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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: 3 Ta 70/00
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 | |
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1 | |
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 4 | |
BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
3 Ta 70/00
Beschluss vom 12.09.2000
In dem Wertfestsetzungsverfahren
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 12.09.2000 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu Nr. 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14.07.2000 - 12 BV 6/00 - wird bei einem Beschwerdestreitwert von 3.200,-- DM auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Im Ausgangsverfahren hat der ursprünglich für den Betrieb des Beteiligten zu Nr. 3 (künftig: = Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat, dabei vertreten durch den Beteiligten zu Nr. 1, auf die Feststellung angetragen, der Arbeitgeber sowie die Y. Holding GmbH und die Y. Industriekälte GmbH führten in Mannheim einen einheitlichen Betrieb.
Vor mündlicher Anhörung haben sich die Beteiligten des Beschlussverfahrens außergerichtlich geeinigt, und der Betriebsrat hat seinen Antrag zurückgenommen. Hierauf hat das Arbeitsgericht das Verfahren eingestellt.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beteiligten zu Nr. 1 auf DM 24.000,-- festgesetzt. Dieser verfolgt mit der Beschwerde den Antrag weiter, den Gegenstandswert mit DM 500.000,-- zu bestimmen.
Das Beschwerdegericht hat den Betriebsrat zum Verfahren hinzugezogen. Er und der Arbeitgeber haben sich nicht geäußert.
B.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
I.
Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO an sich statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, zumal eine Begründungspflicht nicht besteht.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Bewertungsmaßstab für den Gegenstand (§ 7 Abs. 1 BRAGO ) des Ausgangsverfahrens ist der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGO zu entnehmen. Der Wert beträgt mithin Kraft gesetzlicher Festlegung DM 8.000,--, es sei denn, er erweise sich im Licht der wertbildenden Umstände als zweifelsfrei unangemessen. Welche Umstände hierbei zu berücksichtigen sind, ist dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen. Es geht um die Bestimmung eines wesentlichen Elements des Vergütungsanspruchs im Gegenleistungsverhältnis des Dienstvertrages (§ 612 BGB), und in diesem Sinne um die Angemessenheit der Vergütung. Deshalb ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache abzustellen, denn sie sind es, die die Arbeit des Rechtsanwalts - auch in zeitlicher Hinsicht - zuvörderst bestimmen. Hinzu kommt das Interesse des Auftraggebers an der von ihm erstrebten Entscheidung, in diesem Sinne also die Bedeutung der Sache, sowie weitere im Einzelfall wertbildende Umstände.
Hiervon ist das Arbeitsgericht ausgegangen und hat aus dem Antragsschriftsatz gefolgert, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts durch die Arbeit am Sachverhalt sei - sinngemäß - beträchtlich gewesen. Dem ist angesichts der aufgeführten zahlreichen Einzelpunkte zuzustimmen. Andererseits ist jedoch nicht zu erkennen, die Ermittlung des Sachverhalts sei mit ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten verbunden gewesen.
In rechtlicher Hinsicht war die Sache - im Rahmen des hier interessierenden Verfahrensstandes - eher einfach gelagert. Die maßgebenden Fragen lagen - bildhaft formuliert - "auf der Hand" und bei ihrer Erörterung konnte man sich auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung stützen. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, aus der Sicht des Betriebsrats sei der Sache erhebliche Bedeutung zugemessen. Dies zeigt sich bereits an § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; es geht insoweit um die Existenz dieses Organs in seiner aus der Wahl hervorgegangenen konkreten Zusammensetzung. Was die Kompetenz im Sinne der zu vertretenden Mitarbeiter anlangt, darf aber nicht übersehen werden, dass jedenfalls zwei weitere betriebsratsfähige Betriebe vorgelegen hätten.
Entgegen der Annahme der Beschwerde ist eine wie immer bestimmte Summe der Löhne der Mitarbeiter in den "ausgegliederten" Betrieben zur Wertbestimmung vorliegend ungeeignet.
Bei dieser Sachlage kommt ein höherer als der vom Arbeitsgericht angenommene Gegenstandswert nicht in Betracht. Das führt mit der Kostenfolge aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 97 Abs. 1 ZPO zur Zurückweisung der Beschwerde. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus der Gebührendifferenz (bei einer Gebühr) aus dem von der Beschwerde erstrebten und dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswert (§§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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