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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.12.1999
Aktenzeichen: 3 Ta 134/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
3 Ta 134/99
Beschluss vom 30.12.99
In dem Wertfestsetzungsverfahren
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Badden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am (30.12.1999) beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu Nr. 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.10.1999 - 11 Ca 4848/99 - dahin abgeändert, dass der Kostenstreitwert DM 4.000,00 beträgt.
Gründe:
I.
Der Kläger war seit 08.03.1999 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Tag durch am 22.03. zugegangenes Schreiben vom 19.03.1999 ordentlich gekündigt. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und ferner - u.a. - auf die Erteilung eines auf Führung und Leistung erstreckten Zwischenzeugnisses angetragen. Der Rechtsstreit hat sich durch Klagrücknahme erledigt.
Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert auf DM 5.800,00 festgesetzt und dabei den Wert des Zwischenzeugnisses mit DM 2.000,00 angesetzt.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Landeskasse, mit der sie ihre Ansicht weiterhin verfolgt, dieser Wert sei lediglich mit DM 200,00 zu bemessen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Den Bewertungsmaßstab bildet § 3 ZPO. Der Wert ist also nach dem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigenden Interesse der Klagpartei des Ausgangsverfahrens an der erstrebten Entscheidung zu schätzen. Dabei ist der im Zeitpunkt der Klageinreichung, das ist der 09.04.1999, gegebene Sachverhalt zugrunde zu legen (§ 15 GKG).
Diesem Interesse kann vorliegend eine ins Gewicht fallende Bedeutung nicht zugemessen werden. Zunächst betrifft der Klagegegenstand - bildhaft - lediglich das "Ob", nicht aber das inhaltliche "Wie" einer solchen Urkunde; die Beklagte konnte dem Kläger mit jedem Schriftstück klaglos stellen, das sich als ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis darstellte. Ausserdem bestand im Zeitpunkt der Kündigung der Arbeitsvertrag erst knapp zwei Wochen und konnte sich das Zwischenzeugnis lediglich über 5 Beschäftigungstage verhalten. Ausserdem würde nach der Lebenserfahrung ein die Einstellung des Klägers in Erwägung ziehender Arbeitgeber in erster Linie die Frage vorlegen, warum dieser nach derart kurzer Zeit die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber anstrebe.
Mangels anderweitiger, den Wert dieses Anspruchs zu erhöhen geeigneter Umstände erschien der Betrag von DM 200,00 zutreffend.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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