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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 1/05
Rechtsgebiete: MTV, ETV, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

MTV § 6 Abs. 1
ETV § 2 Abs. 2
ETV § 4
ETV § 5.2
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 87 Abs. 2
BetrVG § 87 Abs. 3
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2
BetrVG § 99 Abs. 4
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 89
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 1 Nr. 1
ArbGG § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 10 TaBV 1/05

Verkündet am 20.07.2005

Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 10. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Arnold, den ehrenamtlichen Richter Haller und den ehrenamtlichen Richter Messmer auf die mündliche Verhandlung vom 01.06.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 06.12.2004 (Az. 11 BV 27/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2, fortan Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von zwei Arbeitnehmern.

Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1, fortan Arbeitgeberin) betreibt eine auf die medikamentöse Tumortherapie spezialisierte Klinik für internistische Onkologie sowie für onkologische Rehabilitation und Nachsorge. Sie beschäftigt über 400 Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberin gehört zur Unternehmensgruppe Dr. M.. Für die jeweiligen Trägergesellschaften der Unternehmensgruppe sind eigene Tarifverträge geschlossen. Der hier geltende Manteltarifvertrag vom 01.03.1999 wurde zum 31.12.2003 gekündigt. Nach § 6 Abs. 1 des Manteltarifvertrages beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden. Der Entgelttarifvertrag vom 01.03.1999 wurde nicht gekündigt.

Im Rahmen von zwei Neueinstellungen von Frau M. als Krankenschwester mit einem Tätigkeitsumfang von 32 Wochenstunden als Teilzeitbeschäftigte und von Herrn B. als Krankenpfleger mit einem Tätigkeitsumfang von 40 Wochenstunden hat die Antragstellerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 des Entgelttarifvertrages bei Frau M. und die Vergütungsgruppe 3 des Entgelttarifvertrages bei Herrn B. beantragt. Die Arbeitgeberin hat dabei der gültigen Entgelttabelle im Hinblick auf den gekündigten Manteltarifvertrag nicht mehr 38,5 Wochenstunden, vielmehr 40 Wochenstunden zugrunde gelegt. Zwischen den Beteiligten besteht dabei kein Streit darüber, dass die Zuordnung zur Vergütungsgruppe 4 von Frau M. und Herrn B. in Vergütungsgruppe 3 richtig ist.

In beiden Fällen hat der Betriebsrat der Einstellung zugestimmt, jedoch die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert. Dies hat der Betriebsrat damit begründet, dass nach der gültigen Entgelttabelle bei Vollzeitbeschäftigung von der 38,5-Wochenstunde ausgegangen werde und daher die Berechnung der Arbeitgeberin zu einer tarifvertragswidrigen und damit unzulässigen Reduktion der Vergütung führe.

Am 16.08.2004 hat hierauf die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Eingruppierung beider Arbeitnehmer in die begehrte Vergütungsgruppe begehrt.

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung vorgetragen, dass sie seit dem 01.01.2004 den Manteltarifvertrag hinsichtlich der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht mehr anwende, sondern mit den Arbeitnehmern eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbare. Der Entgelttarifvertrag werde, allerdings auf der Grundlage der 40-Stundenwoche, ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer angewandt. Die Zustimmung zur Eingruppierung sei zu ersetzen. Frau M. und Herr B. seien ordnungsgemäß eingruppiert. Die Eingruppierung bestimme sich ausschließlich nach den in der jeweiligen Vergütungsordnung vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen und den dort aufgeführten Beispielstätigkeiten. Dies ergebe sich auch aus § 2 Abs. 2 des Entgelttarifvertrages. Die von ihr vorgenommene Eingruppierung sei nicht deswegen gesetzwidrig, weil eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart worden sei. Damit wende sie keine neue Vergütungsordnung an. Die verlängerten Wochenarbeitszeiten enthielten keine mitbestimmungspflichtigen Aufstellungen eines im Verhältnis zur bisherigen Vergütungsordnung neuen Entlohnungsgrundsatzes. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei nicht berührt.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt:

1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin E. M. in die Vergütungsgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für die Unternehmensgruppe Dr. M. wird ersetzt.

2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H. B. in die Vergütungsgruppe 3 des Entgelttarifvertrages für die Unternehmensgruppe Dr. M. wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat zur Begründung vorgetragen, dass die Eingruppierung unter einem Gesetzesverstoß erfolgen solle. Der Entgelttarifvertrag gebe eine monatliche Arbeitszeit von 167,00 Stunden vor. Im Entgelttarifvertrag seien Eingruppierung und Vergütung untrennbar miteinander verbunden. Eine Eingruppierung unter Vereinbarung einer 40-Stundenwoche in die bisherigen Vergütungsordnungen des Entgelttarifvertrages sei daher rechtlich fehlerhaft. Die Arbeitgeberin habe eine neue zweite Vergütungsgruppe eingeführt, da sie nunmehr unter Anwendung der bisherigen Vergütungsmerkmale des Entgelttarifvertrages den neu eingestellten Arbeitnehmern für die geleistete Arbeit einen geringeres Entgelt zahle. Diese neue Vergütungsordnung sei ohne die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erforderliche Zustimmung eingeführt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Sachverhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichtes vom 06.12.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag stattgegeben, da für die Eingruppierung allein auf die Zuordnung in die jeweiligen Vergütungsgruppen abzustellen sei. Die Anwendung des Eingruppierungsschemas nach § 4 des Entgelttarifvertrages sei zutreffend erfolgt. Es sei eine hier nicht zu entscheidende individualrechtliche Frage, ob die Arbeitnehmer zusätzliche Vergütungsansprüche hätten. Den Akt der Rechtsanwendung der Eingruppierung habe die Arbeitgeberin korrekt ausgeführt. Die Arbeitgeberin habe auch keine neue Vergütungsordnung eingeführt. Die bloße Vereinbarung einer anderen Arbeitszeit mit den neu einzustellenden Arbeitnehmer stelle keine Änderung der geltenden Vergütungsordnung dar. Die Grundsätze der Lohnfindung und Lohngestaltung seien durch die Vereinbarung einer längeren Wochenarbeitszeit nicht angetastet worden.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Bezug genommen.

Gegen den dem Betriebsrat am 09. Dezember 2004 zugestellten Beschluss hat dieser am 07. Januar 2005 Beschwerde eingelegt und diese am 09. Februar 2005 begründet.

Das Arbeitsgericht habe unter Verkennung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2001, 1 ABR 8/01) die vom Betriebsrat bei der Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG vorzunehmende Richtigkeitskontrolle auf einige wenige Merkmale verkürzt.

Zunächst sei davon auszugehen, dass Inhalt des Entgelttarifvertrages auch sei, dass sich aus der jeweiligen Vergütungsgruppe in Verbindung mit einem bestimmten Beschäftigungsjahr auf der Grundlage der Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden eine dementsprechende feste Vergütung für Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit ergebe. Der Entgelttarifvertrag selbst lege die wöchentliche Arbeitszeit mit 38,5 Stunden fest. Die Eingruppierung nach § 99 BetrVG hänge nicht allein von der richtigen Subsumtion unter die Eingruppierungsmerkmale fest, vielmehr sei eine tarifgerechte Eingruppierung unvollständig, wenn ein rechtlich erheblicher Faktor ungeklärt bleibe. Zur Überwachung der richtigen Eingruppierung durch den Betriebsrat gehöre die richtige Festlegung aller Faktoren, die für die Vergütung des Arbeitnehmers rechtlich relevant seien. Daher habe die Richtigkeitskontrolle bei der Eingruppierung sich auch auf das Zuordnungsmerkmal der Arbeitszeit zu beziehen, da sich dieses aus dem Entgelttarifvertrag selbst ergebe. Es sei wohl bewusst, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Mitbestimmungsrecht zum Arbeitszeitumfang bestehe und bei einem dem Arbeitszeitumfang regelnden Manteltarifvertrag in der Nachwirkung bei Neueinstellungen einzelvertraglich andere Arbeitszeiten vereinbart werden dürften. Hierum gehe es nicht, vielmehr darum, auch bei einer verlängerten Arbeitszeit das gleiche Entgeltschema, welches sich aus dem Entgelttarifvertrag ergebe, anzuwenden.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 06.12.2004, 11 BV 27/04, abzuändern und die Anträge zu 1 und 2 der Antragstellerin/Beschwerdegegnerin (Versetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer E. M. und H. B.) zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit mit dem Eingruppierungsvorgang und den Vergütungsgruppen des Entgelttarifvertrages nichts zu tun habe. Der Betriebsrat bleibe in der Beschwerdebegründung die Antwort auf die Frage schuldig, in welche andere Vergütungsgruppe denn die Eingruppierung zu erfolgen habe.

Soweit der Betriebsrat § 5.2 des Entgelttarifvertrages und aus den weiteren Regelungen ableiten wolle, dass dem Entgelttarifvertrag die 38,5-Stundenwoche zugrunde liege, treffe dies nicht zu. Letztendlich sei dies jedoch allein eine vergütungsrechtliche Frage, die mit der Eingruppierung nichts zu tun habe. Der Umfang der Wochenarbeitszeit sei kein Kriterium im Rahmen der Eingruppierung. Zu Recht habe das Arbeitsgericht eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verneint, da die Erfüllung der Wochenarbeitszeit keine mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines neuen Entlohnungsgrundsatzes sei. Im Übrigen greife, da mit den Entgelttarifvertrag ein Tarifvertrag bestehe, die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. Der Entgelttarifvertrag setze keineswegs eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden voraus. Vielmehr sei im Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag zwei eigenständige voneinander unabhängige Tarifverträge.

Ergänzend wird auf das Vorbringen der Beteiligten aus den Schriftsätzen vom 08. Februar 2005 und 14. April 2005 verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung ist zu ersetzen.

1. Die Beschwerde des Betriebsrates ist statthaft und zulässig. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung wurden insbesondere entsprechend den §§ 87 Abs. 2, 89, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG rechtzeitig und formgerecht eingelegt und begründet.

2. Die Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zustimmung zur Eingruppierung durch gerichtlichen Beschluss ersetzt, da die Zustimmungsverweigerung nicht § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG begründet ist.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuordnung zu einer bestimmten Arbeitszeit und die zu leistende Arbeitszeit mit der Eingruppierung nichts zu tun hat, da sich die Eingruppierungsmerkmale ohne konkreten Bezug zur Arbeitszeit sind und die Arbeitgeberin mit der längeren monatlichen Arbeitszeit keine zweite mitbestimmungspflichtige Entgeltordnung eingeführt hat. Auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Beschwerde des Betriebsrates gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

a) Das Arbeitsgericht ist auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2001 ( Az.: 1 ABR 8/01, AP Nr. 26 zu § 99 BetrVG 1972 - Eingruppierungen) zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Verlängerung der Dauer der Arbeitszeit eine zweite mitbestimmungspflichtige Entgeltordnung nicht eingeführt wurde, da die Verlängerung der Wochenarbeitszeit bei gleichbleibendem Entgelt zwar von vergütungsrechtlicher Relevanz ist, jedoch weder dem arbeitszeitbezogenen Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1, 2 und 3 BetrVG noch dem Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt. Die Dauer der Arbeitszeit und Höhe des Entgelts unterliegen nicht der zwingenden Mitbestimmung.

Dies verkennt auch der Betriebsrat nicht, der die Zustimmungsverweigerung nicht darauf stützt, dass eine zweite mitbestimmungspflichtige Entgeltordnung eingeführt worden sei. Vielmehr ist der Betriebsrat der Auffassung, dass die Arbeitgeberin im geltenden Entgelttarifvertrag für die Eingruppierung den rechtlich erheblichen Faktor der Arbeitszeit nicht beachtet und die Arbeitgeberin die selbst in Anspruch genommene Vergütungsordnung deshalb nicht richtig anwende.

b) Die Arbeitszeitdauer ist jedoch kein für die Eingruppierung rechtlich relevanter Faktor.

Auszugehen ist davon, dass das Mitbestimmungsverfahren bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG ein einheitliches Verfahren ist, das die Eingruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Unter Eingruppierung ist die Einordnung des einzelnen Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Es geht um die - nicht konstitutive - Festlegung der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Vergütungsgruppe der im Betrieb angewandten Vergütungsgruppenordnung. Die Eingruppierung verlang dabei die Subsumtion eines bestimmten Sachverhaltes unter eine vorgegebene Ordnung.

Welche Subsumtionsschritte zu vollziehen sind, hängt von der Ausgestaltung der Vergütungsordnung ab (vergl. z. B. BAG v. 27.07.1993, 1 ABR 11/93, AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972). Beinhaltet eine Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellen, so liegt eine "richtige" Eingruppierung nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind (vergl. z. B. BAG v. 10.02.1999, AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972 - Eingruppierung). Die Arbeitszeitdauer ist jedoch keine die Eingruppierungsentscheidung betreffende Fragestellung.

Richtig ist, dass der Entgelttarifvertrag in § 5.2 davon ausgeht, dass bei der Berechnung der Zuschlagspflicht für Überstunden von der 38,5 Stundenwoche als Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ausgegangen wird. Es spricht weitergehend sogar einiges dafür, dass den in den Anlagen zu dem Entgelttarifvertrag enthaltenen Entgelttabellen eine Arbeitszeit von 167,0 Monatsstunden zugrunde gelegt ist. Es spricht auch einiges dafür, dass angesichts des Synallagmas von Leistung und Gegenleistung das in den Entgelttabellen festgelegte Gehalt geschuldet ist für 167,00 Monatsstunden mit der Folge, dass in der Nachwirkungszeit des Manteltarifvertrages der Arbeitgeber bei beiderseitiger Tarifbindung zwar eine höhere Wochenarbeitszeit vereinbaren kann, die Tarifbindung beim Entgelttarifvertrag jedoch dazu führt, die in den zur Anwendung kommenden Entgelttabellen ausgewiesene Vergütung anteilig zu erhöhen. Hieraus ergibt sich jedoch umgekehrt, dass die Arbeitszeit kein die Eingruppierung bestimmender Faktor ist. Der Arbeitgeber hat bei der Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit den Entgelttarifvertrag nicht zu beachten. Insoweit ist er, da der Manteltarifvertrag gekündigt ist, bei Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach dem Arbeitszeitgesetz frei. Tatsächlich geht es, und dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Betriebsrates, nicht um den für die Eingruppierung entscheidenden Faktor der Arbeitszeit, vielmehr um die Höhe der Vergütung. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Verweigerungen zur Zustimmung zur Eingruppierung bei Frau M. und Herrn B., wenn der Betriebsrat darauf hinweist, dass die Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 40,0 Stunden ohne gleichzeitige entsprechende Erhöhung der Vergütung tarifvertragswidrig und damit nicht zulässig sei. Dafür mag einiges sprechen. Damit widerspricht der Betriebsrat jedoch nicht der festgelegten Arbeitszeit als einer der Faktoren, der für die Eingruppierung verantwortlich ist, vielmehr allein der sich hieraus ergebenden Vergütung selbst. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Eingruppierung bezieht sich jedoch auf die Höhe der Vergütung selbst nicht. Deshalb hat der Arbeitgeber auch bei einer Einstellung mit der damit vorgesehenen Eingruppierung zusätzlich zur Eingruppierung d. h. zu den für die Einstufung in die geltende Entgeltordnung die Höhe der Vergütung nicht mitzuteilen (vergl. bereits BAG v. 03.10.1989, 1 ABR 73/88, AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972).

Im Übrigen wird auch mit der vorgesehenen und ersetzten Zustimmungsverweigerung dem Ziel der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz bei der Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung Genüge getan. Es ist eine anschließend allein individualrechtliche Frage, ob abhängig vom Umfang der vereinbarten Arbeitszeitdauer die Arbeitnehmer die sich aus der erfolgten Eingruppierung ergebende Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag geltend machen können.

Dem Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 19.08.2004 (Az. 8 ABR 40/03, nicht veröffentlicht, dok. in JURIS) kann hingegen nicht entnommen werden, dass die Festlegung des rechtmäßigen Gehaltes für die Eingruppierung auch im vorliegenden Fall entscheidend ist. Die Besonderheit dieser in der Berufungsverhandlung erörterten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes war, dass im Rahmen eines Überleitungstarifvertrages für die Festlegung der neuen Entgeltstufe 1 das zuvor geschuldete rechtmäßige Gehalt ausschlaggebend war. In diesem Fall haben die Tarifvertragsparteien das rechtmäßig zu zahlende Entgelt als einer der für die Eingruppierung gebotenen Faktoren aufgenommen. Da vorliegend nicht die festgelegte Arbeitszeit ein für die Eingruppierung entscheidender Faktor ist und sich die Höhe des Entgeltes aus der Dauer der vereinbarten Arbeitszeit ergibt, hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates zur form- und fristgerechten Verweigerung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu Recht ersetzt.

III.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 06.12.2004 war daher zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nach den §§ 72 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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