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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 111/02
Rechtsgebiete: BetrAVG, BAT, VersorgungsTV VBL, HRG, GG, TzBfG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 4
BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4
BAT § 3
BAT § 3 g
BAT § 70
VersorgungsTV VBL § 1 Abs. 1 a
VersorgungsTV VBL § 2
VersorgungsTV VBL § 6
VersorgungsTV VBL § 6 Abs. 1
HRG § 57
HRG § 57 Abs. 3 b a.F.
HRG § 57 c
GG Art. 3 Abs. 1
TzBfG § 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 11 Sa 111/02

Verkündet am 25.09.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 11. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bernhard, den ehrenamtlichen Richter xxxxxxxxxxx und die ehrenamtliche Richterin xxxxxxxxxx

auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 30.09.2002, Az.: 11 Ca 181/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den von der Klägerin geltend gemachten Verschaffungsanspruch auf eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.

Die Klägerin war seit 06.10.1989 auf Grund verschiedener befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Lektorin beschäftigt. Der letzte Vertrag zwischen den Parteien vom 06.08.1998 befristete das Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2003. Nach dem Vertragsgegenstand war die Klägerin als Aushilfsangestellte zur Vertretung gemäß SR II y BAT für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Frau xxxxxxxx xxxxxxxxxx tätig. Die Klägerin war und ist vom beklagten Land nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes der Länder (VBL) angemeldet, im Gegensatz allerdings zu der von der Klägerin vertretenen Arbeitnehmerin, die gleichfalls als Lektorin, jedoch unbefristet bei dem beklagten Land im Arbeitsverhältnis steht.

Die Klägerin ist nicht Mitglied einer an den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst beteiligten Gewerkschaften.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung ab dem 20.10.1989 durch das beklagte Land. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne sich das beklagte Land nicht auf § 3 g BAT berufen, da dieser eng auszulegen sei. Vielmehr habe die Klägerin aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass ihr ebenfalls eine betriebliche Altersversorgung verschafft werde. Darüber hinaus sei das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht rechtswirksam befristet, so dass auch aus diesem Grunde das beklagte Land nicht geltend machen könne, der Klägerin stünde ein Anspruch auf eine Versicherung bei der VBL nicht zu. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der von der Klägerin vertretenen Frau xxxxxxxxxx eine Versorgungszusage erteilt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 20.10.1989 eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu verschaffen.

Das beklagte Land hat

Klagabweisung

beantragt.

Es hat auf § 3 g BAT verwiesen, wonach die Berufsgruppe der Lektoren ausdrücklich aus dem persönlichen Geltungsbereich des BAT ausgeklammert ist. Die Herausnahme der Lektoren sei nicht zu beanstanden, da es zu dem vom Grundgesetz geschützten Kernbereich der Koalitionsfreiheit gehöre, dass Tarifvertragsparteien in freier Selbstbestimmung festlegen können, ob und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten sie überhaupt tarifliche Regelungen treffen wollen. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit genieße hier Vorrang vor der Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz. Darüber hinaus bestünden hinreichend sachliche Gründe für eine Herausnahme der Klägerin als Lektorin aus dem persönlichen Geltungsbereich des BAT, da die Klägerin befristet beschäftigt sei; denn bei der Zusatzversorgung komme es nicht allein auf die Art der Tätigkeit, sondern auch auf die vorgesehene Dauer der Beschäftigung an. Zur Vertretung befristet beschäftigte Lektoren, die nach Auslauf der Vertretung und Ablauf der befristeten Beschäftigung aus den Diensten des Landes wieder ausschieden und wieder in das Land ihrer Muttersprache zurückkehrten, hätten in der Regel kein oder nur ein geringes Interesse an einer, da nur niedrigen Zusatzversorgung. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei im Übrigen wirksam befristet, da der Sachgrund der Vertretung für Frau xxxxxxxxxx vorliege.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt. Das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin nach § 1 Abs. 1 a VersorgungsTV VBL in Verb. m. § 3 g BAT aus dem Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrages ausgenommen ist. Mit dem Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.01.1999 - 3 AZR 381/97 - AP Nr. 48 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen sei davon auszugehen, dass § 3 g BAT jedenfalls im Rahmen der Zusatzversorgung eng auszulegen sei. Die Lektorentätigkeit alleine jedenfalls könne die Herausnahme aus dem Geltungsbereich nicht begründen, vielmehr könne allenfalls der Ausschluss nur vorübergehend beschäftigter Arbeitnehmer sachlich gerechtfertigt sein. Nun stehe die Klägerin zwar in einem befristeten Arbeitsverhältnis, dies allerdings nicht wegen ihrer Tätigkeit als Lektorin, sondern zum Zwecke der Vertretung oder Teilvertretung einer anderen Arbeitnehmerin. Die bloße Befristung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen aber rechtfertige es nicht, Lektoren aus der Zusatzversorgung herauszunehmen.

Mit seiner am 17.12.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung gegen das ihm am 22.11.2002 zugestellte Urteil verfolgt das beklagte Land sein Begehren auf Klagabweisung weiter.

Es sieht nach wie vor keine Anspruchsgrundlage, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits persönlich nicht tarifgebunden ist. Das Arbeitsverhältnis unterfalle deshalb nicht dem BAT, die Klägerin sei außertarifliche Angestellte. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung sowohl den Anwendungsbereich des in Bezug genommenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.1999 überdehnt als auch die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie außer Acht gelassen. Der Ausschluss bestimmter Berufsgruppen und Tätigkeiten aus dem Geltungsbereich der tariflichen Regelungen trage auch nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (beispielhaft in der Entscheidung vom 24.4.1985 - 4 AZR 457/83 - AP Nr. 4 zu § 3 BAT in Bezug auf die Lektoren) ihren Sachgrund in sich, denn die Tarifautonomie sei als solche ein Eigenwert in einer freiheitlichen Gesellschaft und sogleich Verwirklichung des Gemeinwohls. Die Entscheidung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26.1.1999 dagegen stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 3 g BAT und sei, weil jede Auslegung vom Wortlaut auszugehen habe, fehlerhaft. Sie sei auch nicht überzeugend, soweit sie nur die befristet beschäftigten Lektoren aus der Zusatzversorgung herausnehme, weil auch andere Berufsgruppen unabhängig von der Befristung stets aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen seien. Soweit das Arbeitsgericht aber über den Tenor der Entscheidung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts hinaus die Auffassung vertrete, auch wirksam mit Sachgrund befristet beschäftigte Lektoren dürften aus dem Geltungsbereich des BAT nicht herausgenommen werden, verkenne es die Reichweite der bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung, denn auch nach Auffassung des 3. Senats des BAG komme es einzig und allein darauf an, dass eine Lektorin (als solche) in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sei, der Befristungsgrund sei unerheblich. Diese Voraussetzung aber erfülle das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis.

Das beklagte Land stellt den Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 30.09.2002, 11 Ca 18/02, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie geht davon aus, dass das beklagte Land tarifvertragliche Regelungen auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer anwende, weshalb eine nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz bindende allgemeine Ordnung des Arbeitgebers bestehe. Diese führe dazu, dass auch auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien der BAT Anwendung finde. Das gelte unbeschadet der Ausschlussvorschrift des § 3 g BAT, weil diese rechtsunwirksam sei. Selbst wenn man Letzterem nicht folgen wolle, sei in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zumindest versorgungsrechtlich eine einschränkende Auslegung von § 3 g BAT geboten. Bei einer Dienstzeit der Klägerin von annähernd 14 Jahren jedenfalls werde ein Ausschluss der Klägerin von der Zusatzversorgung dem Sinn und Zweck der Ausschlussvorschrift nicht gerecht. Dies gelte trotz der mit der Klägerin vereinbarten Befristungen des Beschäftigungsverhältnisses - die die Klägerin im Übrigen für unwirksam hält -, da jedenfalls die Befristung aus sonstigen Gründen, wie im vorliegenden Fall, keinen Grund darstellten, Lektoren aus der Zusatzversorgung herauszunehmen. Selbst wenn die Befristungsabreden wirksam wären, müsse mit dem Arbeitsgericht davon ausgegangen werden, dass § 6 des Versorgungstarifvertrages VBL die zeitliche Grenze für die Herausnahme vorgebe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung des beklagten Landes und die Berufungserwiderung der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat einen Verschaffungsanspruch der Klägerin auf eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu Recht bejaht und diesen auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt, der, wie sich aus § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG ergibt, auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Anwendung findet und als Anspruchsgrundlage für die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich geeignet ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe gegen das Urteil wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

1. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie selbst persönlich nicht tarifgebunden ist. Mit Recht hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass das beklagte Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse den Bundesangestelltentarifvertrag und die ihn ergänzenden Tarifverträge anwendet, weshalb auch die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ihr diese Regelungen zugute kommen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.01.1999 - 3 AZR 381/97 AP Nr. 48 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse - ausgeführt, dass wegen der im öffentlichen Dienst üblichen Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer eine nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz bindende allgemeine Ordnung des Arbeitgebers besteht. Dies wird im Falle der Klägerin bestätigt dadurch, dass die Beklagte sich sowohl hinsichtlich der Befristungsregelung auf den SR 2 y BAT beruft als auch die Eingruppierung nach BAT vorgenommen hat. Auch die Auseinandersetzung mit § 3 g BAT wäre nicht vonnöten, würde nicht ansonsten der BAT auch auf Außenseiter angewandt. Dass die Klägerin nach der Darstellung des beklagten Landes als außertarifliche Angestellte angestellt und beschäftigt wurde, steht dem nicht entgegen, weil die Klägerin nicht im Blick auf ihre fehlende Gewerkschaftsmitgliedschaft, sondern vielmehr wegen ihrer Tätigkeit als Lektorin und die für eine solche in § 3 g BAT vorgenommene Herausnahme aus dem BAT keinen BAT-Vertrag erhalten hat. Gerade dies aber ist, wie unten darzulegen sein wird, als ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen.

2. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgung liegen vor. § 1 Abs. 1 a Versorgungs TV knüpft an den Anwendungsbereich des BAT an. Der BAT gilt nach § 3 Buchstabe g nicht für Lektoren und bestimmte andere Lehrkräfte an Hochschulen. Die Klägerin aber fällt, obwohl sie als Lektorin bei der Beklagten beschäftigt war und ist, nicht unter diese Ausschlussvorschrift.

a) Mit dem Bundesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass für den in § 3 Buchst. g BAT vorhandenen Begriff des Lektors die Legaldefinition des § 57 b Abs. 3 HRG - a.F. - maßgebend ist (BAG Urt. v. 15.3.1995 - 7 AZR 737/94 - AP Nr. 11 zu § 2 BAT SR 2 y). Danach sind Lektoren fremdsprachliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt. Tatsächlich hat die Klägerin im Rahmen ihrer mehrfach befristeten Arbeitsverträge seit 1989 an der PH in xxxxxxxx eine solche Tätigkeit verrichtet. Nach dem Wortlaut des § 3 Buchst. g BAT wäre die Klägerin mithin nicht nur vom BAT, sondern über § 1 Abs. 1 a Versorgungs TV VBL auch von der Zusatzversorgung ausgeschlossen. Dieser Schluss trifft aus nachstehenden Gründen nicht zu:

Jedenfalls bei der Zusatzversorgung kommt es nicht allein auf die Art der Tätigkeit, sondern auch auf die vorgesehene Dauer der Beschäftigung an. Die Auslegung des § 3 Buchst. g BAT i. Verb. m. § 1 Abs. 1 a Versorgungs-TV muss dem versorgungsrechtlichen Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes Rechnung tragen (BAG 26.1.1999 - 3 AZR 381/97 - AP Nr. 48 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Dieser kann nur darin liegen, dass auf Grund einer begrenzten zeitlichen Beschäftigungsdauer häufig die zwölfmonatige Wartezeit des § 6 Abs. 1 Versorgungs-TV nicht erfüllt ist und wegen der kurzzeitigen Beschäftigung allenfalls geringfügige Versorgungsrechte entstehen können. Bei kurzzeitig beschäftigten Arbeitnehmern, die nach Auslaufen ihres Arbeitsverhältnisses wieder in ihr Heimatland zurückkehren, kann von einem nur geringen Interesse an einer niedrigeren Zusatzversorgung ausgegangen werden, während andererseits ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber entsteht. Daneben bezweckt die betriebliche Altersversorgung auch, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen, woran der Arbeitgeber bei nur vorübergehender Beschäftigung wegen fehlendem Bindungswillen nicht so sehr interessiert ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausschlusserwägungen sind die Lektoren nach Auffassung des BAG in den Ausnahmekatalog des § 3 g BAT aufgenommen worden, weil sie Kenntnisse in der praktischen Anwendung ihrer Muttersprache vermitteln und deshalb nicht die Verbindung zu ihrem Heimatland verlieren sollen, damit sie in der Lage sind, den jeweiligen Stand der sich stets verändernden Sprachen widerzugeben. Deshalb seien für ihre Tätigkeit befristete Arbeitsverträge charakteristisch, während bei einer unbefristeten Einstellung die Gefahr bestehe, dass die Bindung zum Heimatland nicht mehr in einem für die Unterrichtszwecke ausreichenden Maße erhalten bleibe (BAG Urt. v. 24.4.1985 - 4 AZR 457/83 - AP Nr. 4 zu § 3 BAT).

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Ausschlussnorm des § 3 g BAT folgert das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.01.1999 - 3 AZR 381/97 - aaO, dass jedenfalls auf dem Gebiet der Zusatzversorgung Lektoren nur dann aus der zusätzlichen Altersversorgung ausgeschlossen werden können, wenn sie in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis stehen, während für unbefristet beschäftigte Lektoren kein Anlass zur Herausnahme aus dem Geltungsbereich der Versorgungsregelungen bestehe. § 1 Abs. 1 a Versorgungs-TV i. Verb. m. § 3 Buchst. g BAT gehe von einer zeitlich begrenzten Lektorentätigkeit aus, unbefristete Beschäftigungen würden jedenfalls nicht erfasst. Dieser Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht trotz der Einwendungen der Berufung an.

Dem beklagten Land ist zwar einzuräumen, dass die Auslegung von Rechtsnormen vom Wortlaut auszugehen hat, dies hindert aber nicht daran, den Begriff des Lektoren als solchen zu definieren. Wenn das Bundesarbeitsgericht dabei zu dem Ergebnis kommt, Lektor im Sinn des § 3 g BAT sei diejenige fremdsprachliche Lehrkraft für besondere Aufgaben, deren Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt und im Hinblick auf den Zweck ihrer Tätigkeit charakteristischerweise in kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen eingesetzt wird, während dagegen Lektoren, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, keine Lektoren zumindest im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Versorgungs-TV sind, so ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Auslegung darf nicht beim reinen Wortlaut stehen bleiben, sie hat vielmehr den maßgeblichen Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (BAG Urteil v. 16.4.2003 - 4 AZR 156/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei hat sie auch den Sinn und Zweck der Regelung (hier die Herausnahme kurzzeitig Beschäftigter) im Auge zu behalten, die den entsprechenden Wortlaut, sei es auch unter Zuhilfenahme einer Verweisung - wie vorliegend verwendet.

b) Das Arbeitsgericht hat aber darüber hinaus zu Recht den Tenor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.1.1999 weiter ausgedehnt auch auf Arbeitsverhältnisse, die, wie die der Klägerin, aus solchen Sachgründen befristet sind, die nicht im Zusammenhang mit der Lektorentätigkeit als solcher stehen.

Nimmt man Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 a Versorgungstarifvertrag ernst, nämlich den, dass solche Mitarbeiter ausgeschlossen werden sollen, die auf Grund ihrer kurzzeitigen Tätigkeit allenfalls geringfügige Versorgungsrechte erwerben und hieran deshalb nur ein geringes Interesse haben können, bei gleichzeitig mangelndem Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden, so kann dieses Argument allenfalls zutreffen auf die Fälle, in denen Lektoren gerade aus dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Verbindung zu ihrem Heimatland und ihrer Muttersprache kurzzeitig beschäftigt werden. Eine Befristung aus einem nicht im Zusammenhang mit der Lektorentätigkeit stehenden Sachgrund, wie vorliegend der Vertretung einer anderen Beschäftigten, dagegen kann zur Rechtfertigung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 1 a Versorgungs-TV nicht herangezogen werden. Hierfür fehlt es an jeglichem Bezug zu dem in der Tarifvorschrift in Verb. m. § 3 g BAT verwendeten Wortlaut. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Herausnahme der Lektoren aus der Zusatzversorgung nicht das Ziel verfolgt, alle befristet beschäftigten Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung auszuschließen. Wenn das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, Lektoren im Sinne des § 1 Abs. 1 a Versorgungs TV seien nur solche, die auf Grund der Eigenart ihrer Tätigkeit üblicherweise befristet beschäftigt werden, dann erfasst diese Definition jedenfalls nicht solche Lektoren, die unabhängig von ihrer Tätigkeit aus mit dieser nicht in Zusammenhang stehenden Gründen befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen haben. Die Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf alle befristet beschäftigten Lektoren, unabhängig davon, ob die Befristung in Zusammenhang mit der Lektorentätigkeit als solcher steht, würde im Übrigen zur Beantwortung der Frage zwingen, weshalb beispielsweise zur Vertretung befristet beschäftigte Lektoren anders behandelt werden als sonstige zur Vertretung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.

Dass der dargestellte Sinn und Zweck der Herausnahmeklausel bei allgemeinen Sachgrundbefristungen anders zu behandeln ist als bei Befristungen, die im Hinblick auf die Lektorentätigkeit erfolgen, wird auch darin deutlich, dass die Klägerin seit nunmehr 14 Jahren für die Beklagte tätig ist. Eine Zeitspanne, die wegen der Lektorentätigkeit als solcher nicht hätte mit befristeten Verträgen abgedeckt werden können; denn nach dieser Zeit wäre der Heimatkontakt der Klägerin längst verloren gegangen. Die Lektorenbefristung war seinerseits auf 5, jetzt auf 6 Jahre begrenzt, die Sachgrundbefristung ihrerseits unterliegt keinen zeitlichen Schranken. Nach 14 Jahren andererseits sind Versorgungsanwartschaften erworben, die nicht mehr als gering angesehen werden können und an denen deshalb kein Interesse bestehen würde. Demnach ist die Klägerin auch im Hinblick auf die sachgrundbefristete Beschäftigung keine Lektorin im Sinne des § 3 g BAT und damit nicht vom Geltungsbereich der Zusatzversorgung ausgeschlossen.

3. Weitergehend als das Arbeitsgericht ist das Landesarbeitsgericht allerdings mit der Klägerin der Auffassung, dass § 3 g BAT bereits deshalb auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim beklagten Land nicht anzuwenden ist, weil die Vorschrift nicht verfassungskonform ist. Die Herausnahme der Lektoren aus dem BAT durch dessen § 3 g verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3, Abs. 1 GG.

a) Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 24.04.1985 - 4 AZR 457/83 - AP Nr. 4 zu § 3 BAT allerdings verneint und dabei ausgeführt, wegen der Wertentscheidung des Grundgesetzes zu Gunsten der Tarifautonomie, die jede von den Tarifvertragsparteien getroffene Differenzierung bei der Festlegung, ob und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten überhaupt tarifliche Regelungen getroffen werden, als Ausfluss der Tarifautonomie anerkenne, sei in diesem Rahmen für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG und des daraus abgeleiteten Willkürverbots kein Raum. An Art. 3 Abs. 1 GG seien nur die materiellen Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge getroffen werden, zu messen, nicht aber die rein technische Frage, ob der Geltungsbereich einer tariflichen Regelung durch die positive Bezeichnung bestimmter Berufsgruppen oder durch eine Allzuständigkeitsregelung unter Bezeichnung der ausgenommenen Berufsgruppen näher festgelegt wird. Es gehe dabei um den Geltungsbereich des Tarifvertrages für bestimmte Berufsgruppen, den die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit frei bestimmen könnten.

b) Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat Kritik erfahren, der sich das Landesarbeitsgericht anschließt. Es kann nicht übersehen werden, dass der Ausschluss einer bestimmten Personengruppe aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages keine rein technische Frage ist, sondern materiellrechtliche Bedeutung hat. Der Ausschluss einer gesamten Gruppe aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann einen noch krasseren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen als die unzulässige Differenzierung bei den reinen Arbeitsbedingungen (so Wiedemann/Lembke in Anmerkung II zur BAG-Entscheidung vom 24.4.1985 in AP aaO).

Der Staat aber hat sich in Art. 9 Abs. 3 GG seines Rechts zur Normsetzung zu Gunsten der Tarifvertragsparteien begeben. Ihnen obliegt im öffentlichen Interesse die Aufgabe einer sinnvollen und gerechten Ordnung des Arbeitslebens und damit der sozialen Befriedung der Gemeinschaft; dem Staat kann daher nicht gleichgültig sein, wie von der Normsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird (BVerfG AP Nr. 1 zu Art. 9 GG). Damit sind die Berufsverbände in ihrer Funktion als Kodifizienten des Tarifrechts als Vollstrecker des Gemeinwohls anzusehen; wer aber für die Allgemeinheit auftritt, darf nur unter strikter Beachtung der Wertentscheidungen der Verfassung tätig werden. Demnach kann Art. 9 Abs. 3 GG keinen grundrechtsfreien Raum schaffen, vielmehr ergibt sich aus der Grundrechtsverpflichtung der Tarifvertragsparteien die Notwendigkeit der Kontrollmöglichkeit nach Art. 3 GG (vgl. Wiedemann/Lembke in ihrer Anm. aaO).

Zum gleichen Ergebnis kommt B, wenn er ausführt, es bestünden zwar grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts einzelne Personengruppen aus dem Tarifvertrag ausschlossen, dieses Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Tarifautonomie gelte allerdings nicht grenzenlos, denn wie jede andere Normsetzungsinstanz seien auch die Tarifvertragsparteien an die Grundlagen der Verfassung, insbesondere die Grundrechte gebunden. Die Tarifnormen des Tarifvertrages stünden in der Hierarchie der Rechtsnormen an einer bestimmten Stelle, sie unterstünden dem Verordnungs- und Gesetzesrecht und hätten vor allem die Grundrechte zu beachten. Regelungen des Tarifvertrages, die gegen die Grundrechte verstoßen, seien damit unzulässig und nichtig (Bauschke, Bewährungsaufstieg für Lektoren und sonstige Lehrkräfte an Hochschulen, in ZTR 1996, S. 15 ff.).

Dabei kann eine Ungleichbehandlung auch darin liegen, dass die Tarifvertragsparteien Tarifverträge überhaupt nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen abschließen. Zwar sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom in der Entscheidung, inwieweit sie die Tarifmacht in Anspruch nehmen wollen. Sie dürfen die Arbeitnehmer dabei aber nicht diskriminieren. Dabei gehört auch der Geltungsbereich des Tarifvertrages zu seinem Inhalt (so Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz § 1 Rz. 187).

Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.01.1999 (3 AZR 381/97 AP Nr. 48 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) die Kritik an der Entscheidung des 4. Senats als mit beachtlichen Gründen erfolgt bezeichnet, gleichzeitig aber offen lassen können, ob § 3 g BAT an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist. In Entscheidungen allerdings zum Ausschlusstatbestand der unterhälftig beschäftigten Arbeitnehmer, die der BAT in seiner früheren Vorschrift des § 3 Buchstabe g vom Geltungsbereich des Tarifvertrages gleichfalls als Gruppe ausgeschlossen hatte, hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich darauf abgehoben, dass eine tarifvertragliche Regelung als solche noch keinen sachlichen Grund für einen ungerechtfertigten Ausschluss von Arbeitnehmergruppen von tariflichen Leistungen darstellt. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien habe ihre Grenze im übergeordneten zwingenden Recht (BAG 28.7.1992 - 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Auch in seinem Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung hat der 3. Senat bestätigt, dass § 2 Versorgungstarifvertrag in Verb. m. § 3 Buchst. g BAT in der bis 31.12.1987 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz jedenfalls insoweit unwirksam ist, als alle unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräfte von der Leistung der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind. Es hat dabei ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, wenn im Wesentlichen gleichliegende Sachverhalte von den tarifschließenden Parteien ohne einleuchtende Gründe unterschiedlich behandelt werden.

c) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts gibt es keinen Unterschied zwischen der Gruppenbildung nach § 3 g BAT und der des § 3 g BAT. In beiden Fällen geht es um die Herausnahme einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages. Dabei handelt es sich bei den Lektoren in § 3 g BAT nur vordergründig um eine Berufsgruppe. Ihr Ausschluss erfolgte in Widergabe des früheren § 57 Abs. 3 b a.F. HRG im Hinblick darauf, dass, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.4.1985 ausgeführt hat, Lektoren in der Regel nur vorübergehend, also befristet beschäftigt werden sollen, um nicht die Bindung zum Heimatland zu verlieren, die wiederum maßgeblich sein soll für die Vermittlung der Lehrinhalte im Rahmen der Lektorentätigkeit. Dies bedeutet aber letztlich, dass die Tarifvertragsparteien nicht Lektoren aus dem Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages herausgenommen haben, weil sie Lektoren sind, sondern deshalb, weil sie aus der Sicht der Tarifvertragsparteien einen tätigkeitsspezifischen Sachgrund für ein vorübergehendes, also befristetes Arbeitsverhältnis aufweisen. Eine solche Gruppenbildung ist aber dann ebenso an § 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu messen, wie die Gruppenbildung im Rahmen des früheren § 3 g BAT, das heißt, sie ist dann unzulässig, wenn sie ohne Sachgrund erfolgt, und darüber hinaus, wenn sie als diskriminierend einzustufen ist. Beides aber ist vorliegend der Fall:

aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.04.1985 als sachlichen Grund für den Ausschluss der Lektoren aus dem BAT die enge Bindung an das Heimatland und die Heimatsprache angenommen, die eine Rückkehr des Lektors in sein Heimatland in kürzeren Abständen erfordere. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Berufsbild des Lektors sich in den letzten Jahren erheblich gewandelt hat. Eine Verwissenschaftlichung der Tätigkeit, Professionalisierung und langfristige Bindung durch (häufig unbefristete) Arbeitsverträge sind erfolgt, Lektoren benötigen über den Bezug zur Landeskunde und Landessprache hinaus berufsbezogene Spezialkenntnisse, angesichts der heutigen Kommunikationsmittel und Reisemöglichkeiten haben die Beschäftigten jederzeit die Möglichkeit, den Kontakt zu ihrem Heimatland aufrecht zu erhalten und den nötigen Aktualitätsbezug nicht zu verlieren, so dass die Begründung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1985 nicht mehr tragfähig erscheint (vgl. Bauschke, Zur Problematik befristeter Arbeitsverträge im Hochschulbereich in ZTR 1998, S. 49 ff.).

bb) Soweit das Bundesarbeitsgericht seiner genannten Entscheidung die Notwendigkeit der Rückkehr der Lektorin in ihr Heimatland zur Begründung für den Ausschluss aus dem BAT anführt, liegt hierin darüber hinaus eine Diskriminierung ausländischer Lektoren. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union rechtlich äußerst bedenklich. Im Hinblick darauf hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.1993, Az.: C 272/92 - NZA 1994, 155 f., die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Fremdsprachenlektor aus einem Land der Europäischen Union für unwirksam erklärt, soweit sie ohne besonderen Sachgrund erfolgt ist, sondern lediglich bezogen auf die Vorschrift des § 57 c HRG. Der Europäische Gerichtshof hat diese seine Entscheidung bestätigt und erweitert im Urteil vom 29.01.2002, Az.: C 162/00 NZA 2002, 377 ff., bezogen auf Fremdsprachenlektoren aus Polen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich der Meinung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen (z.B. BAG Urt. v. 25.2.1998 - 7 AZR 31/97- AP Nr. 15 zu § 57 b HRG).

cc) Eine Diskriminierung liegt aber auch vor im Hinblick darauf, dass, wie dargestellt, Lektoren nur deshalb aus dem Geltungsbereich des BAT herausgenommen werden sollten, weil sie nach der Vorschrift des § 57 HRG ohne besonderen Sachgrund befristet beschäftigt werden konnten. Damit wurden Lektoren nur vordergründig als Berufsgruppe, tatsächlich aber als ohne Sachgrund befristet Beschäftigte schlechter behandelt. Dies aber stellt eine Benachteiligung befristet Beschäftigter dar, ohne dass hierfür wiederum eine ausreichender Sachgrund vorliegen würde. Das Verbot von Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern ist mittlerweile in § 4 Abs. 2 TzBfG analog dem Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gesetzlich geregelt worden. Zwar ist danach nicht jede Schlechterbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer unzulässig, sondern nur diejenige, für die ein sachlicher Grund zur unterschiedlichen Behandlung fehlt. Ein solcher aber besteht, wie oben dargelegt, bei den Fremdsprachenlektoren gerade nicht. Soweit er aber ausgenommen würde - nämlich im Hinblick auf den Ausländerstatus - wäre die Berufung auf ihn wegen der ihr innewohnenden Gemeinschaftswidrigkeit nicht zulässig.

4. Damit steht zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts fest, dass auch für den generellen Ausschluss von Lektoren aus der betrieblichen Altersversorgung keine sachlich vertretbaren und berücksichtigungsfähigen Gründe bestehen.

Dem Gleichheitssatz kann im vorliegenden Falle nur dadurch entsprochen werden, dass auch den Lektoren für die Vergangenheit die vorenthaltene betriebliche Altersversorgung verschafft wird. Wenn tarifvertragliche Ausschlussvorschriften unwirksam sind, ergibt sich der Erfüllungsanspruch der Arbeitnehmer aus den verbleibenden wirksamen Versorgungsregelungen des Tarifvertrages (vgl. BAG v. 7.3.1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

5. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach tariflichen Vorschriften verfallen. § 70 BAT umfasst nicht die Ansprüche auf Altersversorgung dem Grunde nach (Böhm/Spiertz, § 70 Rz. 99).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO, das unterlegene Land hat demzufolge die Kosten zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist die Revision zulässig, da das Landesarbeitsgericht sie zugelassen hat.

Ende der Entscheidung

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