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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 41/00
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 19 Abs. 5
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 41/00

Beschluss vom 24.05.2000

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 24.05.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 1 gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Mannheim jeweils vom 04. April 2000 - 3 Ca 19 und 21/99 - werden auf Kosten der Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.769,76 DM.

Gründe:

Die Frage der Zulässigkeit der Beschlüsse kann dahinstehen. Jedenfalls sind sie in der Sache ohne Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche sind gegenüber der Beteiligten Ziff. 1 zutreffend festgesetzt worden.

Der Einwand der Beteiligten Ziff. 1 in den Beschwerden, es bestünden Schadensersatzansprüche, weil Informationen mangelhaft bzw. nicht von den Beteiligten Ziff. 2 vorgetragen worden seien, enthält unter systematischen Erwägungen eine Einwendung nach § 19 Abs. 5 BRAGO, die dem Grunde nach geeignet ist, die Festsetzung abzulehnen. Der Einwand enthält jedoch nicht einmal im Entferntesten eine Annäherung an einen Vortrag mit einem Kern an tatsächlichem Gehalt. Die Beteiligte Ziff. 1 beschränkt sich auf schlagwortartige Wertungen, obwohl der Antragstellung eine ausführliche außergerichtliche Korrespondenz und Besprechungen vorausgegangen sind.

Bei dieser Sachlage muss der Einwand der Beteiligten Ziff. 1 als allein darauf abzielend erachtet werden, sich der Begleichung der Honorarforderungen zu entziehen. Das ist eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Vorschrift des § 19 Abs. 5 BRAGO, die als arglistig gelten muss. Mit dieser Maßgabe sind die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert entspricht dem Betrag, um den sich die Beteiligte Ziff. 1 verbessern will.

Ende der Entscheidung

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