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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 3 Ta 70/01
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1
ZPO § 3
ZPO § 5
ZPO § 253 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3
GKG § 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Aktenzeichen: 3 Ta 70/01

Stuttgart, 12.06.2001

Beschluss

In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten

pp.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 07.05.2001 - 9 Ca 570/00 - dahin abgeändert, dass der Streitwert zum Zwecke der Gebührenberechnung 100.011,50 DM beträgt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren hat sich der am 22.01.1950 geborene Beteiligte zu Nr. 2 mit dem Antrag festzustellen, "dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2000 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 19. Dezember 2000 zum 30. Juni 2001 beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht," gegen die Beendigung des seit 1980 bestehenden Arbeitsverhältnisses als Außendienstmitarbeiter gewandt. Ausdrücklich "für den Fall des Obsiegens" hat er seine ("tatsächliche") Beschäftigung beansprucht.

Mit am 26.03.2001 eingereichtem und am 28.03.2001 zugestelltem Schriftsatz - Kammertermin stand auf 05.04.2001 heran - hat er die Klage erweitert. Er hat (Antrag zu Nr. 2) für die Zeit vom 01.12.2000 bis 31.03.2001 seine Vergütung im Gesamtbetrag von ("brutto") 37.365,42 DM abzüglich vom Arbeitsamt erhaltener ("netto") 11.371,26 DM und ab 01.04.2001 Zahlung der Vergütung in Höhe von 9.331,00 DM an jedem Monatsersten verlangt. Der Rechtsstreit hat sich im vorgenannten Termin durch gerichtlichen Vergleich (ABl. 82/84) erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert auf 42.903,25 DM festgesetzt (ABl. 92).

Demgegenüber meint die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 1 jede der beiden angegriffenen Kündigungen sei mit dem Vierteljahresbezug, also " von ihr errechnet " je 33.568,61 DM zu bewerten. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei mit dem Betrag eines Bruttomonatsbezuges, also mit 9.334,60 DM zu bewerten. Die Zahlungsklage sei mit 37.365,42 DM und - Wert des dreijährigen Bezugs - 402.823,24 DM anzusetzen. Für die das Zwischenzeugnis und das Zeugnis betreffende Regelung im Vergleich sei zusammen der Betrag von 1,5 Monatsbezügen "als Mehrwert" von 14.001,90 DM festzusetzen.

Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

B.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

I.

1. Den Bewertungsgegenstand bilden die Streitgegenstände des Ausgangsverfahrens (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GKG; § 2 ZPO). Die Beschwerde geht davon aus, das Bestandsbegehren in dem von ihr so bezeichneten Antrag zu Nr. 1 umfasse zwei Streitgegenstände. Dem ist nicht zu folgen. Der Wortlaut (zu seiner Bedeutung im Rahmen der Auslegung vgl. etwa BGH vom 24.09.1987 - VIII ZR 187/86) des Antrags lässt das zwar als möglich erscheinen, er erlaubt andererseits aber auch ("..., sondern ungekündigt fortbesteht") das Verständnis, es handele sich um eine (auch Zahlwort) sogenannte allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Bei der Auslegung verfahrenseinleitender Prozesshandlungen der Parteien mit dem Ziel, den erklärten wirklichen Willen zu erforschen (BGH vom 15.12.1998 - VI ZR 316/97), sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Erklärungsadressaten " vorliegend im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung " erkennbar waren (BGH vom 24.05.2000 - III ZB 8/00). Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, es solle nach Art und Inhalt die Prozesshandlung vorgenommen werden, die nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem wohlverstandenen Interesse der Partei entspricht (BGH vom 17.05.2000 - VIII ZR 216/99).

Die zur Begründung gemachten Ausführungen befassen sich mit der Fassung dieses Klageantrags nicht. Der Standpunkt der Beschwerde kann mithin nur zutreffend sein, wenn man anzunehmen hätte, der Wendung, "..., sondern ungekündigt fortbesteht", komme keine streitgegenständliche Bedeutung zu. Es handle sich dabei nicht um - nach der Klage gegen die ordentliche Kündigung - eine weitere eventual kumulierten sogenannte allgemeine Feststellungsklage oder trotz des in dieser Wendung zum Ausdruck gelangten, durch die gegebene Begründung nicht beschränkten materiellen Rechtsschutzzieles, das Bestehen des durch die Urkunde vom 17.07.1980 begründeten Anstellungsvertrages (über den 15.12.2000 hinaus noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) feststellen zu lassen, beschränke sich der Kläger auf die Entscheidung zweier sogenannter punktueller Streitgegenstände, zudem auf dem eher - bildhaft formuliert - "sperrigen" Weg einer Eventualkumulierung. Das kann auch im Lichte einer - aus der Sicht der Partei - vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (keine Mehrheit von Streitwerten) nicht angenommen werden. Das Klagebegehren ist vielmehr auf der Grundlage der vorangeführten Grundsätze als auf die Feststellung gerichtet zu verstehen, der durch die Urkunde vom ... begründete Anstellungsvertrag bestehe ... noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

2. Den Bewertungsmaßstab für diesen Streitgegenstand bildet § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Innerhalb des durch die gesetzliche Höchstgrenze gebildeten Rahmens ist maßgebend das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigende Interesse der Klagpartei des Ausgangsverfahrens an der von ihr erstrebten Entscheidung. Hiernach war angesichts der im Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 15 GKG) gegebenen wertbildenden Umstände (bisherige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses; Chancen des Klägers am Arbeitsmarkt) dieser Rahmen auszuschöpfen.

Festzusetzen ist sonach der Betrag des Arbeitsentgelts, das der Kläger für das auf den Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung folgende Vierteljahr zu beanspruchen gehabt hätte, wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten wäre. Es lässt sich nicht feststellen, er habe für den Zeitraum bis 15.03.2001 einen Anspruch auf - anteilige - Sonderzahlungen erworben. Die regelmäßige Vergütung betrug (vgl. Anlage K4, ABl. 58) 9.334,60 DM monatlich, so dass der Wert dieses Anspruchs 28.003,80 DM beträgt.

Soweit dadurch zum Nachteil der Beschwerdeführer von der Entscheidung des Arbeitsgerichts abgewichen wird, sieht sich das Beschwerdegericht daran nicht gehindert. Hierbei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Wert dieses Anspruchs um einen Verfahrensgegenstand oder einen unselbstständigen Rechnungsposten handelt. Das sogenannte Verschlechterungsverbot findet in diesem Beschwerdeverfahren keine Anwendung (arg. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Das Beschwerdegericht hat auf die zulässige Beschwerde ohne Bindung an Anträge oder -unstreitige- Posten von Amts wegen den aus seiner Sicht zutreffenden Streitwert zu bestimmen.

3. Der Wert des Beschäftigungsanspruchs bestimmt sich nach § 3 ZPO. Das bedeutet, es ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten das Interesse des Klägers an der von ihm erstrebten "tatsächlichen" Beschäftigung zu bewerten. Es sind also die dafür maßgebenden Tatsachen festzustellen und ihre wertbildende Bedeutung ist zu bestimmen. Dabei kann anstelle der Beweiserhebung im Wege der Schätzung verfahren werden. Vortrag dazu fehlt auch im Beschwerdeverfahren, in dem abermals mit dem Monatsgehalt als Bemessungsfaktor argumentiert wird. Abgesehen davon, dass der Gehaltsanspruch in vorliegendem Ausgangsverfahren den Gegenstand der Klageanträge zu Nr. 2 und Nr. 3 bildete, gibt es dafür keinen diskussionsfähigen methodischen Ansatz. Da es sich um die Gewinnung einer Tatsachen-Feststellung, nicht um die Quantifizierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, käme allein das Institut des sogenannten Anscheinsbeweises in Betracht. Dem steht jedoch die Vielgestaltlichkeit der zu bewältigenden Lebensverhältnisse entgegen. Das hier wesentliche Interesse wird durch eine unbestimmte Vielzahl von Einzelumständen bestimmt, die ihre Gewichtung jeweils aus dem in der Person des einzelnen Klägers gegebenen Umstände gewinnen. Es gibt weder auf der - sie soll so bezeichnet sein - Tatbestands- noch auf der Wertfolgenseite typische Sachverhalte, die es rechtfertigten, dem Ergebnis nach im Sinne der Beschwerde zu verfahren.

Vorliegend kann, da dem Anspruch auch keine Begründung im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO beigegeben wurde, lediglich nach der Lebenserfahrung angenommen werden, der Anspruch sei der Bewahrung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen bestimmt gewesen, die der Kläger benötigt, um die von ihm - behaupteterweise - geschuldeten Dienste leisten zu können. Dabei muss zum zeitlichen Umfang des Begehrens dies bedacht werden: Einerseits hat der Kläger die Bescheidungsfähigkeit von der positiven Entscheidung über seinen Bestandsschutzantrag abhängig gemacht; eine vorherige Entscheidung konnte er folglich nicht erlangen. Andererseits betraf der Streit der Parteien nicht die Beschäftigung als solche, sondern allein das Bestehen der hierfür erforderlichen vertraglichen Grundlage. Der Kläger hat demgemäß nicht zu behaupten vermocht, falls er vor dem Arbeitsgericht mit der Bestandsschutzklage obsiege, werde die Beklagte ihn nicht ("tatsächlich") beschäftigen. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die auch darauf beruhende Unzulässigkeit dieser Rechtsschutzbitte (Rechtsschutzbedürfnis nach § 259 ZPO), was für die Streitwertbemessung ohne Belang ist, sondern um die zeitliche Eingrenzung. Angesichts der hier bekannten Verhältnisse beim Arbeitsgericht Mannheim war im Zeitpunkt der Klageeinreichung insoweit ein Zeitraum von sechs Monaten zu prognostizieren. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, werde der Kläger für diese Zeitdauer nicht "tatsächlich" beschäftigt, erfahre die subjektive Erfüllbarkeit seiner Aufgaben auch nur ansatzweise eine Gefährdung. Dabei ist zu bedenken, dass ihm ein bestimmter räumlicher Bereich zugewiesen und er in denselben aufgrund langjähriger Tätigkeit bei den maßgebenden Personen (Ärzte, Apotheker) sehr gut eingeführt war. Bei dieser Sachlage schätzt das Beschwerdegericht den Wert dieses Anspruchs auf 2.000,00 DM.

4. Der Antrag zu Nr. 2 ist (gemäß § 3 ZPO) mit (37.365,42 DM - 11.371,26 DM) 25.994,16 DM zu bewerten.

5. Der Antrag zu Nr. 3 unterfällt seinem reinen Wortlaut nach der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 ArbGG, doch darf die Auslegung dabei nicht stehen bleiben. Auf der Grundlage des dazu oben B I. 1. dargestellten Maßstabes ist der Antrag (reduzierend) dahin zu verstehen, die begehrte Rechtsfolge solle für die Zeit bis 31.10.2001 ausgesprochen werden. Der Vergütungsanspruch des Klägers stand als solcher nicht im Streit. Sollte er mit seiner Bestandsschutzklage - auch insoweit - Erfolg haben, würde die Beklagte mit Sicherheit die nach Art und Höhe streitlose Annahmeverzugsvergütung bezahlen. Verstünde man diesen Antrag entsprechend seinem reinen Wortlaut, drängte sich materiell-rechtlich die Frage nach den (weiteren) Verzugsvoraussetzungen (Stichwort z. B.: Angebot für das Jahr 2003) auf. Damit befasst sich die Klage nicht. Das wirtschaftlich verstandene Interesse des Klägers steht mit dem Wortlaut des Antrags gleichfalls nicht in Einklang. Vom Standpunkt der Beschwerde aus übernahm der Kläger damit wegen § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG (der Gesichtspunkt möglicher Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten in Höhe ersparter Parteireisekosten ist zu vernachlässigen) zusätzlich eine Last eigener Kosten von wenigstens (zwei Gebühren aus einem Wert bis 460.000,00 DM) von 7.950,00 DM ohne Mehrwertsteuer. Dies, obwohl er ab 16.12.2000 bei einer Anspruchsdauer von 660 Tagen im hier interessierenden Zeitraum Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Zahlbetrag von 754,25 DM (Anlage K6 in ABl. 60) bezog, und die Beklagte, ein - wie allgemeinkundig - wirtschaftlich starkes Großunternehmen, aus Gläubigersicht ein "guter" Schuldner ist. Im Lichte des wohlverstandenen Interesses das Klagpartei ist der Anspruch deshalb einschränkend dahin zu verstehen, er solle den Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens umfassen, wobei zu prognostizieren war, werde es im heranstehenden Kammertermin am 05.04.2001 noch nicht erledigt, finde der weitere Termin erst etwa sechs Monate später statt. Sonach umfasst der klagegegenständliche Zeitraum den Vergütungsanspruch für sieben Monate, also (7 x 9.334,60 DM) 65.342,20 DM.

II.

Was die Zusammenrechnung dieser Werte anlangt, so gilt folgendes:

1. Der Lohnanspruch für die Zeit vom 01. bis 15.12.2000 (das ist der Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung) in Höhe von 4.665,50 DM ist unabhängig vom verfahrensrechtlichen Schicksal der anderen prozessualen Ansprüche.

2. Zwischen dem Bestandsschutzantrag und dem Beschäftigungsbegehren, wie aber auch zu den Zahlungsansprüchen im Übrigen besteht das Verhältnis von Haupt- und (teils gestuftem) sogenanntem uneigentlichem Hilfsantrag. Diese Gestaltung regelt gebührenstreitwertrechtlich die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 4 GKG. Damit scheidet eine Zusammenrechnung dieser Werte aus, denn sie betreffen im Sinne der gebotenen (h. M.) wirtschaftlichen Betrachtungsweise denselben Gegenstand. Der Kläger leitet mit den Hilfsanträgen aus dem Rechtsverhältnis Ansprüche her, dessen Bestehen den Gegenstand des Hauptantrags bildet; das wird geläufig als wirtschaftliche Teilidentität bezeichnet, was bei § 5 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Reduktion des Normwortlauts führt. Der Streitwert wird durch den höheren Wert gebildet. Für diese Feststellung sind die Werte der Hilfsanträge, also 2.000,00 DM, 28.003,80 DM und 65.342,20 DM zusammenzurechnen, was den Wert von 95.346,00 DM ergibt. Er übersteigt den Wert des Bestandsschutzantrags. Dieser Wert ist (gemäß § 5 ZPO) mit dem Wert nach oben Nr. II. 1. mit 4.665,50 DM zusammenzurechnen, sodass der Streitwert 100.011,50 DM beträgt.

III.

Der Vergleich hat keinen Mehrwert. Von einem solchen spricht man, wenn in dem Vergleich über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus andere zwischen den Parteien streitige Ansprüche, seien sie rechtshängig oder nicht, vergleichsweise erledigt werden (§ 779 BGB; § 23 BRAGO). Die Beschwerde behauptet nicht, zum Komplex "Zeugnis" habe zwischen den Parteien Streit bestanden.

Für ein sogenanntes Titulierungsinteresse ist gleichfalls nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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