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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 1 Ta 12/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, KO


Vorschriften:

InsO § 208
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 210
ZPO § 3
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 104
ZPO § 767
KO § 60
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 12/01

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -1. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 26. März 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2001 - 1 Ca 790/99 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger erstattungsfähige Kosten in Höhe von 640,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 2001 schuldet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Festsetzungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 300,00 DM

Gründe:

Gegenstand der Beschwerde ist der Vortrag der Beklagten, dass er im Sinne des § 208 InsO die Unzulänglichkeit der Masse bekannt gemacht habe und deshalb der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht habe ergehen dürfen.

Bei dem nach § 104 ZPO festzusetzenden Erstattungsanspruch handelt es sich um eine Forderung, die spätestens mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2000 - 10 AZN 893/00 - entstanden ist. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe mit Schriftsatz vom 01.01.2001 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Ob die Anzeige öffentlich bekannt gemacht wurde, wurde nicht mitgeteilt. Hierauf kommt es aber auch nicht an, weil nach § 210 InsO die Vollstreckung aus einem Titel gegen die Insolvenzmasse bereits nach erfolgter Anzeige unzulässig geworden ist. Dass die Anzeige erfolgt ist, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Deshalb ist von diesem Sachverhalt auszugehen, auch wenn er vom Beklagten nicht näher belegt ist.

Bei dem festzusetzenden Anspruch handelt es sich damit um eine Forderung im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie ist schon vor der Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit entstanden. Die Vollstreckung ist deshalb ohne weiteres von Gesetzes wegen unzulässig.

Dieser Umstand ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit es im Bereich des § 60 KO streitig war, ob die Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren als Einwendung zu berücksichtigen war, oder ob der Konkursverwalter darauf zu verweisen war, nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckbarkeit des Festsetzungsbeschlusses vorzugehen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 1990 - 10 W 82/90 - Rpfleger 1991, 171 f. einerseits, OLG München, Beschluss vom 30. November 1999 - 11 W 3090/99 - ZIP 2000, 555 andererseits), ist diese Frage nach der gesetzlichen Regelung in § 210 InsO in dem Sinne zu entscheiden, dass sie aus prozessökonomischen Gründen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist. Da die Zwangsvollstreckung bereits allein deshalb, weil der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, unzulässig wird und weitere Erhebungen über die Berechtigung der Einwendung und ihre Plausibilität nicht mehr anzustellen sind, ergibt sich hieraus ein offensichtliches Vollstreckungshindernis, das auch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ignoriert werden kann, weil es ohne weiteres festgestellt werden kann.

Dem Wortlaut nach hindert § 210 InsO nur die Zwangsvollstreckung aus einem ergangenen Vollstreckungstitel. Da aber der Gläubiger an der Vollstreckung gehindert ist, hat er das Rechtsschutzinteresse an einem Zahlungstitel verloren. Deshalb wirkt § 210 InsO bei Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 über seinen Wortlaut hinaus auch schon im Erkenntnisverfahren (vgl. Kübler-Prütting-Pape, InsO § 210 Rz. 7; LAG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 Sa 418/00 - ZIP 2000, 2034 f.). Dazu zählt auch das vereinfachte Verfahren der Kostenfestsetzung im Sinne des § 104 ZPO. Deshalb kann nur die Feststellung der Zahlungspflicht des Kostenschuldners erfolgen, nicht aber ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel erlassen werden. Mit dieser Maßgabe ist also der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde teilweise abzuändern, nachdem ansonsten keine Gründe dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegenstehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aber nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die fragliche Einwendung schon vor Erlass des angefochtenen Beschlusses beim Rechtspfleger hätte erheben können. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Erstattungsanspruchs wird im Hinblick auf die behauptete Unzulänglichkeit der Masse gemäß § 3 ZPO auf 300 DM geschätzt.

Ende der Entscheidung

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