch andere als in § 4 BRAGO genannte Personen kraft Gesetzes keine Vergütung nach der BRAGO verlangen, auch nicht, wenn der Vertreter die Befähigung zum Richteramt hat oder im Anschluss an die Vertretungshandlungen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BRAGO erfüllt. Das entspricht ganz einhelliger Auffassung (Gerold-Schmidt-v.Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 4 Rz. 10; Riedel-Sußbauer, BRAGO, 4. Aufl., § 4 Rz. 8; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 4 BRAGO Rz. 6 ff.; jeweils m. w. N.).
Dem folgt auch die Beschwerdekammer, weil § 4 BRAGO schon eine eindeutige Wortinterpretation zulässt. Diese Vorschrift enthält eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass nur der zugelassene Rechtsanwalt Vergütung nach der BRAGO geltend machen kann. Wollte der Gesetzgeber weitere Ausnahmen gestatten, so hätte er diese in § 4 BRAGO benannt; der dort enumerativ benannte Personenkreis erscheint deshalb nur sinnvoll, wenn er als abschließende Aufzählung der zulässigen Ausnahmen erachtet wird. Mit dieser Maßgabe erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Frage, ob dem Beteiligten Ziff. 1 gegebenenfalls Vergütungsansprüche aus § 612 BGB erwachsen sind, ist vorliegend unerheblich. Denn vom Staat zu erstatten ist lediglich die gesetzliche Vergütung nach den Vorschriften der §§ 121 ff. BRAGO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.08.95 - 8 WF 55/95, D. Justiz 1996, S. 22).
Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert entspricht dem Betrag, um den sich der Beteiligte Ziff. 1 verbessern will.
Ende der Entscheidung
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