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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 35/08
Rechtsgebiete: TzBfG, BetrVG, ArbGG, ZPO, BBiG, BeschFG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 17 Satz 1
BetrVG § 99
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2
BBiG § 10 Abs. 2
BeschFG § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 10 Sa 35/08

Verkündet am 09.10.2008

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 10. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Arnold, den ehrenamtlichen Richter Huber-Frey und den ehrenamtlichen Richter Stächelin auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom 15.04.2008, Az. 8 Ca 25/08, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.01.2008 geendet hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 01.09.2002 als Auszubildende zur Industriemechanikerin beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung.

Mit Schreiben vom 09.10.2005 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Manteltarifvertrag für Auszubildende übernommen werde und zwar "in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis (gem. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung § 3)". Unter dem auf dem Schreiben angebrachten Zusatz in kursiver Schrift: "Mit den oben genannten Bedingungen erkläre ich mich einverstanden" unterschrieb die Klägerin.

§ 9.1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende lautet wie folgt:

"Beabsichtigt der Ausbildende, den Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden spätestens 3 Monate vor dem im Ausbildungsvertrag genannten Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen."

Die Übernahme erfolgt im Rahmen der Personalreserve zunächst in einen Aufgabenbereich, für den momentan der dringendste Bedarf besteht. Da diese Einsatzorte ständig überprüft werden, kann der Fall eintreten, dass ein Wechsel in eine Aufgabe notwendig wird. Die vorläufige organisatorische Zuordnung, die Aufgabenstellung und die Vergütung können Sie dem Arbeitsvertrag entnehmen, den wir Ihnen kurz vor Abschluss Ihrer Ausbildung zukommen lassen werden. Das befristete Arbeitsverhältnis beginnt an dem Tag nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss."

§ 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung enthält zur Übernahme von Auszubildenden folgende Regelung:

"3. Übernahme von Auszubildenden

3.1 Auszubildende werden im Grundsatz nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 6 Monate - nach bestandener Abschlussprüfung nach dem 1. Januar 2001 für mindestens 12 Monate - in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

3.2 Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Ziffer 3.1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist, oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.

3.3 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung gemäß Ziffer 3.2, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die in Ziffer 2.6 genannte tarifliche Schlichtungsstelle."

Am 02.02.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der bei Vertragsbeginn am 03.02.2007 "nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 28.02.2007 befristet" sein sollte. Drucktechnisch fett hervorgehoben war allein das Datum.

Im Oktober 2006 wurde das bis zum 28.02.2007 befristete Arbeitsverhältnis schriftlich bis zum 31.01.2008 verlängert.

Mit der am 24.01.2008 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Nach Ablauf der allein möglichen Befristung nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung von 12 Monaten sei eine weitere Befristung weder mit noch ohne Sachgrund möglich.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 05.10.2006 nicht beendet ist und über den 31.01.2008 unbefristet fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Industriemechanikerin weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei mit Arbeitsvertrag vom 02.02.2006 ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, welches zulässigerweise bis zum 31.01.2008 verlängert worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar könne die Beklagte grundsätzlich entscheiden, ob im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis eine Befristung mit oder ohne Sachgrund abgeschlossen werde. Bei einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sei eine Verlängerung ausgeschlossen. In dem Arbeitsvertrag vom 02.02.2006 sei zwar eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbart worden. Da bereits zuvor mit Schreiben vom 09.10.2005 eine Befristung mit Sachgrund vereinbart worden sei, handele es sich bei dem Vertrag vom 02.02.2006 um eine unzulässige Vertragsverlängerung. Im Übrigen sei die Klausel zur Befristung im Arbeitsvertrag vom 02.02.2006 überraschend, da im Text hervorgehoben nur das Beendigungsdatum gewesen sei, nicht jedoch § 14 Abs. 2 TzBfG. Die Befristungskontrolle erstrecke sich auch auf die Befristung vom 02.02.2006. Zwar sei in der Regel bei einer Befristungskontrolle nur die letzte Befristung der Kontrolle zu unterziehen. Die Verlängerung vom 05.10.2006 sei jedoch nur als unselbstständiger Annex zum vorausgegangenen Vertrag zu sehen.

Gegen das der Beklagten am 02.05.2008 zugestellte Urteil hat diese am 30.05.2008 Berufung eingelegt und diese am 02.07.2008 begründet.

Das Schreiben vom 09.11.2005 sei weder als Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu verstehen noch habe sie sich damit gebunden, nur eine Befristung mit Sachgrund zu vereinbaren. Die Mitteilung sei auf Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen erfolgt. Auf dieser Basis habe sie mit Datum vom 02.02.2006 einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund vereinbart und diesen wirksam verlängert.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 15.04.2008, 8 Ca 25/08 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bereits mit dem 09.11.2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund abgeschlossen worden sei. Angesichts der tariflichen Regelung sei im Übrigen eine Befristung ohne Sachgrund ausgeschlossen. Zugleich sei eine Verlängerung des mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ausgeschlossen, wie der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.10.2007 (7 AZR 795/06) entnommen werden könne. Auch wenn es sich bei dem letzten Vertrag nicht um einen unselbstständigen Annex gehandelt habe, sei diese Befristung nicht von § 14 Abs. 2 TzBfG gedeckt. Hinzu komme, dass einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehe das vorangegangene Ausbildungsverhältnis. Dies sei als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu verstehen.

Im Übrigen sei die Befristung unwirksam, weil der Betriebsrat weder zur erstmaligen Befristung noch zur Verlängerung ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG angehört worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Klagabweisung, da das Arbeitsverhältnis wirksam befristet war.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Klage ist zulässig. Bei der Klage handelt es sich trotz des Wortlauts ausschließlich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Klagantrages unter Heranziehung der Klagbegründung. Die Klägerin hat eine Befristungskontrollklage nach § 17 Abs. 1 TzBfG erhoben und nicht daneben weitergehend noch eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

III.

Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der in dem Änderungsvertrag vom 05.10.2006 vereinbarten Befristung mit dem 31.01.2008 geendet. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam.

1. Abzustellen ist auf die Befristung, die mit der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses am 05.10.2006 zum 31.01.2008 vereinbart wurde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei dem letzten Vertrag um keinen unselbstständigen Annex zu dem vorangegangenen Vertrag. Es genügt nicht, dass das bisher befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich des Endzeitpunktes modifiziert werden sollte. Dies ist einem nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnis sogar immanent, da bei einer sachgrundlosen Befristung eine Verlängerung nur dann möglich ist, wenn weitergehende Änderungen nicht vorgenommen werden. Ein Annexvertrag kann bei einer Befristung mit Sachgrund dann vorliegen, wenn durch einen Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes vorgenommen wird und diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände vorgenommen wird (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 10.10.2007, 7 AZR 795/06, NZA 2008 Seite 295 m. w. N.).

2. Die sachgrundlose Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht verletzt. Hiernach ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, vielmehr wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitrahmens von 2 Jahren nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlängert.

a) Das Ausbildungsverhältnis steht der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, weil es sich bei den Ausbildungsverhältnissen um keine Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt.

Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleich zu setzen. Wie sich aus § 10 Abs. 2 BBiG ergibt, ist durch die ausdrückliche Anordnung der subsidiären Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften klargestellt, dass das Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist (vgl. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rz. 534; ErfK/Müller-Glöge, 8. Auflage, § 14 TzBfG Rz. 95; KR/Lipke, 8. Auflage, § 14 TzBfG Rz. 299; a. A. Laux/Schlachter, TzBfG, § 14 Rz. 95; KTZ/Däubler, 6. Auflage, § 14 TzBfG Rz. 160). Auch in der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zu § 14 Abs. 2 TzBfG ist der Gesetzgeber von den Vorstellungen ausgegangen, dass ohne besondere gesetzliche Regelungen Berufsausbildungsverhältnisse keine Arbeitsverhältnisse sind und das Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei (vgl. BT-Dr. 14/4374 S. 20). Die Tatsache, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium mit Sachgrund ermöglicht, um den Übergang eines Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, führt zu keiner anderen Auslegung. Die Auffassung von Schlachter (Laux/Schlachter, a.a.O. Rz. 96), dass eine unterschiedliche Behandlung der Absolventengruppen der Auszubildenden und Studenten, die es erlaube, im Anschluss an eine Ausbildung stets sachgrundlos bis zu 2 Jahren, im Anschluss an ein Studium aber nur mit Sachgrund und für eine davon abhängige Dauer zu befristen, sachlich nicht begründbar sei, überzeugt nicht. Typischerweise kann bei einem Studenten nach Abschluss eines Studiums eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbart werden. Für Studenten hat die Vorschrift im Wesentlichen Bedeutung für Werksstudenten, die beim zukünftigen Arbeitgeber bereits in einem Arbeitsverhältnis standen (vgl. HK-ArbR/Tillmanns, § 14 TzBfG Rz. 34). Gleich gelagert hat für Auszubildende § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG eine Bedeutung dann, wenn z. B. Praktika oder Volontariate im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurden. Ist das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen oder ein spezieller Fall eines Arbeitsverhältnisses, ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes je nach Gesetzeszweck zu entscheiden, ob ein Ausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen ist (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 20.08.2003, 5 AZR 436/02, NZA 2004, S. 205 zu § 3 Abs. 3 EfZG; v. 18.11.1999, 2 AZR 89/99, NZA 2000, S. 529 zur Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG). Hiernach handelt es sich bei dem Berufsausbildungsverhältnis um kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Dem Gesetzgeber ging es bei dieser Regelung vornehmlich darum, Kettenbefristungen, wie sie noch nach § 1 Abs. 3 BeschFG zulässig waren, zu unterbinden. Darunter kann man aber eine nur befristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Berufsausbildung nicht fassen (vgl. HK-ArbR/Tillmanns, § 14 TzBfG Rz. 88; APS/Backhaus, 3. Auflage, § 14 TzBfG Rz. 386).

b) Der unter dem Datum vom 02.02.2006 geschlossene befristete Arbeitsvertrag steht der sachgrundlosen Verlängerung nicht entgegen.

Die tarifvertragliche Verpflichtung auf Übernahme eines Auszubildenden für eine bestimmte Mindestzeit in ein Arbeitsverhältnis verbietet nicht, diese Verpflichtung durch Abschluss eines befristeten Vertrages ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu erfüllen. Die tarifvertragliche Regelung sieht in § 3.1 (Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung) vor, dass Auszubildende für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Die Tarifnorm begründet einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Ziel entsprechender tariflicher Regelungen ist es, dem Auszubildenden durch die Umsetzung seiner in einer Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Berufspraxis zu verschaffen sowie die Bemessungsgrundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld zu verbessern. Dieser Verpflichtung zur Ausfüllung tariflicher Regelungen genügt ein Arbeitgeber auch dann, wenn er dem Auszubildenden einen Arbeitsvertrag auf Basis der betriebsüblichen Verträge und auf Grundlage der geltenden tariflichen Bestimmungen als lediglich befristeten Arbeitsvertrag über einen Zeitraum der im Tarifvertrag vereinbarten Mindestübernahmefrist anbietet (vgl. BAG, Urt. v. 14.10.1997, 7 AZR 811/96, NZA 1998, S. 778; v. 29.09.2005, 8 AZR 573/04, NJOZ 2006, S. 2547; Schulze, NZA 2007, S. 1329, 1332). Aus der Tatsache, dass eine solche Übernahmeverpflichtung ein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG ist, kann nicht geschlossen werden, dass damit eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf einen Arbeitsvertrag mit einer Mindestdauer wird auch durch eine sachgrundlose Befristung erfüllt. Die Möglichkeit der Befristung mit Sachgrund schließt die sachgrundlose Befristung nicht aus, wie sich auch dem Verhältnis von § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 TzBfG entnehmen lässt.

c) Soweit das Arbeitsgericht meint, die Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung im Vertrag vom 02.02.2006 sei als überraschende Klausel unwirksam, verkennt es, dass § 14 Abs. 2 TzBfG kein Zitiergebot enthält und sich ein solches auch nicht § 14 Abs. 4 TzBfG entnehmen lässt. Nur die Befristung muss schriftlich vereinbart werden, nicht jedoch der Sachgrund für die Befristung. Sofern nicht ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag etwas anderes bestimmt, ist die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht von der Angabe dieses Grundes im Arbeitsvertrag abhängig. Eine Befristung kann grundsätzlich selbst dann auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung genannt ist, sofern bei Vertragsschluss die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorgelegen haben (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 26.06.2002, 7 AZR 410/01, AP Nr. 15 zu § 1 BeschFG 1969; v. 04.12.2002, 7 AZR 545/01, AP Nr. 17 zu § 1 BeschFG 1969; jeweils zur Vorgängerregelung; ErfK/Müller-Glöge, 8. Auflage, § 14 TzBfG Rz. 83 ff.; KR/Lipke, 8. Auflage, § 14 TzBfG Rz. 283 a).

Die Vertragsparteien haben die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht konkludent ausgeschlossen. Dies ergibt sich weder aus der tarifvertraglichen Übernahme zur Übernahme für eine Mindestzeit noch aus der Erklärung und dem Schreiben der Beklagten vom 09.10.2005. Abgesehen davon, dass nach der bisherigen Rechtsprechung die Benennung eines Sachgrundes für die Befristung im Arbeitsvertrag zwar ein wesentliches Indiz sein kann, jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht genügt (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 05.05.2004, 7 AZR 629/03, AP Nr. 27 zu § 1 BeschFG 1996 unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung), wird nur die Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erfüllung der tarifvertraglichen Verpflichtung mitgeteilt.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.10.2007 (7 AZR 795/06, AP Nr. 5 zu § 14 TzBfG Verlängerung) nicht entnommen werden, dass eine befristete Vertragsverlängerung im Anschluss an einen ersten befristeten Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Entscheidung erging zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG. In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall ging es darum, dass im Anwendungsbereich des BAT nach der Protokollnotiz Nr. 6 a) zu Nr. 1 SR 2 Y BAT eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nur zulässig ist, wenn dies im Arbeitsvertrag angegeben ist und dann, wenn diese Angabe fehlt, im Anwendungsbereich des BAT die Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden kann. Hieraus ergibt sich umgekehrt unschwer, dass grundsätzlich die Befristung und damit auch eine Verlängerung nach § 14 Abs. 2 TzBfG möglich ist.

e) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts haben die Parteien auch nicht mit der Übernahmemitteilung durch die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.2005 und der Erklärung der Klägerin, dass sie sich mit den im Schreiben mitgeteilten Bedingungen einverstanden erkläre, einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und dessen Verlängerung entgegenstand.

Das Schreiben enthält bereits nicht das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Nach § 9.1 des Manteltarifvertrages ist ein Ausbildender verpflichtet, dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor dem im Ausbildungsvertrag angegebenen Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen, wenn beabsichtigt ist, einen Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Übernahme in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis erfolge. Das Schreiben konnte nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§ 133, 157 BGB) die Klägerin nicht dahingehend verstehen, dass mit diesem Schreiben und ihrem erklärten Einverständnis bereits ein auch die Klägerin verpflichtendes befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Dagegen spricht bereits, dass nicht mitgeteilt ist, für welche Dauer das Arbeitsverhältnis befristet werden sollte. § 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung schreibt in § 3 nur eine Mindestdauer vor. Insbesondere aus der Mitteilung, dass die vorläufige organisatorische Zuordnung, die Aufgabenstellung und Vergütung dem Arbeitsvertrag entnommen werden könne, den man kurz vor Abschluss der Ausbildung zukommen lasse, belegt, dass ein über die Mitteilung zur befristeten Übernahme hinausgehendes Angebot auf Abschluss des Arbeitsvertrages nicht gemacht wurde. Die Klägerin konnte auch die vorgedruckte Erklärung, "mit den oben genannten Bedingungen erkläre ich mich einverstanden" nicht dahingehend verstehen, dass damit bereits ein Vertrag abgeschlossen werden sollte. Die Beklagte hat mit dem Schreiben nur zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrer Verpflichtung zur Übernahme nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch das Angebot eines befristeten Arbeitsverhältnisses erfüllen werde. Die Erklärung der Klägerin dokumentiert nur das Einverständnis mit der Vorgehensweise, nicht jedoch einen Vertragsschluss.

3. Es bedarf keiner Beweisaufnahme zur zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Betriebsrat bei der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß gemäß § 99 BetrVG beteiligt worden ist. Selbst wenn die Beteiligung des Betriebsrates bei der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist der abgeschlossene Arbeitsvertrag voll wirksam (vgl. BAG, Urt. v. 02.07.1980, 5 AZR 1241/79, NJW 1981 S. 703). Im Übrigen bezieht sich das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG bei einer Einstellung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die Einstellung, nicht jedoch auf die Befristung (vgl. z.B. BAG v. 16.07.1985, 1 ABR 35/83, NZA 1986 S. 163; v. 28.06.1994, 1 ABR 59/93, NZA 1995 S. 387).

IV.

Da das Arbeitsverhältnis wirksam befristet wurde, besteht der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Rechtsstreites nicht, der im Übrigen zwar tituliert war, von der Klägerin jedoch im Hinblick auf ein anderweitig eingegangenes Arbeitsverhältnis nicht realisiert wurde.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

VI.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage, ob es sich bei einem Ausbildungsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt, hat grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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