Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 10 Sa 57/01
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, GVG, KSchG


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518 Abs. 2
ZPO § 518 Abs. 4
ZPO § 519 Abs. 3
ZPO § 130 Ziff. 6
GVG § 17 a
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
GVG § 17 a Abs. 5
KSchG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 10 Sa 57/01

Verkündet am 27.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 10. Kammer - durch die Richterin am Arbeitsgericht, den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Lörrach - Az.: 1 Ca 238/00 - vom 08.08.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung in Ziff. 2 aufgehoben wird.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten u. a. über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, den etwaigen Status des Klägers, über die Beendigung des mutmaßlichen Rechtsverhältnisses und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 0.0.1958 geborene, verheiratete Kläger schloss am 22.07.1997 mit der Fa. B. GmbH einen Geschäftsführervertrag (auf Bl. 13 ff. d. A. wird Bezug genommen). Zwischen den Parteien ist trotz des in diesem Punkt nicht eindeutigen Wortlauts von § 1 dieses Vertrages unstreitig, dass der Kläger mit dem Vertrag zum Geschäftsführer der Fa. B. GmbH bestellt und nicht (zumindest nicht nach dem primären Vertragszweck) ein Dienstverhältnis zur Beklagten begründet werden sollte. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der B. GmbH basiert auf einem wirksamen Gesellschafterbeschluss und der Kläger wurde als Geschäftsführer der B. GmbH in das Handelsregister eingetragen (Bl. 57 d. Berufungsbandes). Er verdiente zuletzt monatsdurchschnittlich DM 19.230,00 brutto.

Die Fa. B. GmbH ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten (s. den Handelsregisterauszug, Bl. 50 ff. d. Berufungsbandes). Einziger Kommanditist war der alleinige Gesellschafter der Fa. B. GmbH, Herr S. (s. den Handelsregisterauszug, Bl. 54 ff. d. Berufungsbandes). Gesellschaftszweck der B. GmbH ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages (Bl. 58 ff. d. Berufungsbandes) die Verwaltung und Geschäftsführung der Beklagten, deren Geschäftsgegenstand wiederum die Herstellung und der Vertrieb elektromedizinischer Geräte, Messgeräte und Datenverarbeitungsanlagen ist.

Die Beklagte, eine Vertriebsgesellschaft für kardiologische Geräte, beschäftigt regelmäßig ca. 170 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht.

Mit Schreiben vom 18.04.2000 (Bl. 21 d. A.), am 24.04.2000 zugegangen, kündigte Herr S. den "... Anstellungsvertrag als Geschäftsführer der B. GmbH ..." fristlos.

Der Kläger erhob daraufhin am 10.05.2000 beim Arbeitsgericht Lörrach Klage gegen die Beklagte. Er war erstinstanzlich der Ansicht, neben seinem Dienstverhältnis zu der Firma B. GmbH sei nach dem wirklichen Geschäftsinhalt auch ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen. Für die Beklagte sei er nach Weisung von Herrn S. mit ca. 98 % seiner Arbeitskraft als Niederlassungsleiter und Leiter Vertrieb und Marketing tätig gewesen. Dies sei im Anstellungsvertrag vom 22.07.1997 bereits angelegt. Die B. GmbH habe in diesem Vertrag als Geschäftsführerin der Beklagten (§ 114 Abs. 1 HGB) auch Rechte und Pflichten des Klägers gegenüber der Beklagten begründet (im Einzelnen s. Schriftsatz v. 25.07.2000, Bl. 82 d. A.). Letztlich könne es aber dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die tatsächliche Ausgestaltung des Anstellungsvertrages oder durch tatsächliche Übung (wg. der Einzelheiten zur tatsächlichen Übung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.05.2000, S. 4, Bl. 4 ff. d. A. nebst Anlagen Bezug genommen) entstanden sei. Jedenfalls sei die Kündigung vom 18.04.2000 - die man auch als von der Beklagten ausgesprochen auslegen könne - unwirksam, weil ein wichtiger Grund nicht bestehe und diese Kündigung sozialwidrig sei.

Mit Blick auf diesen Vortrag des Klägers kündigte die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 29.05.2000 (Bl. 65 d. A.) fürsorglich das angeblich mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Gegen diese zweite Kündigung wandte sich der Kläger mit Klageerweiterung vom 05.06.2000. Der Kläger beantragte im 1. Rechtszug zuletzt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 18.04.2000, zugegangen am 24.04.2000, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 24.04.2000 hinaus fortbesteht.

3. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 01.10.1997 ein Arbeitsverhältnis besteht.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von DM 19.230,76 sowie eine 13. Rate in gleicher Höhe mit dem November-Gehalt zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 22.07./01.08.1997 geregelten Arbeitsbedingungen als Niederlassungsleiter (Leiter Vertrieb und Marketing) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

8. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 29.05.2000, zugegangen am 30.05.2000, weder ordentlich noch außerordentlich aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat im 1. Rechtszug

Klagabweisung beantragt.

Sie mutmaßte, die Rechtsauffassung des Klägers rühre daher, dass seine Rechtsschutzversicherung nur für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, nicht aber für organschaftliche Streitigkeiten einstehe. Für irgendeine Vertragsbeziehung zum Kläger sieht die Beklagte keine Anhaltspunkte. Aus diesem Grund sei auch der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mittels Verfügung vom 03.07.2000 (Bl. 80 d. A.) auf Bedenken wegen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hingewiesen. Es hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Mit Beschluss vom 08.08.2000 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bezüglich der Anträge Ziff. 1, 2, 4, 5 und 6 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Freiburg verwiesen. Mit Urteil vom gleichen Tag wurden die Anträge Ziff. 3, 7 u. 8 als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung des Urteils ausgeführt, dass ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht bestehe. Der Kläger habe als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und nicht als Arbeitnehmer der Beklagten die Geschäfte der KG geleitet. Die möglicherweise kleinlichen Anweisungen von Herrn S. seien die Folge körperschaftsrechtlicher Gegebenheiten und gäben keine Indizien auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.08.2000 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 30.08.2000 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Außerdem hat er gegen den ebenfalls am 14.08.2000 zugestellten Verweisungsbeschluss am 28.08.2000 sofortige Beschwerde erhoben. Die unter dem Az.: 11 Ta 9/00 beim hiesigen Landesarbeitsgericht geführte Beschwerde führte aufgrund des Beschlusses vom 15.01.2001 zur Aufhebung der Verweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts Lörrach.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, das Arbeitsgericht habe die Anstellung des Klägers bei der Beklagten zu Unrecht verneint. Das Bundesarbeitsgericht habe mehrfach entschieden, dass der Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG sein könne. Das hänge von der konkreten Ausgestaltung des Verhältnisses zur KG ab. Selbst wenn sich die Geschäftsführung der Verwaltungs-GmbH darin erschöpfe, als Komplementärin die Geschäfte der KG zu führen, könne der Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH im Verhältnis zur KG derart persönlich abhängig sein, dass er als deren Arbeitnehmer zu betrachten sei. So liege der Fall hier: Der Kläger habe auf Anweisung von Herrn. S. für die KG die Bereiche

- Mitarbeiterpflege und - Motivation

- Durchsetzung des Basic-Controlling

- Reiseplanung

- Kongressplanung

(vgl. i. E. Anlage K 10, Bl. 32 d. A.) bearbeitet. Diese Aufgaben gehörten nicht zu den Leitungs- und Überwachungsaufgaben, die der Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH kraft Gesetzes auszuüben habe. Vielmehr sei der Kläger damit gezwungen worden, die Stelle des Vertriebs- und Marketingleiters der KG auszufüllen. Das sei letztlich auch der Zweck der Vertragskonstruktion der Beklagten gewesen. Die Anstellung bei der Verwaltungs-GmbH sei nur formal erfolgt. In Wirklichkeit habe der Kläger wie ein Arbeitnehmer der KG arbeiten sollen. Da der Kläger damit nach dem wirklichen und objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, genieße er Kündigungsschutz. Es gebe für beide Kündigungen keine Gründe, die i. ü. auch im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB verfristet seien. Der Kläger sei außerdem nie abgemahnt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.08.2000 (Bl. 1 ff. d. Berufungsbandes) und auf den Schriftsatz vom 21.11.2000 (Bl. 67 ff. d. Berufungsbandes) nebst der jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragte zuletzt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 08.08.2000 (Az.: 1 Ca 238/00) wird abgeändert und:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 18.04.2000, zugegangen am 24.04.2000, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 24.04.2000 hinaus fortbesteht.

3. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 01.10.1997 ein Arbeitsverhältnis besteht.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von DM 19.230,76 sowie eine 13. Rate in gleicher Höhe mit dem November-Gehalt zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 22.07./01.08.1997 geregelten Arbeitsbedingungen als Niederlassungsleiter (Leiter Vertrieb und Marketing) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

8. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 29.05.2000, zugegangen am 30.05.2000, weder ordentlich noch außerordentlich aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte rügt zunächst die Zulässigkeit. Die Anträge Ziffern 1,2, und 4-6 seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und nicht sachdienlich. Die Berufungsschrift trage keine ordnungsgemäße Unterschrift, weil die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht hinreichend identifizierbar sei.

Die Berufung ist nach Ansicht der Beklagten auch nicht begründet. Der Kläger sei Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft gewesen, nicht jedoch Arbeitnehmer der Beklagten. Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen beträfen allesamt Fälle, in denen mit der KG ein auf früheren Vertragsbeziehungen basierendes ruhendes Arbeitsverhältnis (weiter-) bestanden habe. Als Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft habe der Kläger den Anweisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Diese Weisungen könnten kraft Gesetzes engmaschig ausfallen. Meine der Kläger, Herr S. habe gegen seine Verpflichtungen als Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH verstoßen, sei es ihm unbenommen, die Rechte aus dem Anstellungsvertrag mit der GmbH geltend zu machen (Schadensersatz, § 626 BGB).

Außerdem habe der Kläger tatsächlich als Geschäftsführer der GmbH gearbeitet und sei weder nach Zeit, Dauer, Ort oder Art der Tätigkeiten weisungsgebunden gewesen. Herr S. habe als Gesellschafter lediglich in begründeten Einzelfällen von seinem gesetzlich bestehenden Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Das sei auch notwendig gewesen. Der Kläger habe - was schließlich zu der Kündigung durch die Verwaltungs GmbH geführt habe - von seinen Freiheiten derart exzessiv Gebrauch gemacht, dass er seine Aufgaben vernachlässigt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 17.10.2000 (Bl. 43 ff. d. Berufungsbandes) und auf den Schriftsatz vom 10.01.2001( Bl. 90 ff. d. Berufungsbandes) Bezug genommen.

Wegen der Replik des Klägers zur Frage der ordnungsgemäßen Unterschrift wird auf die Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 21.11.2000 (S. 1 - 3, Bl. 67 ff. d. Berufungsbandes) und dem Schriftsatz vom 21.12.2000 (Bl. 86 d. Berufungsbandes) verwiesen.

Das Berufungsgericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die Akten des Beschwerdeverfahrens 11 Ta 9/00 wurden beigezogen. Auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Gründe des Beschlusses vom 15.01.2001 (Bl. 216 ff. d. Beschwerdebandes) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Lörrach vom 08.08.2000, Az.: 1 Ca 238/00, ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft. Die Zulässigkeit im Übrigen ergibt sich daraus, dass die Berufung innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG in einer den Form- und Inhaltserfordernissen nach §§ 518 Abs. 2 und 4, 519 Abs. 3 ZPO genügenden Art und Weise eingelegt und ausgeführt worden ist.

Die Berufungsschrift genügt auch den Anforderungen des § 130 Ziff. 6 ZPO. Die Autorenschaft von Herrn H. ergibt sich zweifelsfrei. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss vom 15.01.2001 an. Die Rechtswegzuständigkeit ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen. 2. Die vom Kläger über den Gegenstand des Berufungsverfahrens hinausgestellten Klaganträge Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 sind im Berufungsverfahren unzulässig. Diese Klagansprüche sind nach rechtskräftiger Aufhebung des Verweisungsbeschlusses vom 08.08.2000 erstinstanzlich noch nicht verbeschieden und daher weiter beim Arbeitsgericht Lörrach anhängig. Die Einbeziehung dieser Ansprüche hätte der Kläger einseitig nur über die Klagerücknahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren und eine ggf. sachdienliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren erreichen können (Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, G Rn. 261). Ein Fall, in dem das Berufungsgericht ohne Einverständnis beider Parteien die Möglichkeit hätte, beim Arbeitsgericht noch anhängige Ansprüche mit zu entscheiden (hierzu Gift/Baur, a.a.O., Rn. 249 m. N.) liegt nicht vor.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Lörrach hat die Klaganträge Ziffern 3, 7 und 8 zu Recht abgewiesen, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht.

1. Durch die Beschwerdeentscheidung in der Sache 11 Ta 9/00 ist für die Berufungskammer nicht bindend, bzw. materiell rechtskräftig festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Beschluss, mit dem über eine sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG entschieden wird, entfaltet Innenbindung (§ 318 ZPO) und ist grundsätzlich (über die Bindungswirkung der §§ 17 a Abs. 1 und 5 GVG im Hauptsache-Berufungsverfahren hinaus) der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) fähig ( zu den Grundlagen: Werner, Rechtskraft und Innenbindung zivilprozessualer Beschlüsse, 1983, S 84. ff. ; LAG Frankfurt, Urt. v. 28.08.1992 - 9 Sa 1226/91[ zu § 48 a Abs. 4 ArbGG a. F. ]; LAG Rostock, Urt. v. 25.09.1997 - 5 Ta 42/97). Der rechtskräftige Entscheidungsgehalt bezieht sich auf den prozessualen Anspruch. Er ist aus dem Entscheidungstenor und den tragenden Gründen zu ermitteln (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 322 Rn. 179, 184 f.). Zur Festlegung der in Beschlüssen enthaltenen rechtskräftigen Sachentscheidungen ist dabei stets der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen. So erwächst beispielsweise der Beschluss über die nachträgliche Klagezulassung (§ 5 KSchG) nur hinsichtlich der Feststellung der Verspätung und des Verschuldens in Rechtskraft (BAG, Leitsatz 2 des Urt. v. 05.04.1984 - 2 AZR 67/83; KR-Friedrich, KSchG § 5 Rn. 134, 156 a, 158). Dies hat seinen Grund darin, dass Zweck des Verfahrens nach § 5 KSchG nur die Klärung dieser Rechtsfrage (nicht jedoch anderer Vorfragen, wie z. B. Anwendbarkeit des KSchG) ist.

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bedeutet vorliegend, dass die von der Beschwerdekammer getroffenen Feststellungen über das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Berufungskammer nicht bindend sind. Das Verfahren nach § 17 a GVG dient der Ermittlung des sachlich zuständigen Gerichts. In materielle Rechtskraft erwachsen damit neben dem Beschwerdetenor diejenigen Vorentscheidungen, die zur Feststellung des Rechtsweges (als tragende Gründe) getroffen werden müssen. Sind zur Feststellung des sachlich zuständigen Gerichts schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung materiell-rechtliche Sachentscheidungen (wie z. B. die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses) zu treffen, ist nach der bekannten Rechtsprechung des BAG zu § 17 a GVG zu unterscheiden:

a) Im sic-non-Fall genügt die Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Begründung arbeitsgerichtlicher Zuständigkeit. Die doppelrelevanten Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten des Klägers sind erst im Rahmen der Begründetheit zu verbescheiden (BAG, Urt. v. 18.12.1996 - 5 AZB 25/96; BAG, Urt. v. 15.03.2000 - 5 AZB 70/99).

b) Im et-et-Fall bzw. im aut-aut-Fall ist die materiell-rechtliche Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu klären und der Rechtsstreit ggf. zu verweisen (BAG, a.a.0.).

c) Über den necque-necque-Fall existiert soweit ersichtlich keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Beschwerdekammer hat unter Anwendung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass auch die hier die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ausreiche.

Für die materielle Rechtskraft von Beschlüssen nach § 17 a GVG (ggf. in Form einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG) bedeutet dies: Im aut-aut-Fall und im et-et-Fall erwachsen die materiell-rechtlichen Feststellungen (beispielsweise, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege) in Rechtskraft. Im sic-non- und im necque-necque-Fall hingegen nicht, da das Verfahren nach § 17 a GVG gerade nicht der Entscheidung dieser Vorfrage dient.

Nach alledem ist für die Berufungskammer wegen § 17 a Abs. 5 GVG lediglich die Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichts im Urteil vom 08.08.2000 bindend. Eine zwischen den Parteien auch für Folge- oder Parallelverfahren rechtskräftige Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses existiert aufgrund des Beschlusses in der Sache 11 Ta 9/00 noch nicht.

2. Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht.

a) Die Parteien haben weder ausdrücklich noch konkludent einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Berufungskammer nimmt Bezug auf die Ausführungen unter 2 a) des Beschlusses vom 15.01.2001 - 11 Ta 9/00. In Ergänzung zu den überzeugenden Ausführungen des Beschwerdegerichts sei der Kläger noch auf folgendes hingewiesen: Was in den Fällen der Aufhebung von Arbeitsverhältnissen durch schlüssiges Verhalten (beispielsweise Aufhebung eines Arbeitsvertrages durch die Bestellung zum Geschäftsführer, BAG, Urt. v. 08.06.2000 - 2 AZR 207/99 unter II 3 a d. Gründe) gilt, ist genauso für die Frage der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch schlüssiges Verhalten verbindlich. Auch hier muss im konkludenten Verhalten der Wille zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses unzweifelhaft und eindeutig zum Ausdruck gekommen sein. Das kann man der Beklagten aufgrund von Handlungen des Kommanditisten sicher nicht unterstellen.

Soweit der Kläger in Abweichung zu den Feststellungen des Beschwerdeverfahrens meint, rechtliche Beziehungen zur Beklagten aus dem Bestellungsvertrag vom 22.07.1997 ableiten zu können, ist dem nicht zu folgen. Mit dem Vertrag soll der Kläger unstreitig zum Geschäftsführer der B. GmbH bestellt werden. Allein die Mitwirkung der Beklagten weitet den Geschäftsgegenstand dieses Vertrages nicht aus (insbesondere werden keine Vertragsbeziehungen zur Beklagten begründet), weil der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 25.06.1997 - 5 AZB 41/96) nicht unbedingt mit der juristischen Person abgeschlossen werden muss, zu deren Organvertreter der Dienstnehmer bestellt werden soll. Damit ist aus der Vertragsbeteiligung der Beklagten für den Kläger keine Rechtsbeziehung zu dieser zu folgern.

b) Soweit der Kläger meint, mit Hilfe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Statusklagen auch ohne rechtsgeschäftliche Grundlagen aufgrund der angeblichen tatsächlichen Umstände ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten herleiten zu können, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen.

Zutreffend führt der Kläger zu dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, dass es für die materielle Rechtslage nicht darauf ankommt, welche Bezeichnung die Parteien einem Vertragsverhältnis gegeben haben. Die Frage, wie die von den Vertragsparteien getroffenen Abreden rechtlich zu qualifizieren sind, entzieht sich deren Belieben. Die Zuordnung hat nach objektiv- rechtlichen Kriterien zu erfolgen. Maßgeblich dafür ist der wirkliche Geschäftsinhalt. Dieser ergibt sich aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und aus deren tatsächlicher Durchführung (Einzelfallbetrachtung, beispielsweise BAG, Urt. v. 15.12.1999 - 5 AZR 169/99 m. N.).

Vorliegend übersieht der Kläger allerdings, dass er überhaupt keine Rechtsbeziehung zur KG hat, die tatsächlich abweichend vom Vertragstext gehandhabt worden sein könnte. Sein gesamter Vortrag trägt durchaus die Auffassung, es sei aufgrund der tatsächlichen Durchführung des Anstellungsvertrages vom 22.07.1997 ein Arbeitsverhältnis und kein freies Dienstverhältnis zustande gekommen. Die Frage ist dann jedoch: mit wem ? In diesem Falle läge ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH und nicht mit der Beklagten vor (zur Problematik des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG vgl. BAG, Urt. v. 06.05.1999 - 5 AZB 22/98).

c) Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wechsel eines leitenden Angestellten in eine Organstellung (zuletzt BAG, Urt. v. 08.06.2000 - 2 AZR 207/99) hilft dem Kläger nicht weiter.

Zuzugeben ist dem Kläger, dass sich der (Fort- !!) Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der KG neben dem Geschäftsführerdienstvertrag mit der Verwaltungs-GmbH aus den Gesamtumständen ergeben kann. Derartige Gesamtumstände sind nach h. M. beispielsweise der Aufstieg eines untergeordneten Angestellten mit erheblichem sozialem Besitzstand zum Titulargeschäftsführer im Betrieb seines Arbeitgebers ohne nennenswerte Gehaltsanhebung und Kompetenzerweiterung (umfassende Nachweise bei BAG, Urt. v. 08.06.2000 - 2 AZR 207/99 unter II 3 c d. Gründe). In diesen Bereich gehört auch die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 13.07.1995 - 5 AZB 37/94 = AP Nr. 23 zu § 5 ArbGG m. Anm. Diller). Gesamtumstände dieser Art können denknotwendig nur eintreten, wenn der Formalgeschäftsführer vorher Arbeitnehmer eines Unternehmens der Unternehmensgruppe war. Das war der Kläger gerade nicht.

Die behaupteten Umstände der Beschäftigung des Klägers sind den o. a. Gegebenheiten auch in keiner Weise ähnlich. Warum sollte ein Gesellschafter der Beklagten den Kläger nur formal zum Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH bestellt, in Wirklichkeit aber als abhängigen Vertriebsleiter beschäftigt haben? Der Kläger trägt keinen einzigen plausiblen Grund für ein derartiges Verhalten der Beklagten oder deren Gesellschafter vor. Ist nicht vielmehr anzunehmen, dass die Beklagte einen Vertriebsleiter zu wesentlich preiswerteren Konditionen gefunden hätte?

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 08.08.2001 in der Sache 1 Ca 238/00 ist lediglich ein Teilurteil. Aus diesem Grund war die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung aufzuheben.

III.

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Folglich waren dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

Zurück