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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.01.2008
Aktenzeichen: 1 SHa 47/07
Rechtsgebiete: StGB, ArbGG, LRiG


Vorschriften:

StGB § 90 a
StGB § 185
StGB § 187
ArbGG § 20 Abs. 1
ArbGG § 21 Abs. 5 Satz 2
ArbGG § 21 Abs. 5 Satz 4
ArbGG § 24
ArbGG § 27 Satz 1
ArbGG § 27 Satz 2
LRiG § 13
LRiG § 13 Abs. 1
LRiG § 13 Abs. 2
LRiG § 13 Abs. 3
Auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen wird und die Vertrauenswürdigkeit des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen wird. Zwar bilden weder die politischen noch die gewerkschaftlichen, religiösen oder sozialpolitischen Anschauungen einen Enthebungsgrund. Dagegen stellen die Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung oder die Verfassungsorgane sowie der Aufruf zu Gewaltaktionen und ähnliches eine Amtspflichtverletzung dar.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 1 SHa 47/07

Verkündet am 11.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Francken, den ehrenamtlichen Richter Stein und den ehrenamtlichen Richter Göbeke-Teichert ohne mündliche Verhandlung am 11.01.2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner wird seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart enthoben.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner seines ehrenamtlichen Richteramtes zu entheben.

Der Antragsgegner ist auf Vorschlag des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg - seit 1.1.2004 als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart berufen. Seine reguläre Amtszeit endet am 31.12.2008. Seit 1989 ist der Antragsteller Mitglied der Rockband "NW". Die Band wurde 1987 gegründet. Der Antragsteller war zunächst als Bassist, später als Gitarrist bei dieser Band aktiv. Er ist Domaininhaber der Homepage dieser Rockband (www.nw....).

Die Rockband "NW" veröffentlichte seit 1991 u.a. folgende Tonträger:

- 1991 "Kraft für Deutschland" (indiziert BAnz. Nr. 224 vom 28.11.1992, da ihr Inhalt auf Kinder und Jugendliche verrohend wirke, zu Gewalttätigkeiten und Rassenhass reize und nationalsozialistisches Ideengut vertrete)

- 1994 "Solidaritätssingle "Danke"

- 1996 "Sohn aus Heldenland (CD 2)

- 2000 "Am Puls der Zeit (CD 3)

- 2001 "Zusammenhalt" (CD 4)

- 2004 "Live" (CD 5).

Die Band trat in den Jahren seit 1988 bei über 200 Konzerten im In- und Ausland mit einer Vielzahl anderer rechtsextremistischer Skinhead-Bands auf. U.A. existieren folgende Liedertexte der Rockband:

Ein harter Weg

Das Leben ist hart, doch du bist härter.

Auch wenn wieder mal alles gegen dich spricht, deutscher Nationalismus ist das Zeichen der Zeit.

Für den Kampf um dein Land bist du bereit.

Am Puls der Zeit

Wir sind am Puls der Zeit

Kein Weg führt an uns vorbei

Wir sind am Puls der Zeit

Der Widerstand ist bereit

Kraft für Deutschland

Wir haben keine andere Wahl, auf geht's nun zum (End)Sieg gegen Spießertum und Kapital, ihnen gilt unser Krieg

Der Kampf gilt auch den Linken, der ganzen roten Brut Doch wir werden sie besiegen, mit rechtem deutschen Mut.

Alle, die sich unsere Feinde nennen, die werden wir ewig hassen.

Und kämpfen werden wir gegen sie bis sie unser Land verlassen.

Einigkeit, Recht und Freiheit, das sei unser Streben.

Wir werden weiter kämpfen bis Deutschlands einst ....

Gegen Dummheit kämpfen selbst Götter vergebens

Du gehst den Weg, den Weg der Wahrheit und die Richtung zeigt dir dein Verstand

Es gibt noch etwas, was du wissen musst so wie es ist darf es nicht länger sein.

Deutscher Junge

Er trug schwere Stiefel, Hosenträger, kurzes Haar

Für die Ausländer war die Sache sofort klar.

Sie kamen aus dem Hinterhalt, heiß war sein Blut, die Nacht war kalt.

Vieles musste er ertragen sich oft auch mit Ausländern schlagen

Doch ging es ihm auch noch so schlecht

Er sagte sich stets: Doch jetzt erst recht.

Jeder von uns kennt diese Brut.

Doch deutsch sind wir alle und deutsch unser Blut.

Wir wollen es sein. Stark und fest, denn wir sind deutsche Jungs und besser als der Rest.

Stalingrad

Viele gaben ihr Leben für ihr Heimatland, sie gingen nach Walhalla im Heldengewand.

Auch wenn man sie heute als Verbrecher hinstellt, waren sie doch die besten Soldaten der Welt.

Zusammenhalt

Der Staat kümmert sich nur um die vielen Scheinasylanten, doch was ist mit uns und unseren Verwandten

Deutschland den Deutschen,

Ja, so soll es sein, so soll es sein, drum lasst keine Fremdlinge mehr rein in unser Land, in unsere Blocks kommt kein Gesocks.

Rudolf Hess

In einer dunklen Nacht haben sie den Tod gebracht.

Ein Märtyrer bist du im Grabe fandest du endlich deine Ruh.

Dein heldenhafter Friedensflug passte nicht ins Intrigenspiel.

Die Vernichtung unseres Landes war ihr Ziel.

Und so haben sie dein Leben zerstört, dass die Welt niemals die Wahrheit hört.

Doch über deinen Tod hinaus strahlst du Ideale aus.

Du warst und bist ein großer Held, doch schlecht ist diese Welt.

Aber dennoch wir verstehen ihre Sprache und einst, da kannst du sicher sein, da kommt der Tag der Rache.

Geheuchelte Humanität

Der einsamste Mann auf der Welt bis zum Ende seiner Tage wurde er gequält.

Für ihn gab es keine Gerechtigkeit, keine Freiheit bis zum Ende der Zeit.

Refrain: Alter Mann, alter Mann, alter Mann von Spandau

Schweden 92

Sommer 92 Fußballzeit, Skins und Hooligans zur Schlacht bereit, gemeinsam fahren wir in den Norden, und schließen uns zusammen zu wilden Schlägerhorden.

Wir machen uns einen Spaß daraus und haben kräftig Alk an Bord.

Das Publikum zeigte im Verlauf von Live-Auftritten der Rockband "NW" den "Hitler-Gruß", so beispielsweise, als die Band im Oktober 2003 im Elsass das dem Hitler-Stellvertreter Rudolf Hess gewidmete Lied "Alter Mann in Spandau" spielte (CD 1) sowie bei einem Konzert im September 2006 in Italien (CD 8).

Seit 2004 nahm die Band an einer Propagandaoffensive einer Allianz von Rechtsextremisten, dem sogenannten "Projekt Schulhof", teil. Im Sommer 2004 wurden 50.000 Tonträger mit dem Titel "Anpassung ist Feigheit - Lieder aus dem Untergrund" (CD 9) hergestellt. Die CD enthält zwei Lieder der Rockband "NW". Das Amtsgericht Halle/Saale erließ am 04.08.2004 einen allgemeinen Beschlagnahmebeschluss nach §§ 90 a, 185, 187 StGB, auf Grund dessen die Schulhof-CD der bundesweiten Beschlagnahme unterliegt. Seit Anfang August 2005 tauchten Exemplare dieser CD auf. Ab 2006 wurden diese u.a. an mehreren Schulen in Baden-Württemberg aufgefunden. Am 6.4.2006 indizierte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die zum Projekt gehörende Internetseite wegen ausländerfeindlichen Gedankenguts. In den Jahren 2004 und 2005 wurden die Schulhof-CDs der NPD "Schnauze voll" und "Hier kommt der Schrecken aller linken Spießer und Pauker" veröffentlicht, welche ebenfalls Lieder der Rockband "NW" enthielten.

Auf der Startseite des Internetauftritts der Rockband erscheinen in Form eines Wappens drei ineinander verschachtelte Dreiecke. In altertümlich verschnörkelter Schrift findet sich der Name der Band darunter. Auf der Seite "Platten" sind die Cover der bisher veröffentlichten CDs abgebildet. Die CDs "Kraft für Deutschland" und "Zusammenhalt" zeigen das im Halbdunkel befindliche Gesicht eines kahlköpfigen Mannes mit stechenden Augen. Auf dem Cover der 1996 veröffentlichten CD "Sohn aus Heldenland" ist eine Wikingerhorde zu sehen, die auf Krieger muslimischer Herkunft einstürmt.

Der Antragsgegner war bis ca. Mitte 2007 freigestelltes Betriebsratsmitglied im Werk U. der Firma D. und Mitglied im Landesvorstand der Christlichen Gewerkschaft Metall. Beide Ämter legte er im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der Rockband "NW" nieder.

Nach Kenntniserlangung der Mitgliedschaft des Antragsgegners bei der Rockband fand am 15.08.2007 ein Gespräch zwischen dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, der für die Verwaltung der ehrenamtlichen Richter und damit auch für die Einleitung von Amtsenthebungsverfahren zuständig ist, dem Präsidenten des Arbeitsgerichts Stuttgart und dem Antragsgegner statt. Der Antragsgegner stellte seine Mitgliedschaft bei der Rockband nicht in Abrede und zeigte keine Bereitschaft, sich von der Rockband zu distanzieren. Eine freiwillige Niederlegung des Amtes des ehrenamtlichen Richter kam für den Antragsgegner nicht in Betracht.

Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16.11.2007 - 1 SHa 47/07 -, auf den Bezug genommen wird, wurde angeordnet, den Antragsteller bis zur Entscheidung über seine Amtsenthebung nicht als ehrenamtlichen Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart heranzuziehen.

Der Antragsteller ist der Meinung, eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 27 Satz 1 ArbGG liege vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 02.11.2007 nebst der schriftlichen Anlagen und der beigefügten CD's und DVD's (1-12) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt:

Der Antragsgegner wird seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart enthoben.

Der Antragsgegner beantragt:

Der Antrag vom 2.11.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt vor, er habe nach dem 1.1.2004 keine Lieder mehr mit der Band eingespielt. Auf die Verbreitung der zuvor eingespielten Lieder habe er keinen Einfluss. Bereits aus diesem Grunde könnten die Liedtexte eine Amtsenthebung nicht rechtfertigen. Soweit auf zwei Live-Auftritte der Band nach dem 1.1.2005 in Belgien und Italien abgestellt werde, sei nicht dargetan, dass dabei Lieder mit strafrechtlich oder dienstrechtlich relevantem Inhalt gespielt worden seien. Was sich im Publikum tue, sei dem Musiker nicht vorwerfbar, wenn er das Publikum nicht dazu aufgefordert habe. Der Antragsteller verkenne, dass die politische Treuepflicht eines Beamten nicht identisch mit der Pflicht anderer einen Eid Leistender sei. Ehrenamtliche Richter seien nicht verpflichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung innerdienstlich und außerdienstlich zu verteidigen. Vielmehr seien diese lediglich verpflichtet, innerhalb der ehrenamtlichen Richtertätigkeit Verfassung und Gesetze zu achten. Das Liedgut der Band beinhalte auch keine verfassungsfeindlichen Texte und habe keine strafrechtliche Relevanz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragsgegners wird auf die schriftliche Stellungnahme vom 26.11.2007 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Amtsenthebung ist begründet. Der Antragsgegner ist seines Amtes als ehrenamtlicher Richter zu entheben.

1. Die Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist zur Entscheidung über den gemäß §§ 27 S. 1, 20 Abs. 1 ArbGG zulässigen Antrag zuständig. Gemäß §§ 27 Satz 2, 21 Abs. 5 Satz 2 ArbGG entscheidet über den Antrag die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Dieses ist nach B. I. 1. des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2008 die Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.

2. Der Antrag ist auch begründet, da eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne des § 27 S. 1 ArbGG gegeben ist.

a) Eine grobe Amtspflichtverletzung eines ehrenamtlichen Richters liegt vor, wenn es sich im konkreten Fall um einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine Amtspflicht handelt, der es erforderlich macht, zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege den Richter des Amtes zu entheben. Dies kann beispielsweise bei der (wiederholten) Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses oder einer Verweigerung der Eidesleistung der Fall sein (Germelmann-Prütting, ArbGG, 5. Auflage, § 27 Rz 7 u. 8; Schwab-Weth/Liebscher, ArbGG, § 27 Rz 6 u. 12). Eine grobe Amtspflichtverletzung kann auch bei fahrlässigem Verhalten des Richters vorliegen (sog. subjektive Verantwortlichkeit; Germelmann-Prütting, a.a.O. § 27 Rz 9; Schwab-Weth/Liebscher, a.a.O., § 27 Rz 14).

Darüber hinaus kann auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen (Germelmann-Prütting, a.a.O., § 27 Rz. 7 m.w.N.; Schwab-Weth/Liebscher, a.a.O., § 27 Rz. 7). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen wird (LAG Hamm, Beschl. vom 25.8.1993, LAGE § 27 ArbGG 1979 Nr. 4) und die Vertrauenswürdigkeit des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen wird (Frehse, NZA 1993, 919). Zwar bilden weder die politischen noch die gewerkschaftlichen, religiösen oder sozialpolitischen Anschauungen einen Enthebungsgrund. Dagegen stellen die Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung oder die Verfassungsorgane sowie der Aufruf zu Gewaltaktionen und ähnliches eine Amtspflichtverletzung dar (Germelmann-Prütting, a.a.O., § 27 Rz 7 m.w.N.; Schwab-Weth/Liebscher, a.a.O., § 27 Rz. 8). Kernpunkt der Verfassung ist die freiheitliche demokratische Grundordnung. Diese wiederum beinhaltet den Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft und die Anerkennung einer rechtsstaatlichen Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit. Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten wie das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition gehören zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung (BVerfG 23.10.1952, 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2,1).

Der Antragsteller hat als ehrenamtlicher Richter gemäß § 13 LRiG den Eid/das Gelöbnis geleistet, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen. Dieser Eid verpflichtet den ehrenamtlichen Richter nicht lediglich zu einem verfassungstreuen Verhalten im Rahmen der unmittelbaren Ausübung seines Amtes. Vielmehr ist es ihm damit versagt, außerhalb seines Amtes in der Öffentlichkeit die bestehende Verfassung zu bekämpfen und deren Abschaffung zu proklamieren. Die mangelnde Gewähr des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers dafür, sich verfassungstreu zu verhalten, kann die Ablehnung einer Berufung zum ehrenamtlichen Richter begründen. Der einmal berufene ehrenamtliche Richter kann jedoch seines Amtes aus dem Gesichtspunkt mangelnder Verfassungstreue nur enthoben werden, wenn diese nicht nur angezweifelt wird, sondern konkret nachgewiesen wird (LAG Hamm, Beschl. vom 26.11.1992, LAGE § 21 ArbGG 1979 Nr. 3). Nicht ausreichend ist der Umstand, eine bestimmte Überzeugung zu haben (Frehse, NZA 1993, 915). Vielmehr muss ein gewichtiges Fehlverhalten gegeben sein (LAG Hamm, Beschl. vom 25.8.1993, a.a.O.; LAG Hamm, Beschl. vom 26.11.1992, a.a.O.).

Ein Verstoß ist anzunehmen, wenn der Betreffende den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreift, bekämpft und diffamiert. Der Staat darf von seinen Beamten erwarten, dass sie ihn und seine Verfassung anerkennen (vgl. BVerfG, 22.5.1975, NJW 1975, 1641; BAG, 31.03.1976, AP Nr. 2 zu Art 33 Abs. 2 GG; BVerwG, 29.10.1981, NJW 1982, 779; BVerwG 28.11.1980, NJW 1981, 1390). Dies gilt gleichermaßen auch für seine Richter, unabhängig davon, ob sie als Berufsrichter oder als ehrenamtliche Richter tätig sind, da diese ebenfalls als Organe der Rechtsprechung hoheitliche Aufgaben erfüllen und aufgrund ihres Eids an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sind.

b) Der Antragsgegner hat sich als Mitglied der Neo-Nazirockband "NW" seit vielen Jahren gegen die bestehende Verfassung gestellt.

aa) Bereits das äußere Erscheinungsbild der Rockband lässt eine Zuordnung zur rechtsextremistischen Skinheadszene erkennen. Sowohl das Wappen auf der Startseite des Internetauftritts als auch die Plattencover der CDs "Kraft für Deutschland", "Zusammenhalt" und "Sohn aus Heldenland" rufen Assoziationen mit dem Nationalsozialismus und den Skinheads hervor.

bb) In den Liedtexten der Neo-Nazirockband spiegelt sich die verfassungsfeindliche Ideologie der Rockband "NW" wieder. Zwar lässt sich aus den jeweiligen Liedzeilen für sich genommen eine mangelnde Verfassungstreue nur schwer belegen. Sieht man das Liedgut jedoch als Gesamtwerk an und bringt sie mit dem äußeren Erscheinungsbild der Rockband und der CDs in Verbindung, lassen sich die Texte entgegen der Auffassung des Antragsgegners nur als gewaltverherrlichend und verfassungsfeindlich interpretieren.

Insbesondere aus den Texten der Lieder "Ein harter Weg", "Am Puls der Zeit", "Kraft für Deutschland", "Gegen Dummheit kämpfen selbst Götter vergebens" ergibt sich der Aufruf zum Widerstand gegen das bestehende System. Anders sind die Zeilen "Deutscher Nationalismus ist das Zeichen der Zeit, für den Kampf um dein Land bist du bereit", "Der Widerstand ist bereit", "Der Kampf gilt auch den Linken, der ganzen roten Brut, doch wir werden sie besiegen, mit rechtem deutschen Mut....Alle, die sich unsere Feinde nennen, die werden wir ewig hassen. Und kämpfen werden wir gegen sie bis sie unser Land verlassen" sowie "Es gibt noch etwas, was du wissen musst, so wie es ist, darf es nicht länger bleiben" nicht zu verstehen. Im Zusammenhang mit der Auswahl der Texte und Themen im übrigen (z.B: Stalingrad, Rudolf Hess) drängt sich die Assoziation mit dem nationalsozialistischem Regime auf. Dieses läuft der bestehenden Verfassung in ihren Grundsätzen zuwider. Wenden sich die Autoren der Liedtexte einerseits gegen den Ist-Zustand des bestehenden Systems und erwähnen sie auf der anderen Seite in positivem Zusammenhang das nationalsozialistische Regime, so können die Texte von der neutralen Zuhörerschaft nicht anders aufgefasst werden als zum Aufruf zur Rückkehr zu gerade diesem nationalsozialistischem Gedankengut.

Der Zusammenhang zur Rückkehr und zur Verherrlichung des nationalsozialistischen Regimes wird auch durch die Texte der Lieder "Deutscher Junge" ("denn wir sind deutsche Jungs und besser als der Rest"), "Stalingrad" ("Auch wenn man sie heute als Verbrecher hinstellt, waren sie doch die besten Soldaten der Welt"), "Zusammenhalt" ("Deutschland den Deutschen, Ja so soll es sein... in unsere Blocks kommt kein Gesocks"), "Rudolf Hess" ("Ein Märtyrer bist du") und "Geheuchelte Humanität" geschaffen.

Dieses nationalsozialistische Ziel soll auch unter Einsatz von Gewalt erreicht werden. Dies ergibt sich bei näherer Betrachtung der Texte der Lieder "Ein harter Weg" ("Für den Kampf um dein Land bist du bereit"), "Kraft für Deutschland" ("der Kampf gilt auch den Linken...und kämpfen werden wir gegen sie.....wir werden weiter kämpfen..."), "Schweden 92" ("und schließen uns zusammen zu wilden Schlägerhorden") sowie "Deutscher Junge" ("sich oft auch mit Ausländern schlagen").

Die Betrachtung dieses Liedgutes verdeutlicht die Ideologie der Rockband. In der Gesamtschau ergibt sich hieraus die Verherrlichung von Gewalt und der Aufruf zum Einsatz derselben, um ein ausländerfreies Deutschland zu erreichen und die bestehende Verfassung durch ein totalitäres Regime zu ersetzen. Dass diese Liedtexte auch vom Publikum entsprechend verstanden werden, ergibt sich insbesondere aus dessen Verhalten bei Auftritten der Rockband, indem bei bestimmten Liedern die Hand zum Hitlergruß erhoben wird.

cc) Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne gegen Amtspflichten nicht verstoßen haben, da er seit 1.1.2004 keine Lieder mehr mit der Band eingespielt habe. Bei der Feststellung der Verletzung von Amtspflichten während der Amtszeit ist nicht auf den Zeitpunkt der Produktion der Musikträger abzustellen. Vielmehr ist ausreichend, dass die aufgenommenen Titel auch während der Amtszeit in Konzerten unter Beteiligung des Antragsgegners gespielt wurden und dass eine Distanzierung von diesem Liedgut nicht stattfand. Insoweit ist auch das Verhalten des Antragsgegners bei dem Gespräch mit dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts und dem Präsidenten des Arbeitsgerichts Stuttgart am 15.8.2007 von Bedeutung. Der Antragsgegner signalisierte keine Bereitschaft, sich von der Rockband "NW" zu distanzieren. Er stellte weiter nicht in Abrede, Mitglied dieser Band zu sein. Mit diesem Verhalten muss ihm auch das Liedgut zugerechnet werden, welches vor Beginn seiner Amtszeit aufgezeichnet wurde.

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner auch nicht in Abrede stellt, nach 2004 noch an Live-Auftritten der Band beteiligt gewesen zu sein. Hinsichtlich der Live-Auftritte nach dem 1.1.2005 in Belgien und Italien führt er lediglich aus, es sei nicht dargetan, dass Lieder mit strafrechtlich oder dienstrechtlich relevantem Inhalt gespielt worden seien. Was sich im Publikum tue, sei dem Musiker nicht vorwerfbar. Auch wenn die - unter Beteiligung des Antragsgegners - gespielten Lieder keinen unmittelbar strafrechtlich relevanten Inhalt haben, lässt die Interpretation des Liedgutes - wie oben ausgeführt - nur den Schluss zu, es solle die nationalsozialistische Zeit verherrlicht werden. Diese Intention wird deutlich in der Reaktion des Publikums durch Zeigen des Hitlergrußes. Solange die Band keinerlei Versuch unternimmt, das Publikum hiervon abzuhalten (z.B. durch sofortige Beendigung des gerade gespielten Liedes), ist ihr das Verhalten der Zuhörer zuzurechnen. Es kann aus der Vorführung kein anderer Schluss gezogen werden als der, dass die Mitglieder der Rockband bewusst die Reaktion des Publikums provoziert und beabsichtigt haben.

dd) Durch die Aufnahme zweier Lieder der Rockband "NW" in die Propagandaoffensive einer Allianz von Rechtsextremisten ("Projekt Schulhof") mit dem Titel "Anpassung ist Feigheit - Lieder aus dem Untergrund" und die Veröffentlichung weiterer Lieder auf Schulhof-CDs der NPD mit den Titeln "Schnauze voll" und "Hier kommt der Schrecken aller linken Spießer und Pauker" gibt der Antragsgegner wiederum deutlich zu erkennen, dass er sich mit denjenigen solidarisiert, welche die bestehende demokratische Grundordnung beseitigen wollen. Er unterstützt nicht lediglich das Liedgut anderer, sondern trägt zur Ausdehnung nationalsozialistischen Gedankenguts durch Veröffentlichung und Darstellung eigener Lieder seiner Band bei. Dies gilt unabhängig davon, ob er selber die Verbreitung durchführt oder dies durch Dritte erledigt wird. Solange keine ausdrückliche Distanzierung von entsprechenden Veröffentlichungen erfolgt, muss sich der Antragsgegner den Inhalt der CDs zurechnen lassen, auch wenn sie vor dem 1.1.2004 eingespielt wurden.

ee) Der Antragsgegner hat durch die Mitgliedschaft in der Rockband als Bassist bzw. Gitarrist an der Verbreitung einer ausländerfeindlichen, Gewalt verherrlichenden und totalitären Ideologie mitgewirkt. Durch die Auftritte der Band mit Weitergabe der o.g. Liedtexte, Veröffentlichung entsprechender Liedtexte auf Schulhof-CDs und durch die Domaininhaberschaft der Homepage der Rockband ruft der Antragsgegner bewusst zur Beseitigung der bestehenden Verfassung auf. Dieses Verhalten geht über das "Haben" einer rechtsradikalen Meinung und die Mitteilung dieser Auffassung hinaus. Vielmehr wird zur Beseitigung der bestehenden Rechtsordnung aufgerufen. Dieses außerhalb der richterlichen Tätigkeit gezeigte Verhalten stellt eine Amtspflichtverletzung dar.

ff) Der Antragsgegner hat gemäß § 13 Abs. 1/3 LRiG geschwört/gelobt, "... nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen". Wer aber Liedtexte singt oder mit der Gitarre begleitet, wie zum Beispiel

Deutschland den Deutschen

Ja, so soll es sein,

So soll es sein,

Drum lasst keine Fremdlinge mehr rein in unser Land,

In unsere Blocks, kein Gesocks

Jeder von uns kennt diese Brut (gemeint sind Ausländer).

Doch deutsch sind wir alle und deutsch unser Blut

Wir wollen es sein. Stark und Fest, denn wir sind deutsche Jungs und besser als der Rest.

kann bei der Amtsausübung als ehrenamtlicher Richter in einem Verfahren, an dem ausländische Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beteiligt sind, nicht gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LRiG nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen.

gg) Bei dem Verhalten des Antragsgegners ist auch von einer groben Pflichtverletzung auszugehen.

Der schwerwiegende Pflichtverstoß hindert den Antragsgegner an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass eine Pflichtverletzung bei der unmittelbaren Ausübung des Richteramtes nicht dargelegt ist. Zu berücksichtigen sind jedoch die Besonderheiten der Funktion der ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, auf die der Antragsteller zu Recht hinweist. Aufgrund der aufgezeigten Ideologie des Antragsgegners ist ausgeschlossen, dass dieser seiner Aufgabe nachzukommen vermag, unvoreingenommen und offen unterschiedliche Auffassungen und Überzeugungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Durch die aktive Mitwirkung des Antragsgegners in der Band "NW" ist das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit, welche einen entsprechend ideologisch belasteten ehrenamtlichen Richter beschäftigt, in hohem Maße gefährdet. Das Vertrauen in die Person eines Richters, der hinter diesen Texten steht, ist nicht mehr gewährleistet. Durch hierdurch zu erwartende Befangenheitsgesuche kann zudem die Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden. All dies macht es für das Ansehen der Rechtspflege erforderlich, den Richter seines Amtes zu entheben. Der Antragsgegner hätte auch erkennen können und wissen müssen, dass seine Handlungen eine grobe Verletzung der Amtspflicht darstellen.

c) Der Antragsgegner kann sich zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung nicht auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 19.2.1997 (NJW 1998, 774) berufen. Zum einen befasst sich der Beschluss mit einem eigenen Amtsentbindungsgesuch des ehrenamtlichen Richters, welchem nur unter den engen Voraussetzungen des § 24 ArbGG nachzukommen ist. Zum anderen ist der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt nicht im Ansatz mit dem vorliegenden vergleichbar. In dem vom OVG Hamburg entschiedenen Fall wollte der ehrenamtliche Richter von seinem Amt entbunden werden u.a. mit der pauschalen Behauptung, dass er "auf dem Grundgesetz so wenig stehe wie er von den übrigen Gesetzen eine gute Meinung habe". Anhand der im übrigen genannten Gründe, weshalb sich der ehrenamtliche Richter in jenem Verfahren gegen seine Berufung wendet, zeigt sich, dass ihn nicht mangelnde Verfassungstreue leitete, sondern der Wunsch, das Ehrenamt nicht ausüben zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage war, unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetze und Verfassung sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, sind in Ermangelung tatsächlich verfassungsfeindlichen Auftretens im Gegensatz zu dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht ersichtlich.

d) Der Amtsenthebung stehen keine Grundrechte entgegen.

aa) Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG enthält das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet dieses Recht seine Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die zur Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlich zu fordernden Pflichten schränken die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten ein (BVerfG 22.5.1975, a.a.0). Dies gilt ähnlich für ehrenamtliche Richter in ihrer Funktion als staatliche, rechtsprechende Gewalt. Ein als politische Meinungsäußerung gewertetes Verhalten eines Richters ist durch Art 5 Abs. 1 GG nur geschützt, wenn es mit dem geleisteten Amtseid/Gelöbnis in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Richter schwört/gelobt, gemäß § 13 LRiG "die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen". Gemessen hieran stellt das Verhalten, die freiheitliche demokratische Grundordnung in Liedtexten und bei Life-Auftritten als Mitglied der Rockband "NW" zu bekämpfen, zur Ersetzung durch ein totalitäres System aufzurufen und ein ausländerfreies Deutschland zu proklamieren, einen Verstoß gegen die Pflichten des Richters dar.

bb) Die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit hindert die Amtsenthebung ebenfalls nicht. Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in der der Künstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser Begegnung erfährt, darf ihm nicht vorgeschrieben werden, wenn der künstlerische Schaffensprozess sich frei entwickeln können soll (BVerfG, 24.02.1971, NJW 1971, 1645; BVerfG, 07.07.1971, AP Nr. 22 zu Art 14 GG). Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft den "Werkbereich" (künstlerische Betätigung) und den "Wirkbereich" (Darbietung und Verbreitung) des künstlerischen Schaffens. Die Kunstfreiheit unterliegt weder den Schranken des Art. 5 Abs. 2 noch denen des Art 2 Abs. 1 GG (BVerfG, 27.11.1990, NJW 1991, 1471). Sie findet ihre Grenzen jedoch nicht nur in den Grundrechten Dritter. Vielmehr kann sie mit Verfassungsbestimmungen aller Art kollidieren (BVerfG, 17.07.1984, NJW 1985, 261; BVerwG, 26.11.1992, NJW 1993, 1490). Ein geordnetes menschliches Zusammenleben setzt auch eine funktionierende staatliche Ordnung voraus. Kunstwerke, welche die verfassungsrechtlich gewährleistete Ordnung beeinträchtigen, unterliegen daher nicht erst dann Schranken, wenn sie den Bestand des Staates oder der Verfassung unmittelbar gefährden. Vielmehr muss in allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden (BVerfG, 07.03.1990, NJW 1990, 1982). Eine Abwägung der kollidierenden Güter ist notwendig (BVerfG, 24.02.1971, a.a.O; BVerfG, 03.11.1987, NJW 1988, 325). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (BVerfG, 27.11.1990. a.a.O).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallende Kunstwerke geschaffen hat und er durch Vertreiben derselben und seine Life-Auftritte mit der Rockband im Wirkbereich der Kunstfreiheitsgarantie tätig war. Die Amtsenthebung des Antragsgegners ist selbst dies unterstellend gerechtfertigt. Das mit der Kunstfreiheit in Konkordanz zu bringende Verfassungsgut ist der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dieses Rechtsgut kann eine Schranke der Kunstfreiheit bilden (BVerfG 07.03.1990, NJW 1990, 1982). Dieses Schutzgut nimmt auch einen hohen verfassungsrechtlichen Rang ein, wie Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG belegt. Auch die Kunstfreiheit entbindet demnach den ehrenamtlichen Richter nicht von den Pflichten gemäß dem geleisteten Eid/Gelöbnis. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es dem Richter aufgrund seines Eides/Gelöbnisses generell untersagt ist, sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu stellen.

III.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 27 Satz 2, 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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