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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 19 Sa 69/07
Rechtsgebiete: BZTV Nr. 2


Vorschriften:

BZTV Nr. 2 § 5 Abs. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.09.2007 - Az.: 3 Ca 175/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei einem Behinderungsgrad von 40 für die Jahre 2006 und 2007 jeweils drei Tage Sonderurlaub zustehen. Die Beklagte beschäftigt den Kläger mindestens seit 1980 als Kraftfahrer, zuletzt in ihrem Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte gehört dem kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e. V (KAV), der Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, an. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und die dazugehörigen bezirklichen Regelungen Anwendung, so auch der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II in der Fassung vom 22.03.1981 ( BZTV NR.2 ) dessen § 5 auszugsweise wie folgt lautet:

Zu § 42 BMT-G II Zusatzurlaub für anerkannte Opfer des Nationalsozialismus sowie für Erwerbsbeschränkte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v. H. (1) Für die Bewilligung von Zusatzurlaub für a) anerkannte Opfer des Nationalsozialismus, b) Erwerbsbeschränkte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v. H. gelten die Vorschriften und Bestimmungen für die Beamten des Arbeitgebers. ...

Nach § 23 der auch für die Beamten der Gemeinden ab 01.Januar 2006 geltenden Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) erhalten Beamte einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen, wenn deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 beträgt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.12.2006 für 2006 und mit der am 12.06.2007 erhobenen Klage für 2007 den Sonderurlaub von jeweils drei Tagen geltend gemacht.

Unter dem 13.09.2005 schlossen VKA und ver.di. den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( TVÜ-VKA ) ab, der am 01.10.2005 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA ersetzt der TVöD bei tarifgebundenen Arbeitgebern die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA sind, den BMT-G II sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA soweit in diesem Tarifvertrag oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Von der ersetzenden Wirkung sind nach der Protokollerklärung zu Abs. 1 von der VKA abgeschlossene ergänzende Tarifverträge, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelung vereinbart sind, nicht erfasst.

§ 2 Abs.2 TVÜ-VKA lautet wie folgt:

Die von den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31.12.2006 an den TVöD anzupassen; . . . . 2 Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.

Der Kläger, der meint § 5 BZTV Nr. 2 finde weiter Anwendung, hat beantragt:

Festzustellen, dass dem Kläger für die Jahre 2006 und 2007 jeweils drei Tage Sonderurlaub zustehen.

Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen und ist der Auffassung § 5 Abs. 1b BZTV Nr.2 finde keine Anwendung mehr, der Zusatzurlaub sei inzwischen abschließend in § 27 TVöD geregelt. Der TVöD enthalte keine Öffnungsklausel für landesbezirkliche Regelungen von Zusatzurlaubstatbeständen. § 2 TVÜ-VKA enthalte nur einen Prüfungsauftrag und keine Regelung, die eine Weitergeltung der landesbezirklichen Tarifverträge bestimme oder voraussetze.

Das Arbeitsgericht hat die Klage am 13.09.2007 abgewiesen. Der BZTV Nr. 2 sei eine Ergänzung zum BMT-G II. Nachdem dieser ausdrücklich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA durch den TVöD ersetzt werde, gelte dies auch für den BZTV Nr. 2. Der Kläger hat gegen das am 05.11.2007 zugestellte Urteil am 23.11.2007 Berufung eingelegt und diese am 07.01.2008 ausgeführt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Sonderurlaub. § 5 Abs. 1 b BZTV Nr. 2 zu § 42 BMT-G II findet keine weitere Anwendung. Eine andere Anspruchsgrundlage für den geltendgemachten Zusatzurlaub findet sich weder im TVöD noch im TVÜ - VKA. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger mit einem Behinderungsgrad von 40 zu dem unter die Regelung des § 5 Abs.1b BZTV Nr. 2 gehörenden Personenkreis fällt. Dies ist keiner näheren Prüfung zu unterziehen, denn § 5 BZTV Nr.2 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung ab 01.01.2006 ohnedies keine Anwendung mehr.

1. Der BZTV Nr. 2 wurde nicht durch den TVöD ersetzt. Er fällt zweifelsfrei nicht unter § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA. Die Weitergeltung des BZT Nr.2 hängt allerdings von dem Fortbestand der Regelungen des BMT-G II ab, die im BZTV Nr. 2 jeweils in Bezug genommen sind, nämlich § 68 BMT-G II generell und hier § 42 Zusatzurlaub, bzw von Vorschriften im TÜV-VKA oder im TVÖD, die diesen Regelungen entsprechen oder sie ersetzen.

Die Tarifparteien KAV und ÖTV haben den Zusatztarifvertrag ausdrücklich auf die Öffnungsklausel des § 68 BMT-G II gestützt, wonach die Mitgliedverbände der VKA mit den Bezirksverwaltungen der ÖTV vereinbaren können, dass Vorschriften in bezirklichen Tarifverträgen, die für den Arbeiter günstiger sind als die entsprechenden Vorschriften dieses Tarifvertrages, erhalten bleiben. Sie haben ausdrücklich keine von § 68 BMT-G II unabhängige Regelung getroffen. Dies zeigt sich bereits an Überschrift und Umschreibung des Regelungsgegenstandes des Tarifvertrages, in der es heißt "Bezirkszusatztarifvertrag zum BMT-G II vom .... über die Erhaltung von Besitzständen gemäß § 68 BMT-G II ". Aber auch an dem in §1 Abs. 2 BZTV Nr.2 geregelten betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich, nämlich die "unter den BMT-G fallenden Verwaltungen und Betriebe" und der Bezeichnung als Bezirkszusatztarifvertrag.

Mit der Ersetzung des BMT - G II durch den TVöD ist auch die Regelung des § 68 BMTG II außer Kraft getreten. Die Ermächtigungsgrundlage bzw Öffnungsklausel für die Regelung in § 5 Abs. 1 b BZTV Nr. 2 ist damit weggefallen. Die Zusatzregelung zu § 42 BMT-G II hat die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für ihre Weitergeltung unabdingbare Grundlage verloren.

2. Eine dem § 68 BMTG II entsprechende Regelung enthalten weder der TVöD noch der TVÜ-VKA. Anders als für einige andere landesbezirkliche Regelungen wie z.B. für den Zusatzurlaub für Arbeiter, die unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren arbeiten ( § 15 Abs. 3) oder für Erschwerniszuschläge und Schichtzulagen ( § 23 ) sieht der TVÜ-VKA für § 5 Abs.1 BZTV Nr.2 keine Fortgeltung vor. Auch der TVöD enthält bezüglich eines Zusatzurlaubs für Erwerbsbeschränkte ( im Sinne der Urlaubsverordnung vom 06.10.1981 GBL für Bad.-Württ. 1981,521) keine (neue) eigenständige Regelung, auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könnte..

3. Die Weitergeltung des § 5 Abs. 1 b BZTV Nr. 2 ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA. Nach ihrem klaren Wortlaut bestimmt diese Vorschrift - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die automatische Weitergeltung aller landesbezirklichen Tarifverträge, sondern enthält vielmehr einen Prüfungsauftrag an die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien. Sie sollen prüfen, ob eine Weitergeltung überhaupt anzunehmen ist und falls ja, inwieweit Anpassungsbedarf besteht bzw ob von der "eingeräumten" Kündigungsmöglichkeit

Gebrauch zu machen ist. Anderes regelte auch nicht der vom Kläger vorgelegte frühere, nicht rechtsverbindlich gewordene Entwurf des TVÜ-VKA vom 01. Juni 2005. Im Gegenteil, dessen maßgeblicher Wortlaut im ersten Halbsatz des § 2 Abs. 2 war identisch, ergänzend ist sogar noch angefügt, "sofern nicht in diesem Tarifvertrag ( TVÜ ) ihre Weitergeltung ausdrücklich bestimmt ist". Dies erhellt, dass auch nach der damaligen Regelung das Ob der Weitergeltung geprüft werden sollte und nicht von einer automatischen Weitergeltung der landesbezirklichen Tarifverträge auszugehen war. Die nachfolgende anderslautende Passage," wonach der TVöD auch die von den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge ab dem 01.Januar 2007 ersetzt " bezieht sich somit ersichtlich auf solche Bezirkstarifverträge, deren Weitergeltung nicht in Frage steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Revision ist gem § 72 Abs.2 Nr.1 zuzulassen.

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