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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 81/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 a.F. |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2009 - 3 Ca 3836/09 - abgeändert.
Der die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 18 600,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Absatz 2 GKG.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Kündigungsschutzverfahren betreffend die Wirksamkeit einer Kündigung vom 23. März 2009, einer weiteren vom 27. April 2009 und einer vom 29. April 2009. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hatte Anfang Januar 2009 begonnen. Aus dem Arbeitsverhältnis erzielte der Kläger/Beteiligte zu 2 eine durchschnittliche Monatsvergütung in Höhe von EUR 6 200,00 brutto. Der Kläger hat sich gegen die Kündigungen gewandt und den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2009 geendet hat. Darüber hinaus haben die Parteien weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses getroffen.
Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 23. Juli 2009 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 6 200,00 festgesetzt und dabei ein Brutto-Monatsentgelt zugrunde gelegt.
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 29. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
Die nach dem Beschwerdewert statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist in der Sache begründet. Der Streitwert für den Bestandsschutzantrag ist mit EUR 18 600,00 gemäß § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG festzusetzen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg konnte bei Bestandsschutzstreitigkeiten, auch wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch keine sechs bzw. zwölf Monate gedauert hat, der Streitwertrahmen des § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG ausgeschöpft werden, denn der Streitwert hängt nicht von der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit oder Klage ab, sondern bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - wie einer Bestandsschutzstreitigkeit - von dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Ziel. Hiervon geht auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30. November 1984 (2 AZN 572/82 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 36 = NZA 1985, 369) aus. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, ein nur kurzfristig bestehendes Arbeitsverhältnis verkörpere einen wirtschaftlich geringeren Wert als ein längerfristiges mit erstarktem Kündigungsschutz. Dies kann nicht überzeugen, da ein Arbeitnehmer nicht vom Kündigungsschutz lebt, sondern von der Vergütung, die er für seine Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erhält. Daraus ist sein wirtschaftliches Interesse abzuleiten. Deshalb kommt es darauf an, von welcher weiteren Dauer der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeht (§ 40 GKG), nicht aber, wie lange das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung oder Erhebung der Kündigungsschutzklage schon bestand. Ob das Vorbringen schlüssig ist, ist nicht von Bedeutung. Ein auf unbestimmte Zeit gerichteter Feststellungsantrag ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG zu bewerten (statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 -, zu II 1 der Gründe). An dieser Rechtsprechung hält auch die nach der Geschäftsverteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg für das Jahr 2009 nunmehr zuständige Beschwerdekammer fest (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 15/09 -, zu II 1 der Gründe).
2. Im Entscheidungsfall führt dies zur Abänderung der Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts. Der Kläger war zwar erst seit Januar 2009 bei der Beklagten/Beteiligte zu 3 beschäftigt; dies ist für die Frage der Wertfestsetzung nach dem Vorgesagten jedoch nicht von Belang. Für die Wertfestsetzung kommt es jedoch nach dem Vorgesagten in erster Linie auf das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung an und damit auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat sich gegen die Kündigung der Beklagten gewandt und den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Die Ausschöpfung des Wertrahmens des § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG mit insgesamt EUR 18 600,00 ist damit angezeigt.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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