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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 60/00
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB


Vorschriften:

BRAGO § 23
BRAGO § 128 Abs. 4
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 60/00

Beschluss vom 14.09.2000

Im Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 14.09.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.08.2000 - 29 Ca 4372/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 405,00 DM.

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht geht zutreffend von der Annahme aus, ein die Anwaltsvergütung auslösender Vergleich nach § 23 BRAGO liege nur im Sinne eines beiderseitigen Nachgebens vor. Das wird von den Beteiligten Ziff. 1 nicht in Frage gestellt.

Ob ein solchermaßen bedeutsames Nachgeben vorliegt, ergibt ein Vergleich zwischen dem von der Beteiligten Ziff. 3 rechtshängig gemachten Klagebegehren und dem mit dem Prozessvergleich Erreichten. Eine Divergenz kann vorliegend auch nicht in Nuancen festgestellt werden.

Das Klageziel der Beteiligten Ziff. 3 war es, die Wirkung der umstrittenen Kündigung vom 06.05.2000 zu beseitigen und zudem anderen möglichen Beendigungstatbeständen, etwa einer weiteren Kündigung, zuvor zu kommen. Mit dem Abschluss des Prozessvergleichs hat die Beteiligte Ziff. 3 dieses Ziel vollumfänglich erreicht. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs bestand das Arbeitsverhältnis, von beiden Prozessparteien anerkannt, unangefochten weiter. Die Beteiligte Ziff. 3 hat damit die dankbar stärkste Rechtsposition bei der Frage des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erreicht. Eine stärkere Rechtsstellung hätte ihr auch ein obsiegendes Urteil nicht verschaffen können. Ein Nachgeben im Sinne eines Vergleichs nach § 779 BGB wird deshalb nicht ersichtlich.

Der Hinweis auf den ohnehin nicht überzeugenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 30.07.1990 - 1 Ta 87/90 - (JurBüro 1992/96) führt nicht weiter, denn der dort entschiedene Fall ist nicht identisch mit dem vorliegenden. Die Parteien haben nämlich die umstrittene Kündigung nicht lediglich als "gegenstandslos" erklärt. Sie haben in ihrem Vergleich vom 30.06.2000 den im Verhältnis zum Klageantrag Ziff. 1 weitergehenden allgemeinen Feststellungsantrag zum Gegenstand ihrer Regelung gemacht, mit welcher der Klageantrag Ziff. 1 mit eingeschlossen wurde. Das Rechtsverhältnis ist deshalb von den Parteien übereinstimmend aktiv gestaltet worden, und sie waren sich deshalb nicht lediglich über das Fernsein einer einseitigen Willenserklärung, nämlich der umstrittenen Kündigung, einig.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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