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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 22 Sa 5/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 613 | |
BGB § 613 a Abs. 1 | |
BGB § 613 a Abs. 6 | |
BGB § 738 Abs. 1 Satz 1 |
2. Die die Anwachsung auslösende Austrittsvereinbarung gilt als Rechtsgeschäft i.S. § 613 a Abs. 1 BGB.
3. Dem Arbeitnehmer steht ein Widerspruchsrecht gem. § 613 a Abs. 6 BGB zu, auch wenn infolge der Austrittsvereinbarung der bisherige Arbeitgeber erlischt.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kn. Villingen-Schwenningen vom 21.02.2006, Az.: 8 Ca 544/05 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, sowie Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise begehrt der Kläger Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG, höchsthilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialabfindung aus einem im Jahr 2004 abgeschlossenen Sozialplan der Fa. K. AG.
Der Kläger ist bei der Fa. K. K. GmbH und Co. KG (im Folgenden: K. KG) als stellvertretender Abteilungsleiter im Warenhaus in T. beschäftigt gewesen. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt hat zuletzt 3.200,00 EUR betragen. In der K. KG waren 75 kleinere Warenhäuser der K.Gruppe organisiert.
Persönliche haftende Gesellschafterin der K. KG war die K. K. Verwaltungs GmbH (im Folgenden: KK- GmbH "Alt"), einzige Kommanditistin war, jedenfalls zuletzt, die M. G. Holding GmbH (im Folgenden: M- GmbH).
Mit Austrittsvereinbarung vom 06.09.2005 (Bl. 92 d. Akten in englischer Sprache, Bl. 118 d. Akten in Übersetzung) vereinbarten die Gesellschafter der K.KG den Austritt der persönlich haftenden Gesellschafterin, der KK- GmbH "Alt" aus der K. KG. Der Austritt sollte frühestens zum 20.09.2005, 24:00 Uhr erfolgen. In Ziffer 5 der Austrittsvereinbarung bestätigen die Parteien diese Vereinbarung, dass zum Wirksamzeitpunkt die Gesellschaft (K. KG) aufhört zu existieren und dass alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft auf die M-GmbH übergehen.
Die M-GmbH ist zwischenzeitlich umfirmiert in K. GmbH (KK-GmbH "Neu").
Mit Schreiben vom 20.09.2005 (Bl. 16 d. Vorakten) teilte die K. KG dem Kläger unter dem Betreff "Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses" folgendes - auszugsweise - mit:
"Im Rahmen des Erwerbs Ihres Arbeitgebers - der K. K.GmbH & Co. KG (nachfolgend K. K. "Alt") - durch eine internationale Investorengruppe soll zur Vereinfachung der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Gruppe die K.K Verwaltungs GmbH, die jetzige Komplementärin der K.K. "Alt", aus der K: "Alt" austreten.
Der Austritt erfolgt mit Wirkung zum 21. September 2005 (nachfolgend Stichtag). Er hat zur Folge, dass die K.K: "Alt" zum Stichtag aufgelöst wird. Gleichzeitig gehen alle Rechte und Pflichten der K. K: "Alt" im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzig verbleibende Gesellschafterin, die K: K.GmbH (derzeit noch firmierend als M.G.Holding GmbH, nachfolgend K. K. "Neu"), über.
Damit gehen die verbliebenen 75 Filialen (siehe Anlage) und die mit der K.K. "Alt" bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die K. K "Neu" über.
Durch diesen Betriebsübergang wird die K.K. "Neu" gemäß § 613a BGB mit Wirkung zum Stichtag ihr neuer Arbeitgeber, der in alle Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses mit K:K."Alt" eintritt. Ihr Arbeitsverhältnis wird also anlässlich des Betriebsübergangs unverändert fortgeführt."
...
"Dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf K.K. "Neu" können Sie nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Unterrichtungsschreibens schriftlich widersprechen. Ihr Widerspruch hätte zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf K. K. "Neu" übergeht. Wir möchten Sie jedoch bitten, von diesem Recht nur nach sorgfältiger Abwägung Gebrauch zu machen. Denn ein Widerspruch würde nicht dazu führen, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit der K. K. "Alt" fortbesteht. Vielmehr würde Ihr Arbeitsverhältnis bei einem Widerspruch aufgrund des Erlöschens der K. K. "Alt" mit Ablauf des 20. September 2005 automatisch enden. Sollten Sie trotz dieser Überlegung dennoch widersprechen wollen, bitten wir darum, Ihren Widerspruch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich an die Geschäftsleitung Ihrer Filiale zu richten; eine E-Mail oder ein Telefax reicht zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts nicht aus."
Dieses Schreiben ging dem Kläger - zuletzt - unstreitig, am 26.09.2005 zu.
Mit Schreiben vom 26.10.2005 widersprach der Kläger mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit widerspreche ist fristgerecht dem Betriebsübergang von der K. K. GmbH & Co. KG auf die K.K. GmbH gemäß Schreiben der K.K. GmbH & Co. KG G. vom 20. September 2005".
Dieses Schreiben war adressiert an K. K.GmbH & Co. KG - Geschäftsleitung- A. S. B.Str. T.
Laut dem auf dem Schreiben angebrachten Empfangsbekenntnis ging das Schreiben vom 26.10.2005 bei der Empfängeradresse ein.
Mit Schreiben vom 26.10.2005 bestätigte die Beklagte (KK-GmbH "Neu") den Eingang mit folgendem Wortlaut:
"Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Widerspruchs zum Betriebsübergang auf die K. K. GmbH mit dem heutigen Tag.
Dem Überleitungsschreiben vom 20.09.2005 konnten Sie für Ihren Entschluss entnehmen, dass bei einem Widerspruch gegen den Betriebsübergang Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 20. September 2005 automatisch endet. Wir bestätigen Ihnen daher hiermit Ihren Austritt mit dem 20. September 2005.
Bis heute bedanken wir uns für Ihre Tätigkeit in unserem Unternehmen. Nach Erstellung Ihrer Arbeitspapiere werden wir Ihnen diese zusenden. Wir wünschen Ihnen beruflich und privat weiterhin alles Gute und verbleiben
...
Unter dem 27.10.2005 schrieb der Kläger an die auf Seite 8 und 9 der Berufungsbegründung bezeichneten Personen (Bl. 37/38 d. Akten) ein E-Mail folgenden Inhalts:
"Irgendwann hat jeder mal die Schnauze voll und kann das, was so abgeht, gar nicht mehr nachvollziehen. Habe das hier in T. jetzt über 8 Jahre mitgemacht. Irgendwann sollte man für sich entscheiden so nicht mehr. Diese Entscheidung habe ich gestern getroffen. Ich habe dem Betriebsübergang von K. GmbH + Co. KG auf K. GmbH widersprochen... hiermit möchte ich mich auch bei euch allen für die schöne Zusammenarbeit .... bedanken.... wünsche allen eine gute und stressfreie Zeit im Unternehmen. Werde mich in den nächsten Wochen nach etwas Neuem und womöglich Besserem umschauen."
Unstreitig sind diese Personen teilweise Mitarbeiter der Beklagten.
Streitig zwischen den Parteien ist, ob § 613a BGB auf folgenden Sachverhalt anwendbar ist, für den Fall der Anwendbarkeit, ob dem Kläger ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB zusteht. Weiter ist zwischen den Parteien streitig, ob, falls dem Kläger ein Widerspruchsrecht nach § 613 a BGB nicht zusteht, der Widerspruch des Klägers im Zusammenhang mit dem vom Kläger versandten E-Mails als Kündigungserklärung des Arbeitsverhältnisses angesehen werden kann. Wegen der identischen Wiederholung des erstinstanzlich gehaltenen Vortrages sowie der geäußerten Rechtsansichten im Berufungsverfahren wird von einer näheren Darstellung des erstinstanzlichen Vortrags abgesehen. Insoweit sowie bezüglich der erstinstanzlich gestellten Anträge, welche in der zuletzt gestellten Form im Berufungsverfahren weiter verfolgt werden, wird der Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts in Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.02.2006 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob in dem Fall, dass der bisherige Arbeitgeber mit der Übertragung erlösche, dem Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht zustehe. Aus dem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 26.10.2005 unter Berücksichtigung der am 27.10.2005 geschriebenen E-Mails ergebe sich, dass dieses Widerspruchsschreiben als außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszulegen sei. Dem Kläger stehe anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder Nachteilsanspruch noch Sozialplananspruch zu.
Gegen das dem Kläger am 09.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.04.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und mit am 09.06.2006 eingegangenem Schriftsatz ausgeführte Berufung des Klägers.
Der Kläger ist der Ansicht, sein Schreiben vom 26.10.2005 könne weder als Kündigungserklärung noch als Widerspruch im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB angesehen werden. Nach Sachlage liege ein Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht vor, nach dem Beklagtenvortrag ergebe sich vielmehr eher eine Vermögensübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz, durch welche Arbeitsverhältnisse überhaupt nicht berührt seien. Darüber hinaus liege in keinem Fall ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang vor, sondern allenfalls ein Betriebsübergang kraft Universalsukzession vor, so dass auch aus diesem Grund § 613a BGB unanwendbar sei. Selbst im Fall der Anwendbarkeit des § 613a BGB komme dem Kläger ein Widerspruchsrecht nicht zu, da der bisherige Arbeitgeber erloschen sei. Im Übrigen sei der Widerspruch gegenüber dem nach Vortrag der Beklagten erloschenen Unternehmen, der K.KG erklärt. Eine Umdeutung des Widerspruchs in eine Eigenkündigung des Klägers komme nicht in Betracht, eine solche habe der Kläger nicht aussprechen wollen. Der Kläger sei vielmehr davon ausgegangen, bei seiner bisherigen Arbeitgeberin der K. KG oder bei deren ausgeschiedenen Komplementärin weiterbeschäftigt zu sein.
Deshalb habe er sich auch mit E-Mail vom 27.10.2005 von Kollegen verabschiedet.
Der Kläger beantragt,
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kn. Villingen-Schwenningen vom 21.02.2006, Az.: 8 Ca 544/05 aufgehoben und wie folgt entschieden:
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 26.10.2005 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
3. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Berufungsbeklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.
4. Hilfsweise:
Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
5. Höchsthilfsweise.
Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sozialabfindung aus dem Sozialplan von 2004 wie Anlage K 5 zu bezahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Berufungsbeklagte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
Die Beklagte trägt vor:
§ 174 Umwandlungsgesetz liege evident nicht vor. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer KG sei kein Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz, vielmehr finde Anwachsung gemäß §§ 142 HGB, 738 Abs. 1 Satz 1 BGB statt. Auf diese Anwachsungsfälle sei § 613a BGB anwendbar. Dass das Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers für das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ohne Belang sei, ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber in § 613a Abs. 3 den Fall des Erlöschens des bisherigen Arbeitgebers geregelt habe, in § 613 a Abs. 6 BGB dagegen bewusst von einer entsprechenden Regelung abgesehen habe. Die Verneinung eines Widerspruchsrechts in diesen Fällen wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Trotz Adressierung an die K.KG sei der Widerspruch des Klägers der Beklagten wirksam zugegangen. Nachdem der Kläger im Informationsschreiben vom 20.09.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass ein Widerspruch zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe, sei dem Kläger bewusst gewesen, dass er mit seinem Widerspruchsschreiben das Arbeitsverhältnis beende. Damit sei das Widerspruchsschreiben des Klägers zumindest als Kündigungserklärung auszulegen. Zumindest sei das Schreiben des Klägers in eine arbeitnehmerseitliche Kündigung gemäß § 140 BGB umzudeuten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren werden die Berufungsbegründungsschrift sowie die Berufungserwiderung sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass durch die Austrittsvereinbarung der Gesellschafter der K.KG das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613a BGB auf die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin, die M. GmbH, übergegangen ist. Obwohl aufgrund dieser Austrittsvereinbarung der bisherige Arbeitgeber des Klägers, die K. KG, erloschen ist, steht dem Kläger ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB zu. Das Widerspruchsschreiben des Klägers kann weder als Kündigungserklärung ausgelegt noch in eine solche umgedeutet werden. Ebenso wenig kann das Schreiben der Beklagten vom 26.10.2005 als Kündigungserklärung der Beklagten verstanden werden.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Anwendbarkeit des § 613a BGB:
1.1 Die Bestimmung des Umwandlungsgesetzes sind auf vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Es liegt kein Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz vor, insbesondere keine Verschmelzung. Ebensowenig liegt eine Vermögensübertragung nach § 174 UmwG vor ( § 175 UmwG ).
1.2 Mit Austritt der persönlich haftenden Gesellschafterin, der KK- GmbH "Alt" aus der K.KG ist deren Geschäftsanteil der einzig verbliebenen Gesellschafterin, der früheren M-GmbH, der jetzigen Beklagten, zugewachsen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob diese Anwachsung sich nach § 738 BGB vollzieht oder im Wege sonstiger Gesamtrechtsnachfolge stattfindet (vgl. hierzu Baumbach, Handelsgesetzbuch 32. Aufl., § 131 Rz 35. In jedem Fall vereinigt sich in der Hand des verbleibenden Gesellschafters das gesamte Gesellschaftsvermögen durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesellschaft ( K.KG ) erlischt, wenn von zwei Gesellschaftern nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt (Konfusion).
Damit ist durch die Austrittsvereinbarung vom 06.09.2005 die K. KG erloschen, alleinige Rechtsträgerin ist die vormalige Kommanditistin, die M-GmbH, als einzig verbliebene Gesellschafterin geworden.
1.3 Obwohl die alleinige Rechtsinhaberschaft durch Gesamtrechtsnachfolge auf die M-GmbH, die Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, übergegangen ist, ist § 613 a BGB anwendbar.
Diesem Vorgang liegt ein Rechtsgeschäft, die zwischen den Gesellschaftern der K. KG getroffene Austrittsvereinbarung, vom 06.09.2005 zugrunde. Sie ist Anlass und Ursache des Übergangs des Gesellschaftsvermögens auf die verbleibende Gesellschaft, die M-GmbH.
Damit beruht der Übergang des Gesellschaftsvermögens, somit des Betriebes der K.KG auf die M-GmbH, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, mittelbar auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Die Universalsukzession wird durch diese rechtsgeschäftliche Vereinbarung ausgelöst und vermittelt.
Dies aber löst die Rechtsfolgen des § 613a BGB aus.
2. Widerspruch des Klägers.
Dem zum 21.09.2005 eingetretenen Betriebsübergang auf die jetzige Beklagte hat der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2005 widersprochen. Dieser Widerspruch ist form- und fristgerecht und auch in sonstiger Weise ordnungsgemäß erfolgt. Nach Auffassung der Kammer bleibt das Widerspruchsrecht des Klägers gemäß § 613 a Abs. 6 BGB unberührt von dem Umstand, dass der bisherige Arbeitgeber, die K. KG erloschen ist.
2.1 Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Vorliegend war zwischen den Parteien zuletzt unstreitig, dass der Kläger ausweislich des von der Beklagten im Termin zur Berufungsverhandlung vorgelegten Empfangsbekenntnisses des Klägers das Unterrichtungsschreiben nach § 613 a Abs. 5 BGB am 26.09.2005 erhalten hat. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Widerspruch des Klägers im Beschäftigungsbetrieb des Klägers, an welchen nach dem Inhalt des Unterrichtungsschreibens der Widerspruch zu richten war, am 26.10.2005 eingegangen ist, somit innerhalb der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB.
Unschädlich ist hierbei, dass das Widerspruchsschreiben adressiert war an die erloschene K.KG. Zur näheren Bestimmung war im Adressfeld aufgeführt "Geschäftsleitung, Herrn A. S." unter der Adresse des Warenhauses in T., des Beschäftigungsbetriebes des Klägers. Herr S. ist Leiter dieses Warenhauses gewesen.
Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass gegenüber einer erloschenen Rechtspersönlichkeit Erklärungen nicht abgegeben werden können. Dennoch ist die rechtsgestaltende Willenserklärung des Widerspruchs des Klägers der Beklagten zugegangen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - neben dem Zugang - dass die Willenserklärung mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde den Erklärungsgegner erreichen (BGH v. 11.05.1979 , NJW 1979, 20, 32). Im Unterrichtungsschreiben vom 20.09.2005 ist darum gebeten, den Widerspruch schriftlich an die Geschäftsleitung der Beschäftigungsfiliale des Arbeitnehmers zu richten. Genau dies hat der Kläger getan, wenn auch unter der Firma der erloschenen K. KG. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger davon ausgehen und musste dies auch, dass sein Widerspruchsschreiben mit Eingang in der Filiale die jetzige Beklagte erreicht hat.
2.2 Streitig ist, ob das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB auch besteht, wenn der Vorarbeitgeber mit dem Betriebsübergang uno actu erlischt. Zum Meinungsstand wird verwiesen auf die Darstellung bei Gräf, NZA 2006, 1078 ff.
Nach Auffassung der Kammer besteht auch in diesem Fall ein Widerspruchsrecht des vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers. Dies ergibt eine Auslegung des § 613 a BGB.
2.2.1 Der der Gesetzesauslegung in erster Linie zugrunde zu legende Wortlaut des Gesetzes differenziert das Widerspruchsrecht nicht danach, ob der Vorarbeitgeber rechtlich weiterbesteht oder aufgelöst ist. Insoweit verweist der Kläger zwar zutreffend auf die Bundestagsdrucksache 14/7760. In der Gesetzesbegründung zu Art. 5 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) ist sind folgende Ausführungen enthalten:
"Keinen Ansatz für ein Widerspruchsrecht gibt es, wenn das Übertragende infolge der Umwandlung erlischt, also in den Fällen der Verschmelzung, Aufspaltung und vollständigen Vermögensübertragung."
Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen ein Widerspruchsrecht nicht bestehen solle. Dieser Teil der Gesetzesbegründung kann auch dahin verstanden werden, dass es keinen Ansatz auf eine sinnvolle Ausübung des Widerspruchsrechts in diesen Fällen gibt. Dass der Gesetzgeber diese Einschränkung in den Gesetzeswortlaut nicht aufgenommen hat, spricht eher für letztere Auslegung.
2.2.2 Dieses Ergebnis ergibt auch die systematische Auslegung des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat in § 613a Abs. 3 BGB den Fall des Erlöschens des bisherigen Arbeitgebers infolge der Umwandlung bei der Frage der Haftung des bisherigen Arbeitgebers ausdrücklich geregelt hat. Dass der Gesetzgeber in § 613a Abs. 6 BAG dagegen einen Ausschluss des Widerspruchsrecht in diesen Fällen nicht vorgesehen hat, spricht gegen eine planwidrige Regelungslücke.
2.2.3 Ein Ausschluss des Widerspruchsrechts in Fällen des Erlöschens des bisherigen Arbeitgebers ergibt sich auch nicht aus einer teleologischen Reduktion des Gesetzes. Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers, welches diesem nach der Rechtsprechung des BAG schon vor Schaffung des § 613a Abs. 6 BGB zugebilligt wurde, ist zum Einen, dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen nicht einen neuen Arbeitnehmer aufzudrängen, andererseits durch Zurückfallen des Arbeitsverhältnisses auf den bisherigen Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auch im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts das Arbeitverhältnis zu erhalten. Sicherlich kann im Falle des Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers diese zweite Intension nicht erreicht werden. Dennoch macht es auch im Falle des Erlöschens des bisherigen Arbeitgebers Sinn, dem Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts das Recht in die Hand zu geben, einen ihm aufgedrängten neuen Arbeitgeber durch Widerspruch abzuwehren, ohne sich hierzu auf ein mit Risiken belastetes Recht zur fristlosen Kündigung verweisen lassen zu müssen. Während es im Falle des § 613a Abs. 3 BGB sinnlos wäre, eine erloschene Rechtspersönlichkeit haftbar zu machen, ist das Weiterbestehen eines Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers auch in diesen Fällen durchaus sinnhaft, wenn auch die Ausübung dieses Rechts durch den Arbeitnehmer für diesen mit Nachteilen verbunden ist. Zu Recht geht Rieble (NZA 2004, 5) deshalb davon aus, dass auch in diesen Fällen ein Widerspruchsrecht besteht, welches dann einem fristlosen Sonderkündigungsrecht gleicht, wobei nach Rieble einem solchem Widerspruch nur Wirkung ex tunc zukommen kann.
Damit hat der vom Kläger am 26.10.2005 erklärte Widerspruch das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zumindest über den 26.10.2005 hinaus gehindert.
3. Ob darüber hinaus - wie das Arbeitsgericht angenommen hat - die Widerspruchserklärung des Klägers als Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszulegen wäre, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger erklärte Widerspruch in eine Kündigung gemäß § 140 umzudeuten wäre, wofür allerdings die in den vom Kläger versandten E-Mails dargelegte Interessenlage des Klägers sprechen würde.
Nach all dem besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht, zumindest nicht über den 26.10.2005 hinaus.
Klagantrag Ziffer 3 ist unbegründet.
4. Ebenfalls unbegründet sind die Klaganträge 1 und 2, da die Beklagte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgesprochen hat. Ersichtlich sieht der Kläger in dem Schreiben der Beklagten vom 26.10.2005, in welchem der Eingang des Widerspruchs des Klägers bestätigt wird und aus dem Widerspruch des Klägers die rechtliche Konsequenz der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.09.2005 hergeleitet wird, eine Kündigungserklärung.
Dieses Schreiben ist als Kündigungserklärung nicht auslegbar. Nach eindeutigem Wortlaut dieses Schreibens sollte lediglich hingewiesen werden auf die aus dem Widerspruchsschreibens des Klägers sich nach Ansicht der Beklagten ergebende rechtliche Konsequenz der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.09.2005. Ein darüber hinausgehender Erklärungsinhalt kann dieser Erklärung nicht beigemessen werden.
Auch insoweit war die Klage deshalb unbegründet.
4. Ebenso sind die vom Kläger geltend gemachten Hilfsansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 613 BetrVG bzw. auf Abfindung Sozialplan nach dem für die K. AG abgeschlossenen Sozialplan unbegründet.
Zu beiden geltend gemachten Hilfsansprüchen hat der Kläger keinerlei Sachvortrag geleistet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt allein ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ohne Eingriffe in den Bestand und die Struktur des Betriebes keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.
Da sich vorliegend außer der neuen Inhaberschaft am Betrieb irgendwelche eine Betriebsänderung ergebende Änderung des Betriebes ergeben hat, ist vom Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig ist erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger in den Geltungsbereich des zwischen der K.AG und ihrem Gesamtbetriebsrat aus anderem Anlass abgeschlossenen Sozialplans fallen soll.
Insgesamt war die Klage deshalb unbegründet, das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Die hiergegen geführte Berufung ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Ende der Entscheidung
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