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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 122/06
Rechtsgebiete: BetrVG, EStG, BKGG, MTV, ArbGG, ZPO, TVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 3
EStG § 64
EStG § 65
BKGG § 3
BKGG § 4
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2
MTV § 11
MTV § 12
MTV § 12 Abs. 1
MTV § 12a
MTV § 12b
MTV § 12b Abs. 1
MTV § 12b Abs. 3
MTV § 12b Nr. 2 Satz 1
MTV § 12b Ziff. 2
MTV § 12c
MTV § 12c Abs. 2
MTV § 24
MTV § 24 Nr. 1 a
MTV § 26 a
MTV § 27
MTV § 27 Ziff. 1
MTV § 27 Ziff. 2
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2
TVG § 2 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1
TVG § 4 Abs. 5
BGB § 613 a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 26.09.2006, Az. 4 Ca 255/06 abgeändert:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 226,77 EUR brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 32,09 EUR seit 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005 sowie 01.01. und 01.02.2006 und aus 2,14 EUR seit 01.03.2006.

3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4. Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus den Tarifverträgen vom 24.9.2004 zwischen der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di.

Der am 0.0.1960 geborene verheiratete Kläger, der zwei Kinder zu unterhalten hat, ist seit 1.7.2001 als examinierter Altenpflegerin in der Seniorenresidenz der Beklagten in R. in Vollzeit beschäftigt. Grundlage der Einstellung des Klägers war der Arbeitsvertrag vom 28.6./18.7.2001.

In § 5 dieses Arbeitsvertrags war folgende Vergütung vereinbart:

 Vergütungsgruppe/-Stufe KR IV/3DM 2.652,50
OrtszuschlagDM 1.227,06
Allgemeine ZulageDM 196,46
Freiwillige Zulage (AT)DM 0,00
 -------------
 DM 4.076,02

... § 14 des Arbeitsvertrags lautete:

"Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1.7.1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages.

..."

Im Übrigen wird auf den Arbeitsvertrag (ABl. 8-11 d. arbeitsgerichtlichen Akte) vollumfänglich Bezug genommen.

Der Kläger ist seit 1.5.2003 Mitglied der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrages in Baden-Württemberg nicht tarifgebunden.

Der zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr geschlossene Tarifvertrag (im Folgenden: TV DSK) bestimmt in § 4 Abs. 1, dass die Eingruppierung der Angestellten im Pflegedienst sich nach dem Tarifvertrag zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT vom 7.7.1989 in seiner jeweils geltenden Fassung richte. Die Anlage 1 b zum BAT sieht unter anderem folgende Vergütungsgruppen vor:

"Vergütungsgruppe Kr.I

1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

2. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe Kr. II

1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

2. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit

3. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

4. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit

5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit

6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

Vergütungsgruppe Kr. III

...

3. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 5. ...

Vergütungsgruppe Kr. IV

...

5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit ...

6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe. ..."

Vergütungsgruppe Kr. V

21. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.

..."

Die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG vereinbarte, handelnd für die in der Anlage A zum MTV vom 24.9.2004 aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften, darunter auch die Beklagte, am 24.9.2004 mit der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag (MTV P. S.), einen Vergütungstarifvertrag (Vergütungs-TV P. S.) und einen Zuwendungstarifvertrag.

Die wesentlichen Bestimmungen im MTV P. S. lauten:

"§ 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen.

2. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen. Ausgenommen sind Residenzleitungen, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstige leitende Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 11 Beschäftigungszeit

1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hat.

2. Als Beschäftigungszeit im Sinne des Absatz 1 gilt auch der Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb der im Geltungsbereich genannten Einrichtungen (Anlage A).

§ 12 Eingruppierung

1, Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die eingruppiert ist.

2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

§ 12 a Bestandteile der Vergütung

1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage.

2. 2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

§ 12 b Grundvergütung

1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der P. S. AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.

2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden.

3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endvergütungen (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

§ 12 c Grundlage des Ortszuschlages

1.

Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2) und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B). Es gehören zur

Tarifklasse der Vergütungsgruppen

Ib I bis IIb bzw. II

AP XIII

Ic III bis Va/b

AP XII bis AP VII

II Vc bis X

AP VI bis AP I.

Stufen des Ortszuschlages

(1)

Zur Stufe 1 gehören die ledigen und geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2)

Zur Stufe 2 gehören

verheiratete Angestellte,

verwitwete Angestellte,

geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Angestellte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere Angestellte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Ortszuschlag der Stufe 2, Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(3)

Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(4)

Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

Protokollerklärung:

Kinder, für die dem Angestellten aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.

§ 13 Vergütung

1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vergütungstabellen.

2. Die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein bestehen, erhalten Vergütung nach der Anlage 1 bzw. 2 des Vergütungstarifvertrages.

§ 13 a Berechnung und Auszahlung der Vergütung

Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 5. Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den vergangenen Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, dass der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann.

§ 24 Besitzstandswahrung

1.

Soweit sind aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den jeweilige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:

a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.9.2004 schon bei P. S. beschäftigt waren und deren Stufen nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.

b) Arbeitnehmer deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sie nach jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage.

Protokollnotiz:

Als Bestandteile des monatlichen Gesamteinkommens gelten die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage.

§ 26 a Schlussbestimmungen

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen ihnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt werden muss.

§ 27 In-Kraft-Treten, Laufzeit

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.10.2004 in Kraft.

2. Die §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.

..."

Anlage B zum MTV P. S. sieht für das Pflegepersonal folgende Vergütungsgruppen vor:

"Vergütungsgruppe Ap I

1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe Ap II

2. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

3. Pflegehelferinnen mit der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, mit entsprechender Tätigkeit.

Vergütungsgruppe Ap III

1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1

Vergütungsgruppe Ap IV

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit

2. Altenpflegehelferinnen nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis

Vergütungsgruppe Ap V

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1

Vergütungsgruppe Ap Va

...

3. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Ap V Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

...

Ausweislich der Lohnabrechnungen erhielt der Kläger nach dem 1.1.2005 nach wie vor seine bisherige ständige Vergütung, die sich zusammensetzte aus 1.586,99 EUR brutto (Grundvergütung), 675,15 EUR brutto (Ortszuschlag) und 102,86 EUR brutto (Allgemeine Zulage). Mit Schreiben vom 3.6.2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Vergütung und der tariflichen Vergütung nach Vergütungsgruppe AP Va Stufe 8 geltend.

Mit seiner Klage fordert er die Differenzlohnansprüche für die Zeit vom 1.1.2005 bis 3.2.2006 ein.

Vor dem Arbeitsgericht hat er vorgetragen:

Seit 1.7.2001 habe er durchgehend als Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit gearbeitet. Er sei daher in Vergütungsgruppe Ap V a, eingruppiert. Des weiteren werde die Grundvergütung gem. § 12 b des MTV nach der tariflichen "Stufe" bestimmt analog den Regelungen des BAT. Diese Einstufung erfolge nach Beschäftigungsjahren, wobei jeweils zwei Beschäftigungsjahre eine Stufe beinhalten würden. Bei einer Höhergruppierung behalte der Arbeitnehmer die Stufe der bisherigen Vergütungsgruppe (§ 12b Ziff. 4 MTV). Da er insgesamt auf 16 Berufsjahre verweisen könne und solche bei anderen Arbeitgebern angerechnet werden müssten, befinde er sich in der Stufe 8.

Somit stehe ihm eine Grundvergütung in Höhe von EUR 1.858,68 zu. Zu der gezahlten Grundvergütung bestehe eine Differenz von EUR 271,69 monatlich, die nach zu entrichten sei. Der Ortszuschlag bemesse sich gemäß § 12 c MTV nach Stufe 4 und betrage EUR 756,17, also EUR 81,02 mehr als gezahlt. Die allgemeine Zulage belaufe sich nach § 12 a MTV in Verbindung mit Anlage 4 zum Vergütungstarifvertrag auf EUR 107,44, hier seien monatlich EUR 4,58 nach zu vergüten.

Der Kläger hat deshalb beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.803,84 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 366,84 EUR brutto seit 31.1.05, 28.2.05, 31.3.05, 30.4.05, 31.5.05, 30.6.05, 31.7.05, 31.8.05, 30.9.05, 31.10.05, 30.11.05, 31.12.05, 31.1.06, 28.2.06 und 31.3.06, zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap V a, Fallgruppe 3, Stufe 8 des Manteltarifvertrages vom 24.9.2004 zwischen P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen .

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eingruppierung und Bezahlung gemäß den Regelungen des Manteltarifvertrags vom 24.9.2004. Im Übrigen bestreitet sie, dass der Kläger im Zeitraum ab seiner Einstellung durchgehend als Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit gearbeitet habe. Darauf komme es aber nicht an, weil die Bewährungszeit nicht abgelaufen sei. Schließlich sei der Manteltarifvertrag erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Die vorgesehenen Bewährungszeiten hätten daher frühestens ab dem 1.1.2005 zu laufen begonnen. Im Übrigen sei der Tarifvertrag auch nicht umsetzungsfähig, da zwischen den Tarifvertragsparteien derzeit noch Nachverhandlungen gemäß § 26 a MTV geführt würden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.9.2006 die Klage abgewiesen Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger nach Vergütungsgruppe Ap IV Stufe1 zu vergüten, nicht aber nach Vergütungsgruppe V a, da der Kläger die erforderlichen Bewährungszeiten von sechs Jahren im Unternehmen der Beklagten nicht erbracht habe. Zeiten bei früheren Arbeitgebern seien nicht anzurechnen. Die erzielte Vergütung aber habe über der zutreffenden tariflichen gelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 26.9.2006 zugestellt. Seine Berufung hiergegen ging am 7.11.2006 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf am 23.1.2007 begründet.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht Bewährungs- und Betriebszugehörigkeitszeiten sowie Berufsjahre des Klägers bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Zutreffend sei dagegen davon auszugehen, dass durch den anzuwendenden Tarifvertrag das Vergütungssystem des BAT bezüglich der Vergütungsordnung KR 1 ff. fortgeführt werden sollte, soweit es den Altenpflegebereich betroffen hätte. Dies sei nur durch die Übernahme der bisherigen Bewährungsregelungen möglich. wie es auch dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen habe.

Demzufolge hat der Kläger beantragt :

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell - AZ 4 Ca 255/06 - vom 26.9.2006, zugestellt am 26.10.2006, wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.803,84 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 366,84 EUR brutto seit 31.1.05, 28.2.05, 31.3.05, 30.4.05, 31.5.05, 30.6.05, 31.7.05, 31.8.05, 30.9.05, 31.10.05, 30.11.05, 31.12.05, 31.1.06, 28.2.06 und 31.3.06, zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap V a, Fallgruppe 3, Stufe 8 des Manteltarifvertrages vom 24.9.2004 zwischen P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, die Herleitung von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag stünde ohnehin unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung neuer Arbeitsverträge durch die Arbeitnehmer. Außerdem könne der Tarifvertrag wegen der nach seinem Abschluss bekanntgewordenen Auslegungsschwierigkeiten nicht umgesetzt werden. Hier befänden sich die Tarifvertragsparteien noch in Nachverhandlungen gemäß § 26 a MTV.

Weiterhin habe der Kläger bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass er als Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit zu vergüten sei. Die Behauptung, er sei als Altenpfleger tätig, genüge auch unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag nicht.

Der Kläger sei mitnichten in die Vergütungsgruppe Ap V a einzustufen, weil Bewährungszeiten, die von den Arbeitnehmern vor dem 1.1.2005 geleistet worden seien, nicht zu berücksichtigen seien. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 24 des Manteltarifvertrages ausdrücklich lediglich eine Besitzstandsregelung dahingehend getroffen, dass eine Verschlechterung der Arbeitnehmer durch Inkrafttreten des Tarifvertrages ausgeschlossen sein sollte. Hieraus werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst über die Auswirkungen des neuen Tarifvertrags auf die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse nachgedacht hätten, ohne jedoch eine Regelung zur Anrechnung von bereits zurückgelegten Bewährungszeiten zu treffen. Daraus folge, dass frühere Bewährungszeiten keine Berücksichtigung für die Eingruppierung finden könnten. Zudem hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich zwischen Vorbeschäftigungszeiten und Zeiten der Bewährung differenziert. Für die Vorbeschäftigungszeiten bei P. S. - Unternehmen sei zwischen den Tarifvertragsparteien lediglich in § 12 b des MTV eine Anrechnungsmöglichkeit als Option vorgesehen gewesen. Eine Rückwirkung sei tarifvertraglich gerade nicht vereinbart worden. Auch praktische Erwägungen sprächen gegen die Anrechnungsmöglichkeit der Bewährungszeiten. Vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages habe es keinen Anlass für den Arbeitgeber gegeben, auf eine besondere Bewährungszeit der Arbeitnehmer zu achten und damit verbunden die genaue Tätigkeit, die Arbeitsleistung oder mögliche Ermahnungen oder sonstige Aspekte zu dokumentieren.

Zu Recht habe daher das Arbeitsgericht eine für Vergütungsgruppe V a erforderliche Bewährungszeit von sechs Jahren beim Kläger verneint und auch die Beschäftigungsstufe 8 nicht angenommen.

Bei seiner ohnehin unberechtigten Forderung gehe der Kläger des weiteren von einem zu hohen Ortszuschlag aus. Da auch seine Ehefrau bei der Beklagten beschäftigt sei, stehe ihm ebenso wie seiner Frau wegen der Konkurrenzregelung des § 12 c (2) MTV allenfalls der hälftige Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des maßgeblichen Ortszuschlags zu, dies wären lediglich 659,98 EUR.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Das Gericht hat die im Verfahren W. gegen Seniorenresidenz F. gGmbH unter dem Aktenzeichen 10 Sa 112/06 eingeholte Auskunft über Tarifvertragsparteien im vorliegenden Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der Erörterung mit den Parteien gemacht. Wegen des Inhaltes der tarifvertraglichen Auskunft der Tarifvertragsparteien wird auf die Aktenseiten 48 bis 57 im Verfahren 10 Sa 112/06 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, vollumfänglich Bezug genommen.

In der Auskunft der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG vom 10.5.2007 führt diese auf Seite 3 ihrer Stellungnahme auch aus, die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG habe den am 24.9.2004 unterzeichneten Tarifvertrag im eigenen Namen und ohne eine von den Betriebsgesellschaften erteilte Vertretungsmacht abgeschlossen, was die Gewerkschaft ver.di aufgrund des vorangegangenen Schriftwechsels gewusste habe oder zumindest hätte wissen müssen. Daher seien die Betriebsgesellschaften der P. S. nicht an die tarifvertragliche Regelung gebunden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zu einem äußerst kleinen Teil begründet und führt insoweit zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, überwiegend aber war sie als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch ansonsten bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

Der Kläger hat in der Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap IV Stufe 4 und vom 1.7.2005 bis 3.2.2006 nach Vergütungsgruppe Ap IV Stufe 5, nicht aber einen solchen auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap Va. Die tatsächlich erhaltene Vergütung unterschritt die sich daraus errechnete Vergütung jedoch erst ab 1.7.2005 und auch dann nur geringfügig, sodass dem Kläger in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils lediglich eine kleine Vergütungsdifferenz zuzusprechen war.

1.

Die Bestimmungen der zwischen der P. S. C. & C. für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zwischen den Parteien des Rechtsstreits unmittelbar und zwingend. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Nach der Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24. 9. 2004 hat die Aktiengesellschaft auch für Seniorenheimbetriebsgesellschaft gehandelt, in deren Dienste der Kläger steht. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft was er durch Vorlage eines entsprechenden Computerausdrucks nachgewiesen hat (Bl. I,36 d.A.).

Die Beklagte ist an die streitgegenständlichen Tarifverträge gebunden, da diese von der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG wirksam für die Beklagte abgeschlossen wurden.

Ob zwischen ver.di und der Beklagten ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde, ist, da es sich bei tariflichen Normen um materielle Gesetze handelt, von Amts wegen zu prüfen. Zwar gab es bis zur Tarifauskunft der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG keinen Anlass, zu prüfen, ob beide Parteien tarifgebunden sind. In der Auskunft behauptet die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG jedoch nunmehr, es habe zwar ein Verhandlungsmandat bestanden, sie habe den Tarifvertrag jedoch ohne eine von den Betriebsgesellschaften erteilte Vertretungsmacht unterzeichnet.

Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1 TVG auf Arbeitgeberseite neben Arbeitgebervereinigungen nur die Arbeitgeber selbst tariffähig sind. Auch im Pro-Seniore Konzern bleibt rechtlich Arbeitgeber der Klägerin die Beklagte. Grundsätzlich kann daher im Konzern die Konzernobergesellschaft als Arbeitgeber nur für die eigenen Arbeitnehmer Tarifverträge abschließen. Ob sie weitergehend tariffähig für alle Konzernunternehmen ist, wenn die Konzernobergesellschaft als Personenführungsgesellschaft für alle Konzernunternehmen tätig wird und die Arbeitsverträge für alle in den abhängigen Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer abschließt, kann dahingestellt bleiben ( bejahend z.B. Däubler/Peter, TVG, 2. Aufl, § 2 Rz. 92; verneinend z.B. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz. 147; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 2 Rz. 141 ff), weil dieser Sachverhalt nicht vorliegt. Es ist daher auch nicht zu klären, wer Konzernobergesellschaft zum damaligen Zeitpunkt war. Nach der Mitteilung der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG unter dem Briefkopf "P. S. Unternehmensgruppe" war zum damaligen Zeitpunkt Alleingesellschafterin der Betriebsgesellschaften die V. AG.

Die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG hat jedoch für die in Anlage A zum Manteltarifvertrag aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften im Namen dieser Betriebsgesellschaften, damit auch für die dort aufgeführte Beklagte, den Tarifvertrag abgeschlossen. Ein solcher sogenannter mehrgliedriger Tarifvertrag ist ohne weiteres möglich ( vgl. z.B. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz. 148; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 2 Rz. 144). Wie die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG in der Tarifauskunft selbst mitgeteilt hat, besaß sie über die Alleingesellschafterin der Betriebsgesellschaften die Verhandlungsvollmacht für die Betriebsgesellschaften. Ein entsprechendes Verhandlungsmandat für die gewerblichen Tochtergesellschaften der P. S. AG wurde auch ver.di angezeigt (Anlage 3 zur Tarifauskunft Bl. 53 der Akte 10 Sa 112/06).

Da Ziel von Tarifvertragverhandlungen der Abschluss eines Tarifvertrages ist, ergibt sich aus dem Verhandlungsmandat zugleich die Vollmacht zum Abschluss entsprechender Tarifverträge, wenn nicht eine nicht behauptete Einschränkung vorgenommen wurde. Auch Aufbau und Struktur der tarifvertraglichen Regelungen sprechen dafür, dass das Verhandlungsmandat auch die Befugnis zum Abschluss umfasste. Die nunmehr in der Tarifauskunft aufgeführte Trennung zwischen Verhandlungsvollmacht und Abschlussvollmacht ist eine im Nachhinein von der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG vorgenommene unzutreffende rechtliche Bewertung.

Dafür spricht auch, dass die beklagte Betriebsgesellschaft in dem Verfahren das Inkrafttreten des Tarifvertrags mit einer augenscheinlich unzutreffenden Auslegung des Tarifvertrages verneint hat ( hierzu unten II. 2. a.), jedoch niemals behauptet hat, der Tarifvertrag sei ohne Vollmacht durch die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG abgeschlossen worden. Wenn nicht unterstellt werden soll, dass die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG die tarifschließende Gewerkschaft ver.di bewusst täuschen wollte, hat dies bei Unterzeichnung des Manteltarifvertrages auch die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG so gesehen, da einleitend ausdrücklich aufgeführt ist, dass die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG für die aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften handelt. Auf die Frage, ob zumindest eine Anscheinsvollmacht die Beklagte bindet, kommt es daher nicht an.

2.

Rechtsirrig ist die Auffassung der Beklagten, Ansprüche aus dem Tarifvertrag seien nicht begründet, weil zum einen die mit Inkrafttreten abzuschließenden Arbeitsverträge derzeit noch nicht vorlägen und weil zum anderen zwischen den Tarifvertragsparteien derzeit Nachverhandlungen stattfänden.

a) Soweit unter § 1 Ziffer 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages geregelt ist: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen", ist damit nicht das Inkrafttreten des Tarifvertrages als solches geregelt. Diese Verpflichtung zum Abschluss von Arbeitsverträgen setzt das Bestehen eines Tarifvertrages gerade voraus. Das Inkrafttreten des Tarifvertrages ist unter § 27 Ziffern 1) und 2) des Manteltarifvertrages geregelt. Die Geltung des neu abgeschlossenen Tarifvertrages wird weder in dessen § 27 noch in dessen § 1 vom Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages abhängig gemacht. Aus dem Tarifvertrag selbst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltung des Tarifvertrages nur und erst dann erfolgen soll, wenn neue schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen sind. Es ergibt sich aus dem Tarifvertrag lediglich die Verpflichtung, Sorge für den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu tragen. Soweit die Beklagte behauptet, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten Ansprüche aufgrund des Tarifvertrages erst begründet werden, wenn alle Voraussetzungen, somit auch der Abschluss eines schriftlichen neuen Arbeitsvertrages, vorliegen, ist diese Auffassung nicht durch den Wortlaut des Tarifvertrages gedeckt. Der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Ausdruck gefunden hat, was nicht der Fall ist. Auch Sinn und Zweck der Regelung machen das Inkrafttreten von dem Abschluss entsprechender Verträge nicht abhängig. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176 m.w.N). Dass beiden Tarifvertragsparteien klar war, dass für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer überhaupt nichts geregelt werden kann, wird unterstellt. Die von der Beklagten gewollte Auslegung würde auch dann zu einer sinnlosen und unbrauchbaren Regelung führen, wenn die tarifschließenden Parteien den Abschluss von Arbeitsverträgen nur der tarifgebundenen Arbeitnehmer wollten. Soll das Inkrafttreten des Tarifvertrages davon abhängen, dass alle tarifgebundenen Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und dabei möglicherweise nach dem Günstigkeitsprinzip fortbestehende Ansprüche aufgeben? Soll die Weigerung eines einzigen tarifgebundenen Arbeitnehmers zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages die gesamten zwischen den Tarifvertragsparteien getroffenen Reglungen gegenstandlos machen? Angesichts der Vielzahl betroffener Arbeitnehmer hätten sich bei einer solchen Auslegung und einem solchen Willen die tarifschließenden Parteien die Mühe, einen Tarifvertrag abzuschließen, sparen können. Der Umstand, dass konzernweit keine Bezahlung nach dem Tarifvertrag stattfindet und die Vergütung der Mitarbeiter auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erfolgt, führt als einseitige Maßnahme der Beklagten selbstverständlich ebenfalls nicht dazu, dass eine Anwendbarkeit des Tarifvertrages unterbleiben darf. Ansonsten hätte es jeder Arbeitgeber in der Hand, durch die grundsätzliche Nichtanwendung eines abgeschlossenen und in Kraft getretenen Tarifvertrages dessen gesetzlich festgelegte Wirkung zu umgehen.

b) Die Pflicht zur Eingruppierung und Vergütungszahlung besteht auch losgelöst von der im Manteltarifvertrag geregelten Verhandlungspflicht der Tarifvertragsparteien nach § 26 a MTV. Der Manteltarifvertrag ist grundsätzlich mit Wirkung vom 1.10.2004 und die die Eingruppierung regelnde Vorschrift des § 12 mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft getreten. § 26 a MTV regelt nicht die Frage des Inkrafttretens des Tarifvertrages und damit der Rechtsnormen, die unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseitigen tarifgebundenen Arbeitgebern gelten. Die Nachverhandlungspflicht betrifft auf der schuldrechtlichen Ebene die abschließenden Tarifvertragsparteien und berührt den Geltungsanspruch der tarifvertraglichen Bestimmungen auf der Ebene der Arbeitsvertragsparteien nicht.

3.

Der Kläger hat als Altenpfleger Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap IV

a) Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag bereits mangels ausreichender Darlegung der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe Ap IV auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht gegeben seien.

Der Kläger kommt seiner Darlegungslast nach, indem er bezüglich der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vorträgt, eine bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und insbesondere auch als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit wie die des Altenpflegers oder des Pflegehelfers auszuüben. Der Kläger hat aber nicht nur vorgetragen, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum als Altenpfleger gearbeitet und er hat nicht nur seinen Arbeitsvertrag vorgelegt, nach dem er als Altenpfleger eingestellt wurde, vielmehr hat dies das Arbeitsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils für die Zeit ab 1.7.2001 auch als unstreitig festgehalten. Die Beklagte hat aber zu keiner Zeit beantragt, diesen Tatbestand zu berichtigen.

Unter diesen Umständen kann die Beklagte nicht durch ein Bestreiten mit Nichtwissen einen substantiierten Sachvortrag entbehrlich machen. Solches setzt nämlich voraus, dass der Bestreitende tatsächlich keine Kenntnis von der Tätigkeit der Anspruchstellerin hat. Davon kann nicht ausgegangen werden, nachdem der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten war und in einer von der Beklagten selbst betriebenen Einrichtung während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes seit Beschäftigungsbeginn arbeitete. Die Einrichtung der Beklagten ist auch nicht so groß, dass man der Beklagten zubilligen könnte, sie habe den Überblick über die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer verloren. Die Vielzahl der geführten Rechtsstreitigkeiten ist demgegenüber kein Grund, sich auf bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückzuziehen, sondern dann muss sich die Beklagte, insbesondere ihre Rechtsabteilung in der jeweiligen Einrichtung erkundigen.

Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Art seiner Tätigkeit gilt deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO wegen unzulässigen Bestreitens mit Nichtwissen als zugestanden.

b) Für die Einstufung des Klägers nach § 12b Abs. 3 MTV gilt folgendes:

Die Tarifvertragsparteien haben unter § 11 des MTV die Beschäftigungszeiten in der Form definiert, dass hierunter Zeiten der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber verstanden werden. Gemäß § 12b Abs. 1 erhält ein Arbeitnehmer von Beginn des Monats an, in dem er für die Beklagte tätig ist, die Anfangsgrundvergütung (Stufe 1) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält er jeweils die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe (§ 12b Abs. 3). Beschäftigungszeiten bei der Beklagten vor dem Inkrafttreten der Tarifverträge sind nach der bereits vom Wortlaut her eindeutigen tariflichen Regelungen für die Stufung einzubeziehen. § 11 MTV begrenzt die Beschäftigungszeiten gerade nicht auf den Zeitpunkt ab seines Inkrafttreten, sondern definiert ausdrücklich die Beschäftigungszeit ausgehend von der Dienstzeit bei demselben Arbeitgeber ohne zeitliche Beschränkung. Es ist weder ein anderweitiger Wille der Tarifvertragsparteien zu erkennen noch widersprechen Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung dieser Berechnungsart. Auch aus der Vorschrift des § 24 MTV, welche unter a) von einer Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensjahren vor Inkrafttreten des MTV ausgeht, bestätigt sich die Auslegung, dass die Beschäftigungszeiten seit Beginn der Beschäftigung beim Arbeitgeber zu berücksichtigen sind (so schon Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 10.11.2006 - 18 Sa 35/06 - juris).

Da der Kläger bei der Beklagten zum 1.7.2001 in der Stufe 3 eingestellt wurde, ist am 1.7.2003 nach §§ 11, 12b des Tarifvertrages ein Übergang in die nächste Stufe 4 und am 1.7.2005 ein solcher in die übernächste Stufe 5 anzunehmen. Mit dem Einräumen der Stufe 3 bei Einstellung hat die Beklagte Beschäftigungszeiten bei Vorarbeitgebern anerkannt, was durch den Abschluss des MTV nicht wieder hinfällig wurde. Dies würde ansonsten der Regelung des § 12 b Zf. 2 MTV und dem Besitzstandsgedanken des § 24 MTV widersprechen. Letztlich kann der Kläger sich auch auf die günstigere Regelung im Arbeitsvertrag berufen.

4.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap V oder V a. Die hierfür erforderliche Bewährungszeit von zwei bzw zwei plus vier Jahren hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt.

Auf die Bewährungszeiten sind Zeiten vor Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften des Manteltarifvertrages am 1.1.2005 ( § 27 Nr. 2 MTV ) nämlich nicht anzurechnen. Dies ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck unter Einbezug der eingeholten Tarifauskünfte.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in der nichtrechtskräftigen Entscheidung vom 10.11.2006 (18 Sa 35/06) die Anrechnung der Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages mit ausführlicher Begründung verneint (ebenso z.B. LAG Düsseldorf v. 12.12. 2006, 6 Sa 943/06; LAG Berlin v. 7.7.2006, 4 AZR 792/06, alle nicht rechtskräftig). In einer hiervon abweichenden Entscheidungen geht das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 28.2.2007 (15 Sa 1951/06; 15 Sa 1966/06 n.rkr.) davon aus, dass im Geltungsbereich des MTV P. S. Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages im bestehenden Arbeitsverhältnis mit zu berücksichtigen sind. Zur Begründung wird dabei darauf abgestellt, dass nicht einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.4.1999 (4 AZR 189/98, NZA-RR 200, 47), vielmehr einer hiervon abweichenden früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteile v. 29.9.1993, 4 AZR 693/92, NZA 1994, 761; v. 9.3.1994, 4 AZR 228/93, NZA 1995, 130) gefolgt werde.

Dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mag zuzugeben sein, dass die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom Begründungsansatz nicht völlig übereinstimmen. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.4.1999 (aaO) kann der Grundsatz entnommen werden, dass ohne Regelung in tariflichen Übergangsvorschriften Tarifnormen erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam werden und hierzu auch Bewährungszeiten gehören. Umgekehrt kann der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.9.1993 (aaO) der Ansatz entnommen worden, dass angesichts von Sinn und Zweck von Aufstiegsfallgruppen der Wille, Zeiten vor In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages nicht zu berücksichtigen, ausdrücklich zum Ausdruck kommen muss.

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.9.1993 (aaO) ging es um die Auslegung einer tariflicher Regelung und Übergangsregelung bei Einführung eines neuen Bezirkslohntarifvertrages unter Ablösung des alten Bezirkslohntarifvertrages. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.9.1999 (aaO) ging es hingegen um die Frage, ob mit der erstmaligen Einführung tarifvertraglicher Regelungen, das heißt des BAT-O, frühere Beschäftigungszeiten auch ohne zuvor bestehende tarifliche Regelungen als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.

Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass durch den im MTV nicht nur erstmals Bewährungsaufstiege, vielmehr erstmals insgesamt einheitliche tarifliche Regelungen für die in der Anlage A aufgeführten Betriebsgesellschaften in der P. S. Unternehmensgruppe eingeführt worden sollten und eingeführt wurden.

Nach den eingeholten Tarifauskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wie das Arbeitsgericht meint, das bisher angewandte Vergütungssystem des BAT fortgeführt wurde. Es ist zwar zu sehen, dass sich der Tarifvertrag bei den Vergütungsstrukturen an den BAT angelehnt hat. Ein bisher insgesamt in den Betriebsgesellschaften angewandtes, sich am BAT orientiertes Vergütungssystem hat jedoch nach beiden Tarifauskünften nicht bestanden. Es überrascht nicht, dass zwar beide Auskünfte bestätigen, dass die Problematik des Bewährungsaufstieges verhandelt worden sei, das Ergebnis der Verhandlungen jedoch unterschiedlich interpretieren d.h. unterschiedlicher Meinung über den Inhalt der Verständigung sind. Übereinstimmend kann jedoch beiden Tarifauskünften entnommen werden, dass in den Einrichtungen der Betriebsgesellschaften unterschiedliche Arbeitsverträge und unterschiedliche Arbeitsregelungen galten und es Ziel der Verhandlungen war, einheitliche tarifvertragliche Regelungen für die Betriebsgesellschaften zu erreichen. So waren in Baden-Württemberg, und hierauf hat auch ver.di hingewiesen, Mitarbeiter durch den DSK-Tarifvertrag Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 1990 entsprechend dem BAT eingruppiert. Einheitliche bundesweite Regelungen bestanden hingegen nicht, und zwar auch deswegen nicht, weil Einrichtungen teilweise von privaten Unternehmen und teilweise von öffentlichen Trägern übernommen waren mit Fortgeltung früherer Regelungen bei Betriebsübergang. Die gebotene bundesweite Betrachtung des Manteltarifvertrages führt dazu, dass Bewährungszeiten vor In-Kraft-Treten des MTV nicht zu berücksichtigen sind.

Die eingeholte Tarifauskunft der tarifschließenden P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG ist zwar davon geprägt, dass diese sich nicht darauf beschränkt hat, die Auskunft entsprechend den ergänzenden Fragestellungen in der Verfügung vom 27.4.2007 zu beantworten, vielmehr in einem "Rundumschlag" zu dem gesamten Sachverhalt im Sinne eines ergänzenden Schriftsatzes Stellung zu nehmen und neue Behauptungen (siehe oben Ausführungen zu Abschlussvollmacht) aufzustellen. Einer tarifschließenden Vertragspartei beziehungsweise deren Rechtsabteilung sollte auch klar sein, dass es nicht zur Beantwortung einer Tarifauskunft gehört, mit Datum und Aktenzeichen aufzulisten, welche Gerichte Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages nicht anerkannt haben unter zeitgleichem Verschweigen der Gerichte, die gegenteilig entschieden haben. Es überrascht auch, wenn die P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG im Rahmen der Beantwortung der Tarifauskunft zum Beleg des Einvernehmens über die Nichtberücksichtigung im Wesentlichen auf ein Gespräch der Tarifvertragsparteien am 30.6.2005 Bezug genommen hat, das heißt ein Gespräch, das rund neun Monate nach Unterzeichnung des MTV stattgefunden hat. Ob Frau P. für ver.di in dem Gespräch erklärt hat, es bleibe bei dem in den Tarifverhandlungen gefunden Ergebnis, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 1.1.2005 zu berücksichtigen seien, jedoch nicht Bewährungszeiten, kann ebenso offen bleiben wie die weitere behauptete Äußerung von Frau P., es könne sich niemand in einer Vergütungsgruppe bewähren, wenn es diese Gruppe noch nicht gegeben habe.

Nach der Tarifauskunft von ver.di fanden bei einem Drittel der Beschäftigten die BAT-Strukturen bereits Anwendung (3500 von 9500 Beschäftigten). Die Schlussfolgerung, bei den 3500 Beschäftigten mit Anwendung des BAT beziehungsweise des DSK-Tarifvertrages habe sich eine neue Eingruppierung erübrigt, verkennt zwar, dass zumindest in einigen der Betriebsgesellschaften die einzelvertragliche Bezugnahme auf den BAT /DSK-Tarifvertrag nicht vollständig erfolgt ist, wie eine ganze Reihe von Rechtsstreitigkeiten gezeigt haben (vgl. die abschließenden Entscheidungen des BAG vom 9.11.2005 zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Verweisungsregelungen auf Tarifvertrag bei Betriebsgesellschaften der P. S. Unternehmensgruppe, z.B. 5 AZR 280/05). Ob, wie die Beklagte erklärt, in den in der Anlage A aufgeführten Betriebsgesellschaften nur 6000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist dagegen ohne Bedeutung.

In der Pro-Seniore Unternehmensgruppe herrschte vor Abschluss des Tarifvertrages tarifpolitisches Niemandsland. Wenn überhaupt, galten tarifliche Regelungen nur über Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG, als Folge von Betriebsübergängen nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB oder über einzelvertragliche Vereinbarung, wobei gerade im letzteren Fall, wie die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 9.11.2005 zeigen, die Anwendung der BAT-Vergütungsstrukturen ausgenommen war. Dieses arbeitsvertragliche Durcheinander sollte durch den MTV zumindest im Sinne der Schaffung von Mindestbedingungen ersetzt werden durch neue, für alle geltende Vergütungsstrukturen.

Aus der übereinstimmenden Aussage, dass ein großer Anteil der Arbeitnehmer tarifvertraglichen Vergütungsregelungen nicht unterlag, ergibt sich, dass die Berücksichtigung von Bewährungszeiten vor In-Kraft-Treten der tarifvertraglichen Regelungen genauso einer tarifvertraglichen Regelungen bedurft hätte wie die Berücksichtigung von früheren Beschäftigungszeiten. Dieses Ergebnis wird, wie das LAG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 10.11.2006 (aaO) ausgeführt hat, auch bei Betrachtung des § 12b Nr. 2 Satz 1 des MTV bestätigt. Hierin ist ausdrücklich festgehalten, dass für die Stufung innerhalb einer Tarifgruppe die Beschäftigungszeiten bei der P. AG oder deren Tochtergesellschaften anzurechnen sind. Eine entsprechende Regelung für Bewährungszeiten existiert gerade nicht.

Auch die Regelung zur Besitzstandswahrung in § 24 Nr. 1 a MTV belegt dieses Ergebnis. Haben die Tarifvertragsparteien, wovon nach beiderseitigem Vortrag auszugehen ist, gesehen, dass bei einem Teil der Arbeitnehmer Vergütungsstrukturen nach BAT bzw. DSK-TV zur Anwendung kamen mit dort vorgesehenem Bewährungsaufstieg, bei einem erheblichen Anteil der Arbeitnehmer jedoch nicht, spricht die Regelung in § 24 Nr. 1 a MTV, die einen Besitzstand innerhalb der Verkündungsstrukturen nur hinsichtlich der Stufung bei Berufsjahren ( DSK-TV) oder Lebensjahren (BAT), dafür, dass im Rahmen des neu geschaffenen Tarifwerkes für alle Arbeitnehmer mit dem 1.1.2005 ein neues Vergütungssystem geschaffen werden sollte mit dem Grundsatz, dass nur die Beschäftigungszeiten beim Arbeitgeber beziehungsweise weiteren Betriebsgesellschaften berücksichtigt werden.

Dieser Neubeginn für alle hat auch in Baden-Württemberg bei Arbeitsverträgen mit Anwendung des DSK-Tarifvertrages dazu geführt, dass bei vielen Arbeitnehmern, wie hier, es auch bei Nichtberücksichtigung der Bewährungszeiten zu Vergütungssteigerungen kam, wenn auch nicht in der hier geltend gemachten Höhe. Den Arbeitnehmern, die durch den Wegfall der Berücksichtigung von Berufsjahren bei früheren Arbeitgebern bzw. dem Wegfall der Eingruppierung nach Lebensalter, eine Vergütungsminderung drohte, wurde durch die Besitzstandregelungen das bisherige Einkommen gesichert.

Die Nichtregelung der Berücksichtigung von Bewährungszeiten ab Beschäftigungsbeginn nach §11 MTV für alle Arbeitnehmer, das heißt auch für die Arbeitnehmer, bei denen zuvor die Vergütungsstrukturen des BAT bzw. DSK-TV nicht zur Anwendung kamen, führt dazu, dass Bewährungszeiten vor dem 1.1.2005 nicht zu berücksichtigen sind.

III.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums, nämlich vom 1.7.2005 bis zum 3.3.2006, einen Anspruch auf eine geringfügig höhere Vergütung als die ihm gezahlte, denn die tariflichen Vergütungsansprüche übersteigen diese. Die Beklagte hat die tariflichen Ansprüche des Klägers nicht vollständig erfüllt.

Der verheiratete Kläger, der zwei Kindern Unterhalt schuldet, war während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums als Altenpfleger mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt. Er stand seit 1.7.2001 im Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Damit ist der Kläger nach § 12 Abs. 1 MTV, Anlage B zum MTV in die Vergütungsgruppe für Pflegepersonal, also in Ap IV Nr. 1 eingruppiert, und zwar wie dargelegt zunächst bis 30.6.2005 in der Stufe 4, danach in der Stufe 5.

Der Ortszuschlag richtet sich nach Stufe 3 für verheiratete Arbeitnehmer, erhöht um einen weiteren Kinderzuschlag. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Konkurrenzregelung in § 12 c (2) MTV im Hinblick auf die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers gleichfalls bei der Beklagten beschäftigt ist. Nach der Lesart des Berufungsgerichts trifft die genannte Konkurrenzregelung nach Wortlaut und Systematik nur den Fall der Angestellten, die deshalb originär der Ortszuschlagsstufe 2 zuzuordnen sind, weil sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, dagegen nicht verheiratete, verwitwete und geschiedene Angestellte mit Unterhaltsverpflichtungen. Die Konkurrenzregelung beginnt ausdrücklich mit der Formulierung: "Beanspruchen mehrere Angestellte wegen der Aufnahme einer anderen Person ... Ortszuschlag der Stufe 2 ...". Damit wird der Betroffenenkreis kausal eingegrenzt. Eine umfassendere Formulierung etwa des Inhalts: "Beanspruchen mehrere Angestellte den Ortszuschlag der Stufe 2 ...", fehlt dagegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass über die Formulierung: "Beanspruchen mehrere Angestellte ... einen tariflichen Verheiratetenzuschlag ..." eine Konkurrenzregelung für verheiratete Angestellte eingeführt werden sollte. Die Stufe 2 des Ortszuschlags kann nicht als tariflicher Verheiratetenzuschlag verstanden werden, sie ist kein Zuschlag sondern eine eigene Stufe, die gerade nicht nur für Verheiratete gilt sondern beispielsweise auch für Verwitwete und Geschiedene. Der Kläger beansprucht auch keine dem Ortszuschlag "entsprechende Leistung", vielmehr beansprucht er die zweite Stufe des Ortszuschlags selbst und originär wegen seines Familienstandes. Die Leistung selbst ist aber keine lediglich entsprechende Leistung.

Auch die Systematik der Regelung stützt das bei der Wortlautauslegung gefundene Ergebnis. Die Konkurrenzregelung steht in einem eigenen Absatz des Tarifvertrags, der den Ortszuschlag der Angestellten regelt, die eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen haben. Sie erscheint als Teil dieser Regelung und schließt sich nicht nur nahtlos daran an sondern wiederholt sogar die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Person. Der Stufungsanspruch verheirateter, verwitweter und geschiedener Angestellter mit Unterhaltsverpflichtungen findet sich dagegen in anderen, vorangehenden Absätzen der Regelung.

Die Vergütung des Klägers setzte sich damit wie folgt zusammen:

1.1. bis 30.6.2005

 Grundvergütung Ap IV/4EUR 1.492,08
Ortszuschlag Stufe 2EUR 665,60
EUR 90,57
Allgemeine ZulageEUR 107,44
 -----------------
 EUR 2.355,69

Demgegenüber hatte der Kläger im gleichen Zeitraum eine Grundvergütung nebst Ortszuschlag und allgemeiner Zulage von gesamt EUR 2.365 erhalten. Eine Differenz zum tariflichen Anspruch zugunsten des Klägers bestand also nicht.

1.7.2005 bis 3.2.2006

 Grundvergütung Ap IV/5EUR 1.533,48
Ortszuschlag Stufe2 EUR 665,60
 EUR 90,57
Allgemeine ZulageEUR 107,44
 -----------------
 EUR 2.397,09

Demgegenüber hatte der Kläger im gleichen Zeitraum weiterhin eine Grundvergütung nebst Ortszuschlag und allgemeiner Zulage von gesamt EUR 2.365 erhalten. Die Differenz zum tariflichen Anspruch betrug mithin EUR 32,09. Für die eingeklagten 7 Monate plus 2 Tage belief sich der klägerische Anspruch also auf EUR 226,77.

Der Zinsausspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Dieser tritt einen Tag nach Fälligkeit des Zahlungsanspruchs ein. Nach der arbeitsvertraglichen Regelung ist dies der Letzte Tag des Monats. Die arbeitsvertragliche Regelung geht der tariflichen als die günstigere vor.

Ob der Kläger neben den tarifvertraglichen Ansprüchen im Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 9.11.2005 (5 AZR 128/05) auch vertragliche Ansprüche auf eine höhere Vergütung als die gezahlte hat, brauchte nicht entschieden zu werden, denn dabei handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Hierauf beruft sich der Kläger nicht und hat hierzu demnach auch nichts vorgetragen.

Ein und dieselbe Rechtsfolge kann aus ein und demselben Lebenssachverhalt und zugleich aus mehreren Normen des materiellen Rechts hergeleitet werden. Dann liegt Anspruchskonkurrenz und keine Verschiedenheit der Streitgegenstände vor (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. Einl. Rn. 70) . Entscheidend ist, ob von ein und demselben Lebenssachverhalt oder von verschiedenen Lebenssachverhalten und damit von verschiedenen Streitgegenständen auszugehen ist. Lässt sich ein Anspruch sowohl auf eine tarifvertragliche wie auch auf eine arbeitsvertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen, liegen zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor, den der vertragliche Anspruch bedarf des Vortrages eines anderen Lebenssachverhaltes als der tarifvertragliche. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Zahlungsklage wegen Einkommenssicherung, die sowohl auf einen tariflichen Anspruch als auch auf einzelvertragliche Zusage gestützt wird, zwei verschiedene Streitgegenstände beinhaltet (Urt v. 23.11.2006 6 AZR 317/06; s. a. Beschluss v. 11.4.2006 - 9 AZN 892/05 NJW 2006, 2716).

Daher waren möglicherweise bestehende individualrechtliche Ansprüche des Klägers auf eine Anpassung seiner Vergütung an die Vergütungsentwicklung des BAT nicht zu prüfen.

IV.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 ZPO. Wegen des nur geringfügigen Obsiegens des Klägers wurde von der Regelung des Absatzes 2 Ziffer 1 Gebrauch gemacht.

Die Revision war für den Kläger nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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