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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 7/00
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 a
ArbGG § 12 a Abs. 1
ArbGG § 78
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 7/00

Beschluss vom 12.04.2000

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 12.04.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.01.2000 - 23 Ca 7289/98 - wird auf Kosten des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.262,50 DM.

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend die beantragten Kosten des Beschwerdeverfahrens 21 Ta 10/99, in welchem um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gestritten wurde, festgesetzt. Der Einwand des Beteiligten Ziff. 1, § 12 a ArbGG stehe der Kostenfestsetzung entgegen, ist nicht schlüssig.

Bedenken könnten zunächst insoweit bestehen, ob ein Kostentitel zu Grunde liegt, der den gestellten Antrag zu tragen in der Lage ist. Die Beschwerdeentscheidung im Ausgangsverfahren enthält eine Kostenentscheidung nicht; vielmehr ist sie ausdrücklich dem Arbeitsgericht übertragen worden. Im erstinstanzlichen Urteil sind dem Kläger die Kosten "des Verfahrens" auferlegt worden, ohne auszuführen, ob die Kostenentscheidung auch die im Ausgangsverfahren entstandenen Kosten umfasst. Nach den allgemeinen Regeln, die für die Auslegung eines Urteils gelten, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenfalls der Entscheidung zu Grunde gelegt. Insoweit ist das Verfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, als ein einheitliches zu erachten. Denn das Urteil lässt nicht erkennen, dass es entgegen der Weisung des Beschwerdegerichts lediglich die Kosten erster Instanz bescheiden wollte.

Hinsichtlich des Festsetzungsverfahrens ist entgegen der Auffassung des Beteiligten Ziff. 1 die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht einschlägig. Es handelt sich bei den im Ausgangsverfahren entstandenen Kosten nicht um solche, die "im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs" entstanden sind. Die der Berufung nahe verwandte Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO i. V. mit § 78 ArbGG (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Rz. 1 vor § 567) leitet ein besonderes Verfahren ein, das als förmliches Rechtsmittelverfahren vom Urteilsverfahren der unteren Instanz zu unterscheiden ist. Soweit wie vorliegend über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden war und erstattungsfähige Kosten entstanden sind, ist die für das Urteilsverfahren erster Instanz in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffene Sonderregelung über die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit angefallener Kosten nicht anzuwenden. Die Kostenerstattung richtet sich sonach nach § 91 ZPO mit den für den zweiten Rechtszug geltenden Besonderheiten des Arbeitsgerichtsprozesses (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rz. 81). Mit dieser Maßgabe bleibt die Beschwerde in der Sache ohne Erfolg.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert, um den sich der Beteiligte Ziff. 1 verbessern will.

Ende der Entscheidung

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