Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: 19 Sa 44/99
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB §§ 249 ff.
BGB § 252
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 421
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 2
BGB § 628 Abs. 2
BGB § 662
BGB § 670
KSchG § 1
KSchG § 13 Abs. 1 Satz 9
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 256
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 Sa 44/99

Verkündet am 27. Juli 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 19. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Schubert-Gerstenberg, den ehrenamtlichen Richter Diedering und den ehrenamtlichen Richter Meier auf die mündliche Verhandlung vom 27.07.2000 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.07.1999 - AZ.: 3 Ca 725/98 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen aus der am 08.03.1996 erklärten ausserordentlichen Kündigung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten dem Kläger gem. § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu leisten und um die Erstattung von Bewerbungskosten.

Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 01.06.1991 zunächst als Omnibusjuniorverkäufer aufgrund Arbeitsvertrages vom 23.05.1991 (ABl. 18 ff.) und ab 01.04.1992 als Beauftragter für den Verkauf in der Verkaufsniederlassung Mannheim aufgrund Dienstvertrages vom 21.04.1992 (ABl. 167) tätig. In dem Dienstvertrag vom 21.04.1992, der inhaltsgleich mit den Dienstverträgen aller Verkäufer der Beklagten ist und von dieser vorgegeben wurde, heißt es unter anderem:

1.1. Wir beschäftigen Sie im Angestelltenverhältnis als Beauftragten für den Verkauf von

- fabrikneuen Omnibussen unseres jeweiligen Programms (einschl. Vorführbusse im Bestand BVK-BS),

- fabrikneuen Omnibusfahrgestellen für Aufbauten aller Art, die in Karosserieform und Einsatzzweck einem Omnibus entsprechen oder Sonderomnibus-Aufbauten sind,

- fabrikneuen Komplettbussen auf MAN-Fahrgestellen mit Fremdaufbauten anderer Karosseriefirmen, wenn MAN den kompletten Omnibus anbietet und verkauft.

- fabrikneuen Motoren und Aggregaten für Omnibusse und Omnibusfahrzeuge mit Sonderaufbauten, in unserer Verkaufsniederlassung Mannheim

2.1. Sie unterstehen dem Leiter der Verkaufsniederlassung und haben in dem Ihnen zugewiesenen Gebiet der Verkaufsniederlassung zu arbeiten. Die VN-Leitung kann Ihr Gebiet jederzeit ändern oder Ihnen ein anderes Gebiet zuweisen oder Geschäftsfälle Ihres Gebietes von der Bearbeitung durch Sie ausnehmen oder Sie mit der Bearbeitung von Geschäftsfällen eines anderen Gebietes beauftragen. Irgendein Gebiets- oder Kundenschutz wird nicht gewährt.

...

9. Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag tritt am 01.04.1992 in Kraft. Er ist nach den gesetzlichen Bestimmungen kündbar.

Als Eintrittstag bei MAN gilt: 01.06.1991. Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Der Kläger verfügte in den Jahren 1994 und 1995 über ein Jahreseinkommen von durchschnittlich ca. DM 130.000,--.

Mit Schreiben vom 22.05.1992 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.07.1992 zusätzlich die Betreuung der Kunden im Gebiet der Verkaufsniederlassungen Karlsruhe und Freiburg übertragen.

Ende 1993 wurde dem Kläger die Betreuung der privaten Omnibusunternehmer in den Verkaufsgebieten Freiburg und Karlsruhe entzogen. Der Kläger war mit dieser Gebietskürzung nicht einverstanden und hat dies der Beklagten auch mehrfach mitgeteilt, rechtlich dagegen allerdings nichts unternommen.

Am 23.02.1996 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, daß er ab 01.03.1996 im Bereich Karlsruhe und Freiburg auch nicht mehr für die ihm verbliebenen Kunden aus dem Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs zuständig sein sollte und ihm außerdem Teilgebiete der Verkaufsniederlassung Mannheim (Pirmasens und Kaiserslautern) entzogen werden. Der Kläger war damit nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 29.02.1996 (ABl. 143 in der Akte 3 Ca 725/98) forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zum 07.03.1996 auf, diese weitere Teilkündigung rückgängig zu machen, mit dem Hinweis, daß dies sonst einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen könnte. Die Beklagte kam diesem Ansinnen nicht nach.

Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.03.1996 (vgl. ABl. 144 in der Akte 3 Ca 725/98) - der Beklagten zugegangen am 08.03.1996 - gekündigt. Bis zum Ausspruch dieser außerordentlichen Kündigung hat die Beklagte dem Kläger zustehende Ausgleichsprovisionen für das Jahr 1994 in Höhe von insgesamt DM 3.869,19 ohne irgendeine Begründung nicht ausgezahlt.

Der Kläger hatte diese Provisionen bereits am 25.08.1995 angemahnt. Anläßlich eines Telefonates im November 1995 wurde dem Kläger fernmündlich mitgeteilt, er erhalte diese Beträge nicht. Mit Telefax vom 14.02.1996 (ABl. 142 in der Akte 3 Ca 725/98) forderte der Kläger die Beklagte nochmals auf, diese Ausgleichsprovisionen spätestens bei der nächsten Gehaltszahlung auszuzahlen und wies darauf hin, daß ein Arbeitsverhältnis, in dem die vertragliche Vergütung teilweise nicht bezahlt wird, für ihn nicht akzeptabel sei.

Der Kläger hat bis heute trotz aller Bemühungen keine passende neue Stelle gefunden. Auch das Arbeitsamt hat ihm keine adäquate Stelle zur Vermittlung vorgeschlagen.

Der Kläger ist der Auffassung, seine fristlose Kündigung sei durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten (Nichtzahlung von Provisionen und Entzug von Verkaufsgebieten) veranlaßt. Die Beklagte sei daher verpflichtet ihm gem. § 628 Abs. 2 BGB all den Schaden zu ersetzen, der durch die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Er hat vorgetragen:

Im März/April 1996 habe er sich bei der Fa. B. GmbH in Hannover als Vertriebsbeauftragter beworben. Es sei zu 2 Vorstellungsgesprächen am 23.03.1996 in Köln auf der Messe Entsorga und am 10.04.1996 in Hannover gekommen. Seine Bewerbung sei erfolglos geblieben, weil die Beklagte trotz Aufforderung kein Zeugnis zur Verfügung gestellt habe. An Bewerbungskosten seien DM 825,-- (vgl. im einzelnen ABl. 59 in der Akte 3 Ca 725/98) angefallen. Diese seien ihm von der Fa. B. GmbH nicht erstattet worden.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, gem. § 628 Abs. 2 BGB, DM 825,-- Bewerbungskosten zu ersetzen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte gem. § 628 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, dem Kläger darüber hinaus allen weiteren, aus der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden, insbesondere den bisher entgangenen und in Zukunft noch entgehenden Brutto-Verdienst, bestehend aus den festen Bezügen, den selbst erzielbaren Provisionen, den Ausgleichsprovisionen und den von jeder Tätigkeit unabhängigen Bezirksprovisionen, abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes zu ersetzen, jedoch bereits für das Jahr 1996 mindestens DM 74.394,90.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Verhalten rechtfertige keine ristlose Kündigung, auch habe der Kläger die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Schadensersatz könne, wenn überhaupt ohnedies nur für den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist, also bis zum 30.04.1996 gefordert werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB umfasse nur den Schaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Arbeitnehmer statt der fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hätte. Die mit der Leistungsklage geltend gemachten Bewerbungskosten hätte der Kläger sich von der Fa.

B. ersetzen lassen müssen.

Das Urteil vom 15.07.1999 wurde dem Kläger am 24.09.1999 durch Niederlegung zugestellt. Die Berufung ging am 22.10.1999 ein und wurde innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.12.1999 ausgeführt.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren im wesentlichen weiter und meint aus Ziff. 9 des Anstellungsvertrages ergebe sich, daß eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen gewesen sei. Ganz davon abgesehen, könne § 628 Abs. 2 BGB keine Begrenzung der Schadensersatzpflicht entnommen werden. Wegen der Bewerbungskosten könne die Beklagte als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden. Er sei nicht gehalten gewesen die Fa. B. deshalb in Anspruch zu nehmen.

Er beantragt:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gem. § 628 Abs. 2 BGB DM 825,00 Bewerbungskosten zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte gem. § 628 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, dem Kläger darüber hinaus und lediglich durch den Schutzzweck der von ihr verletzten Vertragsnorm begrenzt, allen weiteren, aus der am 08.03.1996 erklärten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden, insbesondere aber gem. §§ 249 ff. BGB den bisher entgangenen und in Zukunft noch entgehenden Bruttoverdienst, bestehend aus festen Bezügen, den selbst erzielbaren Provisionen, den Ausgleichsprovisionen und den von jeder Tätigkeit unabhängigen Bezirksprovisionen, abzüglich der vom Arbeitsamt erhaltenen Leistungen zu ersetzen.

Hilfsweise

Es wird festgestellt, daß die Beklagte aufgrund der rechtskräftig festgestellten wirksamen außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 08.03.1996 gem. § 628 Abs. 2 i.V.m. §§ 249 ff. BGB verpflichtet ist den Kläger so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stünde.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie meint, ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Klägers könne nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bestehen. Im übrigen verstoße der Feststellungsantrag gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da der Kläger nicht dargelegt habe, in welcher Höhe Schadensersatz von der Beklagten begehrt werde. Auch habe der Kläger keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorgetragen, daß der seiner Ansicht nach ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit bis zum 65. Lebensjahr dauernde Vertrag auch bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingehalten worden wäre. Dies sei mit Rücksicht auf den bisherigen Verlauf des Berufslebens des Klägers sehr unwahrscheinlich. Er habe nach Abbruch seines Jurastudiums sich hauptsächlich an der Börse wirtschaftlich betätigt und habe lediglich relativ kurze Tätigkeiten als Werkstudent und als Omnibusfahrer im Rahmen einer Wochenendbeschäftigung aufzuweisen, was vom Kläger nicht bestritten wird.

Bezüglich der Bewerbungskosten bestehe kein Gesamtschuldverhältnis.

Außerdem sei der Kläger schon im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verpflichtet gewesen, die Fa. B. GmbH in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei ein etwaiger Anspruch des Klägers nach den Bestimmungen des einschlägigen Manteltarifvertrages verfallen. Zudem sei dieser Anspruch verjährt.

Wegen des Parteivortrages im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen zu Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Feststellungsantrag ist überwiegend zulässig (I.). Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB zu, weil er das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet hat und diese Kündigung durch ein vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten veranlaßt war. Dieser Schadensersatzanspruch besteht auch nicht lediglich für den Schaden, der bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder für die Vergangenheit entstanden ist (II.). Die vom Kläger als einzelne Schadensposition geltend gemachten Bewerbungskosten stehen dem Kläger allerdings nicht zu (III.).

I.

Die Feststellungsklage ist überwiegend zulässig.

1. Das nach § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist gegeben, soweit es um die grundsätzliche Schadensersatzpflichtigkeit der Beklagten geht. Der Kläger war im Zeitpunkt der begehrten Feststellung noch arbeitslos und konnte somit den ihm entstandenen und entstehenden Schaden nicht übersehen und in vollem Umfang in einem Zahlungsantrag erfassen. Die Möglichkeit den bis zur Erhebung der Feststellungsklage bereits entstandenen Schaden im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG Urteil vom 17.12.1958 AP 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAG Urteil vom 31.10.1972 - AZ.: 1 AZR 11/72 - AP 80 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BGH Urteil vom 19.09.1987 - AZ.: VII ZR 166/86 - NJW 88, 142). Vorliegend kommt noch hinzu, daß bei Klagerhebung zwischen den Parteien noch streitig war, ob der Kläger bis zum Ausspruch der Kündigung vom 08.03.1996 Provisionsansprüche aus Geschäften mit privaten Omnibusunternehmen in den Verkaufsgebieten Freiburg und Karlsruhe hatte. Dieserhalb wurde unter anderem der Rechtsstreit 3 Ca 548/96 (19 Sa 52/97) geführt, der erst nach Erhebung der vorliegenden Klage rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 22.06.1999 - AZ.: 9 AZN 89/99 - rechtskräftig abgeschlossen wurde. Da diese Frage auch für die Ermittlung der dem Kläger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgangenen Vergütung erheblich wird, war der Kläger nicht gehalten, den bis 31.12.1998 entstandenen Schaden zu beziffern. Unter diesen Umständen entspricht es dem Gebot der Prozeßwirtschaftlichkeit noch keinen Leistungsantrag zu stellen, aber zwecks Unterbrechung der Verjährung die Schadensersatzpflichtigkeit an sich im Rahmen einer Feststellungsklage klären zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Schaden - wie hier - ohnedies noch in der Entwicklung befindet.

2. Soweit der Kläger allerdings in seinem Antrag umschreibt, in welcher Weise Schadensersatz zu leisten sei, ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig. In dem Antrag wird lediglich in allgemeiner Form wiedergegeben, wie der Schaden gem. §§ 249, 252 BGB zu ermitteln sein dürfte, ohne dass konkret auf den vorliegenden Schadensfall bezogen festgelegt wäre, in welchem Umfang auf welcher Berechnungsgrundlage für einzelne Schadensersatzzeiträume Schadensersatz zu leisten ist. An einer solchen alsbaldigen Feststellung fehlt dem Kläger überdies das rechtliche Interesse, da mit ihr endgültige Klärung ohnedies nicht herbeigeführt werden kann und außerdem über die Art der Schadensberechnung noch kein Streit zwischen den Parteien ersichtlich ist.

II.

Der Feststellungsantrag ist, soweit zulässig, auch begründet. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus § 628 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die der Beklagten am 08.03.1996 zugegangene außerordentliche Kündigung, die durch ein vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten veranlaßt wurde, beendet (1.). Auch die Entwicklung eines weiteren zukünftigen Schadens ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten (2.).

1. Die fristlose Kündigung des Klägers war begründet. Der Kläger war berechtigt, das Arbeitsverhältnis am 08.03.1996 aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Dem Kläger war unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zumutbar das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, dem 30.04.1996, fortzusetzen, § 626 BGB.

Die Beklagte hat dem Kläger trotz zweimaliger Mahnung vom 25.08.1995 und 15.02.1996 unstreitig zustehende Ausgleichsprovisionen für den 20.04., 21.04.1994, 29.08. bis 3108.1994 und 07. bis 10.09.1994 in Höhe von insgesamt DM 3.869,19 weder ausgezahlt noch deren Auszahlung in Aussicht gestellt. Eine plausible Erklärung konnte die Beklagte für dieses Verhalten bis heute nicht geben. Auf die Mahnung vom 25.08.1995 und eine telefonische Anfrage im November 1995 hat sie lapidar mitgeteilt, der Kläger erhalte die geltend gemachten Beträge nicht, auf die erneute Abmahnung vom 17.02.1996 hin, in der der Kläger darauf hingewiesen hat, daß für ihn ein Arbeitsverhältnis, in dem die vertragliche Vergütung teilweise nicht gezahlt wird, nicht akzeptabel ist (vgl. ABl. 142 in der Akte 3 Ca 725/98), hat sie nicht reagiert. Sie hat damit hartnäckig gegen ihre vertraglichen Hauptpflichten verstoßen. Irgendwelche Entschuldigungsgründe dafür hat sie nicht vorgetragen. Ihr Hinweis in dem Rechtsstreit 3 Ca 548/96 bzw. 19 Sa 52/97, man dürfe sich sachlich darüber auseinandersetzen, ob ein Anspruch besteht, geht ins Leere, denn die Beklagte hat auch nicht ansatzweise ausgeführt, aus welchen Gründen dem Kläger für diese Tage keine Ausgleichsprovision zugestanden haben soll und sich insbesondere auch insoweit nicht mit dem Kläger sachlich auseinandergesetzt. Dem Kläger war es bei Berücksichtigung dieser Umstände unzumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es wird dabei nicht übersehen, daß es sich bei dem rückständigen Anspruch auf Ausgleichsprovision um einen im Verhältnis zum Jahreseinkommen des Klägers relativ geringfügigen Betrag handelt.

Angesichts der Hartnäckigkeit des bisherigen Verhaltens der Beklagten, mußte der Kläger jedoch gewärtigen, daß die Beklagte auch in Zukunft ohne jeglichen sachlichen Grund bestehende Ansprüche nicht erfüllt, und er somit zur Durchsetzung seiner Forderungen immer wieder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muß, um die Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern.

Hinzu kommt, daß die Beklagte dem Kläger zum 01.03.1996 nicht nur die Verkaufsgebiete Freiburg und Karlsruhe zur Gänze entzogen hat, sondern zum gleichen Zeitpunkt zusätzlich auch noch Teilgebiete der Verkaufsniederlassung Mannheim aus seinem Zuständigkeitsbereich genommen hat. Auch falls dies aufgrund Ziffer 2.1 des Arbeitsvertrages zulässig gewesen sein sollte, so zeigt diese mit großer Wahrscheinlichkeit erheblich in die Verdienstmöglichkeiten des Klägers eingreifende Maßnahme doch, dass die Beklagte nicht nur nicht gewillt war, dem Kläger zweifelsfrei zustehende Ansprüche zu erfüllen, sondern das Verkaufsgebiet des Klägers, soweit wie irgend möglich verkleinert hat und der Kläger davon ausgehen mußte, daß die Beklagte auch in Zukunft alles tun wird, seine Verdienstmöglichkeiten zu schmälern.

Auf der anderen Seite hat die Beklagte kein besonderes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gezeigt. Sie hat die fristlose Kündigung sofort akzeptiert und hat auch danach nicht etwa zügig die offenstehenden Provisionsausgleichsforderungen beglichen, sondern den Kläger gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Daß sie durch die außerordentliche Kündigung des Klägers in irgendwelche besonderen Schwierigkeiten geraten ist, hat sie nicht behauptet. Das Interesse des Klägers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwog daher das Interesse der Beklagten an der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

Der Kläger hat auch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Er hatte die Beklagte mit Telefax vom 14.02.1996 aufgefordert die noch offenstehenden Beträge mit der Vergütung für Februar auszubezahlen. Abrechnung und Auszahlung erfolgte jeweils am letzten des Monats. Somit war dem Kläger frühestens am 29.02.1996 bekannt, daß die Beklagte nach wie vor ohne irgendeine Begründung Zahlung verweigert. Das Verhalten der Beklagten, das zu der fristlosen Kündigung des Klägers geführt hat, war auch schuldhaft. Bis heute konnte die Beklagte keine vernünftige Erklärung dafür geben, weshalb die Provisionsansprüche des Klägers aus dem Jahre 1994 weit länger als 1 Jahr trotz dreimaliger Mahnung nicht zur Auszahlung gekommen sind. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Beklagte grundlos die Ansprüche des Klägers nicht erfüllt hat. Entschuldigungsgründe für das Verhalten der Beklagten sind somit nicht ersichtlich.

2. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt von denen nach § 628 Abs. 2 BGB die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abhängt. Weitere Voraussetzung für die Feststellung der Schadensersatzpflicht auch für die Zukunft ist, daß ein weiterer Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht (vgl. BGH Urteil vom 19.11.1971 - AZ.: I ZR 72/70 - NJW 72, 198; BAG Urteil vom 31.10.1972 - AZ.: 1 AZR 11/72 - AP 80 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Dies ist hier der Fall. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten nicht auf den Schaden beschränkt, der dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist entstanden ist. Vielmehr richtet sich der Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 249 BGB auf das Erfüllungsinteresse, d. h., der Kläger ist so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestanden hätte (vgl. BAG Urteil vom 20.11.1996 - AZ.: 5 AZR 518/95 - AP Nr. 12 zu § 611 BGB Berufssport unter II 3 a).

2.1. Nach dem Wortlaut des § 628 Abs. 2 BGB ist derjenige, der eine Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst, zum Ersatz "des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses" entstehenden Schadens verpflichtet. Da sich eine zeitliche Begrenzung des Schadens nicht unmittelbar aus § 628 Abs. 2 BGB ergibt, kann sich der Umfang der Schadensersatzpflicht nur aus § 249 ff BGB bestimmen.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der zu ersetzende Schaden bei Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 628 Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen ist. Allerdings wird eine solche zeitliche Begrenzung im Ergebnis überwiegend damit begründet, daß der Schadensersatzberechtigte mit der ordnungsgemäßen Beendigung des Rechtsverhältnisses immer rechnen muss bzw. der Ersatzverpflichtete die Möglichkeit gehabt hätte, das Arbeitsverhältnis seinerseits zu beenden (vgl. BAG Urteil vom 29.09.1994 - AZ.: 8 AZR 570/93 - n. v. unter B III 3 d.). Solche Fallgestaltungen lagen auch all den von der Beklagten zitierten Entscheidungen zugrunde, in denen eine zeitliche Begrenzung auf den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vorgenommen wurde (vgl. z. B. BGH Urteil vom 03.03.1993 - AZ: 8 ZR 101/92 -AP Nr. 1 zu § 89 a HGB, der inhaltlich mit § 628 Abs. 2 BGB übereinstimmt; BAG Urteil vom 26.03.1981 - AZ.: 3 AZR 485/78 - AP Nr. 7 zu § 276 BGB Vertragsbruch; BAG Urteil vom 09.05.1975 - AZ.: 3 AZR 352/74 - AP Nr. 8 zu § 628 BGB, aber auch BAG Urteil vom 27.08.1972 - NJW 72,1437). In all diesen Fällen lagen Fallkonstellationen vor, bei denen der Ersatzverpflichtete (in den BAG-Fällen der Arbeitnehmer) seinerseits das Dienstverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist hätte beenden können. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet zweifelsfrei das KSchG Anwendung. Die Beklagte konnte daher eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihrerseits nicht ohne weiteres durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erreichen. Im Gegenteil - es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß ein Kündigungsgrund i. S. des § 1 KSchG bestanden hätte. Ebensowenig bestehen Anzeichen dafür, daß der Kläger sein Arbeitsverhältnis ohne das vertragswidrige, zur fristlosen Kündigung berechtigende Verhalten der Beklagten ohnedies hätte beenden wollen. Es ist daher davon auszugehen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ohne die fristlose Kündigung nicht nur einstweilen bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestanden hätte.

Für Fallkonstellationen wie der vorliegenden wird nunmehr vertreten, der Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB sei im Hinblick auf die Einführung von Kündigungsschutzbestimmungen neu zu bestimmen. Es sei zu berücksichtigen, daß auch ein Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz von sich aus aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden kann, daß ihm rechtswirksam gekündigt werden kann oder daß nach einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung unter Umständen keine Klage erhoben wird. Deshalb sei der Ersatzberechtigte so zu stellen wie ein Arbeitnehmer, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung im deswegen geführten Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach § 13 Abs. 1 Satz, 9 KSchG stellt (so Müller-Glöge, Erfurter Kommentar BGB 230, § 628 Anm. 70 ff m. w. N.). Dem folgt die Kammer nicht. Eine solche pauschalierende Lösung zur Schadensbegrenzung, die im Gesetz keine Grundlage findet, ist weder angemessen noch erforderlich. Insbesondere erfordert sie nicht der Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB, durch den die mit der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile ausgeglichen werden sollen. Die Überlegungen, die das Arbeitsgericht und Möller-Glöge zur weiteren Entwicklung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses anstellen, können ohne weiteres auch im Rahmen der Schadensfeststellung nach § 249 ff BGB berücksichtigt werden, ohne daß es der von Müller-Glöge vorgeschlagenen und nicht jedem Einzelfall gerecht werdenden Pauschalisierung bedarf. Denn auch nach §§ 249, 252 BGB ist i. S. einer Differenzhypothese zu fragen, wie sich die Verhältnisse ohne die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers, also bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entwickelt hätten (so im Ergebnis auch Weigand KR 5. Aufl. Anm. 34 ff zu § 628 BGB m. w. N.).

2.2. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf der ordentlichen Künidgungsfrist oder auch danach ohnedies geendet hätte. Es spricht auch keinerlei Wahrscheinlichkeit für eine solche Beendigung.

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen sicheren Arbeitsplatz mit verhältnismäßig hohem Vergütungsanspruch. Er ist seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen - zumindest hat die Beklagte nichts anderes vorgetragen. Umstände, die für einen Abkehrwillen des Klägers sprechen könnten, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. Der Kläger hat lediglich auf Erfüllung seiner vertraglichen Ansprüche bestanden und nur weil die Beklagte diese grundlos nicht erfüllt hat, die fristlose Kündigung ausgesprochen. Für ihn bestand kein anderer Grund, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Insbesondere spricht nicht der bisherige Verlauf des Berufslebens des Klägers dafür, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis ohnedies aufgelöst hätte, im Gegenteil. Der Kläger musste gerade angesichts seiner bisherigen Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs froh sein, einen so gut dotierten, sicheren Arbeitsplatz bei einem renommierten Unternehmen gefunden zu haben. Die Aufgabe eines solchen Arbeitsplatzes ohne Grund kann ihm nicht unterstellt werden.

Auf der anderen Seite standen der Beklagten keine Kündigungsgründe zur Seite. Sie hat nicht geltend gemacht, dass z. B. wegen des früheren Verhaltens des Klägers damit zu rechnen gewesen wäre, dass der Kläger sich nicht vertragstreu verhalten wird und deshalb eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht zu ziehen gewesen wäre oder dass der Arbeitsplatz des Klägers aus betrieblichen Gründen ohnedies weggefallen wäre.

Es ist daher davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ohne die Kündigung des Klägers bis zum heutigen Zeitpunkt fortbestanden hätte.

2.3. Es ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Entwicklung eines weiteren zukünftigen Schadens zu rechnen. Der Kläger hat seit Ausspruch seiner Kündigung trotz ständiger Auswertung der Stellenanzeigen in Presse und Internet keinen passenden neuen Arbeitsplatz gefunden. Er ist beim Arbeitsamt weiterhin arbeitslos gemeldet und bezieht laut Bescheid vom 28.04.2000 (Abl. 179) weiterhin Arbeitslosenhilfe. Auch das Arbeitsamt hat ihm bislang keine adäquate Stelle zur Vermittlung anbieten können. Diesen Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht nur nicht bestritten, sondern sie hat ihm auch nichts entgegengesetzt. Es ist daher davon auszugehen, daß eine zumutbare Tätigkeit für den Kläger auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden war (vgl. BGH Urteil vom 05.12.1995 - AZ.: VI ZR 398/94 - AP Nr. 6 zu § 254 BGB).

Unter diesen Umständen spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der inzwischen 44-jährige Kläger nach vier Jahren Arbeitslosigkeit bei der heutigen Arbeitsmarktlage und seinem beruflichen Werdegang auch in der nächsten Zeit keine angemessene Stelle finden wird, zumal die Beklagte dem Kläger kein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt hat und eine Berichtigungsbitte des Klägers unbeantwortet gelassen hat - diesem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

III.

Soweit der Kläger Bewerbungskosten in Höhe von DM 825,-- geltend macht, hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage zu Recht abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers haftet die Beklagte für die dem Kläger entstandenen Vorstellungskosten nicht als Gesamtschuldnerin im Sinne des § 421 BGB. Es fehlt an der nach herrschender Meinung erforderlichen Gleichstufigkeit (vgl. Palandt Anm. 6 zu § 421 BGB). Während sich der inzwischen verjährte Anspruch des Klägers gegen die Fa. Bucher aus §§ 662, 670 BGB ergibt (herrschende Meinung vgl. Erfurter Kommentar BGB 230 § 611 Anm. 319 m.w.N.) also ein Erfüllungsanspruch in Frage steht, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte um einen Schadensersatzanspruch. In diesen Fällen liegt Gleichstufigkeit nicht vor (vgl. die Beispielsfälle in Münchner Kommentar Anm. 25 zu § 421 BGB).

Zwar liegt bei dem Kläger ein letzten Endes auch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandener Schaden in Höhe der behaupteten Vorstellungskosten vor. Dies ist aber darauf zurückzuführen, daß der Kläger sich wegen seines Aufwendungsersatzanspruchs grundlos nicht an die Fa. B: gehalten hat. Damit hat der Kläger gegen seine Verpflichtung aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, den drohenden Schaden abzuwenden. Er kann daher von der Beklagten Ersatz des aufgrund seines Verhaltens entstandenen Schadens nicht einfordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück