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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.07.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 43/00
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 43/00

Beschluss vom 28.07.2000

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 28.07.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11.05.2000 - 1 Ca 432/98 / 8 Sa 27/99 - wird auf Kosten des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.220,00 DM.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die in 1. Instanz entstandenen Anwaltskosten des Beteiligten Ziff. 1 in der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen. Maßgeblich für die Erstattung der Prozesskosten und damit die Kostenfestsetzung ist nach § 103 Abs. 1 ZPO ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Das ist vorliegend der vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 29.02.2000 geschlossene Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die dort getroffene Kostenregelung ist nach den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätze auszulegen (BGH NJW 1993, 1995). Maßgebend ist daher allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Auf andere Umstände als gesetzliche Vorschriften kann daher nicht zurückgegriffen werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl. § 794 Rn. 14 a m. w. N.).

Die hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließen die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im ersten Rechtszug aus. Der Prozessvergleich lässt seinem Wortlaut nach nicht erkennen, dass die Parteien in Abweichung der gesetzlichen Vorschriften eine anderweitige Kostenregelung treffen wollten. Im Gegenteil: Der Vergleich bedient sich derselben Begrifflichkeit wie in einem Urteil. Sonach ist die Kostenregelung des Vergleichs nicht anders auszulegen als eine gleichlautende Kostenformel im Urteil.

Der Einwand des Beteiligten Ziff. 1, man sei sich einig gewesen, dass der Beteiligte Ziff. 2 4/5 der "gesamten" Kosten des Rechtsstreits trage, führt nicht weiter. Selbst wenn die Parteien sich darüber einig gewesen wären, in die getroffene Kostenregelung seien auch die nicht erstattungsfähigen Kosten eingeschlossen, so wäre dies unerheblich, weil dies in dem vorliegenden Titel nicht zum Ausdruck gelangt. Mit dieser Maßgabe erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf den Betrag festgesetzt, um den sich der Beteiligte Ziff. 1 mit der Beschwerde verbessern will.

Ende der Entscheidung

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