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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 75/04
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 282 Abs. 3
ZPO § 568 ff
ZPO § 577
GVG § 17 a Abs. 4 S. 1
GVG § 17 a Abs. 3 S. 2
GVG § 17 a Abs. 3 S. 3
GVG § 17 a Abs. 5
GVG § 13
GVG § 17 a Abs. 2 S. 1
GVG § 17 a Abs. 4
ArbGG § 78 Abs. 1
ArbGG § 65
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 5
ArbGG § 78 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -

Beschluss vom 22.12.2004

Aktenzeichen: 10 Sa 75/04

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 10. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Arnold ohne mündliche Verhandlung am 22.12.2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 25.11.2003 (Az. 8 Ca 251/03) wird der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Rottweil verwiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Prämie für das Jahr 2002.

Bei den Beklagten handelt es sich um zwei Gesellschaften im Bereich Elektronik und Medizinelektronik.

Bis 2001 war die Erstbeklagte alleinige operative Gesellschaft, an der als Kommanditisten die Firma B. mit 95,24 % und die Firma G. B. zu 4.76 % beteiligt waren. Die Firma G. B. existiert als Besitzgesellschaft und Eigentümerin der Grundstücke und Gebäude. Die Firma B. ist Eigentümerin des beweglichen Anlagevermögens der operativen Gesellschaften mit Angliederung der zentralen Verwaltungsabteilungen.

Im Jahr 2001 wurde neben der Erstbeklagten als weitere operative Gesellschaft die Firma B. M. GmbH gegründet für den Bereich Medizinelektronik. Diese wurde nach dem Vortrag der Parteien im August 2004 infolge einer Namensänderung umfirmiert in die Firma I. (Zweitbeklagte).

Der Kläger war bis zum 01.07.2001 bei der Erstbeklagten Kaufmännischer Leiter.

Zum 01.07.2001 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Zweitbeklagten bestellt. Dies erfolgte auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrages vom 01.07.2001. In § 10 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages ist festgehalten, dass der Anstellungsvertrag mit der Beklagten Ziffer 1 erloschen sei. In einem Anhang zum Geschäftsführervertrag (Bl. 47 bis 49 d. erstinstanzl. A.) wird die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 geregelt. Aufgenommen ist dabei insbesondere auch, welche Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Entscheidungen der Zustimmung der B. bedürfen. In einer ergänzenden Stellenbeschreibung sind neben diesen Arbeitsaufgaben unter Verweis auf den Geschäftsführervertrag aufgenommen Tätigkeiten des Klägers für die B. Die Bezüge des Klägers sind im Geschäftsführervertrag geregelt. Neben einem festen Jahreseinkommen von damals 200.000,00 DM enthält der Geschäftsführervertrag eine Tantiemenregelung auf der Grundlage des bilanzierten Gewinnes.

Für das Jahr 2001 erhielt der Kläger von der Erstbeklagten die volle Jahresprämie entsprechend der Prämienregelung mit der Beklagten Ziffer 1. Mit einem Schreiben vom 22.02.2002 unter dem Briefkopf "B. " ohne nähere Zuordnung zu einem Unternehmen erhielt der Kläger die Mitteilung der Festlegung der Prämienregelung für das Jahr 2002 mit detaillierten Angaben zur Berechnung (vergl. Bl. 3/4 d. erstinstanzl. A.).

Das Schreiben enthält im Unterschriftenfeld maschinenschriftlich die Namen von Herrn T. F. und Herrn H. H.. Handschriftlich unterzeichnet hat das Schreiben nur Herr H. H.

Die Zweitbeklagte hat das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 18.06.2002 zum 31.12.2002 gekündigt. Aufgrund einer zugesagten vorzeitigen Lösungsmöglichkeit für den Kläger hat das Vertragsverhältnis tatsächlich mit dem 31.10.2002 geendet.

Nachdem der Kläger mit der am 03.04.2003 erhobenen Klage zunächst die Erstbeklagte auf Rechnungslegung für die anteilige Prämie 2002 verklagt hat, hat der Kläger zuletzt die Zahlung einer Prämie von € 28.487,50 brutto von den Beklagten gesamtschuldnerisch begehrt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich für die Prämienregelung die Erstbeklagte verpflichtet habe. Der Arbeitsvertrag sei nicht erloschen, da er weiterhin Kaufmännischer Leiter dieser Gesellschaft gewesen sei. Zuletzt hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Prämienregelung vom 22.02.2002 er einen Anspruch gegen beide Beklagte habe, wobei zur Berechnung der Prämie allein auf das Free-Cash-Flow der Erstbeklagten abzustellen sei. Einen solchen Anspruch habe er zumindest auch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, da andere Managementmitglieder der Beklagten Ziffer 1 eine solche erhalten hätten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 28.487,50 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Klage wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts abzuweisen sei. Es habe nur noch bestanden ein Anstellungsvertrag mit der Zweitbeklagten.

Da der Kläger Geschäftsführer gewesen sei, sei die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht gegeben. Ansprüche könne der Kläger im Übrigen nur gegen die Zweitbeklagte geltend machen, da er, was unstreitig ist, ausschließlich aus diesem Anstellungsvertrag heraus bezahlt worden sei, und zwar unabhängig davon, ob er auch für andere Firmen tätig gewesen sei. Der Kläger sei als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, die kaufmännische Verwaltung bei der Firma B. auszuüben.

Der Anspruch sei im Übrigen nicht begründet, da zum einen die Prämienregelung nicht, wie erforderlich von beiden Geschäftsführern, vielmehr nur von einem Geschäftsführer unterschrieben gewesen sei und nach der Prämienregelung auf das Free-Cash-Flow bei der Beklagten Ziffer 2 abzustellen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die Erstbeklagte sei nicht begründet, da mit Abschluss des Anstellungsvertrages zum Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 der Arbeitsvertrag mit der Erstbeklagten erloschen sei. Durch die Prämienregelung vom 22.02.2002 sei nicht die Erstbeklagte verpflichtet worden.

Die Klage gegen die Zweitbeklagte sei abzuweisen, da der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben sei. Als Geschäftsführer sei der Kläger auch gar nicht Arbeitnehmer der Zweitbeklagten.

Gegen das dem Kläger am 14.01.2004 zugestellte Urteil hat dieser am 06.02.2004 Berufung eingelegt und diese am 04.03.2004 begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass mit der Prämienzusage 2002 sich die Erstbeklagte habe verpflichten wollen. Als Geschäftsführer der Zweitbeklagten habe er nach § 2 des Geschäftsführervertrages die kaufmännische Verwaltung der Firma B. zu erledigen gehabt, sodass als verpflichtete Unternehmen die Beklagten als operativ tätige Gesellschaften in Betracht kommen würden.

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Klage gegen die Zweitbeklagte abgewiesen. Zum einen habe im vorangegangenen Kündigungsrechtsstreit das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht Organ, vielmehr Arbeitnehmer der Zweitbeklagten gewesen sei. Im Übrigen hätte das Arbeitsgericht die Klage nicht abweisen dürfen, vielmehr nach Abtrennung an das zuständige Landgericht Rottweil verweisen müssen.

Mit der Berufung begehrt der Kläger:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - (Az. 8 Ca 251/03) vom 25.11.2003 wird abgeändert.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 28.487,50 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten begehren,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht habe die Klage zutreffend abgewiesen. Allerdings hätte das Arbeitsgericht die Klage insgesamt als unzulässig zurückweisen müssen, weil sie vor dem unzuständigen Gericht erhoben worden sei. Neben dem Dienstvertrag als Geschäftsführer habe ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der Erstbeklagten nicht mehr bestanden. Aus der Prämienzusage vom 27.03.2001 für das Jahr 2001 könne der Kläger nichts herleiten, da diese Zusage während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Erstbeklagten erfolgt sei. Aus diesem Grund sei für das Jahr 2001 die Prämienzahlung durch die Erstbeklagte erfolgt.

Das Schreiben vom 22.02.2002 habe nicht die Erstbeklagte verpflichten wollen. Wie sich aus dem Dienstvertrag als Geschäftsführer ergebe, sei die gesamte Vergütung einschließlich aller Nebenleistungen durch die Zweitbeklagte geschuldet. Im Übrigen sei der Anspruch auch nicht begründet, da sowohl dann, wenn man auf den Free-Cash-Flow der Zweitbeklagten allein oder der Erst- und Zweitbeklagten gemeinsam abstelle, die Voraussetzungen für die Zahlungen der Prämie nicht erfüllt seien.

Ergänzend wird auf das weitere Vorbringen der Parteien aus den Schriftsätzen vom 01.03.2004, 10.05.2004, 23.06.2004, 29.07.2004 und 24.09.2004 verwiesen.

II.

Auf die zulässige Berufung des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichtes Freiburg aufzuheben und der Rechtsstreit durch Beschluss an das zuständige Landgericht Rottweil zu verweisen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

1. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht konnte die Klage gegen die Beklagte Ziffer 1 nicht als unbegründet und gegen die Beklagte Ziffer 2 als unzulässig abweisen. Vielmehr war der Rechtsstreit von Amts wegen an das Landgericht Rottweil zu verweisen.

a) Die Beklagten haben erstinstanzlich die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt.

Unschädlich ist, dass die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2003 Klagabweisung beantragt haben. Die Beklagten haben erstinstanzlich zuletzt mit Schriftsatz vom 14.11.2004 geltend gemacht, dass die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes als unzulässig abzuweisen sei. Damit haben die Beklagten rechtzeitig die Rüge der Unzuständigkeit vor der Verhandlung zur Hauptsache nach § 282 Abs. 3 ZPO vorgebracht. Unerheblich ist, dass die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keinen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht gestellt haben. Die Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges erfordert einen solchen Antrag nicht, da es sich um keinen Sachantrag handelt. Die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs erfolgt vielmehr von Amts wegen (vergl. BGH v. 18.11.1998, VI ZR 269/97, NJW 1999 S. 651).

b) Da die Beklagten die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt haben, musste das Arbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 S. 1 GVG vorab durch Beschluss über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden.

Hätte das Arbeitsgericht bei richtiger Anwendung des § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden, wäre nach § 17 a Abs. 3 S. 3 GVG die sofortige Beschwerde nach den §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 568 ff, 577 ZPO gegeben gewesen. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren fehlerhaft sowohl nach der Form (Urteil statt Beschluss) als auch nach dem Inhalt (Abschließen in der Hauptsache statt vorab beschränkt auf die Rechtswegfrage) entschieden (vergl. BAG, Urt. v. 26.03.1992, 2 AZR 443/91, NZA 1992 S. 954).

Soweit das Arbeitsgericht die Klage gegen die Zweitbeklagte als unzulässig abgewiesen hat, ergibt sich die Pflicht zur Prüfung des Rechtsweges als Folge der zulässigen Berufung des Klägers (vergl. OLG Naumburg, Beschluss v. 25.07.2001, 12 W 22/01, NZA/RR 2002 S. 791; Schwab/Weth/Walcker, ArbGG, § 48 Rz. 49).

Darüber hinaus ist der Rechtsweg auch zu prüfen, soweit die Klage gegen die Erstbeklagte als unbegründet abgewiesen wurde, das Arbeitsgericht damit, wenn auch ohne Begründung, von der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen ist. Gegen diese Entscheidung war, da nicht beschwert, ein Rechtsmittel durch die Beklagte nicht möglich, und zwar weder die Berufung noch die sofortige Beschwerde. Da der Kläger seinerseits jedoch Berufung eingelegt hat und die Erstbeklagte in der Berufungserwiderung vom 10.05.2004 erneut geltend gemacht hat, dass die Klage insgesamt wegen Unzuständigkeit hätte abgewiesen werden müssen, ist, damit die Beklagte durch das unrichtige Verfahren keine Nachteile erleidet, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen. Unterbleibt die beschwerdefähige Vorabentscheidung trotz Zulässigkeitsrüge, wirkt sich das prozessuale Benachteiligungsverbot dahingehend aus, dass die Berufungsbeschränkung im Rechtsmittelzug gemäß § 17 a Abs. 5 GVG, § 65 ArbGG nicht eingreift (vergl. BGH, Urt. v. 18.11.1998, VIII ZR 269/97, NJW 1999 S. 651; Vollkommer i. Anm. z. BAG v. 23.06.1992, a.a.O., AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979).

3. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben.

a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit des Rechtsweges gegen die Zweitbeklagte § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG entgegensteht.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten als Arbeitnehmer nicht die Personen, die kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Dabei betrifft § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Die Fiktion gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker innerer Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb dem materiellen Arbeitsrecht unterliegt, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung wegen § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen. Anderes gilt nur, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Arbeitsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (st. Rspr. d. BAG vgl. z.B. BAG v. 20.03.2003, 5 AZB 79/02, AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979, AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979; v. 06.05.1999, 5 AZB 22/98, AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979).

Der Organstellung des Klägers liegt der Geschäftsführervertrag mit der Zweitbeklagten vom 01.07.2001 zugrunde. Wenn durch das Schreiben vom 22.02.2002 die Zweitbeklagte verpflichtet werden sollte, ist dies auf der Grundlage dieses Geschäftsführervertrages erfolgt, sodass im Verhältnis zur Zweitbeklagten der Kläger nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt.

b) Auch für die Klage gegen die Erstbeklagte ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a nicht gegeben. Im Jahr 2002 bestand zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger, wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist, kein Arbeitsverhältnis. Das Vertragsverhältnis mit der Erstbeklagten wurde aufgehoben. Es besteht auch kein Streit zwischen den Parteien darüber, dass mit Ausnahme der Prämie der Kläger die Vergütung von der Zweitbeklagten erhalten hat, und zwar sowohl für die Tätigkeit im Rahmen der Stellenbeschreibung als auch im Rahmen der Tätigkeit für die Firma B..

Aus der Tatsache, dass im Jahr 2001 die Erstbeklagte die Prämie bezahlt hat, kann nichts hergeleitet werden, da, worauf beide Beklagten zutreffend hingewiesen haben, die Zahlung der Prämie auf der Grundlage einer Verpflichtung der Erstbeklagten erfolgt ist.

Für die Frage der Zuständigkeit kommt es allein darauf an, ob zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten im Jahr 2002 ein Arbeitsverhältnis bestand. Es mag sein, dass durch das Schreiben vom 22.02.2002 die Erstbeklagte allein oder gemeinsam mit der Zweitbeklagten sich verpflichten wollte. Es mag auch sein, dass zur Prämienberechnung auf das Ergebnis der Erstbeklagten abzustellen ist. All dies begründet nicht das für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen erforderliche Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten.

Hinzu kommt, dass der Kläger, soweit er auf Tätigkeiten abstellt, die über die Aufgaben des Geschäftsführers der Zweitbeklagten hinausgehen, verpflichtet war, kaufmännische Tätigkeiten für die Firma B. zu erledigen. Es mag sein, dass zuvor der Kläger diese Tätigkeiten für die Firma B. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Erstbeklagten erledigt hat. Als Folge des Geschäftsführervertrages hatte der Kläger im Rahmen der Stellenbeschreibung jedoch Tätigkeiten nicht für die Erstbeklagte, sondern für die Firma B. mit zu erledigen.

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger eine Bruttoforderung geltend gemacht hat. Es liegt kein sic-non Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vor, weil auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages und im Rahmen des Geschäftsführervertrages Bruttoentgeltforderungen erhoben werden können (vergl. BAG, Beschluss v. 26.09.2002, 5 AZB 19/01, NJW 2003 S. 161 ff; BGH, Urt. v. 01.12.1997, 2 ZR 232/96, NJW 1998 S. 1480).

4. Da der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen insgesamt nicht gegeben ist, ist dies gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 GVG i. V. m. § 78 Abs. 1 ArbGG auszusprechen und der Rechtsstreit unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils an das zuständige Landgericht Rottweil zu verweisen.

Die Entscheidung hat durch Beschluss zu erfolgen. Das Rechtsmittelgericht hat das Verfahren wieder in die Bahn zu lenken, in die es bei richtiger Entscheidung der Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel gelangt wäre. Dies bedeutet, dass die Entscheidung in der Form zu treffen ist, in der bei richtiger Entscheidung der Vorinstanz hätte entschieden werden müssen (vergl. BAG, Urt. v. 26.03.1992, 2 AZR 443/91, a.a.O.).

Dies bedeutet nicht nur, dass in diesem Fall die Entscheidung durch Beschluss zu ergehen hat, vielmehr weitergehend, dass nach § 78 S. 3 ArbGG über die sofortige Beschwerde ohne Hinzuziehung der Ehrenamtlichen Richter zu entscheiden ist. Dass durch diese Entscheidung ein Urteil aufgehoben wird, steht dem nicht entgegen, da Grund der Entscheidung allein ist, dass das Arbeitsgericht das Urteil verfahrenswidrig erlassen hat.



Ende der Entscheidung

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