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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 50/06
Rechtsgebiete: RGO, BetrAVG, ArbGG, ZPO, AGBG, BVV
Vorschriften:
RGO § 7 Abs. 3 | |
RGO § 22 | |
RGO § 22 Abs. 4 | |
BetrAVG § 5 | |
BetrAVG § 5 Abs. 1 | |
BetrAVG § 5 Abs. 2 | |
BetrAVG § 16 | |
BetrAVG § 16 Abs. 1 | |
BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1 | |
BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 Abs. 1 | |
ZPO § 519 Abs. 2 | |
ZPO § 524 Abs. 2 | |
AGBG § 5 | |
BVV § 34 |
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 16.05.2006 - 5 Ca 451/05 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 16.05.2006 - 5 Ca 451/05 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers. Grund des Streites ist die Frage, in welchem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Kläger vom "BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G." erhält, auf das von der Beklagten dem Kläger gezahlte Ruhegeld anzurechnen sind.
Der Kläger war bei den verschiedenen Rechtsvorgängern der Beklagten zuletzt als Bankdirektor der Filiale in A. als Prokurist beschäftigt und er schied aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung vom 01.08.1997 (Anlage B16, AS 98 ff. der Berufungsakte) zum 31.12.1997 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Bank in K., hatte der Kläger am 07.12.1973 / 02.01.1974 einen Versorgungsvertrag geschlossen (Anlage K1, AS 6 ff., I. Instanz - fortan Versorgungsvertrag). In diesem wurden dem Kläger für den Fall der Dienstunfähigkeit, der Erreichung der Altersgrenze und des Todes, Versorgungsleistungen zugesagt. Nach dessen § 3 erhält der Kläger ab dem Beginn des Kalendervierteljahres, nachdem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, statt des vertraglichen Gehaltes ein Ruhegeld nach § 4 des Versorgungsvertrages.
Der Versorgungsvertrag lautet auszugsweise:
§ 4
Das Ruhegeld beträgt mindestens 36 % des zuletzt vereinbarten Gehaltes ...
Das Ruhegeld erhört sich für jedes volle Jahr, währenddessen der Berechtigte nach dem 01.01.1974 im Dienst der B. Bank gestanden hat, für die ersten zwei Jahre um je 2 %, für weitere zwanzig Jahre um je 1 % auf höchstens 60 % des zuletzt vereinbarten Gehaltes.
...
Das Ruhegeld vermindert sich um die Rente des Beamtenversicherungsvereins, soweit es zusammen mit dieser Rente 60 v. H. des zuletzt vereinbarten Gehaltes übersteigen würde. Die Rente aus der Angestelltenversicherung und eine etwaige Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden auf das Ruhegeld insoweit angerechnet, als Ruhegeld, Rente des Beamtenversicherungsvereins, Angestelltenrente und Unfallrente mehr als 75 v. H. des zuletzt vereinbarten Gehaltes betragen würden.
...
§ 6
Das Ruhegeld wird jederzeit in dem Verhältnis erhöht oder ermäßigt, in welchem die zur Endstufe des Grundgehaltes zählenden Bezüge eines baden-württembergischen Regierungsrates seit der Auszahlung der letzten vollen Gehalts erhöht oder herabgesetzt worden sind.
Darüber hinaus existiert bei der Beklagten noch die Ruhegeldordnung der BW-Bank (RGO) Teil I sowie die Teil II. Mit Schreiben vom 31.07.1997 (Anlage K2, AS 10 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte) sagte die Beklagte dem Kläger zu, dass sie seine Rente alternativ nach den beiden Ruhegeldordnungen bzw. dem Versorgungsvertrag von 1973 / 1974 berechnen und die dann für den Kläger bessere Regelung zur Anwendung bringen werde.
Mit Berechnungsbogen vom 12.01.2000 (Anlagen K3, K4) ermittelte die Beklagte das Ruhegeld ("Bankrente") des Klägers und setzte einen Betrag von DM 1.863,50, = Euro 952,79, als Ruhegeld fest.
Sie legte dabei gemäß der Sondervereinbarung den Versorgungsvertrag vom 02.01.1974 zugrunde, der nach übereinstimmender Ansicht die für den Kläger günstigste Regelung ist. Sie führte folgende Berechnung durch:
60 % vom letzten Gehalt = | DM 6.000,-- |
./. BVV = | DM 2.193,08 |
DM 4.806,92 | |
aber: | |
75 % vom letzten Gehalt = | DM 7.500,-- |
./. BfA = | DM 3.443,42 |
./. BVV = | DM 2.193,08 |
Rente lt. Sondervereinbarung | DM 1.863,50 " |
Seit dem 01.04.2000 bezahlte die Beklagte an den Kläger das Ruhegeld in Höhe von Euro 1.863,50 und nahm Rentenerhöhungen im Januar 2001, Januar 2002, Juli 2003, April 2004 und August 2004 vor.
Bei der Berechnung des Ruhegeldes brachte die Beklagte die Leistungen des BVV (fortan: BVV-Rente) in Höhe von Euro 2.193,08 in Abzug.
Diese Leistungen des BVV setzten sich ausweislich des Rentenbescheides für den Kläger vom 29.12.1999 (Anlage B10, AS 80, II. Instanz) zusammen aus einer Stammrente, einer Überschussrente, einem Anpassungszuschlag und einem Sonderzuschlag in Höhe von 40 % der Stammrente.
Im Rentenbescheid heißt es weiter:
"Der Sonderzuschlag ist eine Überschussleistung des BVV, die in jedem Jahr in unveränderter Höhe weitergezahlt wird, soweit der zur Verfügung stehende Überschuss zur Finanzierung ausreicht."
Vierteljährlich erhielt der Kläger am 01.01.2000, dem Eintritt des Versorgungsfalles, DM 6.551,49 zuzüglich DM 27,74 vorgezogenes Altersruhegeld, somit insgesamt DM 6.579,23 vierteljährlich, was einem monatlichen Betrag von DM 2.193,08 entspricht.
Bei der Berechnung des Ruhegeldes des Klägers brachte die Beklagte die Leistungen des BVV in vollem Umfang in Abzug, also einschließlich des Sonderzuschlages in Höhe von 40 % der Stammrente und des Anpassungszuschlags.
Zum 01.01.2005 reduzieret der BVV die monatliche Versorgungsleistung an den Kläger um Euro 89,95, da der Sonderzuschlag von 40 % der Stammrente aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Entwicklung auf 25 % der Stammrente reduziert werden musste.
Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Bank, existierte darüber hinaus eine Versorgungseinrichtung der B. Bank e.V.,(AS 149, 155, I. Instanz).
Unter dem Datum vom 08.12.1967 verfügte das damalige Vorstandsmitglied der B. Bank, Herr B., in einer Aktennotiz:
"Lediglich die seit einigen Jahren gewährte, freiwillige Sonderzahlung des Beamtenversicherungsvereins in Höhe von 25 % der Jahresrente ist b.a.w. nicht anzurechnen."
In der Vorruhestandsvereinbarung der Parteien vom 01.01.1997 (Anlage B16) heißt es auf Seite 2:
"Im Anschluss an die Zahlung der Übergangsgehälter werden wir Ihre Bankrente aufgrund der Ruhegeldordnung und Ihres Versorgungsvertrages vom 07.12.1973 / 02.01.1974 berechnen. Grundlage für die Berechnung sind Ihre letzten ruhegehaltsfähigen Bezüge vor Beginn des Vorruhestandes sowie die bis dahin zurückgelegten Dienstjahre, das heißt die Zeit des Vorruhestandes gilt nicht als Betriebszugehörigkeitszeitpunkt. Für die Berücksichtigung der Rente der BfA und des BVV gelten die in der Ruhegeldordnung festgelegten Anrechnungs- und Limitierungsvorschriften. Grundlage dafür sind die Rentenbescheide der BfA und des BVV. Auf eine ratierliche Kürzung der sich danach errechnenden Betriebsrente gemäß § 2 Betriebsrentengesetz werden wir verzichten."
Nachdem der BVV zum 01.01.2005 den Sonderzuschlag auf 25 % reduziert hatte, forderte der Kläger von der Beklagten eine entsprechende Anhebung des Ruhegeldes und erhob zunächst Klage auf Zahlung der Differenz in Höhe von monatlich Euro 89,85 ab dem 01.01.2005. Mit Schriftsatz vom 14.12.2005 hat der Kläger die Klage erweitert auf Zahlung der Differenzbeträge, die sich seit dem Beginn der Ruhegeldzahlung am 01.04.2000 ergeben, wenn als "Rente des Beamtenversicherungsvereins" im Sinne der Anrechnung gemäß § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages nur Stammrente und Überschussrente, nicht jedoch der Sonderzuschlag und der Anpassungszuschlag, berücksichtigt werden.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages enthalte keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der nicht garantierten Zuschläge des BVV aus den Überschüssen. Das ergebe sich insbesondere auch aus § 22 der Ruhegeldordnung Teil II, die eine Übergangsregelung für die ehemaligen Betriebsangehörigen der B. Bank enthalte, der zur Folge die Anrechnung des Sonderschlags des BVVŽs über einen Zeitraum von zehn Jahren ab 1992 schrittweise eingeführt werde. Soweit die von ihm geltend gemachten Ansprüche verjährt seien, mache er in gleicher Höhe Schadensersatzansprüche geltend wegen der fehlerhaften Berechnung des Ruhegeldes durch die Beklagte.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 19.031,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je EUR 263,19 ab dem 1. Mai 2000, 1. Juni 2000, 1. Juli 2000, 1 August 2000, 1. September 2000, 1. Oktober 2000, 1. November 2000, 1 Dezember 2000 und 1. Januar 2001, aus je EUR 267,93 ab 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. April 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juli 2001, 1. August 2001, 1. September 2001, 1. Oktober 2001, 1. November 2001, 1. Dezember 2001 und 1. Januar 2002, aus je EUR 273,82 ab dem 1. Februar 2002, 1. März 2002, 1. April 2002, 1. Mai 2002, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. August 2002, 1. September 2002, 1. Oktober 2002, 1. November 2002, 1. Dezember 2002, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. März 2003, 1. April 2003, 1. Mai 2003, 1. Juni 2003 und 1. Juli 2003, aus je EUR 280,39 ab dem 1. August 2003, 1. September 2003, 1. Oktober 2003, 1. November 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. Februar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, aus je EUR 283,19 ab dem 1. Mai 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004 und 1. August 2004, aus je EUR 286,02 ab dem 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005 sowie 1. Januar 2006 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 286,02 an monatlicher Rente, beginnend ab dem 01.02.2006, zu bezahlen.
3. Hilfsweise:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 628,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 22.07.2005 zu bezahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 89,85 an monatlicher Rente, beginnend ab dem 01.08.2005, zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, die bis Ende 2001 fällig gewordenen Ansprüche des Klägers seien bereits verjährt. Im Übrigen sei das Ruhegeld des Klägers korrekt berechnet worden. Das Ruhegeld sei einmalig zum 01.04.2000 zu berechnen und festzusetzen gewesen. Danach sei es unabhängig von Veränderungen der Leistungen des BVV oder der gesetzlichen Rente und eine Anpassung erfolge nur noch nach § 6 des Versorgungsvertrages. § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages erlaube eine vollständige Anrechnung aller Rentenleistungen des BVV. Die Beklagte wie auch ihre Vorgängerinstitute hätten den Sonderzuschlag des BVV stets als Bestandteil der anzurechnenden Rente des BVV angesehen. Nur vor diesem Hintergrund sei auch die Aktennotiz des Vorstandsmitgliedes B. zu interpretieren. Die Auffassung des Klägers würde darüber hinaus auch zu einer nicht gewollten Überversorgung des Klägers führen, da er dann mehr als 75 % seiner letzten Bezüge als Altersvollgesamtversorgung erhalten würde.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16.05.2006 dem Hauptantrag des Klägers weitgehend stattgegeben und die Klage nur abgewiesen, soweit Zahlungen für den Zeitraum vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2001 geltend gemacht worden sind, da diese Ansprüche verjährt seien.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages mit Verwendung des Begriffes der Anrechnung der "Rente des Beamtenversicherungsvereins" auch eine bei Ausschöpfung allgemeiner Auslegungsregeln unklare Regelung enthalte, die zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen des Versorgungsvertrages gehe. Der Wortlaut der Anrechnungsregelungen sei nicht eindeutig. Der Begriff "Rente" sei nicht näher definiert und es sei unklar, ob die Leistungen des BVV insgesamt zu berücksichtigen seien oder nur diejenigen Bestandteile, welche der BVV als Leistungen garantiere. Der BVV unterscheide nicht begrifflich zwischen den garantierten Rentenleistungen und der Überschussbeteiligung. Der Begriff der Rente werde vom BVV nur hinsichtlich der garantierten Leistungen (§ 34 der BVV-Bedingungen) verwendet. Die vom BVV verwendete Begrifflichkeit lege nahe, unter Rentenleistung nur die garantierten Leistungen des BVV zu verstehen. Zwar sei dem gegenüber zu sehen, dass unter Einbeziehung der gesetzlichen Rente und der Rente des BVV 75 % des zuletzt vereinbarten Gehaltes des Klägers erreicht, aber auch nicht überschritten werden sollte. Dabei handele es sich zwar um eine gesamtversorgungsähnliche Regelung, daraus ergäbe sich jedoch nicht zwingend, dass dem Ruhegeldempfänger nicht zusätzlich noch die der Höhe nach nicht garantierte Überschussbeteiligung des BVV zu Gute kommen solle. Da die Beklagte die Überschussbeteiligung des BVV in die Anrechnung einbeziehe, würde dies bei starker Verringerung der Überschussbeteiligung im Verhältnis zur Überschussbeteiligung zum Zeitpunkt des Renteneintritts zu einem Absinken des Ruhegeldniveaus führen und auch der Betrag der gesamten Altersbezüge unter 75 % des letzten Gehaltes des Klägers absinken, ohne dass aus Sicht der Beklagten eine Anpassungsverpflichtung bestehen würde. Die Beklagte bevorzuge schließlich eine Auslegung von § 4 des Versorgungsvertrages, der eine Anpassung des Ruhegeldes an veränderliche Anrechnungsbestandteile vermeide. Auch die Erforschung des wirklichen Willens der Parteien bei Auslegung des § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Verständnis der Beklagten hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Rente des Beamtenversicherungsvereines" lasse sich auch daran ablesen, wie der Begriff in anderen Zusammenhängen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendet worden sei. Die Allgemeinen Grundsätze über die Bemessung von Rentenzuschüssen der Unterstützungskasse der B. Bank vom 22.11.1965 enthielten ebenfalls keine Definition des Begriffes der "Rente des Beamtenversicherungsvereins". Allerdings zeige die Aktennotiz des Vorstandsmitgliedes B, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Bank, die Unterscheidung des Sonderzuschlags innerhalb der BVV-Leistung durchaus bekannt war und gleichwohl im Versorgungsvertrag des Klägers kein erklärender Zusatz zum Begriff "Rente des Beamtenversicherungsvereins" verwendet worden sei. Dies spräche dafür, diesen Begriff zu auszulegen, wie er bei Abschluss des Versorgungsvertrages 1973 / 1974 praktiziert worden sei, also eine Anrechnung des Sonderzuschlages nicht vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.05.2006 Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 02.06.2006 zugestellt. Die Berufung hiergegen ging am 28.06.2006 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde am 28.07.2006 begründet.
Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 04.08.2006 zugestellt und innerhalb der bis zum 04.10.2006 verlängerten Frist zur Beantwortung der Berufung legte der Kläger am 02.10.2006 Anschlussberufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ein.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe, der Anpassungszuschlag gehöre nicht zu den garantierten Leistungen des BVV. Dieser stelle vielmehr eine jährlich vorgenommene Erhöhung der Anwartschaften oder der laufenden Renten dar. Um den Wert des jährlichen Anpassungszuschlages steige im Ruhestand die laufende Überschussrente, wie sich aus der aus dem Jahre 1979 stammenden Information des BVV (Anlage B17) ergäbe. Die Anpassungszuschläge ergäben eine Jahr für Jahr steigende Überschussrente, die vorbehaltslos zugesagt sei und kein variabler Bestandteil sei. Lediglich die Höhe des Anpassungszuschlages variiere und hänge von den am Kapitalmarkt erwirtschafteten Überschüssen des BVV ab.
Demgegenüber stelle der Sonderzuschlag eine jährliche Sonderzahlung dar, die sich errechne aus einem bestimmten Prozentsatz der Stammrente. Diesen bestimme jedoch die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der erzielten Kapitalbeträge und er sei ein Zuschlag auf die Stammrente im betreffenden Jahr, ohne dass der Rentenanspruch für die Zukunft um den entsprechenden Erhöhungsbetrag steige. Dieser auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Änderungsvorbehalt ergebe sich auch aus jedweden Publikationen des BVV wie auch aus § 34 der Versicherungsbedingungen des BVV.
Der von der Beklagten ursprünglich vertretene Rechtsstandpunkt, die Berechnung der Betriebsrente erfolge bei Renteneintritt, sodass die Verringerungen der Leistungen des BVV die Beklagte nicht berührten, halte die Beklagte nicht mehr aufrecht. Die Beklagte stehe zu der in der Versorgungsvereinbarung enthaltenen Zusage, dass das aus verschiedenen Quellen gespeiste Ruhegeld des Klägers stets 75 % des zuletzt vereinbarten aktiven Gehaltes zuzüglich der nach Renteneintritt ggf. erforderlichen Anpassungen betragen müsse. Gegebenenfalls habe die Beklagte eine Ausgleichspflicht im Sinne eines Auffüllungsgebotes bis zu 75 % des letzten Gehaltes des Klägers.
Mit der Annahme des Arbeitsgerichts, die Anrechnungsregelung des Versorgungsvertrages bezüglich der BVV-Rente sei unklar und aus diesem Grunde sei die Beklagte nicht berechtigt, den Sonderzuschlag und den Anpassungszuschlag mit der BVV-Rente zu verrechnen, verkenne das Arbeitsgericht den Begriff der BVV-Rente. Zu den Leistungsformen betrieblicher Altersversorgung gehörten auch temporäre Leistungen. Zudem sei bei der Auslegung des Begriffes "BVV-Rente" maßgeblich, welches Versorgungsversprechen die B. Bank seinerzeit erkennbar geben habe wollen. Eindeutig sei, dass die B. Bank eine Obergrenze festgelegt habe für die Summe aller Leistungen, die 75 % des zuletzt vereinbarten Gehaltes nicht mehr habe betragen sollen und es sei der erkennbare Wille der B. Bank gewesen, alle Leistungen aller von ihr finanzierten Versorgungsleistungen gleich über welchen Durchführungsweg sie erwirtschaftet würden, in die Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes einzubeziehen. Auch sei es nicht zutreffend, wenn das Arbeitsgericht annehme, dass andere Zusammenhänge der Begriffsverwendung "BVV-Rente" für die Annahme sprächen, die Zuschläge, insbesondere der Sonderzuschlag sei nicht Bestandteil der BVV-Rente und deshalb nicht anzurechnen. Die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung von Rentenzuschüssen der U-Kasse der B. Bank verwendeten ebenso wie der streitbefangene Versorgungsvertrag den Begriff "Rente des Beamtenversicherungsvereins" im Singular. Damit sei gemeint, der insgesamt bezahlte Rentenbetrag des BVV, d. h. dessen Gesamtleistung an den Rentenempfänger. Nur auf dieser Grundlage sei die Notiz des Vorstandes der B. Bank vom 18.12.1967 überhaupt verständlich. Abweichend von der vorstehend geschilderten Praxis der vollständigen Anrechnung auch des Sonderzuschlages habe der Vorstand mit dieser Notiz bis auf Weiteres, also ohne endgültige Abkehr von dem vorgenannten Verständnis verfügt, die freiwilligen Sonderzahlungen - gemeint sei der Sonderzuschlag - nicht anzurechnen. Diese Abweichung habe die Unterstützungskasse, nicht die Einzelzusagen betroffen. Solche Versorgungszusagen wie die des Klägers seien in der Aktennotiz nicht erwähnt und auch nicht gemeint. Das Arbeitsgericht verallgemeinere diese spezielle Regelungen für die Aussetzung der Anrechnung des Sonderzuschlages für Versorgungsberechtigte der U-Kasse, in dem es ein grundsätzlich neues Verständnis des Begriffs der BVV-Rente annähme, das bis zur Verabschiedung der Ruhegeldordnung gültig gewesen sein solle. Ein solches generelles neues Verständnis des Begriffs BVV-Rente lasse sich auch nicht aus den Bestimmungen der Ruhegeldordnung I herleiten. Richtig sei zwar, dass die Ruhegeldordnung II mit der Übergangsregelung in § 22 Abs. 4 notwendig geworden sei, um eine 17 Jahre lange praktizierte Nichtanrechnung des Sonderzuschlags im Rahmen einer ablösenden Betriebsvereinbarung zu beenden. Daraus jedoch abzuleiten, dass die Beklagte für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung eine Nichtanrechnung des Sonderzuschlags des BVV vertraglich verbindlich gewollt habe, sei unzutreffend. Auch aus den Bestimmungen der RGO sei ein so weitgehender Verpflichtungswille der Beklagten nicht erkennbar, sondern § 7 Abs. 3 RGO I spreche gerade von der monatlichen Rente des BVV im Singular und führe erklärend einschließlich aller Zuschläge hinzu.
Auch der Sprachgebrauch des BVV spräche dafür, dass unter der BVV-Rente auch die Anpassungs- und Sonderzuschläge zu verstehen seien. Dies ergebe sich beispielsweise aus den Rentenbescheiden des BVV vom 23.12.1999 für den Kläger.
Die in § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages vorgenommene Anrechnungsregelung sei grundsätzlich zulässig. Es handle sich um die Zusage und die Erbringung von Versorgungsleistungen eines Arbeitgebers mit Hilfe mehrerer Versorgungsträger. In diesem Fall sei es zulässig, auf die Leistungen eines Versorgungsträgers diejenigen anderer Versorgungsträger ganz oder teilweise anzurechnen, vor allem dann, wenn - wie hier - eine Gesamtleistung zugesagt werde. Dabei handle es sich bei der Anrechnung der BVV-Rente nicht einmal um die Leistungen verschiedener Versorgungsträger, da auch die BVV-Rente eine vom Arbeitgeber finanzierte Leistung der betrieblichen Altersversorgung sei. Auch hier sei zwar erforderlich, dass bei derartigen Gestaltungen die Versorgungszusage klar und eindeutig formuliert werde, sodass der Arbeitnehmer zweifelsfrei erkennen könne, welche Leistung ihm zusteht. Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen sei das aber gerade für die Vertragsklausel nach der die Rente des BVV zu verrechnen sei, der Fall.
Im Übrigen ergebe sich aus der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.08.1997 (B16), dass die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, dass für die Berücksichtigung der Rente der BfA und des BVV die in der Ruhegeldordnung festgelegten Anrechnungs- und Limitierungsvorschriften gelten würden. Daraus folge, dass die Parteien die Anrechnung der BVV-Rente nach Maßgabe der RGO vereinbart hätten. Bereits aus diesem Grunde sei die Beklagte berechtigt, auch Anpassungs- und Sonderzuschlag als Bestandteil der BVV-Rente anzurechnen.
Auch der Hilfsantrag des Klägers mit dem Ziel einer Erhöhung der Bankrente um Euro 89,85 im Monat sei unbegründet. Die Versorgungsvereinbarung sei so strukturiert, dass das von der Beklagten zu zahlende Ruhegeld zum Stichtag des Eintritts des Versorgungsfalles festgesetzt werde und sich danach losgelöst von der wirtschaftlichen Entwicklung der übrigen Bestandteile der gesamten Altersversorgung des Klägers entwickeln würde und die wirtschaftliche Erhöhung ausschließlich nach § 6 des Versorgungsvertrages erfolge. Der Kläger beziehe derzeit Ruhegelder und Renten in einer Gesamthöhe von Euro 3.999,29 (Stichtag 01.01.2005). Das seien Euro 164,61 mehr als zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand. Zwei der drei Renten seien gestiegen, nur die BVV-Rente sei nach Kürzung des Sonderzuschlages um Euro 20,74 niedriger als am 01.04.2000. Der Kläger habe folglich einen Gesamtversorgungsbezug, der oberhalb der Anrechnungsgrenze von 75 % des zuletzt vereinbarten Gehaltes liege, welches umgerechnet Euro 3.834,58 betrage, während der Kläger zum 01.01.2005 Euro 3.999,29 erhalte. Damit wären auch bei Anwendung des § 16 BetrAVG die Anpassungsansprüche des Klägers erfüllt. Die bei Anwendung des Gesetzes per 01.01.2003 erforderliche Anpassung in Höhe von 4,6 % sei mit tatsächlich vollzogener Anpassung von insgesamt 5,2 % übererfüllt. Aus diesem Grunde habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Kürzung der Betriebsrente von Euro 89,85 pro Monat durch die Kürzung des Sonderzuschlages ausgleiche. Die zugesagten 75 % des letzten Gehaltes zuzüglich einer eventuellen Anpassung nach § 16 BetrAVG erhalte der Kläger. Weitergehende Ansprüche habe er nicht.
Die Anschlussberufung sei deshalb unbegründet, weil die Ansprüche des Klägers bis Ende 2001 verjährt seien. Die Beklagte sei davon überzeugt, dass die Rente des Klägers nach den mit ihr getroffenen Vereinbarungen richtig berechnet worden sei. Unkenntnis von Beginn und Dauer der Verjährung gingen grundsätzlich zu Lasten des Klägers, es sei denn die Beklagte habe eine ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Eine solche Aufklärungspflicht bestehe aber jedenfalls deswegen schon nicht, weil die Beklagte guten Glaubens gehandelt habe, als sie die von ihr vorgenommene Rente berechnet habe. Aus diesem Grunde sei auch die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt daher:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 16.05.2005, Az. 5 Ca 451/05 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt,
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 16.05.2006, Az.: 5 Ca 451/05, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 16.05.2006, Az.: 5 Ca 451/05, die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere Euro 5.583,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je Euro 263,19 ab dem 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000, 01.08.2000, 01.09.2000, 01.10.2000, 01.11.2000, 01.12.2000 und 01.01.2001, aus je Euro 267,63 ab 01.02.2001, 01.03.2001, 01.04.2001, 01.05.2001, 01.06.2001, 01.07.2001, 01.08.2001, 01.09.2001, 01.10.2001, 01.11.2001, 01.12.2001 und 01.01.2002 zu bezahlen.
Zur Begründung trägt er vor, das Arbeitsgericht habe, soweit es der Klage stattgegeben habe, zu Recht entschieden, allerdings fehlerhafterweise die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Anpassungszuschlag sowie den Sonderzuschlag auf das von ihr zu zahlende Ruhegeld anzurechnen, da es insoweit an einer Anrechnungsvereinbarung fehle. Die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf das betriebliche Ruhegeld bedürfe einer besonderen Rechtsgrundlage und könne überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn eine ausdrückliche und konkrete Anrechnungsklausel gegeben sei, die die Anrechnung dem Grunde sowie der Höhe nach genau darlege. Daraus ergebe sich bereits, dass nicht vereinbarte Anrechnungen mit der Vertragserfüllungspflicht des Arbeitgebers unvereinbar und daher unwirksam seien. Der Versorgungsvertrag sehe lediglich die Anrechnung der "Rente" des Beamtenversicherungsvereins vor und erfasse damit nur die Rentenleistungen des BVV, nicht jedoch sonstige Geldleistungen, die der Versicherungsverein dem Leistungsempfänger zuwendet.
Zumindest habe das Arbeitsgericht richtig erkannt, dass die Anrechnungsklausel die Anrechnungstatbestände und den Umfang der Anrechnung nicht eindeutig und unmissverständlich beschreibe. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff der Rente eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, an der es bei den Zuschlägen gerade fehle. Sie werden jährlich dem Grunde nach und auch der Höhe nach neu festgesetzt und es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung des BVV. Auch daraus werde deutlich, dass es sich bei diesen Zuschlägen nicht um die Rente des Klägers aus der BVV-Versorgung handelt. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Anpassungszuschlag nicht berücksichtigt, soweit dieser lediglich eine Erhöhung der laufenden Renten darstelle. Soweit dem Kläger die Überschussbeteiligung garantiert worden sei, sei sie bei der Berechnung der Rente des Klägers nach dem Versorgungsvertrag tatsächlich berücksichtigt worden.
Bei der Anrechnung außer Betracht bleiben müssten jedoch die Anpassungszuschläge, die lediglich zu einer Erhöhung der laufenden Rentenleistung führten, da es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle. Dem Kläger sei im Übrigen letztmalig für das Jahr 2003 ein Anpassungszuschlag ausbezahlt worden. Seit dem 01.01.2003 betrage die dem Kläger ausbezahlte erhöhte Überschussrente Euro 351,85 monatlich. Daraus ergebe sich, dass entgegen der Behauptung der Beklagten die angesammelten Anpassungszuschläge gerade nicht eine Jahr für Jahr steigende Überschussrente ergeben würden. Aus diesem Grunde habe das Arbeitsgericht zu Recht den Anpassungszuschlag bei der Rentenberechnung unberücksichtigt gelassen. Auch wenn die Beklagte mittlerweile einräume, dass sie verpflichtet sei, das Ruhegeld zumindest in der Höhe zu zahlen, dass der Kläger stets 75 % des zuletzt vereinbarten aktiven Gehaltes erhalte, verkenne sie, dass insoweit nur eine Regelung über die nach der Versorgungszusage erreichbare Höchstgrenze vorliegt, aber keine Aussage darüber getroffen werde, welche sonstigen Versorgungsleistungen bei der Ermittlung der Höchstgrenze zu berücksichtigen seien und welche nicht. Im Übrigen habe die Beklagte in der Vergangenheit weder eine Anpassung an die Tarifentwicklung im Bankgewerbe noch einen Ausgleich des Kaufkraftschwundes vorgenommen (wegen der Einzelheiten siehe AS 62 u. 63).
Aber auch wenn lediglich eine Anpassung des vom Kläger per 31.12.1997 zuletzt bezogenen Gehaltes an die Veränderungen der Kaufkraft vorgenommen würde, habe die Beklagte es für die Vergangenheit versäumt, das Ruhegeld so zu bemessen, dass die gesamten Altersbezüge des Klägers auf 75 % des von ihm zuletzt bezogenen Gehaltes aufzufüllen seien. Unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes betrage die 75 Prozentgrenze bezogen auf den 01.01.2005 Euro 4.200,09, während der Kläger lediglich eine Gesamtaltersversorgung von Euro 3.999,29 erhalte.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten sei der vorliegenden Anrechnungsklausel gerade nicht zu entnehmen, dass es dem erkennbaren Willen der B. Bank entsprochen habe, alle von ihr finanzierten Versorgungsleistungen, gleich über welchen Durchführungsweg sie erwirtschaftet würden, in die Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes einzubeziehen. Dies zeige sich daran, dass die B. Bank über Jahre hinweg - auch schon vor Erteilung der Zusage an den Kläger - diese Differenzierung gesehen und den Sonderzuschlag bei der Rentenberechnung gerade nicht berücksichtigt habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Aktennotiz des Vorstandes der B. Bank vom 18.12.1967 von Herrn B. der Belegschaft der B. Bank nicht bekannt gemacht worden sei. Insbesondere habe der Kläger von ihr erstmals im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit erfahren. Es sei zu bestreiten, dass vor dem 18.12.1967 eine Vollanrechnung der Leistungen des BVV erfolgt sein soll. Im Übrigen wären auch diese mangels eindeutiger Anrechnungsvereinbarungen rechtsunwirksam gewesen. Aus § 22 Abs. 4 RGO II wie auch aus der Regelung des § 7 Abs. 3 RGO I lasse sich im Übrigen ableiten, dass die Beklagte sehr wohl in der Lage sei, Anrechnungsklauseln so zu formulieren, dass auch die Zuschläge zur BVV-Rente erfasst würden. Die Anrechnung des Sonderzuschlages stelle daher entgegen der Auffassung der Beklagten keine Ausnahme von der Regel, sondern die Regel dar, wie sie auch tatsächlich von der B. Bank über Jahre hinweg praktiziert und gelebt wurde.
Fehlerhaft sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts insofern, als sie die Zahlungsansprüche des Klägers vom 01.02.2000 bis zum 31.12.2001 abgewiesen habe. Auf die Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen, denn der Kläger habe keinerlei Veranlassung gehabt, den Angaben der Beklagten im Rentenberechnungsbogen vom 12.01.2000 zu misstrauen und deren Personalabteilung und ihrer langjährigen Erfahrung im Betriebsrentenrecht vollumfänglich Glauben geschenkt. Zudem sei die unterschiedliche Handhabung zur Behandlung der Zuschläge zur Rente des BVV in der B. Bank auch der jetzigen Beklagten bekannt gewesen. Trotz einer klaren Anrechnungsregelung habe die Beklagte pflichtwidrig die vom BVV geleisteten Zuschläge in die Rentenberechnung unzulässigerweise einbezogen. Sie habe damit dem Kläger im Rentenberechnungsbogen vom 12.01.2000 eine falsche Auskunft erteilt. Hätte sie dem Kläger von vorneherein eine zutreffende Auskunft erteilt, wäre eine Verjährung der Ansprüche auch nicht eingetreten. Die Beklagte habe den Kläger deshalb aufgrund dieser schuldhaften Pflichtverletzung so zu stellen, wie wenn er von vorneherein die jetzt geltend gemachten erhöhten Rentenbezüge erhalten hätte. Daher sei die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers antragsgemäß zu verurteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und die Verhandlungsprotokolle vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet und führt daher zur Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage, während die Anschlussberufung unbegründet ist und daher zurückzuweisen war.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Für die mit dem Haupt- wie auch dem Hilfsantrag geltende gemachten Ansprüche des Klägers fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf eine höhere Ruhegeldzahlung durch die Beklagte als er derzeit Ruhegeld von ihr erhält.
1. Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat das Ruhegeld des Klägers in der Rentenberechnung für den Kläger vom 12.01.2000 mit DM 1.863,50 zutreffend berechnet. Weitergehende Ansprüche auf Ruhegeld hatte der Kläger mit Ausnahme der erfolgten Anpassungen nicht.
Die Beklagte schuldet ein Ruhegeld ("Bankrente") nach § 4 Abs. 2 des Versorgungsvertrages in Höhe von 60 % des zuletzt bezogenen Gehaltes.
Nach § 4 Abs. 4 S. 1 des Versorgungsvertrages vermindert sich das von ihr geschuldete Ruhegeld jedoch um die Rente des Beamtenversicherungsvereins, soweit es mit ihr zusammen 60 % des zuletzt vereinbarten Gehaltes übersteigen würde.
Weithin wird nach § 4 Abs. 4 S. 2 des Versorgungsvertrages die gesetzliche Alterrente auf das Ruhegeld angerechnet, soweit Ruhegeld, Rente des BVV und Altersrente mehr als 75 % des zuletzt vereinbarten Gehaltes betragen würden.
Bei Anwendung dieser Vereinbarung betrug das zum 01.04.2000 zu zahlende Ruhegehalt die von der Beklagten errechneten DM 1.863,59.
Dabei war die Beklagte berechtigt, von dem zu leistenden Ruhegeld sämtliche Leistungen, die der Kläger vom BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. erhält, in Abzug zu bringen, also auch den Sonderzuschlag und den Anpassungszuschlag. Dies ergibt sich zum einen aus der Auslegung des § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages und darüber hinaus auch aus der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien in der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.08.1997.
a) Einer solchen Anrechnung steht § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht entgegen. Werden betriebliche Versorgungsleistungen von einem Arbeitgeber mit Hilfe mehrerer Versorgungsträger erbracht, so ist es grundsätzlich zulässig, auf die Leistung eines Versorgungsträgers - hier der Beklagten selbst - die Leistungen eines anderen Versorgungsträgers anzurechnen; dabei handelt es sich nicht um die Anrechnung "anderer Versorgungsbezüge", sondern um die Festlegung der Höhe der vom Arbeitgeber insgesamt zugesagten Versorgungsleistungen. Das gilt auch dann, wenn es sich um Leistungen überbetrieblicher Versorgungsträger handelt wie die des BVV (so ausdrücklich Höfer, § 5 Rn. 3967 bis 3969).
b) Das Arbeitsgericht geht in seiner Entscheidung zu Recht davon aus, dass es für eine solche Anrechnung einer eindeutigen Vereinbarung bedarf (BAG, 05.09.1989, 3 AZR 654/87 - AP-Nr. 32 zu § 5 BetrAVG zur Anrechnung von Leistungen der Altershilfe für Landwirte; Höfer, BetrAVG, § 5 Rn. 3968, 3893 (Juni 2006) m.w.N.) und das verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Verwenders, also regelmäßig des Arbeitgebers gehen (BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 587/82 n. V. Juris Dokument). Das gilt auf Grund des Rechtsgedankens des § 5 AGBG auch für vor dem 01.01.2002 vereinbarte Altzusagen. Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung ist, dass auch bei Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein eindeutiges Auslegungsergebnis nicht zu erzielen ist (Höfer, a.a.O., ART Rn. 809, m.w.N.).
Das gilt auch dann, wenn wie hier, streitig ist, welche Bestandteile einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung eines Versorgungsträgers angerechnet werden dürfen, wenn auch die bisher vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle - soweit ersichtlich - immer andere Leistungen anderer Versorgungsträger anlässlich des Versicherungsfalles Alter betroffen haben (siehe die Nachweise bei Höfer, a.a.O. Rn 3893)
c) Unter Anwendung der Auslegungsmethoden kommt das Landesarbeitsgericht entgegen dem Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass sich aus § 4 Abs. 4 S. 1 des Versorgungsvertrages in hinreichend eindeutiger Weise für den Kläger ergibt, dass alle Leistungen des BVV das von der Beklagten zu zahlende Ruhegeld vermindern. Zudem ergibt sich eine solche Anrechnungsbefugnis jedenfalls aus der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.08.1997.
aa) Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Auslegung zunächst am Wortlaut "die Rente des Beamtenversicherungsvereins" zu orientieren hat, um zu klären, ob auch die nicht garantierten, variablen Bestandteile der Leistung des BVV die Ruhegeldverpflichtung der Beklagten mindern.
Der Begriff der "Rente" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch ein regelmäßiges Einkommen aus einer Versicherung (Wahrig, Dt. Wörterbuch, 7. Aufl.). Das stellen die Leistungen des BVV in ihrer Gesamtheit dar, wenn auch die Höhe auf Grund der Sonderzuschläge Schwankungen unterliegen kann. Aber auch Sonder- und Anpassungszuschlag sind in der vorliegenden Gestaltung für sich genommen - wenn auch nicht garantierte - regelmäßig wiederkehrende Leistungen und sind auch als solche "Renten" im allgemeinen Sprachverständnis.
Auch spricht der Wortlaut durch die Verwendung des Zusatzes " die Rente des BVV" dafür, dass hierunter die Gesamtheit der Leistungen und damit auch Sonderzuschlag und Anpassungszuschlag zu verstehen sind, denn auch sie stellen wiederkehrende Leistungen des BVV dar, wenn auch hinsichtlich des Sonderzuschlags ohne Anspruch für die Zukunft.
Zudem stellt auch die Gewährung von zeitlich begrenzten Leistungen eine Erscheinungsform der betrieblichen Altersversorgung dar (Blomeyer / Rolfs, BetrAVG, § 1 Rn. 10; BAG, 18.03.2003, 3 AZR 313/03, AP-Nr. 108 zu § 7 BetrAVG zu Renten mit Höchstlaufzeiten), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Sonderzuschlag des BVV Bestandteil einer (Betriebs-)Rente ist.
bb) Auch aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass Anpassungs- und Sonderzuschlag Bestandteil der Rente des BVV sind und daher das Ruhegeld mindern. § 34 der BVV Bedingungen (Abl. 108) regelt in Abs. 3 zur Überschussverwendung, dass durch den Überschuss die "im folgenden Geschäftsjahr auszuzahlenden Stammrenten um maximal 25 % erhöht" werden. Das zeigt, dass der Sonderzuschlag nichts anderes ist als ein nicht garantierter Bestandteil der Stammrente und damit auch systematisch Teil der Rente des BVV darstellt.
Die Rentenbescheide des BVV vom 29.12.1999 (Anlagen B10 und 11, Abl. 80 ff.) weisen den Sonderzuschlag zwar gesondert aus und setzen auch die Stammrente gesondert fest. Dies ist jedoch durch die unterschiedlichen Funktionen der jeweiligen Leistungen bestimmt und lässt demgegenüber keinen Rückschluss darauf zu, dass der Sonderzuschlag nicht Bestandteil der Rente sein soll. Vielmehr belegen die Rentenbescheide gerade das Gegenteil - sie regeln nämlich als Rentenbescheide auch den Sonderzuschlag und machen damit deutlich, dass auch er zu der "Rente des BVV" gehört. Demgegenüber kommen den Abrechnungen der Rentenleistungen des BVV (Anlagen K12 und 13, ABl. 91 ff.) als bloßen Abrechnungen keine weitere Bedeutung zu.
Auch in dem Schreiben des BVV an den Kläger vom 02.11.1999 (Anl. K10, ABl. 69) wird entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht der Begriff "Überschussbeteiligung", sondern "Überschussrente" verwandt, der sich ggf. durch die Überschussbeteiligungen erhöht und damit deutlich gemacht, dass es sich hierbei auch um eine Rentenleistung des BVV handelt.
Zuletzt wird auch durch die Internet-Darstellung des BVV (Anl. B4, ABl. 109) belegt, dass es sich bei den Sonderzuschlägen um einen Bestandteil der BVV-Rentenleistungen handelt, denn der Sonderzuschlag ist unter dem Stichwort "Zusammensetzung der Rente" als Unterfall der Rentenleistung angeführt. Allerdings ist diese auf Grund der zeitlichen Differenz zu dem Versorgungsvertrag aus dem Jahre 1973 nur von indiziellem Erkenntniswert.
Aus den jährlichen BVV-Renteninformationen 1982 und 1995 (Anl. B8) lässt sich hingegen nichts für die Auslegung des Begriffes der Rente herleiten, denn hier wird nunmehr der Begriff des Ruhegeldes für die Gesamtleistung verwendet.
cc) Zu Recht stellt das Arbeitsgericht auch auf den Zweck des Versorgungsvertrages ab, nach dem der Kläger gesamtversorgungsähnliche Altersbezüge in Höhe von 75 % des zuletzt bezogenen Gehaltes erhalten soll. Das spricht wesentlich für eine Verrechnungsbefugnis der Ruhegeldverpflichtung der Beklagten mit allen Leistungen des BVV. Würden Anpassungs- und Sonderzuschlag nicht verrechnet, so wäre es in der Vergangenheit zu deutlich höheren Versorgungsleistungen des Klägers als den von beiden Parteien gewollten 75 % der letzten Bezüge des Klägers gekommen.
dd) Dies lässt sich auch nicht durch die fehlerhafte, mittlerweile revidierte Rechtsaufassung der Beklagten entkräften, nachdem sie einmal im Jahr 2000 das Ruhegeld für den Kläger festgesetzt habe, habe sie gewissermaßen mit der Entwicklung der übrigen Bestandteile der Altersbezüge des Klägers nichts mehr zu tun. Grundsätzlich ist es eine zulässige vertragliche Gestaltung, die wirtschaftliche Entwicklung der Elemente einer gesamtversorgungsähnlichen Zusage voneinander abzukoppeln. Dies lässt sich im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 BetrAVG herleiten. Dies haben die Parteien so gewollt, wie sich aus § 6 des Versorgungsvertrages herleiten lässt, der die Anpassungsverpflichtung nicht auf den Gesamtversorgungsbetrag von 75% bezieht, sondern nur eine Anpassung des von der Beklagten zu zahlenden Ruhegeldes vorsieht. Eine andere Frage ist, wie sich Verminderungen eines Versorgungselementes - hier die Kürzung des Sonderzuschlages - auf die Verpflichtung der Beklagten auswirken, insbesondere, ob Kürzungen, die so erheblich sind, dass die gesamten Versorgungsleistungen unter 75 % des letzten Gehaltes absinken oder zumindest die Anpassungen des von der Beklagten gewährten Ruhegeldes nach § 16 BetrAVG wieder aufzehren von der Beklagten durch eine Neufestsetzung des Ruhegeldes - ggf. auch bis zu welcher Höhe - aufzufangen sind.
Das zeigt, dass die Möglichkeit eines Absinkens der gesamten Versorgung unter 75 % der zuletzt erhaltenen Bezüge von der Frage zu trennen ist, ob deshalb eine Anrechnung variabler Bestandteile einer Betriebsrente nicht vorgenommen werden darf und hierauf keine Antwort gibt.
Zudem räumt die Beklagte mittlerweile ihre "Auffüllpflicht" selbst ein, denn sie schuldet nach dem Versorgungsvertrages ein Ruhegeld in Höhe von 60 % der letzten Bezüge des Klägers, lediglich begrenzt in der Summe aller Altersbezüge auf 75 % der letzten Bezüge.
ee) Auch die Funktion des Anpassungszuschlages und des Sonderzuschlages gebieten nicht eine Auslegung in dem Sinn, dass diese Leistungen nicht bei der erstmaligen Festsetzung des Ruhegeldes durch die Beklagte anzurechnen waren. Zwar dient die Zuweisung von Überschüssen bei einer Pensionskassenversorgung (zu der auch der BVV a.G. gehört) dazu, auch zumindest teilweise die Anpassungsprüfung - jetzt in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG 1999 geregelt - zu erfüllen. Aus diesem Grund bedarf die Anrechnung von Überschusszuweisungen in der Rentenbezugsphase einer ausdrücklichen Regelung, vor allem wenn ansonsten keine Regelung dafür vorgesehen ist, wie der Realwert der versprochenen Gesamtversorgung anderweitig aufrechterhalten werden soll (BAG, 26.08.2003, 3 AZR 434/02 - n. v. Juris Dokument). Hier geht es aber um den Fall, dass bereits bei der Festsetzung des Ruhegeldes einmalig Überschusszuweisungen durch die Beklagte berücksichtigt wurden, nicht aber weitere Veränderungen während des laufenden Rentenbezugs. Zudem geschieht die Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung durch den Anpassungszuschlag, der, soweit er gewährt wird, die Leistung des BVV und damit die Versorgung des Klägers auf Dauer insgesamt erhöht. Damit steht die Funktion des Anpassungszuschlages einer Anrechnung bei der Festsetzung des Ruhegeldes der Beklagten nicht entgegen. Der Sonderzuschlag war eine erheblich höhere Leistung, die allerdings vom BVV seit vielen Jahren im Umfang von 40 % auf die Stammrente gewährt wurde. Ihm kommt wegen seiner fehlenden Garantie für die Zukunft nicht die Bedeutung im Rahmen der Anpassung der Leistung an die wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen des § 16 BetrAVG zu, sondern er ist eine echte "Gewinnausschüttung"" Seine Funktion verbietet es daher ebenfalls nicht, ihn mindernd bei der Berechnung des Ruhegeldes zu berücksichtigen.
ff) Aus der bisherigen Anrechnungspraxis bei der Beklagten lässt sich für die Auslegung von § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages nichts herleiten. Dies gilt insbesondere für die Aktennotiz des Vorstandsmitgliedes B aus dem Jahr 1967 (Anl. B6, ABl. 180). Zum einen trägt der Kläger selbst vor, dass er diese nicht kannte, folglich kann sie auch für sein Verständnis des Versorgungsvertrag nicht herangezogen werden. Zwar ergibt sich aus ihr wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der Beklagten die Problematik der Anrechnung bekannt war. Die Aktennotiz steht jedoch erkennbar in dem Kontext, dass bisher überhaupt keine Anrechnungen erfolgt sind und jetzt der Vorstand die Anrechnung der Leistungen des Beamtenversicherungsvereins anordnet - allein mit der Ausnahme für den Sonderzuschlag, beim er durch den Zusatz "b.a.w." deutlich macht, dass er eigentlich davon ausgeht, dass auch dieser anzurechnen sei. Ob das zulässig war oder wie vom Kläger behauptet rechtswidrig ist, ist insofern nicht erheblich, weil es allein um die Auslegung des § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages und seines Verständnisses durch die Beklagte geht. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die Regelungen in der RGO II an, da diese auf dem Hintergrund der Änderung der bisherigen Anrechnungspraxis im Rahmen der Unterstützungskasse zu bewerten sind.
Demgegenüber zeigt die bisherige Anrechnungspraxis, die zwischen dem Kläger und der Beklagten geübt wurde, dass auch das Verständnis des Klägers dahin geht, dass Sonderzuschlag und Anpassungszuschlag das von der Beklagten geschuldete Ruhegeld mindern, denn der Kläger hat bis zur Kürzung des Anpassungszuschlages diese Praxis unbeanstandet hingenommen. Von wichtiger Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Parteien in der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.08.1997 durch die Verweisung auf die RGO II gerade die Anrechnungspraxis so geregelt hatten.
Für die Auslegung des Versorgungsvertrages kommt es im Übrigen weniger auf die Anrechnungspraxis bei der Beklagten an, sondern wie der Kläger den Vertrag billigerweise verstehen musste (BAG, 16.08.1988, 3 AZR 183/87, AP-Nr. 29 zu § 5 BetrAVG I 2b) d. Gr.). Nach den Gesamtumständen musste er den Vertrag so verstehen, dass die Beklagte sämtliche Leistungen der BVV bei Eintritt des Versorgungsfalles auf das von ihr zu zahlende Ruhegeld anrechnen durfte. "Rente des BVV" im Sinne des § 4 Abs. 4 des Versorgungsvertrages sind alle Leistungen des BVV an den Kläger.
d) Losgelöst von der Auslegung des Versorgungsvertrages haben die Parteien jedenfalls in der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.08.1997 auch konstitutiv die Anrechnung der Leistungen des BVV (ggf. neu) geregelt, in dem sie dort vereinbart haben, dass für die Berücksichtigung der Rente der BfA und des BVV die in der RGO festgelegten Anrechnungs- und Limitierungsvorschriften gelten. In § 7 Abs. 3 der RGO I (ABl. 74) ist geregelt, dass die sich nach diesen Grundsätzen ergebende monatliche Rente insoweit gekürzt wird, als sie bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit der monatlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der monatlichen Rente vom Beamtenversicherungsverein (einschließlich aller Zuschläge) 75 % des Monatseinkommens übersteigt.
Da hier ausdrücklich die Einbeziehung aller Zuschläge, somit auch des Sonderzuschlages und des Anpassungszuschlages durch den klarstellenden Klammerzusatz geregelt ist, haben die Parteien durch den Verweis auf die RGO I eine Minderung des Ruhegeldes um die Leistungen des BVV vereinbart.
2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat derzeit keine Anspruch darauf, dass die Beklagte das Ruhegeld um die Kürzung des Sonderzuschlages der BVV-Rente in Höhe von Euro 89,65 erhöht. Auch hierzu fehlt es an einer Anspruchsgrundlage (so auch LAG Rheinland Pfalz, 22.03.2006, 9 Sa 111/06). Aus § 4 Abs. 4 ergibt sich eine solche Anspruchsgrundlage nicht.
a) Die Beklagte hat durch den Versorgungsvertrag die Verpflichtung übernommen, dem Kläger ein Ruhegeld in Höhe von 60 % des zuletzt bezogenen Gehaltes zu zahlen, vermindert um die Rente des BVV und begrenzt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Altersrente auf 75 % der letzten Bezüge des Klägers, umgerechnet Euro 3.834,58. Diese Verpflichtung erfüllt die Beklagte durch die Gewährung des Ruhegeldes von Euro 1.035,47 (Stand jeweils 01.01.2005).
Problematisch kann insofern nur sein, dass die Beklagte zwar ihren Anteil an der Altersversorgung des Klägers an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst hat, durch die Kürzung des Anteils des BVV die Anpassungen, zu denen die Beklagte nach § 16 BetrAVG verpflichtet ist, aufgezehrt werden können, da der Betrag von 75 % als Gesamtversorgung durch die von den Parteien getroffene Regelung gerade nicht zur Erhaltung des Realwertes der Gesamtversorgung dynamisiert ist.
Die Frage, ob darin ein Verstoß gegen das gesetzliche Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG, ggf. in analoger Anwendung, liegt oder ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 16 BetrAVG, braucht derzeit nicht entschieden zu werden.
Selbst wenn man - wofür im Wege ergänzender Vertragsauslegung einiges spricht - (so auch angedeutet LAG Rheinland - Pfalz (a.a.O.)) annimmt, dass der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeld auf der Grundlage eines den Anpassungen des § 16 BetrAVG entsprechenden Gesamtversorgungsbetrag hat, also eine fiktive Anpassung des Wertes von 75 % der letzten Bezüge vornimmt, so liegt ein Verstoß bezogen auf die von den Parteien mitgeteilten Daten zum Stichtag 01.01.2005 nicht vor.
Die erstmals nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.01.2003 vorzunehmende Anpassungsentscheidung ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu diesem Stichtag erfüllt. Die Beklagte hat dargelegt (Anl. B2, ABl. 47), dass die Steigerungen der Gesamtrente von BVV und Beklagter zum 01.01.2003 5,2 % betragen habe, während der Verbraucherpreisindex in dieser Zeit nur um 4,6 % gestiegen ist.
Demgegenüber geht der Kläger von nicht einschlägigem Zahlenmaterial aus. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anpassung seiner Bezüge an die Gehaltsentwicklung im Banken-Gewerbe und die Anpassungsprüfungspflicht setzt nach § 16 Abs. 1 nicht schon während der Zeit des Vorruhestandes, sondern erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles ein. Aus diesem Grund gelangt der Kläger mit seiner Auswertung der Verbraucherpreisindexes (ABl. 63) zu einem unzutreffenden Ergebnis.
Ob dies auch für eine am 01.01.2006 anstehende Anpassungsprüfung gilt, erscheint angesichts der Kürzung der Leistungen des BVV fraglich. Allerdings haben die Parteien zum einen hierzu nichts vorgetragen und die Anpassungsprüfung setzt zunächst eine Entscheidung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG voraus bzw. bei unterlassener Anpassungsprüfung das Begehren des Klägers auf eine entsprechende Anpassung, die hier nicht Streitgegenstand ist.
Zwar hat das LAG Köln (30.08.2005 - 13 Sa 652/05 - Rev. beim BAG: 3 AZR 732/05) in einer ähnlichen Fallgestaltung angenommen, der Arbeitgeber sei nur befugt die Leistungen des BVV in dem Umfang in Abzug zu bringen, wie sie der Betriebsrentner auch tatsächlich erhalte. Der Versorgungsvertrag der Parteien enthält jedoch in § 4 Abs. 4 eine andere Regelung. Im Fall des LAG Köln kam es nach den Richtlinien für die Altersversorgung maßgeblich darauf an, dass der Betriebsrentner die Leistungen des BVV tatsächlich erhält, so dass dort durch die Kürzung der Leistungen die Anrechnungsmöglichkeit für den dortigen Arbeitgeber entfallen waren.
b) Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Betrages von Euro 89,65. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung würde dem Parteiwillen widersprechen. Dieser geht dahin, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger Altersbezüge von insgesamt 75 % gewähren wollte, mehr aber nicht (zur Anpassungsproblematik s.o.). Es fehlt daher bereits an einer entsprechenden Lücke im Versorgungsvertrag. Einen Willen der Beklagten anzunehmen, über die Gesamtversorgung - ggf. zuzüglich einer entsprechenden Anpassung - eine "Ausfallhaftung" für die Leistungen der anderen Versorgungsträger anzunehmen, hieße den Parteiwillen nicht hinreichend zu beachten und scheidet daher aus.
III.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung hat, war folglich auch die Anschlussberufung, die zwar zulässig, weil statthaft und form- und fristgerecht nach § 524 Abs. 2 ZPO eingelegt, zurückzuweisen. Im übrigen hat hier das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers schon mit zutreffenden Gründen verneint, auf die Bezug genommen wird.
IV.
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er vollumfänglich unterlegen ist.
Die Revision war nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da bei der Beklagten noch eine Vielzahl von Arbeitnehmern gleichartige Versorgungsverträge abgeschlossen haben und auch im Hinblick auf die Entscheidung des LAG Köln vom 30.08.2005.
Ende der Entscheidung
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