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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 57/00
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 103 Abs. 1 |
1 Ta 57/00
Beschluss vom 24.08.2000
In dem Beschwerdeverfahren
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 24.08.2000 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.07.2000 - 16 Ca 4713/96 - wird auf Kosten der Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 824,76 DM festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die in 1. Instanz entstandenen Anwaltskosten der Beteiligten Ziff. 1 in der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen. Maßgeblich für die Erstattung der Prozesskosten und damit die Kostenfestsetzung ist nach § 103 Abs. 1 ZPO ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Das ist vorliegend der vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 22.03.2000 geschlossene Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die dort getroffene Kostenregelung ist nach den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätze auszulegen (BGH NJW 1993, 1995). Maßgebend ist daher allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Auf andere Umstände als gesetzliche Vorschriften kann daher nicht zurückgegriffen werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl. § 794 Rn. 14 a m. w. N.).
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließen die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im ersten Rechtszug aus. Der Prozessvergleich lässt seinem Wortlaut nach nicht erkennen, dass die Parteien in Abweichung der gesetzlichen Vorschriften eine anderweitige Kostenregelung treffen wollten. Im Gegenteil: Der Vergleich bedient sich derselben Begrifflichkeit wie in einem Urteil. Sonach ist die Kostenregelung des Vergleichs nicht anders auszulegen als eine gleichlautende Kostenformel im Urteil, die eine Erstattung der Prozesskosten in 1. Instanz ausschließt.
Mit dieser Maßgabe erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf den Betrag festgesetzt, um den sich der Beteiligte Ziff. 1 mit der Beschwerde verbessern will.
Ende der Entscheidung
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