Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 76/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 187 Satz 1
BRAGO § 23
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 76/00

Beschluss vom 20.12.2000

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 20.12.2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 25.09.2000 - 4 Ca 246/99 - wird auf Kosten des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 989,63 DM.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere gilt sie als rechtzeitig eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat es versäumt, den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss an den Beteiligten Ziff. 1 förmlich zuzustellen, weshalb der Zeitpunkt der Zustellung nicht nachweisbar ist. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach § 187 Satz 1 ZPO ist nicht möglich, da mit der Zustellung des Beschlusses die Beschwerdefrist, die eine Notfrist ist, in Lauf gesetzt werden sollte (§ 187 Satz 2 ZPO). Der Beschluss gilt deshalb im Verhältnis zum Beteiligten Ziff. 1 als (noch) nicht zugestellt. Gleichwohl ist die Einlegung der Beschwerde möglich. Ihre Zulässigkeit steht deshalb nicht in Frage.

2. In der Sache ist die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung einer Vergleichsgebühr zu Recht abgelehnt, weil das in § 23 BRAGO vorausgesetzte gegenseitige Nachgeben der Beteiligten im Ausgangsverfahren nicht festgestellt werden kann. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25.07.2000 haben die damaligen Parteien "im Hinblick auf die ... rechtlichen Ausführungen des Gerichts" die jeweils eingelegten Berufungen zurückgenommen und der Berufungsrücknahme der Gegenseite jeweils zugestimmt.

Nach allgemeiner Auffassung setzt der Abschluss eines Prozessvergleichs, dem die Vorschrift des § 779 BGB zu Grunde liegt, die auf die Beendigung des Verfahrens gerichtete Konsensbildung zwischen den Parteien und die Abgabe entsprechender Willenserklärungen voraus (vgl. statt vieler: Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 23 Rz. 5 ff.) Diese Konstellation kann auch stillschweigend erreicht werden, wenn nur Anhaltspunkte ersichtlich werden, dass die Erledigung des Rechtsstreits auf dem gemeinsam Gewollten der Parteien beruht.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn zwar die Erledigung des Rechtsstreits und auch ein teilweises Abrücken der Parteien von ihrem ursprünglich verfolgten Prozessziel feststellbar wird, diese Folge aber auf das vereinbarungslose tatsächliche Nachgeben zurückzuführen ist. Davon ist vorliegend auszugehen. Denn die beiderseitigen Rücknahmen der Berufungen sind erklärt worden, nachdem das Gericht auf die Rechtslage und die mäßigen Erfolgsaussichten der Rechtsmittel hingewiesen hatte. Die Rücknahmen der Berufungen beruhen sonach auf der besseren Einsicht deren Aussichtslosigkeit und nicht auf einer gegenseitigen Absprache.

Auch die gegenseitige Genehmigung der Rücknahme der jeweiligen Berufung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Vergleichs. Durch diesen Verzicht auf die Fortführung des Verfahrens geben die Parteien, auch wenn dies auf einer Absprache beruhen sollte, keinen Vorteil im Sinne eines Nachgebens auf, weil damit die formelle Rechtskraft des für sie günstigen Teils des mit der Berufung angegriffenen erstinstanzlichen Urteils festgeschrieben wird. Mehr kann der Berufungsgegner auch bei Durchführung des Berufungsverfahrens nicht erreichen. Von einem Nachgeben im vorgenannten Sinn kann deshalb nicht die Rede sein.

Mit dieser Maßgabe erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Der Gegenstandswert entspricht dem Betrag, um den sich der Beteiligte Ziff. 1 mit der Beschwerde verbessern will (3/4 einer Vergleichsgebühr + Mehrwertsteuer).

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück