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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 28/00
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 128
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 28/00

Beschluss vom 02.05.2000

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündlicheVerhandlung am 02.05.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kn. Heidelberg - vom 15.03.2000 - 8 Ca 511/99 - wird auf Kostender Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 208,80 DM.

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde istunbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Vergleichsmehrwertim Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 128 BRAGO unberücksichtigtgelassen.

Bei dem Verfahren nach § 128 BRAGO sind der Urkundsbeamte und diein diesem Verfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Prozesskostenhilfegebunden. Die Festsetzungsinstanzen haben die bewilligte Prozesskostenhilfeim Rahmen und im Umfang ihrer Bewilligung ohne Möglichkeit der Ergänzungoder Abänderung hinzunehmen. Das steht, soweit ersichtlich, nichtim Streit (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 128Rz. 9 f.; m. w. N.).

Ausgehend von dieser Prämisse verbleibt den Festsetzungsinstanzenlediglich die Prüfung, ob der Klägerin im Ausgangsverfahren -8 Ca 511/99 - Prozesskostenhilfe auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichsvom 11. Oktober 1999 gewährt wurde. Das ist im Wege der Auslegungdes Prozesskostenhilfebeschlusses zu ermitteln.

Nach den allgemeinen Auslegungsregeln gibt zunächst der Wortlautdes Beschlusstenors Aufschluss über den Inhalt und die Tragweite deshier maßgeblichen Beschlusses. Dieser besagt jedoch lediglich, eswerde Prozesskostenhilfe ... bewilligt; er enthält jedoch keine ausdrücklicheAussage über die Frage, hinsichtlich welcher (prozessualer) AnsprücheProzesskostenhilfe bewilligt wurde. Eine Begründung enthält derBeschluss nicht. Bei dieser Sachlage gibt es keine verlässlichen Anhaltspunktefür die Auslegung, es sei für weitere Ansprüche Prozesskostenhilfegewährt worden als für diejenigen, die den Gegenstand der rechtshängiggewordenen Forderungen bildeten. Sollte sich die Prozesskostenhilfebewilligungauf weitere Ansprüche erstrecken, so müsste dies schon im Interesseder Rechtssicherheit und -klarheit im Bewilligungsbeschluss objektiv zumAusdruck gelangen. Da dies nicht geschehen ist, kann im Festsetzungsverfahrennicht unterstellt werden, der Mehrwert des Vergleichs sei von der Bewilligungder Prozesskostenhilfe erfasst.

Mit den vorstehenden Ausführungen darf nicht verwechselt werdendie Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags. Bei der Auslegung von (Prozess-)Willenserklärungen kommen als Auslegungskriterien auch die Begleitumständeund der Sinn und Zweck der Erklärung in Betracht. So erscheint esnicht ausgeschlossen, dass die Beteiligte Ziff. 2 ihren Prozesskostenhilfeantragkonkludent auch auf die Ansprüche ausdehnen wollte, die den Mehrwertdes Vergleichs bildeten. Diese Umstände mussten im Bewilligungsverfahrenabschließend berücksichtigt werden. Im Festsetzungsverfahrensind sie unerheblich, weil hier - wie ausgeführt - allein der Bewilligungsbeschlussmaßgeblich ist, der eine Erstreckung auf weitere als die rechtshängiggewordenen Forderungen nicht erkennen lässt. Mit dieser Maßgabebleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert entspricht dem Betrag, um den sich die Beteiligten Ziff.1 verbessern wollen.

Ende der Entscheidung

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