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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.12.2000
Aktenzeichen: 8 Sa 36/00
Rechtsgebiete: UA
Vorschriften:
UA § 2.3 | |
UA § 2.3 Abs. 2 |
8 Sa 36/00
Verkündet am 05. Dezember 2000
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Kaiser, den ehrenamtlichen Richter Franz und den ehrenamtlichen Richter Krapf auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim vom 27.07.2000, Az. 2 Ca 170/00, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein tariflicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 1999 zusteht.
Der Kläger ist seit Februar 1976 als Lagerverwalter bei der Beklagten beschäftigt. Er ist zu 50% schwerbehindert und seit 17.04.1999 arbeitsunfähig krank; seit 29.05.1999 bezieht er Krankengeld und seit 09.02.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente (auf Zeit). Am 16.04.1999 hatte der Kläger einen Resturlaubsanspruch für das Jahr 1999 von 32 Tagen (30 Tage Tarifurlaub und 2 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte). Kraft beidseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden und insbesondere das Urlaubsabkommen vom 18.12.1996 (im folgenden: UA). Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Abgeltung von 32 Urlaubstagen zu. Seine länger als 6 Wochen andauernde Krankheit sei eine "längere Krankheit" im Sinne des §2.3 Abs. 2 UA. Die Urlaubsvergütung betrage täglich 295,90 DM brutto (was unstreitig ist), bei 32 abzugeltenden Urlaubstagen ergebe sich eine Forderung von 9.468,80 DM brutto.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 9.468,80 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 27.04.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente hindere den Urlaubsabgeltungsanspruch. Beim Kläger liege auch keine "längere" sondern eine "lange" Krankheit vor, welche in § 2.3 UA nicht gemeint sei. Der Abgeltungsanspruch sei jedenfalls in dem Umfang zu kürzen, in dem der Kläger Krankengeld bezogen habe. Schließlich komme eine Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte nicht in Betracht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, § 2.3 UA sei dahin auszulegen, dass auch die langandauernde Krankheit eine "längere" im Sinne der Tarifnorm sei. Die erst im Jahr 2000 bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente habe keinen Einfluss auf den das Jahr 1999 betreffenden Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch. § 2.3 UA umfasse auch den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Eine Kürzung des Anspruchs wegen des Bezugs von Krankengeld komme nicht in Betracht. Sozialrechtliche Leistungen dienten regelmäßig nicht dazu, den Arbeitgeber zu entlasten. Das Problem möglicher Doppelleistungen werde regelmäßig durch die Schaffung gesetzlicher Anspruchsübergangsnormen und Ruhenstatbestände betreffend sozialversicherungsrechtlicher Leistungen geregelt.
Gegen das ihr am 10.08.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.08.2000 Berufung eingelegt und diese am 30.08.2000 begründet.
Sie trägt vor, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wortlautinterpretation des Urlaubsabkommens sei falsch. Das Kündigungsschutzrecht kenne verschiedene Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung. Eine lange Krankheit sei deshalb nicht identisch mit einer längeren Krankheit. Auch hätten die Tarifvertragsparteien das Adjektiv "länger" weglassen können, wenn die Abgeltung wie vom Arbeitsgericht angenommen auch bei langer Krankheit gewährt werden solle. Jedenfalls im Fall der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei eine jährliche, bis zur Rente laufende Urlaubsabgeltung dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass das Urlaubsabkommen keinen Abgeltungsanspruch gebe, wenn dem Arbeitnehmer, wie vorliegend dem Kläger, seine Leistung auf Dauer unmöglich sei. Die Beklagte trägt vor, Grund für den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente sei auch die Behinderung des Klägers. Eine Abgeltung nach § 2.3 UA erfordere aber Monokausalität. Der Arbeitnehmer dürfe nicht noch aus einem anderen Grund als Krankheit an der Urlaubsnahme in Natur gehindert sein. Die Beklagte meint, die im Jahr 2000 bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente sei für den hier streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsanspruch maßgeblich. Dieser komme erst dann zum Tragen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub auch nicht innerhalb des Übertragungszeitraums, also bis 31.03. des Folgejahres verwirklichen könne. Die Beklagte meint, das Urlaubsabkommen sehe keine Berechnungsmodalität für den Fall der Urlaubsabgeltung vor. Aus dem Rechtsgedanken des § 615 BGB sei zu folgern, dass die Lohnersatzleistungen (Krankengeld und Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs berücksichtigt werden müssten. Da der Kläger die Höhe des Krankengeldes und der Rente nicht angebe, sei die Klage unschlüssig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - Az. 2 Ca 170/00 - vom 27.07.2000, zugestellt am 10.08.2000, wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die Tarifvertragsparteien hätten selbst differenzieren müssen, wenn sie eine lange Krankheit anders als eine längere Krankheit behandelt sehen wollten. Er weist daraufhin, dass die Erwerbsunfähigkeit nach dem 31.03.2000 rückwirkend festgestellt worden sei. Er sei weiterhin arbeitsunfähig krank, was für den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 2.3 UA allein maßgeblich sei. § 615 BGB sei für die hier anstehende Frage nicht einschlägig. Auch werde der Kläger in Wirklichkeit nicht besser behandelt als ein arbeitsfähiger Beschäftigter, da sowohl das Krankengeld als auch die Erwerbsunfähigkeitsrente deutlich unter dem jeweiligen Arbeitseinkommen lägen und die Tarifvertragsparteien gerade das Risiko des Minderverdienstes hätten ausgleichen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.08.2000 (Bl. 5f. d. Akte), und auf die Berufungserwiderung vom 19.10.2000 (Bl. 20f. d. Akte) Bezug genommen.
Die Beklagte hat angeregt, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die an sich statthafte und in der gehörigen Form und Frist eingelegte und ausgeführte und damit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 1999 in Höhe von 9.468,80 DM brutto zu.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 2.3 UA. Danach wird der Urlaub ausnahmsweise abgegolten bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bei längerer Krankheit und beim Tod des Beschäftigten. Gemäß § 2.10 UA ist der Urlaub des Klägers, soweit er ihn bis zum 31.12.1999 wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in Freizeit nehmen konnte, somit in Höhe von 30 Tagen Tarifurlaub sowie 2 Tagen Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG auf das Folgejahr 2000 übertragen worden. Da der Kläger auch weiterhin bis zum 31.03.2000 arbeitsunfähig blieb, wäre der Urlaub grundsätzlich erloschen. § 2.3 UA bestimmt allerdings, dass der Arbeitnehmer die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs verlangen kann, wenn er diesen wegen längerer Krankheit nicht nehmen konnte. Diese Regelung, eine Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als den Arbeitnehmer begünstigende Bestimmung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG wirksam (AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat die Abgeltung auch bei einer Krankheitsdauer wie der des Klägers (im Zeitpunkt des Entstehens des Abgeltungsanspruchs: über 10 Monate) gegeben. Ihre Ausführungen dazu, dass beim Abgeltungsanspruch entsprechend der Fallgruppen, die die Rechtsprechung für das Kündigungsschutzgesetz entwickelt hat, differenziert werden müsse, überzeugen nicht. Zunächst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien bei der Formulierung ihres Urlaubsabkommens auf die Terminologie des Kündigungsschutzrechts zurückgreifen wollten. Es ist auch unzutreffend, dass die Tarifvertragsparteien das Adjektiv "länger" hätten weglassen können oder müssen, wenn die hier vorliegende Konstellation anspruchsbegründend wirken sollte. Für eine ersatzlose Streichung des Adjektivs käme ein Abgeltungsanspruch auch bei einer kurzen, unmittelbar vor Ende des Übertragungszeitraums eintretenden Erkrankung in Betracht. Ersichtlich wollten die Tarifvertragsparteien für diesen Fall keine Abgeltung ermöglichen, was durch die Formulierung "längere Krankheit" klargestellt ist. Diese Auslegung entspricht der des Bundesarbeitsgerichts, das entschieden hat, ein Arbeitnehmer sei länger erkrankt im Sinne des § 2.3 UA, wenn er nicht nur kurze Zeit arbeitsunfähig erkrankt sei (AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
Schließlich ergibt auch die systematische Auslegung des Urlaubsabkommens, dass eine langanhaltende Krankheit anspruchsbegründend ist: In § 2.9 UA haben die Tarifvertragsparteien eine Regelung für eine Krankheitsdauer von über 9 Monaten getroffen, wonach der Urlaubsanspruch auf bis zu 9/12 gekürzt wird. Ist somit die Urlaubsdauer von Langzeiterkrankten im Urlaubsabkommen ausdrücklich geregelt, so kann ausgeschlossen werden, dass für die Übertragung und gegebenenfalls Abgeltung eines solchen (unter Umständen gekürzten) Urlaubsanspruchs das Urlaubsabkommen nicht gilt. Den Tarifvertragsparteien kann jedenfalls nicht unterstellt werden, sie hätten den Urlaubsanspruch des Langzeiterkrankten unvollständig geregelt, hinsichtlich der Urlaubsdauer eine den Arbeitnehmer verschlechternde Vorschrift aufgenommen und seien im Übrigen von der Geltung des Bundesurlaubsgesetzes ausgegangen. Das Urlaubsabkommen ist vielmehr dahin auszulegen, dass es auch für den lange, insbesondere sogar über 9 Monate im Kalenderjahr hinaus erkrankten Arbeitnehmer gilt und damit auch für den Kläger, der im Jahr 1999 nur 8 Monate erkrankt war.
Die Kammer vermochte der Beklagten auch nicht dahin zu folgen, Erwerbsunfähigkeit im Übertragungszeitraum hindere den Abgeltungsanspruch. Das Urlaubsabkommen sieht eine entsprechende Leistungseinschränkung nicht vor. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Argumentation, die Krankheit müsse die einzige Ursache für die fehlende Urlaubsverwirklichung in Natur sein, ist nicht zwingend. Erwerbsunfähig ist, wer infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 SGB VI). Die Erwerbsunfähigkeit setzt somit nicht voraus, dass der Arbeitnehmer eine bisher vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit findet keine Beschränkung auf den bisherigen Beruf oder auf die Berufsgruppe statt. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig zugleich aber dennoch arbeitsfähig ist (BAG, Urteil vom 10.03.1988 - 8 AZR 603/85, JURIS). Im Falle des Klägers, der unstreitig in der Zeit vom 17.04.1999 bis über den 31.03.2000 hinaus arbeitsunfähig krankgeschrieben war steht somit durchaus nicht fest, dass er seinen Erholungsurlaub auch wegen der (nachträglich festgestellten) Erwerbsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Fest steht dagegen, dass er den Urlaub wegen seiner Krankheit nicht nehmen konnte, was den Anspruch aus § 2.3 UA begründet.
Mit dem Arbeitsgericht ist die Kammer auch davon ausgegangen, dass der Abgeltungsanspruch den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte umfasst. Dies ergibt ebenfalls eine systematische Auslegung des Urlaubsabkommens. Dieses erwähnt den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten nur einmal, nämlich unter § 3.4 UA. Diese Bestimmung regelt ausschließlich die Urlaubsdauer, bestimmt Zusatzurlaub für Jubilare und Gießereiarbeiter, enthält besondere Berechnungsvorschriften insbesondere für flexible Arbeitszeit und Teilzeitbeschäftigte sowie Voraussetzungen für Werksferien. Hinsichtlich des Zusatzurlaubs der Schwerbehinderten, der Erziehungsurlauber und der Teilnehmer an Wehr- oder Ersatzdienst verweist die Vorschrift auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dagegen sind die maßgeblichen Bestimmungen zu Entstehen und Erlöschen des Anspruchs, zur zeitlichen Festlegung, Wartezeit etc. in § 2, die Urlaubsvergütung in §4 UA geregelt. Das ist nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass § 3.4 UA auf das Schwerbehindertengesetz, dort § 47 deklaratorisch verweist, mit anderen Worten für die Dauer des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte keine eigene Regelung treffen will. Dagegen kann § 3.4 UA nicht dahin verstanden werden, es solle (auch) auf das Bundesurlaubsgesetz verwiesen werden. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, so hätten sie auch in den §§2 und 4 UA, in denen vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden, die Schwerbehinderten erwähnen müssen, alternativ in einem besonderen Paragraphen die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten hervorheben müssen. Die Erwähnung des Zusatzurlaubs der Schwerbehinderten nur in § 3 UA ist demnach so zu verstehen, dass insbesondere für die Urlaubsvergütung, Übertragung und Abgeltung des Zusatzurlaub dem Tarifurlaub folgen soll. Es erscheint dies auch die einzige sinnvolle und praktikable Handhabung dieses Zusatzurlaubs. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung hätte zur Folge, dass sich der Arbeitgeber mit zwei, in Entstehen, Vergütung und Erlöschen teilweise erheblich differierender Urlaubsansprüche konfrontiert sieht, wogegen die Behandlung des Zusatzurlaubs als Teil des Gesamturlaubs eine rationelle Bearbeitung ermöglicht. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht bisher - allerdings ohne dies zu problematisieren - den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten als Teil des nach § 2.3 UA abzugeltenden Urlaubs behandelt: vgl. BAG, DB 83, 2522f.; Urteil vom 26.05.1983 - 6 AZR 321/82, JURIS (beide zum Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südwürttemberg/Hohenzollern vom 23.01.1979, das insoweit jedoch gleichlautend mit dem streitgegenständlichen Urlaubsabkommen ist).
Schließlich ist die Klage auch nicht deshalb unschlüssig, weil der Kläger anzurechnende Lohnersatzleistungen (Krankengeld) nicht angegeben hat. Der Kläger braucht sich nach dem Urlaubsabkommen keine derartigen Leistungen auf seinen Abgeltungsanspruch anrechnen zu lassen. Eine solche Anrechnung müsste im Urlaubsabkommen selbst geregelt sein, denn die Tarifvertragsparteien waren sich bewusst, mit der Urlaubsabgeltung bei längerer Krankheit einen zusätzlichen Zahlungsanspruch für Zeiten zu geben, hinsichtlich derer nicht feststeht, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer sonstige Leistungen bezieht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Abgeltungsanspruch nach § 2.3 UA sogar bei einer kürzer als 6 Wochen dauernden Krankheit gegeben ist (AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Für diese Zeit erhält der Arbeitnehmer jedoch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Schaffung eines eigenen Urlaubsabgeltungsanspruchs, der durch die Anrechnung von Entgeltfortzahlung sofort wieder erlöschen würde, ist offensichtlich sinnlos. Die Tarifvertragsparteien haben dies mit Sicherheit nicht gewollt. Im Übrigen gilt, dass ihnen die Existenz sonstiger, den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht voll erreichender Lohnersatzleistungen wie insbesondere das hier gewährte Krankengeld sehr wohl bekannt waren. Das Fehlen von Anrechnungsvorschriften im Urlaubsabkommen ist als beredtes Schweigen dahin zu verstehen, dass der Abgeltungsanspruch von solchen Lohnersatzleistungen unberührt bleiben sollte.
Weitere Einwendungen gegen die Höhe des Klageanspruchs hat die Beklagte nicht vorgebracht. Ihre Berufung ist deshalb insgesamt als unbegründet zurückgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §97 Abs. 1 ZPO.
Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Zur Auslegung des § 2.3 UA sind in den vergangenen 3 Jahren mehrere, allerdings nicht divergierende Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ergangen. Die Kammer ist deshalb von Klärungsbedarf ausgegangen. Da das Urlaubsabkommen noch in Kraft ist und für zahlreiche Arbeitsverhältnisse in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden gilt, ist die zu erwartende Klärung von allgemeiner, über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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